Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 2643/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin durch den angefochtenen, auf einen Betrag von null EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid des beklagten Finanzamts (des Beklagten) beschwert ist.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter und zugleich ihr einziger Geschäftsführer ist Herr .. (X ). Über ihr Vermögen ist später – im Laufe des Klageverfahrens – das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Ihre Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2005 gab die Klägerin am 31. Oktober 2006 beim Beklagten ab. In ihr hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 56.334 EUR errechnet. Daraufhin setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 2005 unter Übernahme der Angaben der Klägerin durch Bescheid vom 12. Dezember 2006 auf null EUR fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid gleichen Datums stellte der Beklagte den (hier nicht streitigen) verbleibenden Verlustvortrag der Klägerin zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 mit 98.705 EUR gesondert fest.
In den Folgejahren führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die er mit Prüfungsbericht vom 19. Februar 2008 abschloss. Unter Berufung auf diesen Bericht änderte der Beklagte unter anderem auch (hier allein streitig) den Körperschaftsteuerbescheid vom 12. Dezember 2006 mit Bescheid vom 9. Mai 2008. Dabei ging er von einem zu versteuernden Einkommen der Klägerin von ./. 8.013 EUR aus. Die Körperschaftsteuer 2005 wurde erneut auf null EUR festgesetzt, wobei zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Mit Bescheid gleichen Datums stellte der Beklagte den (hier nicht streitigen) verbleibenden Verlustvortrag der Klägerin zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 mit nunmehr nur noch 8.013 EUR gesondert fest.
Gegen die beiden geänderten Bescheide vom 9. Mai 2008 erhob die Klägerin über ihre seinerzeitige steuerliche Beraterin, die Steuerberaterin Y, am 26. Mai 2008 Einspruch. Zur Begründung ließ sie ausführen, dass die Bescheide auf Prüfungsfeststellungen beruhten, über die bislang noch keine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Die Feststellungen seien überwiegend nicht substantiiert vorgetragen worden und könnten daher nicht anerkannt werden. Eingehend am 21. Juni 2010, bestellte sich für die Klägerin ein weiterer Bevollmächtigter, der Steuerberater Z aus A.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 verwarf der Beklagte den Einspruch wegen Körperschaftsteuer 2005 als unzulässig. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt, der auf einen Betrag von null EUR an Körperschaftsteuer laute, nicht beschwert sei. Dagegen seien die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegten unselbständigen Besteuerungsgrundlagen für eine Beschwer unerheblich. Anderes könne nur dann gelten, wenn diese Besteuerungsgrundlagen festgestellt worden seien und wenn sie für einen anderen Verwaltungsakt verbindlich seien. Dergleichen könne hier nicht angenommen werden und sei von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
Dagegen wendet sich die am 14. Juli 2010 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Mit ihr macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid nicht begründet worden sei. Außerdem sei sie – die Klägerin – durch den Bescheid materiell beschwert, denn die Errechnung des dortigen steuerpflichtigen Einkommens verändere den Verlustfeststellungsbescheid als Folge der Einkommensberechnung. Es müsse ihr daher möglich sein, durch Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids eine Veränderung des zu versteuernden Einkommens durchzusetzen, damit sie in dem Verlustfeststellungsbescheid als Folgebescheid ihre Ansprüche sichern könne. Jeder Steuerbescheid sei eine Aufforderung des Sachwalters an den Souverän und damit beachtlich. Anderenfalls wäre es von Seiten des Sachwalters nicht erforderlich, einen Steuerbescheid zu erteilen. Die Wirkung eines Verwaltungsakts sei auch subjektiver Natur und werde durch die Erfahrungen geprägt, die der Bürger mit der ausführenden Gewalt gemacht habe und durch die Vertrauen oder Misstrauen ausgelöst werde. In ihrem – der Klägerin – Fall sei der Steuerbescheid in seiner gesamten Wirkung bedrohlich. Zwischen dem Gesamtbetrag der Einkünfte im angefochtenen Bescheid und dem Verlustfeststellungsbescheid bestehe eine Symbiose.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 9. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er hält an seiner Auffassung fest, dass durch einen Körperschaftsteuerbescheid über null EUR Körperschaftsteuer keine Beschwer eingetreten sei.
13 
Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat die Klägerin über ihren seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwalt W in B, mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 – abgesandt am 17. Oktober 2014 – darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt sei. Eine Herabsetzung der Steuer auf einen geringeren Betrag als null EUR sei dem FG nicht möglich. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist bei Gericht nicht eingegangen.
14 
Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 14. Oktober 2014 –... ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Rechtsanwältin D zur Insolvenzverwalterin ernannt worden. Nachdem das FG die Insolvenzverwalterin darauf hingewiesen hatte, dass nach der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11. März 2005 – 8 K 168/03, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2005, 968) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Fällen wie dem Streitfall nicht zur Unterbrechung des Klageverfahrens führe, weil die Insolvenzmasse bei unzulässigen Klagen gegen einen auf null EUR lautenden Ertragsteuerbescheid nicht betroffen sei, hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht mitgeteilt, dass sie diese Einschätzung teile, und zugleich mit Schreiben an die Klägerin vom 29. Januar 2015 vorsorglich alle Rechte aus dem hier anhängigen Rechtsstreit aus der Insolvenzmasse freigegeben. Rechtsanwalt W hat mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gegenüber dem Gericht die Niederlegung des Mandats zur Prozessführung für die Klägerin mitgeteilt. Die Klägerin hat dem Gericht gegenüber mit Schreiben vom 24. Februar 2015 erklärt, an einer Fortführung des Verfahrens „derzeit kein Interesse“ zu haben. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. März 2015 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
15 
1. Das Gericht kann in dem Rechtsstreit aufgrund der am 20. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin nicht durch ihren Geschäftsführer X anwesend oder durch einen Bevollmächtigten vertreten war. Die Klägerin ist unter ihrer Anschrift bei ihrem Geschäftsführer X zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden. Dass über den Rechtsstreit auch in ihrer Abwesenheit entschieden werden könne, ist ihr im Zusammenhang mit der Ladung auch mitgeteilt worden (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
16 
2. Das Klageverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht unterbrochen worden.
17 
Nach § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird das gerichtliche Verfahren im Falle der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Vorschrift gilt gemäß § 155 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren.
18 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Konkursmasse – unter dem früheren Konkursrecht, an dessen Stelle mittlerweile das Insolvenzrecht nach der Insolvenzordnung (InsO) getreten ist – von einem Gerichtsverfahren dann nicht betroffen, wenn die Entscheidung des FG so, wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Konkursverfahren hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 – II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg (s. Urteil in EFG 2005, 968) auch für das Insolvenzverfahren jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – die vom Steuerpflichtigen begehrte Änderung der Besteuerungsgrundlagen nichts daran ändert, dass ihm gegenüber weiterhin (wie bereits im angefochtenen Bescheid) eine Ertragsteuerbelastung von null EUR festgesetzt wird (so ausdrücklich FG Baden-Württemberg a. a. O. zur Einkommensteuer) und sich die bereits mit null EUR festgesetzte Ertragsteuer für das Streitjahr weder durch eine erfolgreiche Klage noch durch eine Klageabweisung ändern würde. In solchen Fällen ist die Insolvenzmasse vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht betroffen.
19 
b) Zudem hat die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin die hier streitigen möglichen Rechte mit Erklärung gegenüber der Klägerin vom 29. Januar 2015 ausdrücklich aus der Insolvenzmasse freigegeben. Damit lag die Prozessführungsbefugnis für den Rechtsstreit bei der Klägerin selbst.
20 
3. Die Klage ist nicht wirksam zurückgenommen worden. Das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 24. Februar 2015, an einer „Fortführung [des Klageverfahrens vor dem FG] besteh[e] derzeit kein Interesse“, enthält eine solche Rücknahmeerklärung nicht. Zum einen will sich die Klägerin damit offenbar (unzulässigerweise) eine „Fortführung“ des Verfahrens in der Zukunft vorbehalten. Zum anderen bezieht sich der nachfolgende Satz in dem genannten Schreiben, das FG „könne[...] die bereits [sic] vorformulierte Entscheidung nun Verfügen [sic]“, offensichtlich auf das Schreiben des Berichterstatters an die Klägerin vom 3. Februar 2015, das mit dem Hinweis schloss, es sei – sofern die Klage nicht bis zum 28. Februar 2015 zurückgenommen werde – beabsichtigt, über den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung durch voraussichtlich klageabweisendes Urteil zu entscheiden“. Daraus folgt schlüssig, dass der Klägerin weiterhin an einer solchen Entscheidung durch Urteil gelegen ist.
21 
4. Das Gericht versteht das Klagebegehren der Klägerin so, dass der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 9. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 aufgeheben werden soll. Zwar hat die Klägerin weder schriftsätzlich einen entsprechenden Antrag angekündigt noch einen solchen in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift gestellt. Ein in diese Richtung zielendes Begehren ergibt sich aber aus den von ihrem früheren Bevollmächtigten Z eingereichten Schreiben.
22 
5. Die so verstandene Klage ist unzulässig.
23 
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid vom 9. Mai 2008 nicht beschwert. Der Beklagte hat den Einspruch gegen diesen Bescheid daher zu Recht als unzulässig verworfen. Denn eine Festsetzung der Körperschaftsteuer auf einen geringeren Betrag als (wie geschehen) null EUR ist dem Senat nicht möglich.
24 
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, eine solche Beschwer liege in dem dem Bescheid zugrunde gelegten höheren zu versteuernden Einkommen. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Körperschaftsteuererklärung ein solches zu versteuerndes (negatives) Einkommen von ./. 56.334 EUR errechnet, während der Beklagte nunmehr – im Anschluss an die durchgeführte Betriebsprüfung – von einem höheren (weiterhin negativen) zu versteuernden Einkommen von ./. 8.013 EUR ausgeht. Bei diesen Beträgen handelt es sich jedoch lediglich um sog. unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bilden (§ 157 Abs. 2 Halbsatz 1 der Abgabenordnung – AO –).
25 
Zwar kann gemäß § 157 Abs. 2 Halbsatz 2 AO ausnahmsweise eine selbständige Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, wenn diese für andere Verfahren bindend sind (BFH-Urteil vom 24. Januar – 1975 VI R 148/72, BFHE 115, 9, BStBl II 1975, 382). Eine solche Bindungswirkung – etwa für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember des Streitjahrs – besteht im Körperschaftsteuerrecht seit der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG –) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) und nachfolgend durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz –– UntStFG –) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) jedoch nicht mehr. Die frühere Regelung in § 47 KStG i. d. F. vor Inkrafttreten des StSenkG (a. F.), die dem Körperschaftsteuerbescheid die Funktion eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO) für den Verlustrücktrag und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zuwies, ist im Zuge des StSenkG zunächst zwar in § 29 KStG überführt, dort aber mit Wirkung ab dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren – mithin für die Klägerin spätestens zum Veranlagungszeitraum 2002 – wieder (und zwar endgültig) gestrichen worden.
26 
Die Klägerin hat keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, wonach trotz einer auf null EUR festgesetzten Steuerschuld ausnahmsweise die dieser Steuerfestsetzung möglicherweise unzutreffend zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen eine Rechtsverletzung auslösen könnten. Allgemeine Erwägungen im Hinblick auf mögliche andere Verfahren reichen nicht aus, um eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Fortführung des Klageverfahrens besteht nicht.
27 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28 
7. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sieht der Senat nicht.

Gründe

 
15 
1. Das Gericht kann in dem Rechtsstreit aufgrund der am 20. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin nicht durch ihren Geschäftsführer X anwesend oder durch einen Bevollmächtigten vertreten war. Die Klägerin ist unter ihrer Anschrift bei ihrem Geschäftsführer X zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden. Dass über den Rechtsstreit auch in ihrer Abwesenheit entschieden werden könne, ist ihr im Zusammenhang mit der Ladung auch mitgeteilt worden (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
16 
2. Das Klageverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht unterbrochen worden.
17 
Nach § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird das gerichtliche Verfahren im Falle der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Vorschrift gilt gemäß § 155 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren.
18 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Konkursmasse – unter dem früheren Konkursrecht, an dessen Stelle mittlerweile das Insolvenzrecht nach der Insolvenzordnung (InsO) getreten ist – von einem Gerichtsverfahren dann nicht betroffen, wenn die Entscheidung des FG so, wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Konkursverfahren hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 – II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg (s. Urteil in EFG 2005, 968) auch für das Insolvenzverfahren jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – die vom Steuerpflichtigen begehrte Änderung der Besteuerungsgrundlagen nichts daran ändert, dass ihm gegenüber weiterhin (wie bereits im angefochtenen Bescheid) eine Ertragsteuerbelastung von null EUR festgesetzt wird (so ausdrücklich FG Baden-Württemberg a. a. O. zur Einkommensteuer) und sich die bereits mit null EUR festgesetzte Ertragsteuer für das Streitjahr weder durch eine erfolgreiche Klage noch durch eine Klageabweisung ändern würde. In solchen Fällen ist die Insolvenzmasse vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht betroffen.
19 
b) Zudem hat die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin die hier streitigen möglichen Rechte mit Erklärung gegenüber der Klägerin vom 29. Januar 2015 ausdrücklich aus der Insolvenzmasse freigegeben. Damit lag die Prozessführungsbefugnis für den Rechtsstreit bei der Klägerin selbst.
20 
3. Die Klage ist nicht wirksam zurückgenommen worden. Das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 24. Februar 2015, an einer „Fortführung [des Klageverfahrens vor dem FG] besteh[e] derzeit kein Interesse“, enthält eine solche Rücknahmeerklärung nicht. Zum einen will sich die Klägerin damit offenbar (unzulässigerweise) eine „Fortführung“ des Verfahrens in der Zukunft vorbehalten. Zum anderen bezieht sich der nachfolgende Satz in dem genannten Schreiben, das FG „könne[...] die bereits [sic] vorformulierte Entscheidung nun Verfügen [sic]“, offensichtlich auf das Schreiben des Berichterstatters an die Klägerin vom 3. Februar 2015, das mit dem Hinweis schloss, es sei – sofern die Klage nicht bis zum 28. Februar 2015 zurückgenommen werde – beabsichtigt, über den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung durch voraussichtlich klageabweisendes Urteil zu entscheiden“. Daraus folgt schlüssig, dass der Klägerin weiterhin an einer solchen Entscheidung durch Urteil gelegen ist.
21 
4. Das Gericht versteht das Klagebegehren der Klägerin so, dass der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 9. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 aufgeheben werden soll. Zwar hat die Klägerin weder schriftsätzlich einen entsprechenden Antrag angekündigt noch einen solchen in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift gestellt. Ein in diese Richtung zielendes Begehren ergibt sich aber aus den von ihrem früheren Bevollmächtigten Z eingereichten Schreiben.
22 
5. Die so verstandene Klage ist unzulässig.
23 
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid vom 9. Mai 2008 nicht beschwert. Der Beklagte hat den Einspruch gegen diesen Bescheid daher zu Recht als unzulässig verworfen. Denn eine Festsetzung der Körperschaftsteuer auf einen geringeren Betrag als (wie geschehen) null EUR ist dem Senat nicht möglich.
24 
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, eine solche Beschwer liege in dem dem Bescheid zugrunde gelegten höheren zu versteuernden Einkommen. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Körperschaftsteuererklärung ein solches zu versteuerndes (negatives) Einkommen von ./. 56.334 EUR errechnet, während der Beklagte nunmehr – im Anschluss an die durchgeführte Betriebsprüfung – von einem höheren (weiterhin negativen) zu versteuernden Einkommen von ./. 8.013 EUR ausgeht. Bei diesen Beträgen handelt es sich jedoch lediglich um sog. unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bilden (§ 157 Abs. 2 Halbsatz 1 der Abgabenordnung – AO –).
25 
Zwar kann gemäß § 157 Abs. 2 Halbsatz 2 AO ausnahmsweise eine selbständige Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, wenn diese für andere Verfahren bindend sind (BFH-Urteil vom 24. Januar – 1975 VI R 148/72, BFHE 115, 9, BStBl II 1975, 382). Eine solche Bindungswirkung – etwa für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember des Streitjahrs – besteht im Körperschaftsteuerrecht seit der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG –) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) und nachfolgend durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz –– UntStFG –) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) jedoch nicht mehr. Die frühere Regelung in § 47 KStG i. d. F. vor Inkrafttreten des StSenkG (a. F.), die dem Körperschaftsteuerbescheid die Funktion eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO) für den Verlustrücktrag und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zuwies, ist im Zuge des StSenkG zunächst zwar in § 29 KStG überführt, dort aber mit Wirkung ab dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren – mithin für die Klägerin spätestens zum Veranlagungszeitraum 2002 – wieder (und zwar endgültig) gestrichen worden.
26 
Die Klägerin hat keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, wonach trotz einer auf null EUR festgesetzten Steuerschuld ausnahmsweise die dieser Steuerfestsetzung möglicherweise unzutreffend zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen eine Rechtsverletzung auslösen könnten. Allgemeine Erwägungen im Hinblick auf mögliche andere Verfahren reichen nicht aus, um eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Fortführung des Klageverfahrens besteht nicht.
27 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28 
7. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sieht der Senat nicht.

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