Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 7 K 3192/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Kläger (Kl) die Einkommensteuererklärung 2013 in Papierform bzw. mittels einer beim Beklagten (Bekl) eingereichten CD einreichen dürfen.
Die Kl sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Ehemann erzielte im Streitjahr 2013 als Dipl. Ingenieur aus der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.173 EUR, die Ehefrau als Rechtsanwältin einen Verlust in Höhe von 2.154 EUR (bei Einnahmen von 2.402 EUR); der Ehemann hat zudem aus der Vermietung einer Eigentumswohnung einen Verlust in Höhe von 4.802 EUR erklärt. Eine Anlage Kind enthielt die Einkommensteuererklärung 2013 der Kl nicht.
Der Ehemann ist seit dem 07. Dezember 2013 durch das ELSTER-Zertifikat authentifiziert. Seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 hatte er als zertifizierte Erklärung am 20. Februar 2015 eingereicht, ebenso - am gleichen Tag - seine authentifizierte Einnahme-Überschussrechnung 2013.
Mit einem zusammen mit der in Papierform eingereichten Einkommensteuererklärung 2013 (einschließlich der Anlagen G, S, V und der Anlage Vorsorgeaufwand) beigefügten Schreiben vom 20. Februar 2015 haben die Kl ausgeführt, dass für sie eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage komme. Spätestens aufgrund der Enthüllungen von Edward Snowden sei der Nachweis erbracht, dass Übermittlungen über das Internet niemals sicher sein könnten. Jede an das Finanzamt getätigte Übermittlung werde prinzipiell abgehört. Insoweit seien auch etwaige Sicherheitszertifikate, die laut ELSTER-Website vorlägen, irreführend, keinesfalls aber ein Nachweis für eine sichere Übermittlung. Um an einer Datenübermittlung teilzunehmen, müsste entsprechende Software auf dem Personalcomputer (PC) installiert werden. Dies lehne man jedoch ab, weil eine unbekannte „alternativlose" Software auf ihrem PC möglicherweise ein „Eigenleben" führe. Darüber hinaus sei nicht einmal sichergestellt, dass die Daten, so wie sie sie versendeten, genauso beim Finanzamt ankommen würden. Die einzige Weise, die Übereinstimmung der Daten sicherzustellen, sei aus ihrer Sicht eine Übermittlung auf Papier. Daher werde beantragt, auf die elektronische Datenübermittlung zu verzichten.
Mit Schreiben vom 10. April 2015 wurde der Antrag der Kl, von der Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärungen ab 2013 befreit zu werden abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Hiergegen haben die Kl mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 Einspruch eingelegt. Wie sie bereits in ihrem Schreiben vom 02. April 2015 vorgebracht hätten, sei die Datenübermittlung via Internet - spätestens durch die Enthüllungen von Edward Snowden offengelegt - niemals sicher. Sämtlicher Internetverkehr werde von ausländischen Geheimdiensten mitgelesen und aufgezeichnet. Wenn eine Datenübermittlung bei den Finanzämtern überhaupt nur noch digital möglich sein sollte, was aufgrund der zumindest als Ausnahmemöglichkeit immer noch vorgesehenen Papierform augenscheinlich nicht der Fall sei, dann müsste zumindest auch eine andere Übertragungsmöglichkeit ohne Internet gegeben sein. Die von ihnen erstellte Daten-CD sei eine solche Variante. Die von der Finanzbehörde geforderte zwangsweise Übermittlung der Steuererklärungen über ELSTER zwinge zum Kauf und zur Nutzung eines PC sowie zur Nutzung und Installation bestimmter ("alternativloser") Software, über die ELSTER laufe (Windows u. ä.) und ELSTER selber.
Sie als Steuerpflichtige würden nicht nur gezwungen, bestimmte Verträge einzugehen, deren Ausgestaltung sie nicht beeinflussen könnten, um bestimmte Software zu installieren und zu nutzen. Sie müssten auch Speicherplatz auf ihrem PC vorhalten. Jedes Programm sei für seinen Nutzer eine “Black Box", die ihr Eigenleben führe. Wie genau es funktioniere, ob es funktioniere, an wen es Daten sende, sei für den Nutzer nicht erkennbar. Es sei aufgrund der einzig vorgesehenen elektronischen Übermittlung nicht einmal sichergestellt, dass die Daten so ankommen würden, wie sie abgesendet worden seien. Der Zwang zum Internet bedeute gleichzeitig einen Zwang zu Sicherheitsprogrammen. Insbesondere im beruflichen und vertraulichen Bereich die Nutzung internetbasierter Technologien als einzige Kommunikationsform zu erzwingen, sei verantwortungslos. Es könne nicht angehen, dass einem Steuerpflichtigen keine Alternative zur Verfügung stehe und er verpflichtet sei, eine derart unsichere Übermittlungsform nutzen zu müssen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 04. August 2015 wies der Bekl den Einspruch der Kl wegen Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärung 2013 als unbegründet zurück.
Nach § 25 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien seit dem Veranlagungszeitraum 2011 Einkommensteuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt würden. Zudem könne gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG auf Antrag die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Die Steuerklärung sei dann weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen und von dem Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
10 
Diese Härtefallregelung sei durch § 150 Abs. 8 Satz 1 AO, der mit Wirkung zum 01. Januar 2009 zur Anwendung gelange, konkretisiert worden. Hiernach könne die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten, wenn eine derartige Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sei. Dies sei nach Satz 2 insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
11 
Im Streitfall lasse sich ein Anspruch der Kl darauf, die Einkommensteuererklärungen weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Papierform) abgeben zu dürfen, nicht aus § 150 Abs. 8 AO ableiten. Den Kl sei die Datenfernübertragung weder wirtschaftlich noch persönlich unzumutbar.
12 
Vorliegend seien bei den zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl keine Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben, weil - ausweislich der elektronisch übermittelten Anlage EÜR des Ehemanns - dessen erwirtschafteter Gewinn aus selbständiger Arbeit 74.173 EUR betragen habe (im Jahr 2012 habe der Gewinn aus selbständiger Arbeit 33.896 EUR betragen und die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit 69.300 EUR). Er habe also die Mittel gehabt, um einen PC vorzuhalten und die Internetgebühren bestreiten zu können.
13 
Auch eine persönliche Unzumutbarkeit sei nicht gegeben, da die Kl eine nur eingeschränkte oder überhaupt nicht vorhandene Medienkompetenz weder vorgetragen hätten, noch liege eine solche vor. Vielmehr ließen die vom Ehemann elektronisch übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung und dessen Anlage EÜR zweifelsfrei erkennen, dass eine ausreichende Medienkompetenz vorhanden sei.
14 
Die Kl beriefen sich allein auf allgemeine Bedenken gegen die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärungen. Derartige Einwendungen stellten jedoch keinen sonstigen Grund dar, einen diesbezüglichen Dispens von der elektronischen Abgabe zu erteilen.
15 
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 14. März 2012 (Xl R 33/09, BStBI II 2012, 477 unter II. 3.c) ausgeführt, dass er die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren auch nicht als manipulationsanfälliger als das papiergebundene System ansehe. Bei der elektronischen Übertragung im ELSTER-Verfahren würden die verwendeten IP-Adressen (Internetprotokoll) über einen mehrmonatigen Zeitraum gespeichert. Dadurch könne bei einer vorsätzlich falschen Übermittlung die IP-Adresse des Absenders ermittelt und nachverfolgt werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass das ELSTER-Verfahren für falsche Übermittlungen anfälliger sei als die papiergebundene Form. Zur Wahrung der Datensicherheit erfolge die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mittels ELSTER im zertifizierten Verschlüsselungsverfahren SSL (Secure Socket-Layer-Protokoll). Das SSL-Protokoll gewährleiste, dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden könnten. Damit sei sichergestellt, dass unbefugte Dritte während des Übertragungsvorgangs keinen Zugriff auf die Daten nehmen könnten. Auch die mit einem Internetzugang verbundene allgemeine Gefahr des Virenbefalls begründe keinen Härtefall. Wer sich für die Anbindung seiner Datenverarbeitungsanlage an das Internet entschieden habe, müsse selbst durch Verwendung von Anti-Viren-Software Vorsorge gegen einen Virenbefall seiner sensiblen Daten treffen (unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 17. März.2009 5 K 303/08, EFG 2009 S. 1069 unter 5.b mit weiteren Nachweisen).
16 
Der erforderliche, aber auch notwendige Schutz werde letztendlich durch die aufgeführten gesetzlichen Regelungen gewährleistet. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 3 AO und § 1 Abs. 2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) und dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. November 2011 (BStBI I 2011, 1063) müsse die Verwaltung ein „sicheres“ Verfahren zur Übermittlung der Steuerdaten bereitstellen. Dabei sei zu beachten, dass „sicher“ in diesem Zusammenhang, nur ein ausreichendes Niveau von Sicherheit gegen Übergriffe Dritter meinen könne.
17 
Aus der rein theoretischen Möglichkeit des „Mitlesens“ der übertragenen Daten lasse sich eine Verfassungswidrigkeit der vorgeschriebenen elektronischen Übertragung nicht ableiten. Das ELSTER-Verfahren sei auch sicher. Das für die Kommunikationsplattform ELSTER zuständige Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) habe sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemäß lSO 27001 auf Basis der lT-Grundschutz-Kataloge des BSI zertifizieren lassen. Dies entspreche nach Aussage des BSI auf seinem Internet-Auftritt dem „De-Facto-Standard für lT-Sicherheit“.
18 
Die Kl hätten in ihrer Einspruchsbegründung lediglich pauschale Sicherheitsbedenken in abstrakter Form geäußert. Diese seien nicht geeignet, eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 zu rechtfertigen. Auch die von den Kl gemachten weiteren Ausführungen in Bezug auf die sog. „NSA-Affäre“ bzw. die Enthüllungen um Edward Snowden könnten an der vorgenommenen Beurteilung nichts ändern. Die Ausführungen der Kl zur „sog. NSA-Affäre“ und einer „sensiblen sicheren Datenübertragung“ seien unsubstantiiert und setzten sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinander. Die Kl könnten im Übrigen wegen der von ihnen angeführten Sicherheitsbedenken in Bezug auf die internetbasierte Steuerdatenübermittlung auch nicht verlangen, dass die Finanzbehörde ihre Einkommensteuererklärung auf einer Daten-CD entgegennehme. Der Gesetzgeber habe einen solchen Einreichungsweg nicht vorgesehen.
19 
Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung des Bekl vom 04. August 2015 erhoben die Kl am 07. September 2015 Klage beim Finanzgericht.
20 
Im vorliegenden Verfahren vertreten die Kl weiterhin die Ansicht, dass ihnen die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 in Papierform oder in Form einer Daten-CD gestattet werden müsse. Sie wiederholen im Klageverfahren im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Einspruchsverfahren. Eine internetbasierte Übertragung der Steuerklärung sei technisch unsicher und ihnen nicht zuzumuten. Die vom Bekl geforderte Anschaffung eines PC, der dazugehörigen Anti-Viren-Software, des Internet-Anschlusses und der Internetgebühren sei kostenintensiv und führe zu einem „Konsumzwang“. Das BSI habe wiederholt ausgeführt, dass sich Internetnutzer durch die Nutzung dieses Mediums einer so großen Gefahr aussetzten, gegen die man sich faktisch gar nicht wirksam schützen könne. Die kostenlos zur Verfügung gestellte Übermittlungsform „ELSTERBASIS“ erfülle nur den Sicherheitsstandard „hoch“, während Versionen mit dem Sicherheitsstandard „sehr hoch“ (ELSTERSPEZIAL, ELSTERPLUS) gebührenpflichtig erworben werden müssten. Dies belege, dass der Sicherheitsstandard des „ELSTERBASIS“-Programms technisch noch steigerungsfähig sei. Der Ehemann der Kl sei im Streitjahr im Übrigen nur scheinbar selbständig gewesen. Tatsächlich habe er nur für einen Auftraggeber gewesen; daher sei er eher mit einem Arbeitnehmer als mit einem selbständig Tätigen vergleichbar.
21 
Indem die Finanzverwaltung Selbständigen eine Internetverbindung aufzwinge, sorge sie faktisch für einen Kontrahierungszwang zum Abschluss eines Vertrages mit einem Internetprovider; dies lasse sich aber auch nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen.
22 
Die Kl beantragen,
23 
den Bescheid vom 10. April 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 04. August 2015 aufzuheben und den Klägern zu erlauben, die Einkommensteuererklärung in Papierform bzw. in Form eines mobilen Datenträgers einzureichen,
24 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
25 
Der Bekl beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Bekl vorgelegten Steuerakten (1 Band Einkommensteuerakten, 1 Band Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe

 
I)
29 
Die Klage wegen Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärungen 2013 ist zulässig, aber nicht begründet.
30 
Die Kl sind nach § 25 Abs. 4 EStG verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Eine unbillige Härte, die Anlass für einen Verzicht auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung bieten könnte, ist vorliegend nicht zu erkennen.
31 
Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung vorzunehmen, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte von mehr als 410,- EUR erzielt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Die Finanzbehörden sollen nach § 150 Abs. 8 AO einem Antrag des Steuerpflichtigen auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ihm muss es nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich sein, die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung zu schaffen, bzw. er muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 Satz 2 AO).
32 
Vorliegend ist nicht streitig, dass die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl im Streitjahr höhere Gewinneinkünfte als 410 EUR erzielt haben. Zwar erzielte die Kl im Streitjahr einen erklärten Verlust aus Anwaltstätigkeit in Höhe von 2.154 EUR, allerdings erklärte der Kl einen Gewinn aus Ingenieurdienstleitungen in Höhe von 74.173 EUR. Da bei einer Zusammenveranlagung im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet werden (§ 26b EStG), übersteigt jedenfalls die (positive) Summe der Gewinneinkünfte der Ehegatten den Betrag von 410 EUR nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG. Der erstmals im Klageverfahren vorgebrachte, aus Sicht des erkennenden Senats unsubstantiierte Vortrag der Prozessbevollmächtigten, dass der Ehemann der Kl nur scheinbar selbständig gewesen und daher eher mit einem Arbeitnehmer zu vergleichen sei, ist nicht geeignet, die Kl von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form zu entbinden. Er steht in deutlichem Widerspruch zu der in Papierform vorliegenden Einkommensteuererklärung 2013, in der der Ehemann der Kl in der Anlage S einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.173 EUR - und damit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG - erklärt hat.
33 
Zutreffend ist der Bekl bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass auf Seiten der Kl kein Grund im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 150 Abs. 8 AO vorliegt, der letztere von einer Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2013 durch Datenfernübertragung befreien könnte. Weder eine wirtschaftliche noch persönliche Unzumutbarkeit ist im zu beurteilenden Streitfall festzustellen, so dass die vom Bekl diesbezüglich getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ist.
34 
Angesichts der im Jahr 2013 von den Kl erzielten Einkünfte (Gewinn des Ehemanns aus Ingenieurdienstleistungen in Höhe von 74.173 EUR, Verlust des Ehemanns aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.802 EUR sowie Verlust der Ehefrau aus Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 2.154 EUR; keine unterhaltspflichtigen Kinder) waren die Kl in finanziell zumutbarer Weise in der Lage, die technischen Möglichkeiten für eine Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu schaffen. Dies betrifft zum einen die Hardware als auch die Software (inklusive eines der allgemeinen Datensicherheit dienenden Anti-Viren-Schutzprogramms) und die Übernahme der dazugehörigen Internetgebühren (s. auch das BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 -Textzeile 57 ff.). Die Annahme der Kl, dass daraus eine uneingeschränkte Pflicht für jedermann zur Anschaffung eines PCs mitsamt der Kostentragung für eine Internetverbindung erwachse, geht hingegen fehl. Denn den Übertragungsweg der Datenfernübertragung hat das Gesetz nicht ausnahmslos vorgesehen, sondern stellt diesen unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen und persönlichen Zumutbarkeit: Diese Kriterien hat das Finanzamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu beurteilen. Eine von den Kl vorgetragene Parallele zum Anschluss- und Benutzungszwang im Verwaltungsrecht vermag der erkennende Senat insoweit nicht zu erkennen.
35 
Auch eine persönliche Unzumutbarkeit, die eine fehlende Medienkompetenz im Umgang mit einem internetfähigen PC voraussetzen würde, ist für den erkennenden Senat weder ersichtlich noch nachgewiesen. Der Kl hat vielmehr durch die Abgabe seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 sowie seiner Einnahme-Überschussrechnung 2013 in elektronischer Form gezeigt, dass ihn der Umgang mit diesem Medium vor keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stellt, die ihn an der elektronischen Übertragung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2013 der Kl hindern könnte (BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 - Textzeile 62 ff.).
36 
Sonstige Gründe, aus denen sich im Streitfall aus § 150 Abs. 8 Satz 1 AO außerhalb der in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO formulierten Regelbeispiele ("insbesondere") ein Anspruch der Kl auf Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder durch Hingabe einer Daten-CD ergeben könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.
37 
Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).
38 
Die von den Kl abstrakt geäußerten Bedenken gegen das Medium des Internets und seiner Gefahren in Bezug auf eine (ungeschützte) Datenübermittlung unter Benennung der NSA-Affäre, der Person des Edward Snowden oder des BSI wegen einer Gefahr für Internetnutzer sind nicht geeignet, an diesem Befund etwas zu ändern. Den Kl darf insoweit abverlangt werden, ein befürchtetes „Datenausspähen“ auf ihrem Rechner durch geeignete, handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Soweit sie der Auffassung sein sollten, dass die Datenübermittlung über die kostenlose Software „ELSTERBASIS“, die nur den Sicherheitsstandard „hoch“ trage (während die gebührenpflichtigen Versionen „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ den Sicherheitsstandard „sehr hoch“ trügen), ihnen zu unsicher sei, schließt sich der erkennende Senat diesen Bedenken nicht an. Das kostenlose Produkt „ELSTERBASIS“ wurde vom BSI zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Es bleibt den Kl jedoch unbenommen, zur Erhöhung der individuell empfundenen Datensicherheit auf die kostenpflichtigen Produkte „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ zurückzugreifen. Konkrete Sicherheitslücken bei der Datenfernübertragung haben die Kl nicht vorgebracht und sind auch weder dem Bekl noch dem Gericht bekannt.
39 
Ferner ist eine von den Kl angedachte Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung nicht zulässig, weil dies durch die Steuergesetze weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist (BFH-Urteil vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).
40 
Im Übrigen verweist der erkennende Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden detaillierten Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Bekl vom 04. August 2015, die sich mit den technischen Übertragungsparametern des ELSTER-Verfahrens auseinandersetzen.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II)
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III)
43 
Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. Der BFH hat sich in diversen Entscheidungen (u.a. BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; BFH-Beschlüsse vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016,72 und vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-) mit der Regelung des § 150 Abs. 8 AO auseinandergesetzt und diese auch als verfassungsgemäß angesehen. Dieser zutreffenden Sichtweise schließt sich der erkennende Senat an.

Gründe

 
I)
29 
Die Klage wegen Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärungen 2013 ist zulässig, aber nicht begründet.
30 
Die Kl sind nach § 25 Abs. 4 EStG verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Eine unbillige Härte, die Anlass für einen Verzicht auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung bieten könnte, ist vorliegend nicht zu erkennen.
31 
Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung vorzunehmen, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte von mehr als 410,- EUR erzielt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Die Finanzbehörden sollen nach § 150 Abs. 8 AO einem Antrag des Steuerpflichtigen auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ihm muss es nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich sein, die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung zu schaffen, bzw. er muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 Satz 2 AO).
32 
Vorliegend ist nicht streitig, dass die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl im Streitjahr höhere Gewinneinkünfte als 410 EUR erzielt haben. Zwar erzielte die Kl im Streitjahr einen erklärten Verlust aus Anwaltstätigkeit in Höhe von 2.154 EUR, allerdings erklärte der Kl einen Gewinn aus Ingenieurdienstleitungen in Höhe von 74.173 EUR. Da bei einer Zusammenveranlagung im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet werden (§ 26b EStG), übersteigt jedenfalls die (positive) Summe der Gewinneinkünfte der Ehegatten den Betrag von 410 EUR nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG. Der erstmals im Klageverfahren vorgebrachte, aus Sicht des erkennenden Senats unsubstantiierte Vortrag der Prozessbevollmächtigten, dass der Ehemann der Kl nur scheinbar selbständig gewesen und daher eher mit einem Arbeitnehmer zu vergleichen sei, ist nicht geeignet, die Kl von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form zu entbinden. Er steht in deutlichem Widerspruch zu der in Papierform vorliegenden Einkommensteuererklärung 2013, in der der Ehemann der Kl in der Anlage S einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.173 EUR - und damit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG - erklärt hat.
33 
Zutreffend ist der Bekl bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass auf Seiten der Kl kein Grund im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 150 Abs. 8 AO vorliegt, der letztere von einer Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2013 durch Datenfernübertragung befreien könnte. Weder eine wirtschaftliche noch persönliche Unzumutbarkeit ist im zu beurteilenden Streitfall festzustellen, so dass die vom Bekl diesbezüglich getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ist.
34 
Angesichts der im Jahr 2013 von den Kl erzielten Einkünfte (Gewinn des Ehemanns aus Ingenieurdienstleistungen in Höhe von 74.173 EUR, Verlust des Ehemanns aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.802 EUR sowie Verlust der Ehefrau aus Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 2.154 EUR; keine unterhaltspflichtigen Kinder) waren die Kl in finanziell zumutbarer Weise in der Lage, die technischen Möglichkeiten für eine Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu schaffen. Dies betrifft zum einen die Hardware als auch die Software (inklusive eines der allgemeinen Datensicherheit dienenden Anti-Viren-Schutzprogramms) und die Übernahme der dazugehörigen Internetgebühren (s. auch das BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 -Textzeile 57 ff.). Die Annahme der Kl, dass daraus eine uneingeschränkte Pflicht für jedermann zur Anschaffung eines PCs mitsamt der Kostentragung für eine Internetverbindung erwachse, geht hingegen fehl. Denn den Übertragungsweg der Datenfernübertragung hat das Gesetz nicht ausnahmslos vorgesehen, sondern stellt diesen unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen und persönlichen Zumutbarkeit: Diese Kriterien hat das Finanzamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu beurteilen. Eine von den Kl vorgetragene Parallele zum Anschluss- und Benutzungszwang im Verwaltungsrecht vermag der erkennende Senat insoweit nicht zu erkennen.
35 
Auch eine persönliche Unzumutbarkeit, die eine fehlende Medienkompetenz im Umgang mit einem internetfähigen PC voraussetzen würde, ist für den erkennenden Senat weder ersichtlich noch nachgewiesen. Der Kl hat vielmehr durch die Abgabe seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 sowie seiner Einnahme-Überschussrechnung 2013 in elektronischer Form gezeigt, dass ihn der Umgang mit diesem Medium vor keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stellt, die ihn an der elektronischen Übertragung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2013 der Kl hindern könnte (BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 - Textzeile 62 ff.).
36 
Sonstige Gründe, aus denen sich im Streitfall aus § 150 Abs. 8 Satz 1 AO außerhalb der in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO formulierten Regelbeispiele ("insbesondere") ein Anspruch der Kl auf Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder durch Hingabe einer Daten-CD ergeben könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.
37 
Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).
38 
Die von den Kl abstrakt geäußerten Bedenken gegen das Medium des Internets und seiner Gefahren in Bezug auf eine (ungeschützte) Datenübermittlung unter Benennung der NSA-Affäre, der Person des Edward Snowden oder des BSI wegen einer Gefahr für Internetnutzer sind nicht geeignet, an diesem Befund etwas zu ändern. Den Kl darf insoweit abverlangt werden, ein befürchtetes „Datenausspähen“ auf ihrem Rechner durch geeignete, handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Soweit sie der Auffassung sein sollten, dass die Datenübermittlung über die kostenlose Software „ELSTERBASIS“, die nur den Sicherheitsstandard „hoch“ trage (während die gebührenpflichtigen Versionen „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ den Sicherheitsstandard „sehr hoch“ trügen), ihnen zu unsicher sei, schließt sich der erkennende Senat diesen Bedenken nicht an. Das kostenlose Produkt „ELSTERBASIS“ wurde vom BSI zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Es bleibt den Kl jedoch unbenommen, zur Erhöhung der individuell empfundenen Datensicherheit auf die kostenpflichtigen Produkte „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ zurückzugreifen. Konkrete Sicherheitslücken bei der Datenfernübertragung haben die Kl nicht vorgebracht und sind auch weder dem Bekl noch dem Gericht bekannt.
39 
Ferner ist eine von den Kl angedachte Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung nicht zulässig, weil dies durch die Steuergesetze weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist (BFH-Urteil vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).
40 
Im Übrigen verweist der erkennende Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden detaillierten Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Bekl vom 04. August 2015, die sich mit den technischen Übertragungsparametern des ELSTER-Verfahrens auseinandersetzen.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II)
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III)
43 
Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. Der BFH hat sich in diversen Entscheidungen (u.a. BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; BFH-Beschlüsse vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016,72 und vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-) mit der Regelung des § 150 Abs. 8 AO auseinandergesetzt und diese auch als verfassungsgemäß angesehen. Dieser zutreffenden Sichtweise schließt sich der erkennende Senat an.

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