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| Die Klage ist im noch verbliebenen Umfang als unbegründet abzuweisen. |
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| 1. Die Nachforderungsansprüche des beklagten Finanzamts sind nicht verjährt. |
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| a) Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist der Erlass eines Steuerbescheides nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese begann für das Streitjahr 2006 infolge der Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung für die Lohnsteueranmeldungen 2006 mit Ablauf des 31.12.2006 (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977). Sie endete gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 nach vier Jahren am 31.12.2010, sofern ihr Ablauf nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 durch den Beginn der Außenprüfung, die sich auf die steuerlichen Verhältnisse des Streitjahres 2006 erstreckt hat, gehemmt war. Die Ablaufhemmung tritt nicht ein, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO 1977). |
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| Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt den Beginn der Außenprüfung voraus (Finanzgericht -FG- Nürnberg Urteil vom 23. 5. 1997 VI 33/96, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 82). Im Streitfall hat die am 2.3.2010 begonnene Außenprüfung zunächst zur Ablaufhemmung geführt. An diesem Tag wurden von der Außenprüferin Kfz-Unterlagen erhoben (LSt-HA. Bl. 38). Seit In-Kraft-Treten der AO 1977 verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und - wenn auch nur stichprobenweise - tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 6. 7. 1999 VIII R 17/97, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH –BFHE- 189, 302, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2000, 306, Betriebsberater –BB- 1999, 2232; vom 4. 11. 1992 XI R 32/91, BFHE 170, 291, BStBl. II 1993, 425, BB 1993, 1278, m. w. N., und vom 2. 2. 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl. II 1994, 377, BB 1994, 1771 m. w. N.). Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO 1977 unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist (§ 194 Abs. 1, § 199 Abs. 1 AO 1977; BFH-Urteil vom 5. 4. 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl. II 1984, 790, BB 1984, 1285). Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung, der demjenigen der Betriebsprüfung entspricht, nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittlungshandlung des FA verstanden werden, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 302, BStBl. II 2000, 306, BB 1999, 2232, und vom 16. 1. 1979 VIII R 149/77, BFHE 127, 128, BStBl. II 1979, 453, BB 1979, 1390, m. w. N.). Es muss sich um Maßnahmen handeln, die für den Steuerpflichtigen i. S. der §§ 193 ff. AO 1977 als Prüfungshandlungen erkennbar sind und geeignet erscheinen, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (BFH-Urteil vom 15. 12. 1989 VI R 151/86, BFHE 159, 296, BStBl. II 1990, 526, BB 1989, 911, m. w. N). |
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| Die Ernsthaftigkeit des Prüfungsbeginns wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die ersten Prüfungshandlungen nicht zu verwertbaren Ergebnissen geführt haben, an die die weitere Prüfung anknüpfen konnte. Prüfungsergebnisse von einigem Gewicht sind zur Annahme des Beginns einer Außenprüfung und der damit verbundenen Ablaufhemmung nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377; vom 13. Mai 1993 IV R 1/91, BFHE 172, 97, BStBl II 1993, 828, und BFH-Beschluss vom 19. Mai 1992 VII S 12/92, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 144; siehe auch Rüsken in Klein, a.a.O., § 171 Rz. 51, und Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 171 Rz. 35; anderer Ansicht Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO 1977 Rz. 37). Auch ergebnislose Prüfungshandlungen hemmen den Ablauf der Festsetzungsfrist, weshalb § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 anordnet, dass diese Wirkung durch eine schriftliche Mitteilung i.S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 an den Steuerpflichtigen zu beenden ist (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. September 1984 5 V 12/84, EFG 1985, 158, 159; Wiese, Die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung aufgrund einer Außenprüfung, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1994, 715). |
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| Bedeutung erlangen Umfang und Gewicht der nach dem ernsthaften Beginn einer Außenprüfung tatsächlich durchgeführten Prüfungshandlungen allerdings dann, wenn die Prüfung unterbrochen wurde. Auch wenn die Voraussetzungen für den Eintritt der Ablaufhemmung zunächst vorgelegen haben, entfällt diese rückwirkend wieder, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus Gründen, die die Finanzverwaltung zu vertreten hat, länger als sechs Monate unterbrochen wird (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO 1977). Eine spätere Unterbrechung der Prüfung lässt die eingetretene Ablaufhemmung dagegen unberührt (BFH in BFHE 127, 128, BStBl II 1979, 453).Die Frage, ob eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen worden ist, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (so auch Baum in Koch/ Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 171 Rz. 17). Dabei sind neben dem zeitlichen Umfang der bereits durchgeführten Prüfungsmaßnahmen alle Umstände hinzuzuziehen, die Aufschluss über die Gewichtigkeit der Prüfungshandlungen vor der Unterbrechung geben. Unabhängig vom Zeitaufwand ist eine Unterbrechung unmittelbar nach Beginn der Prüfung dann anzunehmen, wenn der Prüfer über Vorbereitungshandlungen, allgemeine Informationen über die betrieblichen Verhältnisse, das Rechnungswesen und die Buchführung und/oder die Sichtung der Unterlagen des zu prüfenden Steuerfalles bzw. ein allgemeines Aktenstudium nicht hinausgekommen ist (so auch Frotscher in Schwarz, a.a.O., Rz. 42). Der Senat schließt sich damit der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass eine Außenprüfung nur dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen ist, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 Rz. 45; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, 17. Aufl., § 171 Anm. 4; Frotscher in Schwarz, a.a.O., Rz. 43; Zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 24.04.2003VII R 3/02, BStBl II 2003, 739; vom 8.7.2009 XI R 64/07 BStBl II 2010, 4; BFH-Beschluss vom 20.10.2015IV B 80/14 BFH/NV 2016, 168). |
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| b) Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung, denen der Senat folgt, war bei Erlass der Nachforderungsbescheide zur Lohnsteuer keine Verjährung eingetreten. Die Prüferin hat vielmehr ausweislich der Prüfungshandakten in der Zeit vom 2.3., 11.3. (Bl. 4ff LSt-HA), nach dem Beginn der Prüfung mit der Übergabe der Prüfungsanordnung, bis zu dem Zeitpunkt der aus der Akte ersichtlichen letztmaligen Ermittlungen mit Ausdrucken vom 12.4. und 27.4.2010 eine Vielzahl von Sachverhalten und Unterlagen geprüft. Sie hat zunächst die Kraftfahrzeugnutzung u.a. von Arbeitnehmern und Familienangehörigen geprüft, nämlich T. Ta. (Lohnsteuerhandakte Bl. 1), U. X. (Lohnsteuer HA Bl. 16), C. X. (a.a.O. Bl. 28 ff.), B. X. (LSt HA Bl. 36 ff.). Sie hat hierzu in den Akten sowohl die gefahrenen Fahrzeuge geprüft, teilweise deren Anschaffung mit Kopien der Rechnungen, die jeweilige Besteuerung sowie die Arbeitsverträge von B. und C. X. in den Akten gehabt. Außerdem hat sie geprüft, inwieweit B. X. als Arbeitnehmer nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien anzusehen ist oder nicht und hat hierzu einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (Lohnsteuerhandakte Bl. 77 ff.) in den Akten kopiert. Ab Bl. 53 ff. sind sämtliche Lohnjournale der Jahre 1.1.2005 bis 31.12.2009 in Kopie vorhanden. Zusätzlich hat sie sich mit der Bestellung und der steuerlichen Behandlung von Jubiläumsuhren zu 10-, 25- und 30-jährigen Jubiläen befasst und diese geprüft, daneben den LSt-Abzug bei Frau N. X.. In der Folge hat sie sich von verschiedenen Arbeitnehmern die Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge, in denen jeweils die Spesen, Nacht- und Mehrarbeit und die Sachbezüge ausgewiesen waren in Kopie zusammen mit den Reisekostenabrechnungen stichprobenweise angeschaut und diese geprüft. Diese Unterlagen müssen am 12.4.2010 übersandt worden sein. An diesem Tag wurden auch die Ausdrucke des Kontos 6... Sachbezüge für die Jahre 2006 bis 2010 ausgedruckt. In diesen Ausdrucken ist mit gelb markiert Sachbezüge sowie das JVZ-Soll mit 16.455,30 EUR, auf dem Ausdruck 2007 findet sich ein Bleistiftvermerk: „44 EUR-Grenze nicht beachtet“. Es folgen ebenfalls dann mit Ausdrucksdatum 12.4.2010 das Konto 7.... der Y GmbH, in dem wiederum unten JVZ-Soll mit 69.544,96 EUR markiert und daneben Kreuze vorhanden sind, darunter ist eine Bemerkung „= Bruttowert“. Im Jahr 2008 findet sich auf dem Ausdruck des Kontos 6... Sachbezüge der Vermerk: „44 EUR-Grenze“ mit 2 Fragezeichen. Ab Bl. 169 ff. findet sich das Kreditorenkonto 7.... der Y GmbH. Auf Bl. 170 findet sich unter dem 30.12.2008 JVZ-Soll 80.224,03 EUR, diese Zahl ist gelb markiert. Darunter heißt es: |
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| „= Bruttowert Sachgeschenke - 165,29 für.“ |
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| Das Kreditorenkonto wurde am 27.4.2010 ausgedruckt. Auf dem Ausdruck vom 12.4.2010 Sachbezüge 2009 findet sich wiederum der Vermerk „44-Euro-Grenze“ mit 2 Fragezeichen. Auf dem anschließenden Ausdruck des Kreditorenkontos unter dem Datum 27.4.2010 Konto 7.... Y findet sich wiederum unter dem JVZ Soll nach dem 31.12.2009 die Markierung bei der Zahl 76.056,82 EUR, darunter ein Pfeil und ein Vermerk Bruttowert. Auf Bl. 177/178 finden sich noch weitere Konten und Kreuze. Es handelt sich dabei um die Belege, die mit Schreiben vom 19.12.2012 nachträglich angefordert wurden. |
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| Ein Vergleich der Prüfungsfeststellungen mit den Sollsalden der Kreditorenkonten 7.... ergibt, dass die Jahre 2006, 2007 und 2009 exakt mit den dort ausgewiesenen Zahlen JVZ Soll übereinstimmen, im Jahr 2008 wurden entsprechend dem Vermerk auf Bl. 170 von dem JVZ Soll 80.224,03 EUR der Betrag von 165,29 EUR abgesetzt, so dass sich hieraus die in den Prüfungsfeststellungen dargestellte Zahl 2008 von 80.058,74 EUR ergibt. Dies zeigt, dass die Prüferin bis zum 27.4.2010 umfangreiche Prüfungen, die den Schwerpunkt der Prüfung komplett abdeckten, vorgenommen hat. Sie war daher in der Lage, aus den Kopien in den Handakten sowohl die Feststellung zu treffen, dass die 44 EUR-Grenze nicht beachtet wurde, als auch die kompletten Zahlen, die in den Prüfungsfeststellungen im Schreiben vom 19.12.2012 enthalten sind, allein aufgrund der erhobenen und zu den Zeitpunkten 12.4. und 27.4.2010 erhaltenen, ausgedruckten und danach erhaltenen Unterlagen festzustellen und zu ermitteln. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Ermittlung zutreffend war oder nicht. Jedenfalls hat die Prüferin diese als aus ihrer Sicht zutreffende Bemessungsgrundlage so dargestellt und insoweit wurden im Einspruchsverfahren trotz Anfrage durch das beklagte Finanzamt keine substantiierten Einwendungen erhoben, da die Klägerin der Auffassung war, es reiche, wenn dem Grunde nach geklärt werde, dass die Handlingpauschale aus ihrer Sicht nicht der LSt zu unterwerfen sei und deshalb die Freigrenze eingehalten werde. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Lohnsteueraußenprüfung damit nicht unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen, vielmehr erfolgte die Unterbrechung erst, nachdem fast sämtliche erforderlichen Unterlagen erhoben worden waren, die die Prüfungsfeststellungen im Schreiben vom 19.12.2012 ermöglichten und insoweit lediglich noch Belege von eher untergeordneter Bedeutung als weitere Ermittlungsmaßnahmen erhoben wurden. Da die Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO nur den Fall erfasst, dass eine Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen wird, nicht jedoch, nachdem diese ernsthaft begonnen und fortgeführt wurde, greift im Streitfall keine Verjährung ein. Die Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO stellt eine Missbrauchsverhinderungsregelung zu Lasten der Finanzbehörde dar, diese soll die Verjährung unter den dort genannten Voraussetzungen nicht hinausschieben können. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die letzte Ermittlungshandlung zog sich vom 19.12.2012 hin bis zur Beantwortung mit Schreiben der Kläger vom 14.3.2013, eingegangen am 19. März 2013. Damit wurden die angeforderten Belege übersandt. Der Prüfungsbericht datiert dann vom 25.3.2013. Der ursprünglich ergangene Nachforderungsbescheid mit falscher Adressierung erging unmittelbar anschließend am 9.4.2013, die Aufhebung und der Erlass eines erneuten Nachforderungsbescheids ging am 14.2.2014 zur Post. Zwischen der Beantwortung der letzten Ermittlung und der Auswertung lagen also, wenn man den Bescheid vom 14.2.2014 zugrunde legt, ca. 11 Monate. Von daher gilt die Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO weiter. Spätere, auch langfristige Unterbrechungen lassen nach dem klaren Wortlaut des Gesetztes die Unterbrechungswirkung nicht entfallen (BFH-Urteil vom 16. Januar 1979 VIII R 149/77, BStBl II 1979, 453; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 171 AO, Anm. 100, 101). |
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| 2. a) Nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (vgl. a. § 2 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV).Der Zufluss aus dem Dienstverhältnis setzt voraus, dass die Bezüge „für” eine Beschäftigung gewährt werden. Das liegt vor, wenn der Rechtsanspruch nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337; vom 11. März 1988 VI R 106/84, BStBl II 1988, 726, m. w. N). |
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| Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Zu den Einnahmen zählen gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG aber auch die nicht in Geld bestehenden Sachbezüge - insbesondere Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge - die mit den um übliche Preisnachlässe geminderten ortsüblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind. Diese bleiben jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a.F. (nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50,- EUR (2003) bzw. 44,- EUR (Jahre 2004 ff.) im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a.F.). |
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| Da die Arbeitnehmer der Klägerin ausweislich ihrer Arbeitsverträge nur Anspruch auf die Waren- oder Sachleistungsgutscheine, nicht jedoch auf ersatzweise Auszahlung des Gutscheinwertes hatten, liegen Sachbezüge vor. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a.F. außer Ansatz bleiben. Hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt auch dann eine Barlohnzuwendung vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386). |
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| Eine nicht in Geld bestehende Einnahme und deshalb ein Sachbezug liegt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Recht, nämlich einen Anspruch, eine Sach- oder Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 3). |
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| Da es für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a.F. nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 11. November 2010 VI R 26/08, BFH/NV 2011, 589 und VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386) nur auf die Frage ankommt, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Barlohn oder Sachlohn zuwendet (vgl. a. Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011 11 K 192/10, EFG 2012, 556, JURIS-Datenbank), hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten Sachzuwendungen wegen Überschreitens der gesetzlichen Grenze von 44 EUR zu Recht der Pauschalversteuerung unterworfen.(Zum Vorstehenden: Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.8.2013 6 K 739/08, Juris-Datenbank). |
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| Im Streitfall handelt es sich unstreitig um Sachbezüge. Nach den ab 2007 geltenden und bereits vorher ab Dezember 2006 stillschweigend praktizierten Verträgen wird der Sachbezug von 44 EUR als Sondervereinbarung entsprechend § 13 des Arbeitsvertrags i.V.m. dem Personalbogen als leistungsbezogene Prämie vereinbart, wobei bestimmte Punkte zu erfüllen sind, u.a. bei Fahrern unfallfreies Fahren und pfleglicher Umfang mit LKWs und PKWs, ferner müssen sonstige Bedingungen erfüllt sein. Der Sachbezug kann nicht als Barlohn ausgezahlt werden. |
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| b) Die sog. Versand- und Handlingskosten sind in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR mit einzubeziehen. |
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| Die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nur für den Empfänger der Einnahmen, während die Bewertung eines etwaigen Abzugs beim Geber davon unabhängig erfolgt. Die Aufwendungen des Gebers können niedriger sein, als der nach Abs. 2 anzusetzende Wert der Einnahmen, sie können aber auch höher sein. |
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| aa) Der Begriff des Endpreises entstammt dem Wettbewerbsrecht. Maßgebend für die Preisauszeichnung war nach § 1 der Preisangabenverordnung vom 18.10.2002 (PAngV Bundesgesetzblatt I 2002, 4197) der Preis, der einschließlich der USt und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Diese wettbewerbsrechtliche Pflicht zur Angabe des Endpreises hat den Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH-Urteil vom 25. Februar 1999 I ZR 4/97, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1999, 2195). Für die Bewertung des geldwerten Vorteils kommt es allein auf den Preis der konkret überlassenen Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters an, nicht aber auf den Endpreis für funktionsgleiche Leistungen (BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871; vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436). Regelmäßig kann der übliche Endpreis Preislisten, Katalogen, Preisauszeichnungen, Preisschildern, Preisaufdrucken und der Verpackung usw. entnommen werden. Maßgebliche Handelsstufe ist grundsätzlich der Einzelhandel. |
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| bb) Der Begriff „üblich“ verweist auf eine Bewertung, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten orientiert. Der anzusetzende Wert ist mittels eines objektiven Maßstabes zu ermitteln, der sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Verwertbarkeit (Brauchbarkeit) des empfangenen Vorteils ergibt. Auf die subjektive Einschätzung dieser Verwertbarkeit durch den Steuerpflichtigen, den tatsächlichen persönlichen Nutzen sowie dessen persönliche Verhältnisse kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 23. März 1981 VI R 132/78, BStBl II 1981, 577; vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1998, 955; Klenk in Blümich, Kommentar zum EStG, § 8 Rdnr. 81, Kister in Hermann/Heuer/Rauppach, § 8 Anm. 60 ff.). Sinn der Objektivierung ist auch die Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch die Ausschaltung der unter Umständen von Steuervermeidungsabsicht getragenen Bewertungsmaßstäbe der Vertragsebene zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Gröbel in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, § 8 Rdnr. C4). In Fällen, in denen der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer gewährten Sachbezüge auch fremden Letztverbrauchern anbietet, ist dieser Preis maßgeblich, wenn er vom Arbeitgeber entsprechend den Gegebenheiten am Markt für den üblichen Leistungsaustausch festgesetzt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Letztverbraucherpreis des Arbeitgebers unterhalb des am betreffenden Ort üblichen Preises liegt (Richtlinien R 8.1., Abs. 2 Satz 4 LStR). In den Fällen, in denen der Arbeitgeber die den Arbeitnehmern gewährten Sachbezüge nicht zu Endpreisen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, ist der übliche fremde Endpreis anzusetzen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den tatsächlichen fremden Endpreis konkret zu ermitteln. Er darf ihn nicht von vornherein schätzen. Abzuziehen sind solche Preisnachlässe, die dem Steuerpflichtigen auch als Fremden eingeräumt würden. Nach R 8.1. Abs. 2 Satz 9 LStR 2012 kann aus Vereinfachungsgründen allgemein ein Abschlag von 4% vom ausgezeichneten Endpreis vorgenommen werden (zum Vorstehenden: Kister, a.a.O. Anm. 61-64). Der Begriff Endpreis schließt Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein. Ein geldwerter Vorteil kann auch dann vorliegen, wenn der Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist, als der der konkreten Ware oder Dienstleistungen, die verbilligt überlassen wird. Denn zu bewerten ist die vom Steuerpflichtigen tatsächlich bezogene Zuwendung, dies ist kein Verstoß gegen das Bewertungskonzept des § 8 Abs. 2 Satz 1 (BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871; Krüger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 34. Aufl. 2015, § 8 Anm. 20). Lässt sich ein üblicher Preis nicht feststellen, ist dieser zu schätzen. |
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| cc) Fehlen entsprechende Schätzungsgrundlagen, insbesondere weil die zu bewertenden Leistungen am Markt nicht angeboten werden, können ausnahmsweise auch die eigenen Kosten (einschließlich der Fremdkosten) zur Bewertung des Sachbezugs herangezogen werden (Krüger Kommentar zum EStG, 34. Aufl. 2015, § 8 Anm. 21). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Endpreis der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten ist, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird (BMF-Schreiben vom 16.5.2013, BStBl I 2013, 729). Markt in diesem Sinn sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Steuerpflichtige die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann. Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen (BMF vom 16.5.2013 a.a.O. unter 3.1). |
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| Neben dem Erwerb von - wie im Streitfall - Gegenständen kommt auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen als zusätzlicher Sachbezug in Frage, hierunter fallen z.B. Beförderungsleistungen und Kontenführung u.a. (Steuerrichtlinien 2015, R 8.2. H 8.2. Dienstleistungen) |
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| c) Da der Arbeitgeber Speditionsleistungen und Kraftfahrzeugleistungen in Form von Transportleistungen erbringt, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG nicht vor. Die zugewandten Waren oder Dienstleistungen werden nicht vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht. Der Arbeitgeber selbst erbringt gegenüber Dritten Speditionsleistungen. Vielmehr werden die zugewandten Waren oder Dienstleistungen von einem nahestehenden Schwesterunternehmen, der Y GmbH, erbracht. Der Vertrieb wird von der Klägerin auch nicht überwiegend für den Arbeitnehmerbedarf erbracht. Für den Arbeitnehmerbedarf hergestellte Waren und Dienstleistungen außerhalb der üblichen Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers sind nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten. § 8 Abs. 3 EStG betrifft nicht Konzernleistungen sondern nur Leistungen, die zur Produktpalette des Arbeitgebers gehören. Dieser muss die Waren und Dienstleistungen selbst herstellen, vertreiben oder erbringen. Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften sollen durch § 8 Abs. 3 EStG ebenso wenig wie der außerbetriebliche Belegschaftshandel begünstigt sein (BFH-Urteil vom 18.9.2002 VI R 134/99, BStBl II 2003, 371). Für Vorteile von Dritten greift die Steuerbegünstigung nach ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht, wenn die Dritten wie konzernzugehörige Unternehmen dem Arbeitgeber nahestehen (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2009, VI R 22/07, BStBl II 2010, 204; vom 8. November 1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; Krüger in Schmidt, Kommentar zum EStG, a.a.O., § 8 Anm. 73). Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG liegen daher nicht vor. |
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| d) aa) Im Streitfall handelt es sich bei den von der Y erbrachten und vom Arbeitgeber bezahlten Leistungen einerseits um die Beschaffung von ganz unterschiedlichen Gegenständen, z.B. Textilien, Haushaltsgegenstände und anderem, wobei auffällig ist, dass die vorgelegten Rechnungen in den meisten Fällen jeweils einen Nettobetrag von 36,97 EUR aufweisen, der nach Hinzurechnung von 19% Umsatzsteuer einen Betrag von 43,99 EUR ohne Handlingpauschale ergibt. Die vorgelegten Rechnungen sowohl an die Klägerin als auch an Dritte (z.B. Ä Aktiengesellschaft in ...., Anlagenband 2 Bl. 98), I GmbH & Co.KG (Anlagenband 2 Bl. 100), P, in J (Anlagenband 2, Bl. 102), zz GmbH (Anlagenband 2, Bl. 104), aa, h (Anlagenband 2, 106), ss GmbH & Co.KG (Anlagenband, 2 Bl. 108) weisen jeweils Versand und Handlingkosten, teilweise in Höhe von 6 EUR, teilweise jedoch auch bei niedrigeren Bezugspreisen irgendwelcher Güter von 33 EUR Versand- und Handlingskosten von 3,95 EUR aus. Da die 6 EUR ebenfalls einen Nettobetrag darstellen, addieren sich die Sachbezüge zzgl. der Versand- und Handlingkosten von 6 EUR auf insgesamt 51,13 EUR, falls die USt zusätzlich berechnet wird (Anlagenband 2,Bl. 106). Die Y GmbH hat demzufolge regelmäßig Versand- und Handlingkosten nicht nur an die Klägerin, sondern ebenfalls auch an Dritte, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, berechnet. |
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| bb) Der Senat sieht in dem Versand der Ware direkt von der Y GmbH an die Arbeitnehmer die Inanspruchnahme einer zusätzlichen geldwerten Dienstleistung, nämlich den Versand der bestellten Artikel nach Hause. Dieser Versand hat einen eigenen, geldwerten Vorteil, da zum einen Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen, zum anderen zusätzlich der Transport durch Dritte, sei es durch die Deutsche Post oder einen privaten Postdienstleister, der ebenfalls einen zusätzlichen Aufwand erfordert. So erfordert die Beförderung durch die Post z.B. im Inland als Päckchen ab 1.1.2016 für Päckchen bis 1 Kilo Postgebühren von 4 EUR, bis 2 kg von 4,50 EUR. Auch wenn diese Beträge in den Streitjahren niedriger waren, so müssen zusätzlich die jeweils bestellten Gegenstände, wie z.B. Haushaltselektrogeräte, Textilien oder anderes verpackt und versandt werden. Neben dem Kauf der Ware handelt es sich damit noch zusätzlich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung für eine Versendung. Damit werden die Arbeitnehmer um die Dienstleistung der Versendung der Ware ins eigene Heim begünstigt und auch bereichert. |
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| cc) Auch in Internetshops ist für den Versand in nicht wenigen Shops eine zusätzliche Versandkostenpauschale, häufig z.B. von 4 EUR oder 5 EUR, zu bezahlen, was gerichtsbekannt ist. Bei anderen Shops werden diese Gebühren teilweise in die Preise mit einkalkuliert. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Arbeitnehmer daher auch durch den Versand ins Haus und die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zusätzlich zu dem Warenwert, der mit jeweils 43,97 EUR angesetzt wird, bereichert. Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche Waren damals möglicherweise günstiger hätten bezogen werden können. Die eingereichten Listen sind insoweit nicht aussagekräftig, als zum einen auch wiederum mit Schätzungen und Händleraufschlagpreisen gearbeitet wurden, zum anderen keine konkreten Aufzeichnungen für die jeweiligen, damals bezogenen Einzelverkaufspreise von Händlern vorliegen. |
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| dd) Vielmehr hat der Arbeitgeber die Y GmbH damit beauftragt, für Arbeitnehmer der Klägerin eine Vielzahl von Waren zu besorgen und jeweils zu liefern. Selbst wenn es theoretisch möglich gewesen wäre, dass eine funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Ware oder Dienstleistungen bei einem anderen Hersteller oder Dienstleister zu einem geringeren Preis hätte erworben werden können, so liegt doch in Höhe des tatsächlichen vom Arbeitgeber bezahlten Preises zzgl. der Versand- und Handlingkosten ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs in Höhe des insgesamt in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesenen Preises, also einschließlich der Nebenkosten in Form der Versand- und Handlingpauschale, vor. |
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| ee) Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats hilfsweise von zwei unterschiedlichen Sachbezügen, nämlich zum Erwerb der Ware einerseits und der Inanspruchnahme der Transportdienstleistungen zum Haus des Arbeitnehmers andererseits ausgehen wollte, so wären doch beide Sachbezüge monatlich zusammen zu rechnen, auch dann würde die Sachbezugsgrenze von 44 EUR überschritten. |
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| ff) Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei der Versandkosten- und Handlingspauschale um Nebenkosten der Anschaffung der jeweiligen Haushaltsgegenstände und Güter handelt. Da es sich entsprechend den oben dargelegten Definitionen und der PreisangabenVO um Endpreise handeln soll und eine Vergleichbarkeit gegeben sein soll, sind bei dem Versand in den jeweiligen Haushalt nach Überzeugung des Senats auch die Versandkosten als Nebenkosten der Anschaffung mit zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Berechnung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a.F. von 44 EUR. |
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| gg) Diese Sicht des Senats entspricht auch den Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach gehören zu den Anschaffungskosten auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den Nebenkosten eines Vermögensgegenstandes, die als Anschaffungskosten zählen, zählen u.a. Ausgaben z.B. für Vertragsabschluss wie Reisekosten, Maklergebühren, Notariatsgebühren, öffentliche Abgaben beim Erwerb wie Grunderwerbsteuer und Kapitalverkehrssteuer, Ausgaben für Überführung des Gegenstandes in die Verfügungsgewalt wie Frachtgebühren, Rollgelder, weitere Transportkosten sowie Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit den Transport sowie Versicherungsgebühren, Kosten für Begleitpersonal (Ballwieser in Münchner Kommentar zum HGB, § 255 HGB, Anm. 25). Diese Sichtweise entspricht auch der Verkehrsauffassung, da auch im Bereich der Überschusseinkünfte Aufwendungen für die Verschaffung der Verfügungsgewalt wie den Transport gezahlt, entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen werden und sich die Anschaffung des Gegenstandes dementsprechend verteuert. |
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| hh) Die Auffassung der Klägerin, für diese Leistungen läge keine Gegenleistung vor und der Arbeitnehmer sei insoweit nicht bereichert, widerspricht daher nach Überzeugung des Senats der Verkehrsauffassung. Aus der Sicht des Senats geht auch die Argumentation der Klägerin, der BFH habe Kosten für einen Eventmanager und Organisationskosten ausgeschieden, fehl. Zwar trifft es zu, dass der BFH in den Urteilen vom 16.5.2013 VI R 7/11, BStBl II 2015, 189 sowie vom gleichen Tag VI R 94/10, BFHE 141, 519; BStBl II 2015, 186 entschieden hat, dass bei Betriebsveranstaltungen in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dies sind dabei nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können, während Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, nicht zu berücksichtigen sind. Der BFH hat dabei darauf aufgestellt, dass die Organisation einer Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen zwar die Kosten des Arbeitgebers erhöht, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließt und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist. |
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| Im Gegensatz zu diesen Ausführungen liegt der Streitfall - da wie dargelegt - der Arbeitnehmer nicht nur um den Warenwert, sondern auch um den Wert der Beförderung als Dienstleistung bereichert ist. Dies zeigt auch der Vergleich mit Käufen bei Versandhäusern und im Internet, bei dem diese Kosten ebenfalls in den Preis oder in zusätzlich zu zahlende Versandkostenpauschalen einfließt. Das beklagte Finanzamt hat zwischenzeitlich den Nachforderungsbescheid geändert. Die Höhe der nachgeforderten Steuer als Übernahmesteuersatz wird von der Klägerseite nicht beanstandet, diese entspricht auch dem in § 37b Abs. 2 EStG geltenden Übernahmesteuersatz von 30%. Diese Vorschrift galt ab 2007. |
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| Soweit das beklagte Finanzamt der Herabsetzung der Bemessungsgrundlagen zugestimmt hat, beruht die Kostentragung der Klägerin auf der Regelung des § 137 FGO. Die beklagte Finanzbehörde hat im Verlauf des Einspruchsverfahrens ausdrücklich nachgefragt, ob die Bemessungsgrundlagen bestritten werden und hierauf nur die Antwort erhalten, dass um die Besteuerung dem Grunde nach gestritten werden solle. Der Vortrag, wie die Bemessungsgrundlage im Einzelnen bei der Klägerin zu ermitteln und zu berechnen sind, erfolgte erst im Klageverfahren. Nachdem die Unterlagen hierzu vorgelegt und vom beklagten Finanzamt geprüft wurden, ist es der Herabsetzung auf die von der Klägerin in den Schriftsätzen der Klägerin vom 19. Mai 2015 und 20. August 2015 genannten Beträge nicht mehr entgegengetreten und hat zwischenzeitlich einen insoweit geänderten Nachforderungsbescheid erlassen, der Gegenstand des Verfahrens wurde. |
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| Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 135 FGO, da sie unterlegen ist. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, da die Lösung der Rechtsfrage sich nach Überzeugung des Senats aus der Definition des Endpreises ergibt. |
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