Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 2452/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist ein Steuerentlastungsanspruch nach § 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach der in der genannten Vorschrift  -  über § 2 Nrn. 3 und 2a des Stromsteuergesetzes (StromStG) -  für maßgeblich erklärten, vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), in der Hauptsache eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die dem Produzierenden Gewerbe und nicht etwa dem Handel zuzuordnen ist.
Die Klägerin ist als übernehmender Rechtsträger Gesamtrechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen A GmbH (nachfolgend A). [ … ]
A war im Streitjahr 2010 wie in den Jahren davor und auch danach in einer Branche tätig, die sich als Stahl-Service-Center versteht und sich auf das Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden von in Form sog. Coils angelieferter Vormaterialien spezialisiert hat, die sie von Hüttenwerken erwirbt, um sie sodann mit Hilfe teurer maschineller Anlagen nach den spezifischen Bedürfnissen ihrer Kundschaft aus der metallverarbeitenden Industrie zu konfektionieren.
Bei den Coils handelt es sich um zu Bändern aufgewickelte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl der Positionen 7208, 7209, 7210, 7219 des Harmonisierten Systems (mehrheitlich Warmband und oberflächenveredeltes Material, zu etwa einem Drittel auch kaltgewalzte Coils) mit einer Breite von jeweils mindestens 1000 mm und einem Gewicht zwischen 8 und 25 t (vgl. hierzu die als Anlage 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15. August 2017 vorgelegten Fotos). Diese Coils werden nach den Vorgaben der Kunden auf Längsteilanlagen durch Scherschneiden in Spaltband (mit einer Breite zwischen 10 und 1600 mm) umgearbeitet. Das so erzeugte Spaltband wird zu einem geringen Teil mittels einer Querteilanlage auf exaktes Maß zu rechteckigen Tafeln geschnitten, im Übrigen aber  - abgesehen von einer Besäumung der Coils zur Gewährleistung einer einheitlichen Breite -  ohne weitere Bearbeitung an die Kunden (u. a. Unternehmen der Automobilbranche) geliefert. Zur Veranschaulichung der von der Klägerin verkauften Produkte wird auf die von der Klägerin ihrem Schriftsatz vom 15. August 2017 als Anlage 6 beigefügten Fotos Bezug genommen.
Die Klägerin verwendet für ihre Tätigkeit drei Längsteilanlagen und eine Querteilanlage, deren Anschaffungskosten derzeit bei insgesamt mehr als ___ Mio. EUR liegen und die jeweils aus mehreren Baugruppen bestehen (vgl. diesbezüglich die Auflistung auf Seite 7 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. August 2017).
Nach den  - vom HZA nicht bestrittenen -  Angaben der Klägerin lag der Anteil der von ihr nicht weiterverarbeiteten Waren  - sowohl in Bezug auf das Gewicht als auch in Bezug auf den Umsatz -  jeweils unter 5 %; die dabei erzielte Marge lag im Geschäftsjahr 2015/16 bei ___ EUR/t [ca. 1/6 der bei einer Verarbeitung erzielten Marge]. In ganz geringem Umfang [ … ] hat die Klägerin Stahl auch im Lohngeschäft bearbeitet; die dabei erzielte Marge lag im Geschäftsjahr 2015/16 bei ___ EUR/t [war damit geringfügig über der Marge für die eigene Verarbeitung]. Den übrigen Umsatz macht die Klägerin mit Waren [ … ] im Geschäftsjahr 2015/16 bei ___ EUR/t. Mit diesem Teil ihrer Tätigkeit erzielte die Klägerin nahezu die gesamte Wertschöpfung. Die Relationen der Anteile der verschiedenen wirtschaftlichen Betätigungen an der Gesamttätigkeit der Klägerin hinsichtlich Umsatz und dabei erzielter Margen im Geschäftsjahr 2015/16 entspricht im Wesentlichen den Verhältnissen bei der A im Streitjahr 2010. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 zu Art und Umfang ihrer verschiedenen Betätigungen weiter vorgetragen und zur näheren Darlegung der in den einzelnen Bereichen erzielten Wertschöpfungen Nachkalkulationen einzelner Aufträge aus dem Jahr 2017 vorgelegt; auch hierauf wird verwiesen.
Mit Antrag und Begleitschreiben vom 2. November 2011 hat A für 2010 einen auf § 55 EnergieStG gestützten Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer in Höhe von ___ EUR geltend gemacht. Das beklagte Hauptzollamt (nachfolgend: HZA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Juni 2013 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das Unternehmen der A nicht dem Produzierenden Gewerbe, sondern vielmehr der Klasse 51.52.2 der WZ 2003 „Großhandel mit Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug“ zuzuordnen sei. Den von A hiergegen erhobenen Einspruch wies es mit Entscheidung vom 10. Juli 2014 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der seit der Verschmelzung nunmehr die Klägerin das Entlastungsbegehren der A weiterverfolgt. Nach ihrem Verständnis hat ihre Rechtsvorgängerin ein Unternehmen betrieben und betreibt nunmehr sie ein solches, das auf die Herstellung von Spaltband und Tafeln spezialisiert ist. Der Handel, d. h. das Geschäft mit dem Weiterverkauf von nicht oder lediglich durch einfaches Zuschneiden bearbeiteter Ware, sei nach allen Kriterien des § 15 Abs. 4 StromStV nicht der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens. Dieser liege vielmehr darin, durch Scherschneiden das von der metallverarbeitenden Industrie benötigte Halbzeug (Spaltband und Tafeln) in der geforderten Menge und Qualität zu erzeugen. Ihre Kunden kauften keine Handelsware und ließen sie anschließend nach ihren Wünschen zuschneiden; sie kauften nicht das Einsatzprodukt (Coil), sondern die von ihr  - der Klägerin -  mit eigenem wirtschaftlichen Risiko produzierten Verarbeitungserzeugnisse. Insofern sei ihre wirtschaftliche Tätigkeit der letzte Bearbeitungsschritt zur Erzeugung von Halbzeugen im Sinne der Unterklasse 27.10.0 der WZ 2003. Dieser Beurteilung stünden die Erläuterungen der WZ 2003 zu den Abschnitten D und G nicht entgegen. Dort seien lediglich Abgrenzungsregeln hinsichtlich dessen enthalten, was als übliche Handelstätigkeit und nicht als Verarbeitendes Gewerbe anzusehen sei. Da bereits ihr Geschäftszweck nicht der Handel, sondern die Herstellung von Spaltband und Tafeln aus Roherzeugnissen der Hüttenindustrie sei und die Bearbeitung zudem deutlich über das Zuschneiden von Blechen zu (kleineren) Blechen hinausgehe, handele es sich auch nach den Einordnungskriterien der WZ 2003 bei ihr um ein Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes. Dementsprechend habe das beklagte HZA ihre Tätigkeit noch in dem die Jahre 2008 und 2009 betreffenden Prüfungsbericht vom 7. Dezember 2010 als eine solche des Abschnitts D und der Gruppe 27.10 der WZ 2003 beurteilt. Dies sei auch zutreffend, da die Position 27.10 der WZ 2003 nicht nur die eigentliche Fertigung von Hüttenprodukten, sondern auch die erste Bearbeitung von Stahl (hier die Verarbeitung von Breitband zu Bandstahl und Tafeln) umfasse. Ergänzend weist die Klägerin auf zwei Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. April 2006 (4 K 4417/04 und 4 K 4755/03, juris) hin, denen zufolge die Anarbeitung von Metall in sog. Service-Centern nicht als „handelsübliche Manipulation“ und diese Art der Tätigkeit deshalb auch nicht als „Handel“ angesehen werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 18. Juli 2014, den weiteren Schriftsätzen vom 15. August 2016, vom 15. August und vom 22. Dezember 2017 sowie vom 12. Januar 2018 und die dort beigefügten Anlagen Bezug genommen.
10 
Die Klägerin beantragt,
das beklagte HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Juni 2013 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2014 zu verpflichten, ihr antragsgemäß eine Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG in Höhe von ___ EUR zu gewähren.
11 
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Es hält daran fest, dass die begehrte Steuerentlastung letztlich von der statistisch-klassifikatorischen Einordnung eines Unternehmens abhänge und die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin nicht zu den nach § 2 Nrn. 2a und 3 StromStG privilegierten Unternehmen zählten. Diese seien keine Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne der genannten Vorschrift. Vielmehr sei deren wirtschaftliche Tätigkeit als „Handel“ einzuordnen. Hierfür seien der Erwerb beweglicher Güter und deren Weiterverkauf ausschlaggebend. Etwaige Behandlungen der Ware seien dabei auch dann noch als eine Tätigkeit des Handels erfasst, wenn sie nicht über den Grad einer handelsüblichen Manipulation hinausgingen. Als solche handelsübliche Manipulationen seien nach den hierfür maßgebenden Erläuterungen zum Abschnitt G „Handel“ der WZ 2003 Behandlungen anzusehen, die die wesentliche Beschaffenheit der Ware nicht beeinträchtigten. In diesem Zusammenhang werde beispielhaft ausdrücklich u. a. das Zuschneiden von Blechtafeln für eigene Rechnung erwähnt. Dementsprechend werde in den Erläuterungen zu Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe“ u. a. ausgeführt, das Zuschneiden von Blechplatten nach Kundenauftrag ergebe eine geänderte Ausführung des gleichen Erzeugnisses, jedoch kein neues Produkt, mit der Folge, dass dies in Abschnitt G „Handel“ einzuordnen sei. Hiervon ausgehend sei die Klägerin im Sinne der nach § 2 Nrn. 2a und 3 StromStG maßgebenden WZ 2003 ein Handelsunternehmen und kein solches des Produzierenden Gewerbes. Die von der Klägerin als Zuordnungskriterium herangezogene Wertschöpfung könne nichts daran ändern, dass die von ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ausgeübte Tätigkeit von der WZ 2003 als dem Handel zugehörig angesehen werde. Die von der Klägerin angeführten Urteile des FG Düsseldorf seien für den Streitfall schon deshalb nicht von Bedeutung, weil zum einen die wirtschaftliche Betätigung seinerzeit noch am Maßstab der WZ 93 zu beurteilen gewesen sei und zum anderen die dortigen Klägerinnen neben dem Spalten und Zuschneiden noch weitere Arten der Oberflächenbehandlung (Dünnerwalzen, Glühen und erneutes Längsteilen der Ringe) ausgeführt hätten.
13 
Wegen aller Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Ausführungen in der darin in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2014 sowie in den Schriftsätzen vom 23. Oktober 2014 sowie vom 10. Oktober 2017 verwiesen.
14 
Das Gericht hat beim Statistischen Bundesamt eine Auskunft über die dortige statistisch-klassifikatorische Einschätzung eines nach Art der A betriebenen Unternehmens eingeholt. Auf dessen Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 wird verwiesen.
15 
Am 23. Januar 2018 hat in der Streitsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 
Die Klage ist unbegründet.
17 
Der Ablehnungsbescheid vom 25. Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG, da es sich bei A, ihrer Rechtsvorgängerin, im Streitjahr 2010 nicht um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des StromStG handelte.
18 
1.  Nach § 55 Abs. 1 EnergieStG in seiner im Streitfall anwendbaren Fassung des Art. 6 des Vierten Gesetzes von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl I 1870) wird auf Antrag eine Steuerentlastung auch für nicht in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendete näher bestimmte Energieerzeugnisse gewährt, sofern diese  - von hier vorliegenden weiteren Voraussetzungen abgesehen -  von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt worden sind. Nach § 2 Nr. 3 StromStG in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des StromStG vom 15. Juli 2006 (BGBl I 1534) sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist. Der Begriff „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ ist in § 2 Nr. 2a StromStG definiert. Danach ist darunter die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) zu verstehen.
19 
Die im Tatbestand strom- und energiesteuerrechtlicher Normen erfolgte Verweisung auf die Systematik der WZ 2003 ist als eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. auch das BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, BFH/NV 2005, 145; seinerzeit noch zur WZ 93, ferner das BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 25/11, BFHE 242, 372, BFH/NV 2013, 134). Dem Gesetzgeber ist es danach nicht verwehrt, Rechtsfolgen an einer behördlichen Systematik zu orientieren, zumal wenn diese  - wie die WZ 2003 -  sich auf einen Rechtsakt des Gemeinschaftsgesetzgebers zurückführen lässt. Die WZ 2003 baut auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) auf, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft   -ABlEG-  Nr. L 293), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABlEG Nr. L 83/1) eingeführt worden und ihrerseits von der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) der Vereinten Nationen abgeleitet ist.
20 
Anknüpfend an § 2 Nr. 3 StromStG und auf der Grundlage der in § 11 Nr. 4 StromStG geregelten Ermächtigungsgrundlage legt § 15 Abs. 1 Satz 2 StromStV fest, dass für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige  - vorbehaltlich abweichender Regelungen in den nachfolgenden Absätzen -  die Abgrenzungsmerkmale maßgebend sind, die in dieser Klassifikation und in deren Vorbemerkungen genannt sind. Insofern ergibt sich zwar eine Bindung der Steuerbehörden an statistische Vorgaben, nicht aber eine solche an eine etwaige Beurteilung durch die Ämter für Statistik. Das HZA hat hierüber vielmehr in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 StromStV). Das Finanzgericht hat diese Einordnung in eine Kategorie der WZ 2003 unabhängig von der Einordnung durch eine Statistikbehörde zu prüfen und   - falls erforderlich -  zu korrigieren (ständige Rspr. des BFH, vgl. zuletzt das Urteil vom 18. Mai 2017 III R 20/14, BFH/NV 2017, 1675).
21 
2.  Nachdem für eine Einordnung in die Abschnitte C, E und F der WZ 2003 weder etwas ersichtlich noch vorgetragen worden ist, kommt die Annahme eines  - strom- und energiesteuerrechtlich privilegierten -  Unternehmens des Produzierenden Gewerbes nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen der A im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Einordnung in Abschnitt D der WZ 2003 erfüllt hätte.
22 
Das ist indessen nicht der Fall.
23 
a)  Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der A lag im Streitjahr nach den  - auf den Angaben der Klägerin basierenden -  Feststellungen im Tatbestand darin, durch Zuschneiden (Längs- und/oder Querteilen, einschließlich einer teilweise erforderlichen Kantenbearbeitung) von auf eigene Rechnung erworbenen Coils mit Hilfe maschineller Anlagen nach den Vorgaben ihrer jeweiligen Kunden Spaltband und Tafeln herzustellen und zu verkaufen; soweit A darüber hinaus in geringem Umfang auch von ihr nicht weiter bearbeitete Waren weiterverkauft oder Stahl im Lohngeschäft für ihre Kundschaft bearbeitet hat, hatten diese Tätigkeiten [ … ] lediglich untergeordneten Umfang und sind sie deshalb für die Einordnung des Unternehmens nach § 15 Abs. 4 StromStV ohne Belang.
24 
b)  Dem HZA ist darin zu folgen, dass die A mit dem vorstehend dargelegten Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nach den Kriterien der WZ 2003 als Handelsunternehmen und nicht als ein Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes einzuordnen ist.
25 
aa)  Nach dem ersten Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt G der WZ 2003 umfasst dieser Abschnitt den Groß- und Einzelhandel mit jeder Art von Waren. Wenngleich diese Handelstätigkeit in einem Klammerzusatz als „Verkauf ohne Weiterverarbeitung“ gekennzeichnet ist, schließt sie nach den weiteren Ausführungen im zweiten Absatz der Erläuterungen die im Handel übliche Behandlung von Waren mit ein und wird als ein Beispiel für eine solche handelsübliche Manipulation ausdrücklich auch das „Zuschneiden von Blechtafeln“ für eigene Rechnung genannt. Dem entspricht der Erläuterungstext in der englischsprachigen Urfassung der ISIC Rev. 1, der an dieser Stelle die Formulierung „cutting metals to customer order“ aufweist (vgl. https://unstats.un.org /unsd/cr/registry/regcs.asp?Cl=17&Lg=1&Co=D).
26 
Demgegenüber umfasst das Verarbeitende Gewerbe nach dem ersten Absatz der zu Abschnitt D gegebenen Erläuterungen die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Auch die wesentliche Änderung oder Neugestaltung von Waren wird danach unter Herstellung von Waren eingeordnet. Allerdings machen die Erläuterungen zu Abschnitt D (dort am Ende) auch deutlich, dass es Tätigkeiten gibt, „die zwar zum Verarbeitenden Gewerbe gerechnet werden könnten, in der WZ 2003 jedoch in einen anderen Abschnitt eingeordnet werden“. Daran anschließend wird  - insoweit korrespondierend zu den Erläuterungen zu Abschnitt G -  u. a. Folgendes ausgeführt:
27 
„Mischen von Farben nach Kundenauftrag und Zuschneiden von Holz- oder Blechplatten nach Kundenauftrag ergeben eine geänderte Ausführung des gleichen Erzeugnisses, jedoch kein neues Produkt, und werden  - wenn sie auf eigene Rechnung erfolgen -  in Abschnitt G (Handel; …) eingeordnet.“
28 
bb)  Von diesen  - nach § 2 Nrn. 3 und 2a StromStG auch für die strom- und energiesteuerrechtliche Beurteilung maßgebenden -  Grundsätzen ausgehend ist die vom HZA vorgenommene Einordnung des Unternehmens der A in die dem Abschnitt G „Handel …“ zugehörige Unterklasse 51.52.2 nicht zu beanstanden. Diese Unterklasse umfasst den Großhandel mit
        
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Roheisen, darunter Spiegeleisen; außerdem Ferrolegierungen sowie
        
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Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug, darunter Formstahl, Bleche, Draht u. a. Walzwerkserzeugnisse, Rohre, Schmiedestücke, Gießerei- und Ziehereierzeugnisse.
29 
Bei den von A bei Hüttenwerken erworbenen Coils handelt es sich um solche Waren, die sie durch Längs- und/oder Querteilen (einschließlich der Kantenbearbeitung) in einer Weise bearbeitet hat, wie sie nach dem der WZ 2003 zugrunde liegenden Verständnis ausweislich der Erläuterungen zu den Abschnitten D und G zu den im Handel üblichen Behandlungen von Waren zählt. Mit dieser Bearbeitung hat A nach den Abgrenzungskriterien der WZ 2003 weder neue Waren hergestellt noch die erworbenen Waren (Coils) wesentlich umgestaltet, sondern aus diesen lediglich (wenngleich unter Einsatz teurer Maschinen und mit größter Präzision) Teile herausgeschnitten, ohne deren stoffliche Beschaffenheit (etwa durch eine besondere Oberflächenbehandlung) in irgendeiner Weise zu verändern.
30 
cc)  Soweit die Klägerin mit Blick auf die in der Unterklasse 27.10.0 erfassten Tätigkeiten in ihrem Schriftsatz vom 15. August 2017 (dort auf S. 2) ausführt, das Schneiden der Coils zu Spaltband und/oder Tafeln sei der letzte Bearbeitungsschritt bei der Erzeugung der in dieser Unterklasse genannten Halbzeuge, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bereits bei den Coils um Halbzeuge im Sinne dieser Unterklasse handelt. Auch wenn sich das HZA in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 nicht auf amtliche Definitionen bezieht, stimmt der Senat den weitgehend übereinstimmenden Umschreibungen zu, die die behördliche Recherche in branchennahen Internetauftritten für den Begriff „Halbzeug“ ergeben hat.
31 
Nach einer Begriffserläuterung der Aluminium Service GmbH (vgl. dazu http://www.aluservice.de/ratgeber/halbzeug/was-ist-ein-halbzeug.html) handelt es sich bei „Halbzeug“ um Produkte, die in ihrer Grundform soweit aus Rohmaterial hergestellt wurden, dass sich die notwendigen Arbeitsschritte zur Fertigung von Endprodukten erheblich verringern, und sind Halbzeuge im Weiteren auf ein bestimmtes Maß vorgefertigt, aus dem sich wiederum bestimmte Längen durch Trennen anfertigen lassen. Als typische Beispiele werden genannt: Stangenprofile, Platten, Rohre und zu Coils aufgewickelte Bleche. Eine Definition auf der Homepage der Akademie Herkert beschreibt „Halbzeug“ als vorgefertigtes Rohmaterial, das auch als Vorprodukt oder halbfertiggestelltes Material bezeichnet wird, wofür aus dem Bereich der metallverarbeitenden Industrie beispielhaft Bleche, Stangen, Rohre und Coils mit dem Hinweis genannt werden, dass es typischerweise nicht in der ursprünglichen  Abmessung verwendet, sondern meist durch ein geeignetes Trennverfahren noch bearbeitet werden muss. Kennzeichnend für Halbzeug ist danach, dass es sich dabei um Produkte handelt, die zwar einerseits bereits Gegenstand von Handelsgeschäften sind, die aber andererseits in dem Stadium ihrer Bearbeitung weder für den Verbraucher noch für den Hersteller von Endprodukten ohne weitere  - qualifizierte -  Bearbeitung verwendbar sind.
32 
dd)  Dementsprechend ist es für die Klassifizierung auch nicht von Bedeutung, dass mit der Tätigkeit der A eine im Vergleich zu einer reinen Handelstätigkeit höhere Wertschöpfung erzielt wurde. Denn die Wertschöpfung allein ist kein Kriterium, welches eine ihrer Art nach als Teilbereich des Handels zu beurteilende Betätigung aus diesem Wirtschaftssegment herauslöst und zu einem Gegenstand des Verarbeitenden Gewerbes qualifiziert. Wenn das Zuschneiden von Blechen  - was die Klägerin nicht grundsätzlich in Frage stellt -  als im Handel übliche Behandlung von Waren zu beurteilen ist, dann ändert sich an diesem Befund nicht deshalb etwas, weil dieses Zuschneiden höchsten Ansprüchen hinsichtlich der Präzision genügen muss und dies auch in der mit dieser Behandlung erzielten Wertschöpfung ihren zahlenmäßigen Ausdruck findet.
33 
Abgesehen davon ist die mit der Anarbeitung der bezogenen Coils verbundene Wertschöpfung nach den von der Klägerin vorgelegten Nachkalkulationsbeispielen auch nicht so hoch gewesen, dass der Wert der erworbenen (und nach der Anarbeitung weiterverkauften) Ware als Handelsgegenstand zu vernachlässigen wäre. Zwar hat die Marge (Bruttoreingewinn bezogen auf den Einkaufspreis der Ware in Prozent) nach den von der Klägerin vorgelegten einzelnen Beispielsberechnungen beim sog. Abschluss-Geschäft ___ % und beim sog. Spot-Geschäft ___ % betragen. Jedoch lag die Marge auch bei dem sog. E/A-Geschäft (Weiterveräußerung zugekauften Materials ohne Anarbeitung) immerhin bei ___ % und [ mit ca. 2/3 ] damit nicht wesentlich unter dem für das sog. Abschluss-Geschäft (dem bei der Klägerin im Vordergrund stehenden Typ der Anarbeitung) errechneten Wert von ___ % (zu den Margen vgl. die von der Klägerin als Bl. 28 ihrer Anlage zum Schriftsatz vom 12. Januar 2018 vorgelegte Tabelle).
34 
ee)  Der Senat sieht sich in seiner vorstehend begründeten Auffassung bestätigt durch die Einschätzung der für statistische Beurteilungen zuständigen Fachbehörde. Das Statistische Bundesamt gelangte in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2017  - ausgehend von der in der Anfrage übernommenen Darstellung der Klägerin -  ebenfalls zu einer Einordnung der Tätigkeit in Abschnitt G „Handel“.
35 
ff)  Wenn das HZA bis zur Prüfung der Verhältnisse des Jahres 2009 der A noch darin gefolgt war, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes der Klasse 27.10 handele, dann mag das darauf beruht haben, dass die Erläuterungen zur bis Ende 2006 maßgebenden WZ 1993 die speziell zum Zuschneiden von Blechen getroffenen Aussagen noch nicht enthalten haben. An diese Beurteilung war es jedoch  - selbst bei unveränderten tatsächlichen Gegebenheiten -  nicht für alle nachfolgenden Zeiträume gebunden. Vielmehr war und ist das HZA gehalten, das Vorliegen der Vor-aussetzungen für eine Steuerbegünstigung bei jeder davon abhängigen Entscheidung ohne Bindung an frühere Beurteilungen erneut zu prüfen.
36 
c) Dass diese Beurteilung in einem anderen Regelungszusammenhang auch anders ausfallen könnte, das Zuschneiden der zu Coils aufgerollten Metalle nach den Vorgaben und Bedürfnissen der Kunden je nach dem normspezifischen Begriffsverständnis durchaus auch als eine verarbeitende bzw. produktive Tätigkeit zu betrachten sein kann, bedeutet nicht, dass diese Beurteilung als Teil einer Handelstätigkeit im vorliegenden Kontext unzutreffend und deshalb zu korrigieren wäre. Mit der Verweisung auf die Einordnung nach der WZ 2003 hat der Gesetzgeber die an den Belangen einer international einheitlichen Erfassung wirtschaftlicher Tätigkeiten für Zwecke der Statistik orientierte Systematisierung für maßgebend erklärt. Das hätte das Gericht auch dann hinzunehmen, wenn es die Einbeziehung von sog. Stahl-Service-Centern, als das die Klägerin sich versteht, in die Gruppe der strom- und energiesteuerrechtlich zu begünstigenden Unternehmen für sachgerecht hielte. Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Anknüpfung an die WZ 2003 in Teilbereichen für verfehlt hält, mag er die tatbestandliche Anknüpfung an diese Klassifikation einschränken oder mit einer eigenständigen  - von der statistischen Einordnung von Unternehmen losgelösten -  Definition die begünstigten Unternehmen bestimmen.
        
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37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
38 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er im Hinblick auf die Bedeutung auch für andere Unternehmen der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beimisst, ob die auf das Zuschneiden von Coils für die Bedürfnisse der stahlverarbeitenden Industrie spezialisierten Stahl-Service-Center mit ihrer Tätigkeit auch dann die Voraussetzungen für eine Einordnung in Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe“ erfüllen, wenn sie über das exakte Zuschneiden von Coils zu Spaltband und Tafeln hinaus keine weitere Bearbeitung der erworbenen Vormaterialien vornehmen.

Gründe

16 
Die Klage ist unbegründet.
17 
Der Ablehnungsbescheid vom 25. Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG, da es sich bei A, ihrer Rechtsvorgängerin, im Streitjahr 2010 nicht um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des StromStG handelte.
18 
1.  Nach § 55 Abs. 1 EnergieStG in seiner im Streitfall anwendbaren Fassung des Art. 6 des Vierten Gesetzes von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl I 1870) wird auf Antrag eine Steuerentlastung auch für nicht in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendete näher bestimmte Energieerzeugnisse gewährt, sofern diese  - von hier vorliegenden weiteren Voraussetzungen abgesehen -  von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt worden sind. Nach § 2 Nr. 3 StromStG in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des StromStG vom 15. Juli 2006 (BGBl I 1534) sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist. Der Begriff „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ ist in § 2 Nr. 2a StromStG definiert. Danach ist darunter die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) zu verstehen.
19 
Die im Tatbestand strom- und energiesteuerrechtlicher Normen erfolgte Verweisung auf die Systematik der WZ 2003 ist als eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. auch das BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, BFH/NV 2005, 145; seinerzeit noch zur WZ 93, ferner das BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 25/11, BFHE 242, 372, BFH/NV 2013, 134). Dem Gesetzgeber ist es danach nicht verwehrt, Rechtsfolgen an einer behördlichen Systematik zu orientieren, zumal wenn diese  - wie die WZ 2003 -  sich auf einen Rechtsakt des Gemeinschaftsgesetzgebers zurückführen lässt. Die WZ 2003 baut auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) auf, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft   -ABlEG-  Nr. L 293), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABlEG Nr. L 83/1) eingeführt worden und ihrerseits von der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) der Vereinten Nationen abgeleitet ist.
20 
Anknüpfend an § 2 Nr. 3 StromStG und auf der Grundlage der in § 11 Nr. 4 StromStG geregelten Ermächtigungsgrundlage legt § 15 Abs. 1 Satz 2 StromStV fest, dass für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige  - vorbehaltlich abweichender Regelungen in den nachfolgenden Absätzen -  die Abgrenzungsmerkmale maßgebend sind, die in dieser Klassifikation und in deren Vorbemerkungen genannt sind. Insofern ergibt sich zwar eine Bindung der Steuerbehörden an statistische Vorgaben, nicht aber eine solche an eine etwaige Beurteilung durch die Ämter für Statistik. Das HZA hat hierüber vielmehr in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 StromStV). Das Finanzgericht hat diese Einordnung in eine Kategorie der WZ 2003 unabhängig von der Einordnung durch eine Statistikbehörde zu prüfen und   - falls erforderlich -  zu korrigieren (ständige Rspr. des BFH, vgl. zuletzt das Urteil vom 18. Mai 2017 III R 20/14, BFH/NV 2017, 1675).
21 
2.  Nachdem für eine Einordnung in die Abschnitte C, E und F der WZ 2003 weder etwas ersichtlich noch vorgetragen worden ist, kommt die Annahme eines  - strom- und energiesteuerrechtlich privilegierten -  Unternehmens des Produzierenden Gewerbes nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen der A im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Einordnung in Abschnitt D der WZ 2003 erfüllt hätte.
22 
Das ist indessen nicht der Fall.
23 
a)  Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der A lag im Streitjahr nach den  - auf den Angaben der Klägerin basierenden -  Feststellungen im Tatbestand darin, durch Zuschneiden (Längs- und/oder Querteilen, einschließlich einer teilweise erforderlichen Kantenbearbeitung) von auf eigene Rechnung erworbenen Coils mit Hilfe maschineller Anlagen nach den Vorgaben ihrer jeweiligen Kunden Spaltband und Tafeln herzustellen und zu verkaufen; soweit A darüber hinaus in geringem Umfang auch von ihr nicht weiter bearbeitete Waren weiterverkauft oder Stahl im Lohngeschäft für ihre Kundschaft bearbeitet hat, hatten diese Tätigkeiten [ … ] lediglich untergeordneten Umfang und sind sie deshalb für die Einordnung des Unternehmens nach § 15 Abs. 4 StromStV ohne Belang.
24 
b)  Dem HZA ist darin zu folgen, dass die A mit dem vorstehend dargelegten Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nach den Kriterien der WZ 2003 als Handelsunternehmen und nicht als ein Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes einzuordnen ist.
25 
aa)  Nach dem ersten Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt G der WZ 2003 umfasst dieser Abschnitt den Groß- und Einzelhandel mit jeder Art von Waren. Wenngleich diese Handelstätigkeit in einem Klammerzusatz als „Verkauf ohne Weiterverarbeitung“ gekennzeichnet ist, schließt sie nach den weiteren Ausführungen im zweiten Absatz der Erläuterungen die im Handel übliche Behandlung von Waren mit ein und wird als ein Beispiel für eine solche handelsübliche Manipulation ausdrücklich auch das „Zuschneiden von Blechtafeln“ für eigene Rechnung genannt. Dem entspricht der Erläuterungstext in der englischsprachigen Urfassung der ISIC Rev. 1, der an dieser Stelle die Formulierung „cutting metals to customer order“ aufweist (vgl. https://unstats.un.org /unsd/cr/registry/regcs.asp?Cl=17&Lg=1&Co=D).
26 
Demgegenüber umfasst das Verarbeitende Gewerbe nach dem ersten Absatz der zu Abschnitt D gegebenen Erläuterungen die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Auch die wesentliche Änderung oder Neugestaltung von Waren wird danach unter Herstellung von Waren eingeordnet. Allerdings machen die Erläuterungen zu Abschnitt D (dort am Ende) auch deutlich, dass es Tätigkeiten gibt, „die zwar zum Verarbeitenden Gewerbe gerechnet werden könnten, in der WZ 2003 jedoch in einen anderen Abschnitt eingeordnet werden“. Daran anschließend wird  - insoweit korrespondierend zu den Erläuterungen zu Abschnitt G -  u. a. Folgendes ausgeführt:
27 
„Mischen von Farben nach Kundenauftrag und Zuschneiden von Holz- oder Blechplatten nach Kundenauftrag ergeben eine geänderte Ausführung des gleichen Erzeugnisses, jedoch kein neues Produkt, und werden  - wenn sie auf eigene Rechnung erfolgen -  in Abschnitt G (Handel; …) eingeordnet.“
28 
bb)  Von diesen  - nach § 2 Nrn. 3 und 2a StromStG auch für die strom- und energiesteuerrechtliche Beurteilung maßgebenden -  Grundsätzen ausgehend ist die vom HZA vorgenommene Einordnung des Unternehmens der A in die dem Abschnitt G „Handel …“ zugehörige Unterklasse 51.52.2 nicht zu beanstanden. Diese Unterklasse umfasst den Großhandel mit
        
-       
Roheisen, darunter Spiegeleisen; außerdem Ferrolegierungen sowie
        
-       
Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug, darunter Formstahl, Bleche, Draht u. a. Walzwerkserzeugnisse, Rohre, Schmiedestücke, Gießerei- und Ziehereierzeugnisse.
29 
Bei den von A bei Hüttenwerken erworbenen Coils handelt es sich um solche Waren, die sie durch Längs- und/oder Querteilen (einschließlich der Kantenbearbeitung) in einer Weise bearbeitet hat, wie sie nach dem der WZ 2003 zugrunde liegenden Verständnis ausweislich der Erläuterungen zu den Abschnitten D und G zu den im Handel üblichen Behandlungen von Waren zählt. Mit dieser Bearbeitung hat A nach den Abgrenzungskriterien der WZ 2003 weder neue Waren hergestellt noch die erworbenen Waren (Coils) wesentlich umgestaltet, sondern aus diesen lediglich (wenngleich unter Einsatz teurer Maschinen und mit größter Präzision) Teile herausgeschnitten, ohne deren stoffliche Beschaffenheit (etwa durch eine besondere Oberflächenbehandlung) in irgendeiner Weise zu verändern.
30 
cc)  Soweit die Klägerin mit Blick auf die in der Unterklasse 27.10.0 erfassten Tätigkeiten in ihrem Schriftsatz vom 15. August 2017 (dort auf S. 2) ausführt, das Schneiden der Coils zu Spaltband und/oder Tafeln sei der letzte Bearbeitungsschritt bei der Erzeugung der in dieser Unterklasse genannten Halbzeuge, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bereits bei den Coils um Halbzeuge im Sinne dieser Unterklasse handelt. Auch wenn sich das HZA in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 nicht auf amtliche Definitionen bezieht, stimmt der Senat den weitgehend übereinstimmenden Umschreibungen zu, die die behördliche Recherche in branchennahen Internetauftritten für den Begriff „Halbzeug“ ergeben hat.
31 
Nach einer Begriffserläuterung der Aluminium Service GmbH (vgl. dazu http://www.aluservice.de/ratgeber/halbzeug/was-ist-ein-halbzeug.html) handelt es sich bei „Halbzeug“ um Produkte, die in ihrer Grundform soweit aus Rohmaterial hergestellt wurden, dass sich die notwendigen Arbeitsschritte zur Fertigung von Endprodukten erheblich verringern, und sind Halbzeuge im Weiteren auf ein bestimmtes Maß vorgefertigt, aus dem sich wiederum bestimmte Längen durch Trennen anfertigen lassen. Als typische Beispiele werden genannt: Stangenprofile, Platten, Rohre und zu Coils aufgewickelte Bleche. Eine Definition auf der Homepage der Akademie Herkert beschreibt „Halbzeug“ als vorgefertigtes Rohmaterial, das auch als Vorprodukt oder halbfertiggestelltes Material bezeichnet wird, wofür aus dem Bereich der metallverarbeitenden Industrie beispielhaft Bleche, Stangen, Rohre und Coils mit dem Hinweis genannt werden, dass es typischerweise nicht in der ursprünglichen  Abmessung verwendet, sondern meist durch ein geeignetes Trennverfahren noch bearbeitet werden muss. Kennzeichnend für Halbzeug ist danach, dass es sich dabei um Produkte handelt, die zwar einerseits bereits Gegenstand von Handelsgeschäften sind, die aber andererseits in dem Stadium ihrer Bearbeitung weder für den Verbraucher noch für den Hersteller von Endprodukten ohne weitere  - qualifizierte -  Bearbeitung verwendbar sind.
32 
dd)  Dementsprechend ist es für die Klassifizierung auch nicht von Bedeutung, dass mit der Tätigkeit der A eine im Vergleich zu einer reinen Handelstätigkeit höhere Wertschöpfung erzielt wurde. Denn die Wertschöpfung allein ist kein Kriterium, welches eine ihrer Art nach als Teilbereich des Handels zu beurteilende Betätigung aus diesem Wirtschaftssegment herauslöst und zu einem Gegenstand des Verarbeitenden Gewerbes qualifiziert. Wenn das Zuschneiden von Blechen  - was die Klägerin nicht grundsätzlich in Frage stellt -  als im Handel übliche Behandlung von Waren zu beurteilen ist, dann ändert sich an diesem Befund nicht deshalb etwas, weil dieses Zuschneiden höchsten Ansprüchen hinsichtlich der Präzision genügen muss und dies auch in der mit dieser Behandlung erzielten Wertschöpfung ihren zahlenmäßigen Ausdruck findet.
33 
Abgesehen davon ist die mit der Anarbeitung der bezogenen Coils verbundene Wertschöpfung nach den von der Klägerin vorgelegten Nachkalkulationsbeispielen auch nicht so hoch gewesen, dass der Wert der erworbenen (und nach der Anarbeitung weiterverkauften) Ware als Handelsgegenstand zu vernachlässigen wäre. Zwar hat die Marge (Bruttoreingewinn bezogen auf den Einkaufspreis der Ware in Prozent) nach den von der Klägerin vorgelegten einzelnen Beispielsberechnungen beim sog. Abschluss-Geschäft ___ % und beim sog. Spot-Geschäft ___ % betragen. Jedoch lag die Marge auch bei dem sog. E/A-Geschäft (Weiterveräußerung zugekauften Materials ohne Anarbeitung) immerhin bei ___ % und [ mit ca. 2/3 ] damit nicht wesentlich unter dem für das sog. Abschluss-Geschäft (dem bei der Klägerin im Vordergrund stehenden Typ der Anarbeitung) errechneten Wert von ___ % (zu den Margen vgl. die von der Klägerin als Bl. 28 ihrer Anlage zum Schriftsatz vom 12. Januar 2018 vorgelegte Tabelle).
34 
ee)  Der Senat sieht sich in seiner vorstehend begründeten Auffassung bestätigt durch die Einschätzung der für statistische Beurteilungen zuständigen Fachbehörde. Das Statistische Bundesamt gelangte in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2017  - ausgehend von der in der Anfrage übernommenen Darstellung der Klägerin -  ebenfalls zu einer Einordnung der Tätigkeit in Abschnitt G „Handel“.
35 
ff)  Wenn das HZA bis zur Prüfung der Verhältnisse des Jahres 2009 der A noch darin gefolgt war, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes der Klasse 27.10 handele, dann mag das darauf beruht haben, dass die Erläuterungen zur bis Ende 2006 maßgebenden WZ 1993 die speziell zum Zuschneiden von Blechen getroffenen Aussagen noch nicht enthalten haben. An diese Beurteilung war es jedoch  - selbst bei unveränderten tatsächlichen Gegebenheiten -  nicht für alle nachfolgenden Zeiträume gebunden. Vielmehr war und ist das HZA gehalten, das Vorliegen der Vor-aussetzungen für eine Steuerbegünstigung bei jeder davon abhängigen Entscheidung ohne Bindung an frühere Beurteilungen erneut zu prüfen.
36 
c) Dass diese Beurteilung in einem anderen Regelungszusammenhang auch anders ausfallen könnte, das Zuschneiden der zu Coils aufgerollten Metalle nach den Vorgaben und Bedürfnissen der Kunden je nach dem normspezifischen Begriffsverständnis durchaus auch als eine verarbeitende bzw. produktive Tätigkeit zu betrachten sein kann, bedeutet nicht, dass diese Beurteilung als Teil einer Handelstätigkeit im vorliegenden Kontext unzutreffend und deshalb zu korrigieren wäre. Mit der Verweisung auf die Einordnung nach der WZ 2003 hat der Gesetzgeber die an den Belangen einer international einheitlichen Erfassung wirtschaftlicher Tätigkeiten für Zwecke der Statistik orientierte Systematisierung für maßgebend erklärt. Das hätte das Gericht auch dann hinzunehmen, wenn es die Einbeziehung von sog. Stahl-Service-Centern, als das die Klägerin sich versteht, in die Gruppe der strom- und energiesteuerrechtlich zu begünstigenden Unternehmen für sachgerecht hielte. Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Anknüpfung an die WZ 2003 in Teilbereichen für verfehlt hält, mag er die tatbestandliche Anknüpfung an diese Klassifikation einschränken oder mit einer eigenständigen  - von der statistischen Einordnung von Unternehmen losgelösten -  Definition die begünstigten Unternehmen bestimmen.
        
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37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
38 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er im Hinblick auf die Bedeutung auch für andere Unternehmen der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beimisst, ob die auf das Zuschneiden von Coils für die Bedürfnisse der stahlverarbeitenden Industrie spezialisierten Stahl-Service-Center mit ihrer Tätigkeit auch dann die Voraussetzungen für eine Einordnung in Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe“ erfüllen, wenn sie über das exakte Zuschneiden von Coils zu Spaltband und Tafeln hinaus keine weitere Bearbeitung der erworbenen Vormaterialien vornehmen.

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