Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 1967/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen der Gesellschafter der Klägerin für Medienarbeit nicht steuerbare Zuschüsse oder Zahlungen aufgrund eines Leistungsaustauschs sind.
1. Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete gemeinnützige GmbH. Gesellschafter waren in den Streitjahren je zur Hälfte die Kirche in A und der Medienverein für C e.V. Der Medienverein für C e.V. repräsentiert nach den Angaben der Klägerin die Kirche in C.
In § 3 des Gesellschaftsvertrags vom 19. November 1998 wird der Gegenstand des Unternehmens wie folgt beschrieben:
(1)     
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, unter dem Namen B Nachrichten, Informationen und Berichte aus dem Bereich der Kirche in C und der Kirche in A zu beschaffen und zu verbreiten.
(2)     
Die Gesellschaft nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Medienverein für A e.V. in X und dem Medienverein für C e.V. in Y wahr.
(3)     
Durch die beiden Medienvereine ist die Gesellschaft dem Kirchlichen Pressedienst im Gemeinschaftswerk der kirchlichen Publizistik e.V. zugeordnet.
Im Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 2012 wurde § 3 Abs. 2 neu gefasst:
(2)     
Die Gesellschaft nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Medienverein für D e.V., z.B. durch Unterhaltung eines gemeinsamen Desks und einer gemeinsamen Chefredaktion, wahr.
2. Der Geschäftsführer der Klägerin umschrieb im Erörterungstermin die Tätigkeit der Klägerin wie folgt: Man erfülle den Verkündigungsauftrag der Kirche mit journalistischen Mitteln. Es werde aus dem Leben und Handeln der Kirche in [ ___ ] berichtet. So würden z.B. Themen wie Flüchtlinge, Sterbehilfe oder Umweltschutz intensiver und aus einem anderen Blickwinkel behandelt, weniger dagegen z.B. der Sport.
Man sei -innerhalb des Verkündigungsauftrags- frei in der Umsetzung und keinen Weisungen unterworfen. Es werde keine Wirtschaftlichkeit angestrebt. Entscheidend sei eine hohe Reichweite; die herausgegebenen Meldungen sollen möglichst vielen Menschen zugänglich gemacht werden.
Dabei arbeite die Klägerin nach dem Prinzip einer Nachrichtenagentur. Man beschäftige etwa sechs Redakteure, die „vor Ort“ Themen aufgreifen und Interviews führen. Vereinzelt ziehe man auch Pressemitteilungen (z.B. aus den Ministerien oder Unternehmen) als Grundlage für eigene Meldungen heran. Es würden aber weder Film- noch Hörfunkbeiträge erstellt. Die Redakteure würden als Ergebnis ihrer Arbeit die sog. Meldungen verfassen (die Klägerin hat dem Gericht eine repräsentative Auswahl überlassen).
10 
Die Meldungen müssten in handwerklicher Sicht (insbesondere betreffend Umfang, Aufbau, Formulierung und Zitaten) dem dpa-Standard entsprechen. Es würden rd. zehn Meldungen am Tag bzw. rd. 2.000 Meldungen im Jahr (ungefähre Zahlen aus den Streitjahren) erstellt und an die Kunden verteilt. Vereinzelt würden auch Fotos weitergegeben.
11 
Man habe rd. 15 Tageszeitungen als Kunden. Mit diesen Kunden bestünden Nutzungsverträge über die Belieferung mit Meldungen. Es sei eine geringe „Schutzgebühr“ vereinbart, weil bei der Übermittlung der Meldungen Datenschutz und Technikstandards beachtet werden müssten. Die Tageszeitungen (Kunden) seien frei darin, ob sie eine Meldung der Klägerin abdrucken.
12 
Auf der Internetseite „www. [ ___ ]“ würden nachträglich die Meldungen erscheinen, die zuvor von einer Tageszeitung übernommen worden waren.
13 
Die Kirche unterhalte auch eine Public-Relations-Abteilung (sog. Kommunikationszentrum). Diese sei in der Zentrale in X untergebracht, während die Klägerin hiervon räumlich -und auch inhaltlich- getrennt sei. In der PR-Abteilung werde z.B. durch die Herausgabe von Flyern Werbung für die Themen der Kirche gemacht, während man bei der Klägerin Objektivität und Wahrhaftigkeit anstrebe.
14 
3. Die Klägerin erhielt von ihren Gesellschaftern zur Deckung ihrer Personal- und Sachkosten die folgenden Geldbeträge:
15 
Jahr   
Betrag
2011   
EUR       
2012   
EUR       
2013   
 EUR    
16 
Die Klägerin beantragte den Geldbedarf einmal jährlich einheitlich beim Kirchenamt in X. Den Anträgen waren jeweils ein Wirtschaftsplan über die Ausgaben der Klägerin beigefügt. Die Kirche in A erteilte der Klägerin jeweils einen Bescheid über die Zuwendung. Der Medienverein für C e.V. entschied auf seiner Mitgliederversammlung über die Zuweisung von Mitteln für die Klägerin und teilte dies der Klägerin mit Brief mit. Die Zuwendungen decken lediglich die Personal- und Sachkosten der Klägerin ab; ein Gewinn entsteht nicht. Die Zuwendungen werden anhand der Mitgliederzahl bzw. nach Kassenlage zwischen den beiden Kirchen aufgeteilt.
17 
Rechtsgrundlage der Zuschüsse sind die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus kirchlichen Mitteln (Zuwendungsrichtlinien) vom 27. November 2001 bzw. die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus kirchlichen Mitteln (Zuwendungsrichtlinien) vom 15. November 2011.
18 
4. Die Klägerin behandelte diese Zuwendungen als nicht steuerbare Zuschüsse.
19 
Sie erklärte in den Umsatzsteuererklärungen 2011 bis 2013 geringfügige Umsätze zum regulären Steuersatz (betreffen Vermietungen) und zum ermäßigten Steuersatz (betreffen die „Schutzgebühren“ der Tageszeitungen). Die Vorsteuern (die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20. August 2018 eine Aufstellung vorgelegt) aus ihren Eingangsleistungen zog sie ungekürzt ab, so dass sich jeweils Erstattungsbeträge ergaben.
20 
– im Jahr 2011:
21 
Besteuerungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
Steuer
regulärer Steuersatz
EUR       
EUR       
ermäßigter Steuersatz
EUR       
EUR       
Vorsteuern
        
./. EUR 
Zahllast
        
./. EUR 
22 
– im Jahr 2012:
23 
Besteuerungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
Steuer
regulärer Steuersatz
EUR       
EUR       
ermäßigter Steuersatz
EUR       
EUR       
Vorsteuern
        
./. EUR 
Zahllast
        
./. EUR 
24 
–im Jahr 2013:
25 
Besteuerungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
Steuer
regulärer Steuersatz
EUR       
EUR       
ermäßigter Steuersatz
EUR       
EUR       
Vorsteuern
        
./. EUR 
Zahllast
        
./. EUR 
26 
5. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung für das Jahr 2011 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, die Zuwendungen der Gesellschafter seien steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs, das aufgrund der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks der Klägerin dem ermäßigten Steuersatz unterliege (Bericht vom 15. April 2014).
27 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2011 bis 2013, wobei er in den Bescheiden für die Jahre 2012 und 2013 die Zuwendungen in voller Höhe dem ermäßigten Steuersatz unterwarf.
28 
Das FA wies die dagegen eingelegten Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2017 als unbegründet zurück. Es meinte, die für einen Leistungsaustausch charakteristische Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung sei gegeben. Die Klägerin habe gegenüber -ihren Gesellschaftern als identifizierbare Leistungsempfänger- die Aufgabe übernommen, Nachrichten, Informationen und Berichte aus dem Bereich der Kirche in A und C zu beschaffen und zu verbreiten. Sie habe die Vergütung für die Übernahme der Pressearbeit und nicht im Allgemeininteresse erhalten (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397).
29 
Es rechnete jedoch in der Einspruchsentscheidung für die Jahre 2012 und 2013 die Umsatzsteuer aus den Zuwendungen heraus und besteuerte damit lediglich die so errechneten Nettobeträge.
30 
6. Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin weiter geltend, die Zahlungen seien nicht steuerbare Zuschüsse. Sie strebe keinen bestimmten Nutzen, sondern die Verbreitung christlicher Wertevorstellungen und ethischer Positionen an. Die Zuschüsse ihrer Gesellschafter würden sie ganz allgemein in die Lage versetzen, ihre förderungswürdige Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. Zwischen ihr und ihren Gesellschaftern bestünde kein Vertrag oder sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Der Umfang und die Qualität der Meldungen an Presse und Rundfunk seien losgelöst von den erhaltenen Zahlungen. Die Gesellschafter erhielten keinen verbrauchbaren Vorteil. Allein der Umstand, dass sie die Berichterstattung über die Kirche in den Medien vorteilhaft beeinflusse, genüge nicht für die Annahme eines Leistungsaustauschs. Die Medienarbeit als solche sei keine ausreichend konkrete Beschreibung für eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne.
31 
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2011 vom 22. Mai 2014 und für die Kalenderjahre 2012 und 2013 vom 3. März 2014 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 18. Juli 2017 aufzuheben.
32 
Das FA bleibt bei seiner Auffassung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
33 
7. In der Rechtssache hat am 11. Juni 2018 ein Erörterungstermin stattgefunden.

Entscheidungsgründe

34 
Die Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 22. Mai 2014 und die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 vom 3. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Zahlungen erfolgten aufgrund eines Leistungsaustauschs.
35 
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
36 
Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist, sind im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:
37 
Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteile vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1994, 399; vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, UR 2002, 320; vom 18. Juli 2007 C-277/05, Société thermale d'Eugénie-les-Bains, UR 2007, 643; vom 22. Juni 2016 C-11/15, Cesky rozhlas, UR 2016, 632; BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749; vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765; vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084; vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206;vom 22. April 2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862; vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442).
38 
Das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtsverhältnis kann auf schuldrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169) oder -bei Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter- gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486), auf einem Bewilligungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397) oder -bei Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder- auf der Vereinssatzung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, UR 2008, 153; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324) beruhen.
39 
Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397; vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648).
40 
Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 C-215/94, Mohr, UR 1996, 119; vom 18. Dezember 1997 C-384/95, Landboden-Agrardienste, UR 1998, 102). Deshalb kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein -aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen- dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteil vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285). Die Zahlung wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers geleistet. Auch der Umstand, dass die Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86). Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zahlenden geleistet werden.
41 
Keine Besonderheiten gelten auch für die Beantwortung der Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397) oder eines Vereins zu seinen Mitgliedern (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, UR 2002, 320; BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324) entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Es kommt deshalb allein darauf an, ob ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann sich allerdings nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergeben (EuGH-Urteile vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, UR 2000, 121; vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo Participations, UR 2001, 500). Er liegt auch dann nicht vor, wenn die Zahlung lediglich dazu bestimmt ist, ganz allgemein die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren satzungsmäßigen Aufgaben zu genügen (BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 3/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792). Anders ist es jedoch dann, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient (BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324).
42 
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin, indem sie für die Kirche in C und die Kirche in A (im Folgenden: Kirchen) Medienarbeit -durch Erstellung von Meldungen für Zeitungen- übernommen hat, an diese Leistungen gegen Entgelt ausgeführt.
43 
a) Die Kirchen haben als identifizierbare Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten, der in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit in Form der Erstellung der Meldungen und deren Zurverfügungstellen an die Tageszeitungen liegt. Hätten die Kirchen dieselbe Leistung bei einem gewerblichen Unternehmen der Medienbranche (Agentur) eingekauft, wäre hierin auch eine den Kirchen als identifizierbare Leistungsempfänger zu Gute kommende Medienleistung zu sehen. Dass diese Leistung mittelbar -in den Worten der Klägerin- der Verbreitung christlicher Wertevorstellungen und ethischer Positionen dienen sollte, ändert nichts daran, dass die Kirchen zunächst hierzu eine wirtschaftlich konkrete Gegenleistung in Form der Medienarbeit erhielten. Auch soweit die öffentliche Hand für ihre im öffentlichen Interesse liegende Betätigung für die Zahlung konkrete Leistungen empfängt (wie z.B. die Überlassung von Büroräumen, Büromaterial, Energie oder Werbeleistungen) liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Denn für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: BFH-Urteil vom 21. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, zu II.2.b; dagegen Lippross, Deutsches Steuerrecht 2009, 476).
44 
Unerheblich ist, dass die Redakteure der Klägerin insbesondere bei der Auswahl der Themen und Abfassung der Meldungen keinen Weisungen unterworfen sind. Es kann gerade zum Wesen einer konkreten Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Umsetzung bestimmter Zielvorgaben des Auftraggebers einem Unternehmen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lässt und das Entgelt gerade auch für die Auswahl der berichtenswerten Themen gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, zu II.2.d).  Der äußere Rahmen der Tätigkeit der Klägerin ergibt sich aus ihrem Selbstverständnis, den Verkündigungsauftrag der Kirche mit journalistischen Mitteln erfüllen zu wollen, sowie aus § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Innerhalb dieses Rahmens war es gerade Aufgabe der Klägerin, geeignete Themen zu finden und für Zeitungen verwertbar aufzubereiten.
45 
b) Die Leistung der Klägerin beruht auch auf einem zwischen ihr und den Kirchen bestehenden Rechtsverhältnis. Zwar haben diese Personen keinen (Geschäftsbesorgungs-)Vertrag über die Erstellung und Verbreitung von Meldungen abgeschlossen. Das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtsverhältnis ergibt sich jedoch aus § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, in dem der Klägerin aufgegeben wird, Informationen und Berichten aus dem Bereich der Kirchen zu beschaffen und zu verbreiten.
46 
Ohne Bedeutung ist, dass die Kirche in C keine Gesellschafterin der Klägerin ist, denn diese wird nach den Angaben der Klägerin vom Medienverein für C e.V. repräsentiert. Aus den jährlichen Zuweisungen des Presseverbands für C e.V. geht hervor, dass die Mittel fast ausschließlich von der Kirche in C stammen.
47 
Gegen die Annahme einer Leistung kann auch nicht eingewandt werden, die Klägerin erfülle lediglich ihren Gesellschaftszweck. Besteht -wie im Streitfall- der Gesellschaftszweck darin, gerade den Gesellschaftern einen Vorteil zu verschaffen, bestätigt vielmehr die Festlegung und Erfüllung des Gesellschaftszwecks das Vorliegen einer Leistung. Aus diesem Grund können auch die jährlich wiederkehrenden Zahlungen der Gesellschafter nicht als nichtsteuerbare Einlagen oder nachträgliche Verlustübernahmen angesehen werden, sondern sind Entgelt für diese Leistung.
48 
Ein Leistungsaustausch besteht schließlich ungeachtet der Tatsache, dass die Kirchen auch noch auf andere Weise (z.B. durch Erstellung und Verbreitung von Broschüren) Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
49 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Gründe

34 
Die Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 22. Mai 2014 und die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 vom 3. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Zahlungen erfolgten aufgrund eines Leistungsaustauschs.
35 
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
36 
Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist, sind im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:
37 
Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteile vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1994, 399; vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, UR 2002, 320; vom 18. Juli 2007 C-277/05, Société thermale d'Eugénie-les-Bains, UR 2007, 643; vom 22. Juni 2016 C-11/15, Cesky rozhlas, UR 2016, 632; BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749; vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765; vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084; vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206;vom 22. April 2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862; vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442).
38 
Das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtsverhältnis kann auf schuldrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169) oder -bei Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter- gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486), auf einem Bewilligungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397) oder -bei Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder- auf der Vereinssatzung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, UR 2008, 153; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324) beruhen.
39 
Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397; vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648).
40 
Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 C-215/94, Mohr, UR 1996, 119; vom 18. Dezember 1997 C-384/95, Landboden-Agrardienste, UR 1998, 102). Deshalb kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein -aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen- dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteil vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285). Die Zahlung wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers geleistet. Auch der Umstand, dass die Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86). Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zahlenden geleistet werden.
41 
Keine Besonderheiten gelten auch für die Beantwortung der Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397) oder eines Vereins zu seinen Mitgliedern (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, UR 2002, 320; BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324) entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Es kommt deshalb allein darauf an, ob ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann sich allerdings nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergeben (EuGH-Urteile vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, UR 2000, 121; vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo Participations, UR 2001, 500). Er liegt auch dann nicht vor, wenn die Zahlung lediglich dazu bestimmt ist, ganz allgemein die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren satzungsmäßigen Aufgaben zu genügen (BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 3/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792). Anders ist es jedoch dann, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient (BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324).
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2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin, indem sie für die Kirche in C und die Kirche in A (im Folgenden: Kirchen) Medienarbeit -durch Erstellung von Meldungen für Zeitungen- übernommen hat, an diese Leistungen gegen Entgelt ausgeführt.
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a) Die Kirchen haben als identifizierbare Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten, der in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit in Form der Erstellung der Meldungen und deren Zurverfügungstellen an die Tageszeitungen liegt. Hätten die Kirchen dieselbe Leistung bei einem gewerblichen Unternehmen der Medienbranche (Agentur) eingekauft, wäre hierin auch eine den Kirchen als identifizierbare Leistungsempfänger zu Gute kommende Medienleistung zu sehen. Dass diese Leistung mittelbar -in den Worten der Klägerin- der Verbreitung christlicher Wertevorstellungen und ethischer Positionen dienen sollte, ändert nichts daran, dass die Kirchen zunächst hierzu eine wirtschaftlich konkrete Gegenleistung in Form der Medienarbeit erhielten. Auch soweit die öffentliche Hand für ihre im öffentlichen Interesse liegende Betätigung für die Zahlung konkrete Leistungen empfängt (wie z.B. die Überlassung von Büroräumen, Büromaterial, Energie oder Werbeleistungen) liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Denn für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: BFH-Urteil vom 21. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, zu II.2.b; dagegen Lippross, Deutsches Steuerrecht 2009, 476).
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Unerheblich ist, dass die Redakteure der Klägerin insbesondere bei der Auswahl der Themen und Abfassung der Meldungen keinen Weisungen unterworfen sind. Es kann gerade zum Wesen einer konkreten Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Umsetzung bestimmter Zielvorgaben des Auftraggebers einem Unternehmen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lässt und das Entgelt gerade auch für die Auswahl der berichtenswerten Themen gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, zu II.2.d).  Der äußere Rahmen der Tätigkeit der Klägerin ergibt sich aus ihrem Selbstverständnis, den Verkündigungsauftrag der Kirche mit journalistischen Mitteln erfüllen zu wollen, sowie aus § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Innerhalb dieses Rahmens war es gerade Aufgabe der Klägerin, geeignete Themen zu finden und für Zeitungen verwertbar aufzubereiten.
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b) Die Leistung der Klägerin beruht auch auf einem zwischen ihr und den Kirchen bestehenden Rechtsverhältnis. Zwar haben diese Personen keinen (Geschäftsbesorgungs-)Vertrag über die Erstellung und Verbreitung von Meldungen abgeschlossen. Das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtsverhältnis ergibt sich jedoch aus § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, in dem der Klägerin aufgegeben wird, Informationen und Berichten aus dem Bereich der Kirchen zu beschaffen und zu verbreiten.
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Ohne Bedeutung ist, dass die Kirche in C keine Gesellschafterin der Klägerin ist, denn diese wird nach den Angaben der Klägerin vom Medienverein für C e.V. repräsentiert. Aus den jährlichen Zuweisungen des Presseverbands für C e.V. geht hervor, dass die Mittel fast ausschließlich von der Kirche in C stammen.
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Gegen die Annahme einer Leistung kann auch nicht eingewandt werden, die Klägerin erfülle lediglich ihren Gesellschaftszweck. Besteht -wie im Streitfall- der Gesellschaftszweck darin, gerade den Gesellschaftern einen Vorteil zu verschaffen, bestätigt vielmehr die Festlegung und Erfüllung des Gesellschaftszwecks das Vorliegen einer Leistung. Aus diesem Grund können auch die jährlich wiederkehrenden Zahlungen der Gesellschafter nicht als nichtsteuerbare Einlagen oder nachträgliche Verlustübernahmen angesehen werden, sondern sind Entgelt für diese Leistung.
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Ein Leistungsaustausch besteht schließlich ungeachtet der Tatsache, dass die Kirchen auch noch auf andere Weise (z.B. durch Erstellung und Verbreitung von Broschüren) Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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