Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 5 K 1971/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Anteile werden zu jeweils 50 v.H. von A.X. und B.X. gehalten. Die GbR vermietet Grundstücke und bewegliche Wirtschaftsgüter (Betriebsaufspaltung).
In ihrem Anlagevermögen hält sie ein Produktions- und Lagergebäude in Y, C-Straße 1. Dieses Gebäude errichtete die Firma Z aufgrund eines Bauvertrages vom September 2005 (vgl. Gerichtsakte 5 K 2478/12, Blatt 180). Die Baumaßnahmen waren in 2007 abgeschlossen.
Die gesamten Baukosten für das o.g. Objekt betrugen über 1,8 Millionen Euro, wobei auf die Produktionshalle Herstellungskosten in Höhe von 1.123.096 Euro entfielen. Die Halle hat eine Grundfläche von 54,50 Meter auf 45,75 Meter und eine Höhe von 10 Metern. Das Dach liegt auf den Außenwänden. In der Mitte sind zusätzlich tragende Stahlstützen aufgestellt. An der Decke ist eine Kranbahn mit einer Nutzlast von 3,2 Tonnen und ein Säulendrehkran mit 500 Kilogramm montiert.
Die Halle besteht aus regelmäßig, in Querrichtung angeordneten Stahlrahmen (Stützen und Riegel). Sie weisen jeweils eine Mittelstütze auf (2-Feldrahmen). Die vier Rahmenecken sind als Vouten ausgebildet und biegesteif mit hochfesten, vorgespannten Schrauben verbunden bzw. gestoßen. Die Rahmen tragen die wesentlichsten Lasten. Die Aussteifung erfolgt in Querrichtung über die Rahmen selbst und in Längsrichtung über Stahlverbände. Die Abstände der Rahmen (Rastermaß) betragen im Wesentlichen sechs Meter. Die Stützen und Riegel weisen bei Breiten von ca. 220 mm Trägerhöhen von jeweils ca. 600 mm und Querschnittsdicken (Steg, Flanch) von 12 - 19 mm auf. Im Bereich der Vouten nehmen die Höhen noch zu.
Die Gebäudehülle (Wände und Decke) besteht in den Wandbereichen aus gedämmten Kassettenelementen und im Bereich des Daches (von unten nach oben) aus Trapezblechen, Wärmedämmung und Abdichtungsbahnen. Die Zwischenbauteile sind bei Wänden und Dächern wind- und bei den Dachflächen zusätzlich schneebelastet (vgl. Gutachten Dipl.-Ing. (FH) W. vom 25. Mai 2016 (Gerichtsakte 5 K 2478/12, Zusatzheft).
Die Halle wurde in materialsparender Bauweise errichtet. Mineralische Baustoffe wie Beton wurden in der Halle nur in untergeordnetem Umfang für Fundamente und Ausbauteile verwendet.Die Halle besteht aus einzelnen, jeweils parallel zur Giebelseite angeordneten (Stahl-) Rahmen, die durch Koppelstäbe miteinander verbunden sind. Die Horizontalaussteifung erfolgt in der Rahmenebene durch die Rahmen selbst, senkrecht zur Rahmenebene durch Fachwerke bzw. fachwerkartige Diagonalaussteifungen (vgl. gutachterliche Stellungnahme Zeuge Prof. Dr. Q., S. 7, Blatt 44 Gerichtsakte).
Die Klägerin ging in ihrer Gewinnermittlung im Hinblick auf die Lagerhalle von einer AfA in Höhe von 73.315 Euro (7,14 v.H. der Herstellungskosten in Höhe 1.026.412 Euro; nach einer Betriebsprüfung Prüfung erhöht auf 1.123.096 Euro) pro Kalenderjahr aus, rechnerisch also von einer Nutzungsdauer von 14 Jahren.
Nach einer Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 2006 bis 2010 ging der Betriebsprüfer im Prüfungsbericht vom 20. Juni 2011 davon aus, dass die Nutzungsdauer der Halle 33 Jahre beträgt. Im Feststellungsbescheid 2011 vom 12. Februar 2013 berücksichtigte der Beklagte die AfA daher mit 3 v.H. jährlich nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 33.693 Euro, anstatt wie in der Gewinnermittlung in Höhe von 73.315 Euro (vgl. BP Bericht vom 20. Juni 2011 Anlage 9, Rechtsbehelfsakte F-Bescheid 2006 – 2010, Blatt 5).
Der hiergegen erhobene Einspruch vom 13. März 2013 ruhte zunächst, da die Klägerin im Hinblick auf die Nutzungsdauer ein Klageverfahren für die Kalenderjahre 2006 bis 2010 vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (5 K 2478/12) geführt hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2016 hatte der Klägervertreter diese Klage zurückgenommen.
10 
Nach Abschluss des Klageverfahrens für 2006 bis 2010 nahm der Beklagte das gegen den Feststellungsbescheid 2011 geführte Einspruchsverfahren wieder auf und wies den Einspruch u.a. gegen den Feststellungsbescheid 2011 mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2017 als unbegründet zurück.
11 
Der streitige Feststellungsbescheid war zwischenzeitlich aus anderen Gründen am 16. Dezember 2016 geändert worden.
12 
Die Klägerin hat am 31. Juli 2017 Klage erhoben.
13 
Sie ist der Auffassung, die Halle sei mit 7,14 v.H. pro Jahr abzuschreiben, da es sich um eine Leichtbauhalle im Sinne des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2000 - IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00 (BStBl. I 2000, 1532) i.V.m. mit der Anlage zum vorgenannten BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2001 - IV D 2-S 1551-498/01, S 1551-470/01 (BStBl. I 2001, 860) handle.
14 
Leichtbauhalle sei danach ein Gebäude, das in Skelett-, Fachwerk- oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z.B. aus Holz, Blech, Faserzement o.ä., ohne massive Dächer (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung) errichtet worden sei.
15 
Zur Begründung beruft sich die Klägerin insbesondere auf eine gutachterliche Stellungnahme des Zeugen Herrn Prof. Dr. Q. aus D. Dieser stufe in seinem Schreiben vom 6. Mai 2015 die Halle als Leichtbauhalle ein.
16 
Nach der aktuellen Begriffsdefinition im Bauschaffen verstehe man unter Leichtbau eine leichte, also gewichtsarme Konstruktion. In den meisten Fällen setze man den Begriff Leichtbau mit einem leichten, also gewichtsarmen Tragwerk oder einer entsprechenden tragenden Konstruktion gleich, was vorliegend der Fall sei.
17 
Die Nutzungsdauer sei deutlich niedriger als 40 bis 60 Jahre. Dies ergebe sich schon aus der zu beobachtenden Tatsache, dass die Anforderungen an derartigen Hallen aufgrund sich verändernder Energiesparvorschriften, zukünftiger Recyclingvorschriften, stetig steigender Sicherheits- wie auch Gesundheitsvorschriften und höher werdender Ansprüche im Bereich der Produktion stetig steigen würden. Dies erfordere Umbauten und/oder Zusatzausstattungen und damit Investitionen, welche schon relativ zeitnah die Kosten eines Neubaus erreichen können (auf die Stellungnahme vom 6. Mai 2015 wird im Übrigen Bezug genommen vgl. Blatt 38 – 47 Gerichtsakte).
18 
Die amtlichen AfA – Tabellen hätten für den Beklagten den Charakter einer Dienstanweisung. Er sei daran gebunden. Eine derartige Bindungswirkung gelte zwar für die Gerichte nicht, da es sich bei den AfA-Tabellen nur um die Wiedergabe der Verwaltungsauffassung und die Interpretation des Gesetzestextes handle. Bestehe allerdings über die Interpretation des Gesetzes ein Rechtsstreit, seien die Gerichte verpflichtet ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
19 
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 legte der Klägervertreter eine weitere Stellungnahme des Zeugen Prof. Dr. Q. vor. Dieser ist der Ansicht, die in den allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen gemachten Definitionen und Kategorisierungen verstießen in mehrfacher und grundlegender Weise gegen die im Bauschaffen nebst den zugehörigen Wissenschaftsbereichen verwendeten Definitionen und Begrifflichkeiten. Auch dem Gutachten von Dipl.-Ing. (FH) W. vom 25. Mai 2016 sowie dem Berichterstatterschreiben vom 20. März 2019 tritt er entgegen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
den Feststellungsbescheid 2011 vom 12. Februar 2013 dahingehend zu ändern, dass für das Gebäude auf dem Grundstück in Y, C-Straße 1 jährliche AfA in Höhe von 73.315 Euro (anstatt: 32.693 Euro) abgezogen wird und den Feststellungsbescheid entsprechend zu ändern.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Der Sachverhalt sei bereits im Verfahren 5 K 2478/12 streitig gewesen. Im dortigen Verfahren sei Beweis durch ein Sachverständigengutachten erhoben worden. Der Gutachter habe die Produktionshalle nicht in die Bauart „Leichtbauweise" eingeordnet und gehe von einer Nutzungsdauer von über 40 Jahren aus.
25 
Die Akten zum Verfahren 5 K 2478/12 hat das Gericht beigezogen. Insbesondere auf das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. (FH) W. vom 25. Mai 2016 und den zugehörigen Beweisbeschluss vom 1. Juli 2015 wird Bezug genommen (vgl. Zusatzheft Gutachten). Der Gutachter hatte in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2016 das Gutachten mündlich vorgestellt.
26 
Die Halle sei nicht in einem "Einfachstandard" errichtet worden, was allerdings nach den amtlichen AfA-Tabellen Voraussetzung für die Einordnung als Gebäude in "Leichtbauweise" wäre. Aus technischer Sicht habe die Halle eine wirtschaftliche (rentable) Gesamtnutzungsdauer von 40 bis 60 Jahren. Die Nutzungsdauer sei aus der Tabelle 1 (Gewerbe- und Industriegebäude) der WertR 91 vom 11. Juni 1991, zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. August 1996, entnommen worden.
27 
Im Verfahren 5 K 2478/12 hatte der Hersteller der Halle mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mitgeteilt, dass keine verbindliche Aussage zur Nutzungsdauer der Halle getroffen werden könne. Bei sachgerechter Wartung und Instandhaltung könne diese zwischen 20 und 50 Jahren liegen. Diese werde allerdings von äußeren Einwirkungen und Zielen des Bauherrn bestimmt (Bl. 197 Gerichtsakte 5 K 2478/12).
28 
In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2019 ist der in die Verhandlung gestellte (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO) sachverständige Zeuge Prof. Dr. Q. vernommen worden (§ 82 FGO i.V.m. § 414 ZPO). Auf den Beweisbeschluss vom 4. Juni 2019 wird Bezug genommen. Der sachverständige Zeuge hat im Wesentlichen den schriftlichen Vortrag des Klägervertreters, der sich u.a. mit Schriftätzen vom 9. Oktober 2017 (Bl. 30 Gerichtsakte) und vom 24. Mai 2019 (Bl. 89 Gerichtsakte) auf den sachverständigen Zeugen berufen hatte, wiederholt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Halle vermochte er - anders als in der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2015 - nicht einzuschätzen, da hierfür eine Vielzahl von Faktoren maßgeblich seien.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Klage ist unbegründet. Der Feststellungsbescheid 2011 vom 16. Dezember 2016, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist (§ 365 Abs. 3 Satz 1 AO), in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2017, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
30 
Zu Recht hat der Beklagte für die streitgegenständliche Halle eine Nutzungsdauer von 33 Jahren zugrunde gelegt.
31 
1. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
32 
Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sind bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent abzuschreiben. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer in den Fällen von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG hingegen weniger als 33 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.
33 
2. Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. "Betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Eine durch die betriebliche Nutzung eintretende besondere Beanspruchung, welche die gewöhnliche Nutzungsdauer verkürzt, ist zu berücksichtigen. Dagegen kommt es nicht darauf an, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird; denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird nicht dadurch vermindert, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert (BFH, Urteil vom 26. Juli 1991 - VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, m.w.N.). Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist somit nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.
34 
3. Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen in der Regel zusammen. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des BFH hierauf berufen (BFH, Urteil vom 19. November 1997 – X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59, Rn. 15, 16).
35 
4.Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das BMF unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben (AfA-Tabelle vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00, BStBl. I 2000, 1532). Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend.
36 
In den Vorbemerkungen zur AfA-Tabelle hat die Finanzverwaltung zudem zu erkennen gegeben, was unter den in den AfA-Tabellen verwendeten Begriffen zu verstehen ist. Danach wird der Begriff „Leichtbauweise“ wie folgt definiert (IV D 2-S 1551-498/01, S 1551-470/01, BStBl. I 2001, 860):
37 
„Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z.B. aus Holz, Blech, Faserzement o.ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung)“.
38 
Dagegen versteht die Finanzverwaltung unter dem Begriff „massiv“:
39 
„Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer.“
40 
Unter Berücksichtigung dieser Begrifflichkeiten geht das BMF für Hallen in Leichtbauweise in der AfA-Tabelle von einer Nutzungsdauer von 14 Jahren (AfA-Satz: 7%) aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09. Juli 2014 – 9 K 98/14, Rn. 32 – 37, DStRE 2016, 840).
41 
Nach dem vorgesagten war die streitgegenständlich Halle keine Halle in Leichtbauweise im Sinne der amtlichen AfA-Tabelle. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. (FH) W. vom 25. Mai 2016 (vgl. Zusatzband im Verfahren 5 K 2478/12), der Beschreibung der Halle durch den sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Q. sowie bei Betrachtung des Gesamtzusammenhangs.
42 
a) Der Sachverständige W. grenzt in seinem Gutachten die in ihrer Gesamtheit als Stahlleichtbau errichtete Halle (S. 6 und 7 Gutachten) bereits aufgrund ihres Baustandards von der so genannten "Leichtbauweise" im Sinne der AfA – Tabellen ab. Es liege ein klassischer (Stahl-) Skelettbau vor. Die Gebäudehülle bestehe dagegen aus Elementen des Stahlleichtbaus (Kassetten und Trapezbleche). Diese Profile seien kaltgeformt, dünnwandig, gedämmt und oberflächenveredelt. Ein derartiger Standard entspreche nicht dem Standard laut AfA-Tabellen, wonach einfache Wände aus Holz, Blech, Faserzement sowie Dächer aus Papp-, Blech oder Wellfaserzementplatten als sogenannter "Leichtbau" beschrieben werden. Insbesondere die Gebäudehülle aus Stahlskelettbau habe nichts gemein mit einer einfachen Konstruktion aus Blech wie es die AfA-Tabelle voraussetze.
43 
b) Auch der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Q. bestätigte, die vom Zeugen W. in seinem Gutachten festgestellte Bauweise. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, es handle sich um eine Halle in Leichtbauweise. Letzterem folgt der Senat nicht.
44 
Soweit der Zeuge Q. meint, dass die Halle seiner Auffassung nach bereits deswegen unter die AfA-Tabelle falle, weil die Bauausführung in Fachwerk- oder Rahmenbau erfolgt sei und die Wände und das Dach aus Blech bzw. Blechkassetten, schließt sich der Senat dem nicht an (vgl. ab 1 Minute 38 Sek. Audiodatei Zeugenaussage). Zwar ist es richtig, dass als Baumaterial auch Blech verwendet wurde, allerdings wurden die Wände gedämmt (gedämmte Kassettenelemente) und das Dach wurde aus Trapezblechen mit zusätzlicher Wärmedämmung und Abdichtungsbahnen errichtet. Dementsprechend handelt es sich nicht um "einfache" Blechwände und Blechdecken. Dass die AfA-Tabelle die Wärmedämmung nicht als negatives Abgrenzungsmerkmal zwischen Leichtbauweise und Massivbauweise nennen, ist dabei unerheblich.
45 
Vielmehr ergibt sich aus der AfA-Tabelle, dass Hallen in Leichtbauweise Baustandards unterhalb von Baracken und Schuppen aufweisen müssten. Letztere hätten laut Tabelle nur eine Nutzungsdauer von 16 Jahren. Baracken und Schuppen sind üblicherweise nicht gedämmt und unterhalb von Baustandards für Leichtbauhallen, da es sich grundsätzlich um provisorische Behelfsbauten handelt, die z.B. als Lagerraum o.ä. dienen. Aufgrund dessen zieht der Senat den Schluss, dass die Baustandards und die Nutzung von Dämmmaterial für die Einordnung des Bauwerks unter die AfA-Tabelle herangezogen werden können. Wenn bereits Baracken und Schuppen eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Leichtbauhallen im Sinne der AfA-Tabelle haben, kann die streitgegenständliche Halle aufgrund ihrer Stabilität, Bauweise und Dämmung nicht als solche eingeordnet werden.
46 
Soweit sich der Klägervertreter auf die Auffassung des Zeugen Prof. Dr. Q. beruft, die allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen seien in sich nicht schlüssig, unvollständig und fachlich nicht richtig, da diese gegen die Begrifflichkeiten in der Fachliteratur, der akademischen Lehre und der allgemeinen Fachkommunikation verstoßen würden, ist dies unmaßgeblich. Eine Auseinandersetzung des Senats mit Anlage I zur AfA-Tabelle und der dort vorgegebenen Nutzungsdauer der AfA – Tabelle für Leichtbauhallen ist bereits deswegen entbehrlich, weil die streitgegenständliche Halle nicht darunterfällt und in diesem Fall die Schätzung der Nutzungsdauer der Halle unabhängig hiervon erfolgt.
47 
Anders als der Zeuge Q. meint - was sich der Klägervertreter ebenfalls zu eigen macht - , kann das Gericht auch nicht eine andere Definition des Begriffs "Leichtbau" verwenden, selbst wenn aus wissenschaftlicher Sicht die allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen einer Überarbeitung bedürften. Die AfA-Tabellen geben die Auffassung der Verwaltung wieder und haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH, Urteil vom 19. November 1997 – X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59, Rn. 18). Dementsprechend bedarf es immer einer gerichtlichen Überprüfung der Anwendbarkeit der AfA-Tabellen. Eine Anwendung entfällt jedenfalls, wenn die Definitionen in der Tabelle aufgrund falscher Annahmen nicht zur Schätzung der Nutzungsdauer herangezogen werden können. In diesen Fällen ist das Gericht jedoch nicht gehalten die Auffassung der Finanzverwaltung durch eigene Definitionen zu ersetzen, was ihm mangels eigener Fachkunde auch gar nicht möglich wäre. Vielmehr entfällt nur die Vermutung der Richtigkeit der AfA-Tabellen.
48 
5. Die Klägerin konnte das Gericht, unabhängig von der AfA-Tabelle, nicht mit dem nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO erforderlichen Grad an Gewissheit davon überzeugen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der Halle - abweichend von der gesetzlichen Typisierung - weniger als 33 Jahre beträgt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.)
49 
Der Klägervertreter beruft sich auf die gutachterlichen Stellungnahmen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Q.. Dieser hingegen wollte sich zur Nutzungsdauer der Halle in der mündlichen Verhandlung nicht festlegen, da die Nutzungsdauer von vielen Faktoren, wie beispielsweise den atmosphärischen Umständen, der Innenraumnutzung und der baukonstruktiven Ausführung (Aufzeichnung 14 Min 35 Sekunden) abhinge. Auf wissenschaftlicher Basis könne die Nutzungsdauer nicht benannt werden.
50 
Der Sachverständige W. war hingegen im Verfahren 5 K 2478/12 zu dem Ergebnis gelangt, die Halle habe eine Gesamtnutzungsdauer von 40 bis 60 Jahren. Der Hersteller der Halle hatte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mitgeteilt, dass keine verbindliche Aussage zur Nutzungsdauer der Halle getroffen werden könne. Bei sachgerechter Wartung und Instandhaltung könne diese zwischen 20 und 50 Jahren liegen. Damit liegt man unter Zugrundelegung beider Schätzungen bei einer Nutzungsdauer von ca. 30 bis 40 Jahren, so dass der Senat keinerlei Zweifel daran hat, dass die gesetzliche AfA anwendbar ist. Dies umso mehr, als es sich bei den AfA-Sätzen um gesetzliche Typisierungen – also eine gesetzliche Vermutung – handelt, die u.a. der Praktikabilität und Vereinheitlichung dient.
51 
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits jetzt ersichtlich sei, dass die Halle an verschiedenen Stellen repariert werden müsse. Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist (BFH, Urteil vom 04. März 2008 – IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310 Rn. 15, m.w.N.). Dies wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkt aus den Akten.
52 
Soweit lediglich einzelne unselbständige Teile des Gebäudes zur Erneuerung oder Ersetzung anstehen, kann dieser Aufwand ggf. sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand auslösen.
53 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
29 
Die Klage ist unbegründet. Der Feststellungsbescheid 2011 vom 16. Dezember 2016, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist (§ 365 Abs. 3 Satz 1 AO), in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2017, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
30 
Zu Recht hat der Beklagte für die streitgegenständliche Halle eine Nutzungsdauer von 33 Jahren zugrunde gelegt.
31 
1. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
32 
Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sind bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent abzuschreiben. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer in den Fällen von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG hingegen weniger als 33 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.
33 
2. Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. "Betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Eine durch die betriebliche Nutzung eintretende besondere Beanspruchung, welche die gewöhnliche Nutzungsdauer verkürzt, ist zu berücksichtigen. Dagegen kommt es nicht darauf an, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird; denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird nicht dadurch vermindert, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert (BFH, Urteil vom 26. Juli 1991 - VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, m.w.N.). Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist somit nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.
34 
3. Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen in der Regel zusammen. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des BFH hierauf berufen (BFH, Urteil vom 19. November 1997 – X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59, Rn. 15, 16).
35 
4.Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das BMF unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben (AfA-Tabelle vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00, BStBl. I 2000, 1532). Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend.
36 
In den Vorbemerkungen zur AfA-Tabelle hat die Finanzverwaltung zudem zu erkennen gegeben, was unter den in den AfA-Tabellen verwendeten Begriffen zu verstehen ist. Danach wird der Begriff „Leichtbauweise“ wie folgt definiert (IV D 2-S 1551-498/01, S 1551-470/01, BStBl. I 2001, 860):
37 
„Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z.B. aus Holz, Blech, Faserzement o.ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung)“.
38 
Dagegen versteht die Finanzverwaltung unter dem Begriff „massiv“:
39 
„Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer.“
40 
Unter Berücksichtigung dieser Begrifflichkeiten geht das BMF für Hallen in Leichtbauweise in der AfA-Tabelle von einer Nutzungsdauer von 14 Jahren (AfA-Satz: 7%) aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09. Juli 2014 – 9 K 98/14, Rn. 32 – 37, DStRE 2016, 840).
41 
Nach dem vorgesagten war die streitgegenständlich Halle keine Halle in Leichtbauweise im Sinne der amtlichen AfA-Tabelle. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. (FH) W. vom 25. Mai 2016 (vgl. Zusatzband im Verfahren 5 K 2478/12), der Beschreibung der Halle durch den sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Q. sowie bei Betrachtung des Gesamtzusammenhangs.
42 
a) Der Sachverständige W. grenzt in seinem Gutachten die in ihrer Gesamtheit als Stahlleichtbau errichtete Halle (S. 6 und 7 Gutachten) bereits aufgrund ihres Baustandards von der so genannten "Leichtbauweise" im Sinne der AfA – Tabellen ab. Es liege ein klassischer (Stahl-) Skelettbau vor. Die Gebäudehülle bestehe dagegen aus Elementen des Stahlleichtbaus (Kassetten und Trapezbleche). Diese Profile seien kaltgeformt, dünnwandig, gedämmt und oberflächenveredelt. Ein derartiger Standard entspreche nicht dem Standard laut AfA-Tabellen, wonach einfache Wände aus Holz, Blech, Faserzement sowie Dächer aus Papp-, Blech oder Wellfaserzementplatten als sogenannter "Leichtbau" beschrieben werden. Insbesondere die Gebäudehülle aus Stahlskelettbau habe nichts gemein mit einer einfachen Konstruktion aus Blech wie es die AfA-Tabelle voraussetze.
43 
b) Auch der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Q. bestätigte, die vom Zeugen W. in seinem Gutachten festgestellte Bauweise. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, es handle sich um eine Halle in Leichtbauweise. Letzterem folgt der Senat nicht.
44 
Soweit der Zeuge Q. meint, dass die Halle seiner Auffassung nach bereits deswegen unter die AfA-Tabelle falle, weil die Bauausführung in Fachwerk- oder Rahmenbau erfolgt sei und die Wände und das Dach aus Blech bzw. Blechkassetten, schließt sich der Senat dem nicht an (vgl. ab 1 Minute 38 Sek. Audiodatei Zeugenaussage). Zwar ist es richtig, dass als Baumaterial auch Blech verwendet wurde, allerdings wurden die Wände gedämmt (gedämmte Kassettenelemente) und das Dach wurde aus Trapezblechen mit zusätzlicher Wärmedämmung und Abdichtungsbahnen errichtet. Dementsprechend handelt es sich nicht um "einfache" Blechwände und Blechdecken. Dass die AfA-Tabelle die Wärmedämmung nicht als negatives Abgrenzungsmerkmal zwischen Leichtbauweise und Massivbauweise nennen, ist dabei unerheblich.
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Vielmehr ergibt sich aus der AfA-Tabelle, dass Hallen in Leichtbauweise Baustandards unterhalb von Baracken und Schuppen aufweisen müssten. Letztere hätten laut Tabelle nur eine Nutzungsdauer von 16 Jahren. Baracken und Schuppen sind üblicherweise nicht gedämmt und unterhalb von Baustandards für Leichtbauhallen, da es sich grundsätzlich um provisorische Behelfsbauten handelt, die z.B. als Lagerraum o.ä. dienen. Aufgrund dessen zieht der Senat den Schluss, dass die Baustandards und die Nutzung von Dämmmaterial für die Einordnung des Bauwerks unter die AfA-Tabelle herangezogen werden können. Wenn bereits Baracken und Schuppen eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Leichtbauhallen im Sinne der AfA-Tabelle haben, kann die streitgegenständliche Halle aufgrund ihrer Stabilität, Bauweise und Dämmung nicht als solche eingeordnet werden.
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Soweit sich der Klägervertreter auf die Auffassung des Zeugen Prof. Dr. Q. beruft, die allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen seien in sich nicht schlüssig, unvollständig und fachlich nicht richtig, da diese gegen die Begrifflichkeiten in der Fachliteratur, der akademischen Lehre und der allgemeinen Fachkommunikation verstoßen würden, ist dies unmaßgeblich. Eine Auseinandersetzung des Senats mit Anlage I zur AfA-Tabelle und der dort vorgegebenen Nutzungsdauer der AfA – Tabelle für Leichtbauhallen ist bereits deswegen entbehrlich, weil die streitgegenständliche Halle nicht darunterfällt und in diesem Fall die Schätzung der Nutzungsdauer der Halle unabhängig hiervon erfolgt.
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Anders als der Zeuge Q. meint - was sich der Klägervertreter ebenfalls zu eigen macht - , kann das Gericht auch nicht eine andere Definition des Begriffs "Leichtbau" verwenden, selbst wenn aus wissenschaftlicher Sicht die allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen einer Überarbeitung bedürften. Die AfA-Tabellen geben die Auffassung der Verwaltung wieder und haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH, Urteil vom 19. November 1997 – X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59, Rn. 18). Dementsprechend bedarf es immer einer gerichtlichen Überprüfung der Anwendbarkeit der AfA-Tabellen. Eine Anwendung entfällt jedenfalls, wenn die Definitionen in der Tabelle aufgrund falscher Annahmen nicht zur Schätzung der Nutzungsdauer herangezogen werden können. In diesen Fällen ist das Gericht jedoch nicht gehalten die Auffassung der Finanzverwaltung durch eigene Definitionen zu ersetzen, was ihm mangels eigener Fachkunde auch gar nicht möglich wäre. Vielmehr entfällt nur die Vermutung der Richtigkeit der AfA-Tabellen.
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5. Die Klägerin konnte das Gericht, unabhängig von der AfA-Tabelle, nicht mit dem nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO erforderlichen Grad an Gewissheit davon überzeugen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der Halle - abweichend von der gesetzlichen Typisierung - weniger als 33 Jahre beträgt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.)
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Der Klägervertreter beruft sich auf die gutachterlichen Stellungnahmen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Q.. Dieser hingegen wollte sich zur Nutzungsdauer der Halle in der mündlichen Verhandlung nicht festlegen, da die Nutzungsdauer von vielen Faktoren, wie beispielsweise den atmosphärischen Umständen, der Innenraumnutzung und der baukonstruktiven Ausführung (Aufzeichnung 14 Min 35 Sekunden) abhinge. Auf wissenschaftlicher Basis könne die Nutzungsdauer nicht benannt werden.
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Der Sachverständige W. war hingegen im Verfahren 5 K 2478/12 zu dem Ergebnis gelangt, die Halle habe eine Gesamtnutzungsdauer von 40 bis 60 Jahren. Der Hersteller der Halle hatte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mitgeteilt, dass keine verbindliche Aussage zur Nutzungsdauer der Halle getroffen werden könne. Bei sachgerechter Wartung und Instandhaltung könne diese zwischen 20 und 50 Jahren liegen. Damit liegt man unter Zugrundelegung beider Schätzungen bei einer Nutzungsdauer von ca. 30 bis 40 Jahren, so dass der Senat keinerlei Zweifel daran hat, dass die gesetzliche AfA anwendbar ist. Dies umso mehr, als es sich bei den AfA-Sätzen um gesetzliche Typisierungen – also eine gesetzliche Vermutung – handelt, die u.a. der Praktikabilität und Vereinheitlichung dient.
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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits jetzt ersichtlich sei, dass die Halle an verschiedenen Stellen repariert werden müsse. Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist (BFH, Urteil vom 04. März 2008 – IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310 Rn. 15, m.w.N.). Dies wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkt aus den Akten.
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Soweit lediglich einzelne unselbständige Teile des Gebäudes zur Erneuerung oder Ersetzung anstehen, kann dieser Aufwand ggf. sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand auslösen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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