1. Der Einkommensteuerbescheid vom 18. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2019 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer um einen weiteren Betrag i.H. von 107,10 Euro ermäßigt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
| Streitig ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. |
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| 1. Die verheirateten Kläger werden zusammenveranlagt. Sie wohnen in einem Einfamilienhaus, das in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum steht. |
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| Das Dach des Wohnhauses wurde durch Holzpfosten abgestützt, welche sich im Laufe der Zeit verdrehten. Zudem bildeten sich zahlreiche tiefe Risse in der Holzstruktur. Die schadhaften Holzpfosten sollten von der Firma K, Metallbau, X (nachfolgend: K) durch Stahlstützen ersetzt werden. Zur Ausführung des Auftrages hielt K allerdings eine zuvorige statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten für „unbedingt erforderlich“, da die Last des „sehr weit überstehenden Hausdaches“ durch lediglich drei Stützen getragen werden muss (Bestätigung des K vom 18. Juni 2019, Gerichtsakte, Bl. 67). Diese statische Berechnung führte die Firma [ ___ ] (nachfolgend: M-GmbH) durch, welche zu dem Ergebnis kam, dass jeweils ein Quadratrohr QR 100 x 5,0 die Dachlasten aus der Dachkonstruktion in die Balkonplatte bzw. das Fundament standsicher übertragen kann (Berechnung vom 21. Juli 2015, S. 2, Gerichtsakte, Bl. 62). „Gemäß statischer Berechnung“ wurden sodann die Holzpfosten durch K im Jahr 2016 ausgetauscht (Rechnung vom 16. September 2016, Gerichtsakte, Bl. 66). |
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| Für die statische Berechnung stellte die M-GmbH dem Kläger eine Rechnung i.H. von 535,50 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) aus, mit der ausschließlich Arbeitskosten geltend gemacht wurden (Rechnung vom 28. Juli 2015, ESt-Akte, Bl. 3). Hierin wurden eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort am 15. Juli 2015, das Erstellen einer statischen Berechnung sowie Nebenkosten abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wurde von den Klägern auf das Konto der M-GmbH überwiesen. |
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| 2. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vom 24. Mai 2016 begehrten die Kläger den Abzug von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen („Kaminfeger, Statiker“) im eigenen Haushalt i.H. von insgesamt 564 Euro (brutto). |
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| 3. Im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 18. Januar 2017 erkannte der Beklagte davon lediglich 28 Euro brutto an („Kaminfeger“) und ließ (gerundet) 6 Euro (20 % von 28 Euro) als Ermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen zum Abzug von der festzusetzenden Einkommensteuer zu (ESt-Akte, Bl. 30). |
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| 4. Hiergegen legten die Kläger am 2. Februar 2017 Einspruch ein. |
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| Sie machten geltend, dass die statische Berechnung der M-GmbH erforderlich gewesen sei, um die Holzpfosten austauschen zu können. Um einen drohenden Schaden durch einen möglichen Dacheinsturz vorzubeugen und eine vertragsgerechte Ausführung des Auftrags sicherzustellen, sei K auf die Mithilfe eines Statikers angewiesen gewesen. Insoweit handele es sich um eine einheitliche Handwerkerleistung, die nicht aufgeteilt werden könne. Im Übrigen hätten auch zwei weitere Schlossereibetriebe, bei denen die Kläger wegen einer möglichen Beauftragung angefragt gehabt hätten, vor einer Auftragsdurchführung jeweils auf eine statische Berechnung bestanden. Somit liege auch insoweit ein begünstigter Renovierungsaufwand vor (Schreiben vom 2. Februar 2017, Rb-Akte, Bl. 1; vom 7. August 2017, Rb-Akte, Bl. 11 und vom 7. Januar 2019, Rb-Akte, Bl. 18). |
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| 5. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2019 als unbegründet zurück. |
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| Die M-GmbH habe eine reine Gutachterleistung erbracht, so dass ein Abzug als Handwerkerleistung nicht in Betracht komme. Denn die M-GmbH habe nicht den Istzustand und den Schaden der Stützbalken festgestellt und deren Funktionsfähigkeit überprüft, sondern die statischen Berechnungen für den Austausch der Balken vorgenommen. Der Mangelzustand der Balken und die Notwendigkeit eines Austausches seien bereits durch K festgestellt worden. K habe dann lediglich noch eine statische Berechnung für die Dimensionierung der Metallpfosten benötigt. Die Durchführung von statischen Berechnungen zähle jedoch nicht zu den Handwerkerleistungen (Rb-Akte, Bl. 29 ff.). |
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| 6. Hiergegen erhoben die Kläger am 29. Mai 2019 Klage und beantragen sinngemäß (Gerichtsakte, Bl. 3 f.), die Aufwendungen für das statische Gutachten i.H. von 535,50 Euro als Handwerkerleistungen anzuerkennen. |
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| Den bisherigen Vortrag vertiefend weisen sie darauf hin, dass die Berechnung der M-GmbH das Schicksal der eigentlichen Handwerkerleistung durch K teile. Es handele sich um eine unselbständige Nebenleistung, die untrennbar mit der Hauptleistung verbunden sei. Ohne die statische Berechnung der M-GmbH hätte K den Auftrag nicht ausführen können. Eine Aufteilung der insgesamt angefallenen Kosten in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Anteil sei nicht statthaft. Gleiches gelte auch, wenn sich ein Handwerker für einen Auftrag zuvor eine Zeichnung oder Skizze selbst erstelle und darin Material und Maße vermerke. Auch in diesem Fall liege eine einheitliche Handwerkerleistung vor und keiner käme auf die Idee, die Erstellung der Zeichnung oder Skizze als nicht begünstigte, selbständige Nebenleistung zu betrachten. |
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| 7. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten (Gerichtsakte, Bl. 43). |
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| Ergänzend zu seiner Einspruchsentscheidung weist der Beklagte auf die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 8. November 2016 3 K 218/16, rkr., juris und des FG Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2015 3 K 3130/17, EFG 2018, 42 (Revision anhängig, Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs --BFH-- VI R 50/17) hin. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (ESt und Rb-Akte) und die Gerichtsakten Bezug genommen. |
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| 1. Der Einkommensteuerbescheid vom 18. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Er wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer um einen Betrag i.H. von 107,10 Euro (20 % von 535,50 Euro) ermäßigt wird (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). |
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| a) Die statische Berechnung der M-GmbH stellt eine Handwerkerleistung dar. |
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| Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist zudem gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. |
|
| Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen. Insbesondere unterscheidet das Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen. § 35a Abs. 3 EStG gilt vielmehr ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. So ist es beispielsweise nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist (BFH-Urteil vom 6. November 2014 VI R 1/13, BStBl II 2015, 481 Rn. 11 f.). |
|
| Gutachterliche Tätigkeiten, wie z.B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen damit grundsätzlich keine Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG dar (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, BStBl I 2016, 1213 Rn. 20). |
|
| Der Senat ist unter Anwendung dieser Grundsätze allerdings davon überzeugt, dass die Kläger die von K im Jahr 2016 unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen nicht ohne eine zuvorige statische Berechnung hatte durchführen lassen können. K hat bestätigt, dass diese Berechnung „unbedingt erforderlich“ war, um die Holz- gegen Metallpfosten austauschen zu können. Bei einer solchen engen sachlichen Verzahnung ist es nicht rechtserheblich, dass K diese Berechnungen -aus welchen Gründen auch immer- nicht selbst ausführen wollte oder konnte. Dass letztendlich ein Ingenieur der M-GmbH die Erstellung des Gutachtens übernahm, spricht aus Sicht des Senats nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Handwerkerleistung (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 8. November 2016 3 K 218/16, rkr., juris Rn. 24 und des FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2015 3 K 3130/17, EFG 2018, 42 Rn. 38, Revision anhängig, Aktenzeichen des BFH VI R 50/17). |
|
| b) Zudem wurden die Leistungen der M-GmbH in einem Haushalt erbracht. |
|
| Der Haushaltsbegriff ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 882 Rn. 15). |
|
| Die hier streitige Leistung der M-GmbH diente der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses der Kläger. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG liegt damit ebenso vor, wie ein Dienen in Form der Aufrechterhaltung der (statischen) Wohneigenschaften des Familienheims (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 8. November 2016 3 K 218/16, rkr., juris Rn. 24). |
|
| Überdies wurde ein nicht unwesentlicher Teil der Leistungen der M-GmbH durch eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort und eine Inaugenscheinnahme des Hauses erbracht. Eine Aufspaltung danach, an welchem Ort welcher Teil der Handwerkerleistung erbracht wurde, hält der Senat für „gekünstelt“. Denn das in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/753, S. 11 und 15/91, S. 19) zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Ziel, der Förderung der privaten Haushalte als Beschäftigungsfeld durch Begünstigung der Handwerkerarbeitsleistungen für die eigene Wohnung sowie die damit einhergehende Bekämpfung der Schwarzarbeit, wird konterkariert, wenn man -dem bloßen Zufall folgend- eine Handwerkerleistung danach aufspaltet, wo die Teile der Arbeitsleistung erbracht wurden, soweit sie letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekommen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2018 1 K 1200/17, EFG 2018, 1270, Revision anhängig, Aktenzeichen des BFH VI R 7/18; a.A. FG München, Urteil vom 24. Oktober 2011 7 K 2544/09, rkr., juris). |
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| 2. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. |
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| 4. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da -wie ausgeführt- zur streitigen Frage unterschiedliche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. |
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| 1. Der Einkommensteuerbescheid vom 18. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Er wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer um einen Betrag i.H. von 107,10 Euro (20 % von 535,50 Euro) ermäßigt wird (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). |
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| a) Die statische Berechnung der M-GmbH stellt eine Handwerkerleistung dar. |
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| Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist zudem gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. |
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| Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen. Insbesondere unterscheidet das Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen. § 35a Abs. 3 EStG gilt vielmehr ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. So ist es beispielsweise nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist (BFH-Urteil vom 6. November 2014 VI R 1/13, BStBl II 2015, 481 Rn. 11 f.). |
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| Gutachterliche Tätigkeiten, wie z.B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen damit grundsätzlich keine Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG dar (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, BStBl I 2016, 1213 Rn. 20). |
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| Der Senat ist unter Anwendung dieser Grundsätze allerdings davon überzeugt, dass die Kläger die von K im Jahr 2016 unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen nicht ohne eine zuvorige statische Berechnung hatte durchführen lassen können. K hat bestätigt, dass diese Berechnung „unbedingt erforderlich“ war, um die Holz- gegen Metallpfosten austauschen zu können. Bei einer solchen engen sachlichen Verzahnung ist es nicht rechtserheblich, dass K diese Berechnungen -aus welchen Gründen auch immer- nicht selbst ausführen wollte oder konnte. Dass letztendlich ein Ingenieur der M-GmbH die Erstellung des Gutachtens übernahm, spricht aus Sicht des Senats nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Handwerkerleistung (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 8. November 2016 3 K 218/16, rkr., juris Rn. 24 und des FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2015 3 K 3130/17, EFG 2018, 42 Rn. 38, Revision anhängig, Aktenzeichen des BFH VI R 50/17). |
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| b) Zudem wurden die Leistungen der M-GmbH in einem Haushalt erbracht. |
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| Der Haushaltsbegriff ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 882 Rn. 15). |
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| Die hier streitige Leistung der M-GmbH diente der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses der Kläger. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG liegt damit ebenso vor, wie ein Dienen in Form der Aufrechterhaltung der (statischen) Wohneigenschaften des Familienheims (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 8. November 2016 3 K 218/16, rkr., juris Rn. 24). |
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| Überdies wurde ein nicht unwesentlicher Teil der Leistungen der M-GmbH durch eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort und eine Inaugenscheinnahme des Hauses erbracht. Eine Aufspaltung danach, an welchem Ort welcher Teil der Handwerkerleistung erbracht wurde, hält der Senat für „gekünstelt“. Denn das in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/753, S. 11 und 15/91, S. 19) zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Ziel, der Förderung der privaten Haushalte als Beschäftigungsfeld durch Begünstigung der Handwerkerarbeitsleistungen für die eigene Wohnung sowie die damit einhergehende Bekämpfung der Schwarzarbeit, wird konterkariert, wenn man -dem bloßen Zufall folgend- eine Handwerkerleistung danach aufspaltet, wo die Teile der Arbeitsleistung erbracht wurden, soweit sie letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekommen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2018 1 K 1200/17, EFG 2018, 1270, Revision anhängig, Aktenzeichen des BFH VI R 7/18; a.A. FG München, Urteil vom 24. Oktober 2011 7 K 2544/09, rkr., juris). |
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| 2. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. |
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| 4. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da -wie ausgeführt- zur streitigen Frage unterschiedliche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. |
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