Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 1774/17

Tenor

1. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,- EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,- EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung eines Veräußerungserlöses aus einer Managementbeteiligung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Kläger sind Eheleute, die bei dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger hatte im xx 1989 eine Beschäftigung im A-Konzern aufgenommen. Vom xx.xx. 2000 bis xx.xx. 2008 war er bei der B GmbH (B GmbH), einem Unternehmen der AC AG, später der D AG, beschäftigt, wo er ein Festgehalt und eine variable Vergütung in Form einer Ziel-Tantieme und einer Ziel-Erfolgsbeteiligung erhielt. Im Streitjahr 2007 war der Kläger dort leitender Angestellter der zweiten Führungsebene.
Im Jahr 2005 hatte AC seinen Geschäftsbereich xxx, zu dem u.a. die B GmbH gehörte, an die [ ___ ] -ische Investorengruppe S, die B GmbH nach einer Umstrukturierung mittelfristig wieder veräußern wollte, veräußert. S ließ zum Zweck des Erwerbs ihr zugehörige Fonds (So Fonds) über die ihr zu 100 % gehörende E Holding Ltd, [ ___ ], (E Holding) und deren Tochterunternehmen EY S.à.r.l., [ ___ ], (E) die Vorratsgesellschaft F Vermögensverwaltung GmbH (F) erwerben und die G Vermögensverwaltung GmbH (G) als Tochtergesellschaft der F gründen. F und G erwarben sodann den xxx-Bereich von AC zu einem bereinigten Kaufpreis von [ ___ ] Mio. EUR.
S bot in diesem Zusammenhang im xx 2006 ausgewählten Führungspersonen der B GmbH, u.a. dem Kläger, die Teilnahme an einem Managementbeteiligungsprogramm (Management Participation Program, MPP) an. Damit sollte aus den Managern, die das Unternehmen führen, Mitunternehmer gemacht werden, die unmittelbar am Risiko und Gewinn des Unternehmens beteiligt sind. Dabei wurde zwischen den Teilnehmern, je nach ihrer Position im Unternehmen, differenziert. Ziel der Investition war es, B GmbH in den nächsten Jahren auf einen Börsengang vorzubereiten (vgl [ ___ ]“).
In einer Power-Point-Präsentation von S zum MPP vom xx.xx. 2006 heißt es u.a., dass die Manager signifikant mehr Eigenkapital erwerben könnten (xx %) als S (x %). Ziel für die Manager sei es, nach 6 Jahren das Investment um das x-fache zu steigern, was einer Verzinsung von x % entspreche. Das Skript „[ ___ ]“ spricht u.a. von einer außergewöhnlich attraktiven Möglichkeit, eine unternehmerische Beteiligung zu erwerben und am unternehmerischen Erfolg von B GmbH überproportional zu partizipieren. Das MPP werde den Teilnehmern in Abhängigkeit von ihrer Position im Unternehmen als Mitglieder des Gesellschafterausschusses, Geschäftsführer oder sonstige Führungskräfte in drei verschiedenen Optionen in etwas unterschiedlicher Ausgestaltung hinsichtlich des jeweiligen Risikoprofils angeboten. Die Beteiligung der Teilnehmer an der B GmbH-Gruppe sei von den So Fonds durch die Gewährung eines Darlehens an die E vorfinanziert worden. E werde die Mittel, die sie aus der Gewährung der nachrangigen Darlehen und der Übernahme der Anteile durch die E [ ___ ] (Manager-KG) erhalte, zur Rückzahlung dieses Darlehens verwenden. Weiterhin ist dem Skript u.a. die Planung zu entnehmen, B GmbH in den nächsten Jahren auf einen Börsengang vorzubereiten.
Der Kläger beteiligte sich an dem MPP, indem er das Management Participation Agreement (MP-Agreement) unterzeichnete, der Manager-KG als Kommanditist beitrat (Limited Partnership Agreement - KG-Agreement -) und eine Hafteinlage in Höhe von x EUR, eine Pflichteinlage in Höhe von x EUR und ein Agio in Höhe von x EUR leistete sowie der E ein nachrangiges verzinsliches Darlehen (sog. PECs – Preferred Equity Certificates nach [ ___ ]ischem Recht) in Höhe von x EUR gewährte.
Bei Mitgliedern der ersten Führungsebene bzw. des Gesellschafterausschusses von B GmbH bestand das Investment zu x % bzw. y % aus der Pflichteinlage und zu x % bzw. z % aus PECs.
Mittels der Einlagen der Kommanditisten erwarb die Manager-KG im xx 2006 eine Beteiligung an der E (Alleingesellschafterin der F) in Höhe von xx % (Anteil des Klägers 0, x %); weiterer und bisheriger alleiniger Anteilseigner war die E Holding.
10 
Das MP-Agreement (Deutsche Übersetzung „Stand: 27. April 2006“) enthält u.a. folgende Vereinbarungen: Das Nominalkapital der E sei in Klasse-A-Anteile (x %) und Klasse-B-Anteile (y %) unterteilt. Die Klasse-A-Anteile würden von der E Holding gehalten, deren alleinige Gesellschafter die So Fonds seien. Die E Holding halte daneben Wandelschuldverschreibungen von E, die in Klasse-A-Anteile gewandelt werden könnten, und Schuldverschreibungen (PECs) von E mit einer Verzinsung von x %, die mit Vertrag vom xx.xx. 2006 ausgegeben worden seien. Die Klasse-B-Anteile würden von der Manager-KG gehalten. Die So Fonds und So beabsichtigten, die Anteile an der Erwerbergruppe von B GmbH u.a. in den nächsten Jahren am Markt zu platzieren (sog. Exit). Die So Fonds und die Teilnehmer (die Manager) hätten in B GmbH investiert, weil sie die Gesellschaft als strategisch gut positioniert ansähen und ein erhebliches Wachstumspotential erkennen würden. Der Business Plan des Managements 2006 bis 2008 sei die Grundlage für die dem Kauf durch S zu Grunde liegende Planung gewesen. Die So Fonds und die Teilnehmer bestätigten ihre Absicht, eine profitable Wachstumsstrategie zu unterstützen, um B GmbH eine langfristig wettbewerbsfähige Marktposition zu verschaffen. Die So Fonds und die Teilnehmer erwarteten, dass B GmbH durch eine überlegene Strategie und das fortlaufende Streben nach operationaler Exzellenz zum [ ___ ] werde (vgl. Präambel).
11 
Die Teilnehmer investierten in die Gruppe ausschließlich über die Manager-KG und durch das nachrangige Darlehen (sog. Investment; vgl. Ziff. 2).
12 
Nach [ ___ ] des MP-Agreements bedarf jede Art der Veräußerung im Hinblick auf das Investment der vorherigen schriftlichen Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditisten und der „Manager-GmbH“ sowie der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch S o. Die Erteilung der Zustimmung ist verpflichtend, soweit die Veräußerung letztlich an den Ehepartner oder Kinder des Teilnehmers erfolgt. In diesem Fall unterliegt der Erwerber den gleichen Verpflichtungen wie der Teilnehmer, für das Investment gelten die gleichen Beschränkungen, und die Anteile gelten weiterhin als solche des Teilnehmers (vgl. [ ___ ]). Auch die Verpfändung des Investments an die finanzierende Bank bedarf der Zustimmung durch die „Manager-GmbH“ und der geschäftsführenden Kommanditisten (vgl. [ ___ ]).
13 
Nach [ ___ ] des Agreements entscheidet So nach eigenem Ermessen über die Durchführung des Exits. Die Teilnehmer sind verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die dafür erforderlich sind. Nach der Durchführung eines Börsengangs soll E den Teil der Aktien, der auf die Manager-KG und die Teilnehmer entfällt, an diese dadurch auskehren, dass die ausstehenden Darlehen der Teilnehmer mit Aktien zurückgezahlt sowie die Klasse-B-Anteile gegen Aktien zurückgekauft würden. Ein Recht, die ihnen übertragenen Aktien zu verkaufen haben die Teilnehmer nur insoweit, als die den Börsengang begleitende Investmentbank zustimmt. Die Teilnehmer sind verpflichtet, eine Lock-Up-Periode (Zeitraum der Beschränkung der Übertragbarkeit) zu akzeptieren (vgl. [ ___ ]).
14 
[ ___ ] des Agreements enthält Regelungen zu sog. „Leaver-Events“. Danach hat jeder Teilnehmer im Falle der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses oder bei Vertragsverletzung oder Insolvenz seine Anteile So zum Kauf anzubieten ([ ___ ]). Dabei wird bei der Berechnung des Kaufpreises zwischen den Fällen unterschieden, in denen der Teilnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund veranlasst hat (Bad-Leaver), und den Fällen, bei denen dies nicht der Fall ist (Good-Leaver) (vgl. [ ___ ]).
15 
Nach [ ___ ] der Vereinbarung kann So verlangen, dass im Falle einer anderen Re-strukturierung das Investment des Teilnehmers ganz oder teilweise gegen Anteile, Optionsscheine, Wandlungsrechte oder vergleichbare Instrumente getauscht wird. Der Teilnehmer darf seine Zustimmung hierzu nicht ohne wichtigen Grund verweigern.
16 
[ ___ ] des Agreements regelt eine Laufzeit bis zum Verkauf der Beteiligungen, längstens bis zum 31. Dezember 2015.
17 
Zu den Risiken heißt es in [ ___ ] der Vereinbarung, dass keine Haftung für die Weiterentwicklung des Kommanditanteils, des nachrangigen Darlehens oder der Klasse-B-Anteile übernommen werde ([ ___ ]), dass das Investment freiwillig und in dem Bewusstsein des Risikos eines vollständigen Verlustes erfolge ([ ___ ]) und dass es in der Verantwortung jedes Teilnehmers liege, sich rechtlich und steuerlich beraten lassen ([ ___ ]).
18 
Die Vereinbarung wurde ab dem xx.xx. 2006 von den Beteiligten unterschrieben.
19 
Nach dem KG-Agreement vom xx.xx. 2006 hält die Manager-KG die Klasse-B-Anteile an der E. Das Agreement enthält u.a. folgende Regelungen: Nach §  [ ___ ] ist es der KG nicht erlaubt, Handelsaktivitäten nachzugehen. Alleiniger Komplementär ist die G Vermögensverwaltung GmbH (die zu 100 % von der E Holding gehalten wird; §  [ ___ ]), bisheriger Kommanditist ist die E Holding (§ [ ___ ]), bisheriger geschäftsführender Kommanditist ist die E Holding (§ [ ___ ]). § regelt den Beitritt weiterer Kommanditisten, die Teilnehmer des MP-Agreements sind. Die Hafteinlage beträgt x EUR (§ [ ___ ]). Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung; die Eintragung ins Handelsregister wird erst mit der Zahlung der Hafteinlage, der Erteilung der Vollmacht, der Zahlung der Pflichteinlage (geregelt in §  [ ___ ]) und der Zahlung des Agios (geregelt in §  [ ___ ]) beantragt (§). Die Pflichteinlage wird auf das Kapitalkonto II gebucht, welches wiederum maßgeblich für die Stimmrechte bei den Gesellschafterversammlungen und für die Gewinnverteilung ist (§ [ ___ ]). Gemäß §  [ ___ ] obliegt die Geschäftsführung den geschäftsführenden Kommanditisten. Entscheidungen sind einstimmig zu treffen, wobei der Komplementär die Geschäfte in einer Angelegenheit übernimmt, in der keine Einigung erzielt wurde. Nach §  [ ___ ] hat die KG zwei Geschäftsführer, die E Holding oder ein von ihr ernannter Kommanditist einerseits und ein weiterer Kommanditist andererseits. Nach §  [ ___ ] werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jede auf das Kapitalkonto II gebuchten x EUR eine Stimme repräsentieren, und bedarf jede Änderung des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung der E Holding und des Komplementärs. § [ __ ] regelt die Kontrollrechte der Kommanditisten. Nach § [ ___ ] bleiben sämtliche den Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zustehenden Rechte unberührt. § behandelt die Vergütung und die Gewinnverteilung. Nach §  [ ___ ] haben die Kommanditisten Anteil an den Gewinnen und Verlusten der KG im Verhältnis zu den auf ihrem jeweiligen Kapitalkonto II gebuchten Beträgen. Sämtliche Gewinne werden erst mit der Auflösung der KG ausgeschüttet (§ [ ___ ]). Nach §  [ ___ ] darf die KG Anteile nur durch Rückkauf oder Einziehung durch E veräußern. Weiterhin kann ein Kommanditist die Veräußerung von Anteilen erst nach der Umwandlung in eine AG und Verteilung der Aktien verlangen (§ [ ___ ]). Im Übrigen ist die KG berechtigt, Anteile an der E zu veräußern, wenn die E Holding ebenfalls die entsprechenden Anteile veräußert (§ [ ___ ]). Nach §  [ ___ ] ist der KG die Veräußerung der Anteile daneben nur durch einen Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % gestattet. Jede andere Ausübung oder Erfüllung von aus den Anteilen entstehenden Rechten und Verpflichtungen sowie aller Rechte und Verpflichtungen, die die KG selbst in Verbindung mit der Beteiligung an der E übernommen hat, kann von der Geschäftsführung ohne Zustimmung oder Anhörung durch die Gesellschafterversammlung erfolgen (§ [ ___ ]). Gemäß §  [ ___ ] unterliegt die Übertragung, Verpfändung oder jede andere Form von Veräußerung oder Belastung der Kommanditbeteiligung den Beschränkungen aus dem MP-Agreement und ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditisten und des Komplementärs zulässig. § [ ___ ] schließlich bestimmt, dass die Laufzeit der KG am 31. Dezember 2020 endet ( [ ___ ]) und dass die KG während ihrer Laufzeit nur aus wichtigem Grund beendet werden kann, wobei sämtliche Rechte, die Auflösung zu fordern, ausgeschlossen sind ([ ___ ]). Die KG wird durch einstimmigen Beschluss aller Kommanditisten aufgelöst oder mit 75 % der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des Komplementärs und der E Holding, sofern die KG keine Anteile an E mehr hält ([ __ ]).
20 
Am xx.xx. 2007 wurde die G (umbenannt in D GmbH) auf die F (umbenannt in D Group Holding GmbH) verschmolzen. Am xx.xx. 2007 wurde sodann die D Group Holding GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und der Name in D AG geändert.
21 
Dazu wurde am xx.xx. 2007 eine Zusatzvereinbarung zu dem MP-Agreement (Supplementary Agreement to MPP Agreement) abgeschlossen, ausweislich derer E den Börsengang der D AG beabsichtige. Die Vereinbarung regelt die Verteilung der Erlöse und Anteile, die Rückzahlung der PECs und die Bevollmächtigung zu einer sog. Lock-Up-Vereinbarung. Zu der Verteilung der Vermögenswerte (im Wesentlichen Anteile an der D AG) heißt es u.a., dass diese vorzugsweise für die Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten der Gesellschaft (E) und die Begleichung aller ausstehenden Kosten verwendet würden. Das verbleibende „Nettovermögen“ werde den Gesellschaftern (E Holding und Manager-KG) anteilig im Verhältnis zu deren jeweiliger Kapitaleinlage zugeordnet. Nach dem Börsengang und den Rückzahlungen ziehe sich die Manager-KG aus der E zurück und sei, durch Rückkauf aller B-Anteile durch diese, nicht länger deren Gesellschafterin. Als Gegenleistung für den Rückkauf der B-Anteile verteile die E eine solche Anzahl an Anteilen an der D AG an die Manager-KG, die der Anzahl der an die Manager-KG verteilten Nettoanteile entspreche. Als Anlage 5 zu der Vereinbarung war eine Beispielrechnung beigefügt.
22 
Unter dem xx.xx. 2007 schloss die Manager-KG mit den am Börsengang beteiligten Banken sodann das Lock-Up Agreement, wonach es für die Managementbeteiligten für den Zeitraum von einem Jahr nach dem ersten Handelstag der Aktie nicht erlaubt war, ihre D-Aktien zu veräußern (vgl. [ ___ ]).
23 
Am xx.xx. 2007 erfolgte der Börsengang der D AG. Am xx.xx. 2007 wurde die „Vereinbarung betreffend die Übertragung von Aktien an der D AG“ geschlossen, nach der die Gesellschafterversammlung von E an diesem Tag beschlossen habe, das Kapital von E im Wege des Rückkaufs und der Einziehung aller vorhandenen Klasse-B-Anteile gegen die Übertragung von xxx Aktien der D AG an die Manager-KG als Inhaberin der Klasse-B-Anteile herabzusetzen. Die Aktien würden mit dinglicher und wirtschaftlicher Wirkung „zum heutigen Tage“ übertragen. Das übertragene Aktienpaket entsprach einer Beteiligung von x % an der D AG. Der niedrigste Kurswert an jenem Tag betrug x EUR.
24 
Die Aktien wurden entsprechend der Beteiligung der Manager an der KG in Unterdepots bei der [ ___ ] Bank übertragen, die namentlich auf den einzelnen Manager lauteten. Der Kläger war danach zu  x % an der D AG beteiligt, was x Aktien und einem Börsenwert am xx.xx. 2007 von x EUR entsprach.
25 
Am xx.xx. 2008 wurden x Aktien mit einem Tageskurswert von x EUR (x EUR) und am yy.yy. 2008 x Aktien mit einem Tageskurswert von x EUR (x EUR), zusammen im Wert von x EUR auf private Depots des Klägers übertragen.
26 
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 vom 23. Februar 2009 erklärten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von x EUR und bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen x EUR Zinsen sowie x EUR Werbungskosten aus der Beteiligung bei der Manager-KG. Nach der Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Manager-KG für 2007 vom 16. Dezember 2008 wurden für den Kläger Erträge in Höhe von x EUR und Werbungskosten in Höhe von x EUR festgestellt. Aus dem E hingegebenen Darlehen erklärten die Kläger einen Zinsertrag in Höhe von x EUR und aus einem Finanzierungsdarlehen hierzu einen Zinsaufwand in Höhe von x EUR.
27 
Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 29. Mai 2009 ist bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von x EUR (x EUR zuzügl. x EUR aus der Ausübung von Stockoptionen) angesetzt. Die Einkommensteuer betrug x EUR. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
28 
Im Jahr 2011 fand bei der Manager-KG eine Betriebsprüfung unter Beteiligung der Landesfinanzbehörde statt. Dort wurde die Feststellung getroffen, dass die x Führungskräfte im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Beteiligung an der D AG aus der verbilligten Überlassung der Anteile an E im Jahr 2006 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hätten. Es wurden entsprechende Kontrollmitteilungen versandt.
29 
In der Mitteilung des Fachprüfers über die Prüfung der Auslandsbeziehungen bei der Manager-KG vom 7. November 2011 ist u.a. ausgeführt, die Beteiligung an der KG sei ausschließlich einem begrenzten Personenkreis mit einem Beschäftigungsverhältnis bei B GmbH möglich gewesen. Die für einen erfolgreichen Börsengang unabdingbare und entscheidende Einbindung der Führungskräfte sei mit der Beteiligung erreicht worden. Durch den verbilligten Einstiegspreis und die Beteiligung am Ertrag des Börsengangs habe ein zusätzliches Engagement der Führungskräfte für eine schnelle Wertsteigerung des Unternehmenswerts erreicht werden sollen. Das Verlustrisiko sei gering gewesen. Ausgehend von dem Basiskaufpreis von AC in Höhe von x EUR betrage der Wertanteil der Anteile der KG x % davon, also x EUR. Die Anschaffungskosten hätten lediglich x % davon, nämlich x EUR betragen. In Höhe der Verbilligung verbleibe eine Zuwendung, die durch das Dienstverhältnis veranlasst gewesen sei. Der Zufluss sei mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums und der Verfügungsmacht an der Beteiligung im Jahr 2006 eingetreten.
30 
Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung wurden dem Kläger im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. November 2011 weitere Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von x EUR zugerechnet. Im nochmals auf den Einspruch der Kläger hin geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 4. Januar 2012 wurde der angesetzte geldwerte Vorteil bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit auf x EUR reduziert, da eine entsprechende Verständigung im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Manger-KG getroffen worden war.
31 
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an den Kläger, welches mit Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2013 zugestellt wurde.
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Im abschließenden Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 2. Mai 2016 kommt der Steuerfahnder zu folgenden Ergebnissen:
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Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der E in Form des Tauschs gegen D Aktien stelle ein bei den Einnahmen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigender geldwerter Vorteil dar. Der Veräußerungserlös betrage x EUR (x Aktien zu einem Kurswert von x EUR). Hiervon seien Anschaffungskosten in Form der Pflichteinlage bei der Manager-KG in Höhe von x EUR abzuziehen, sodass weitere Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von x EUR anzusetzen seien.
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Durch die Einräumung der Managementbeteiligung habe den Managern letztlich ein Anteil am Exiterlös zugewendet werden sollen. Die formelle Möglichkeit der Beteiligung an dem Unternehmen stelle dabei - ähnlich einem Optionsrecht - nichts anderes als die Verbriefung einer großen Chance dar. Der maßgebliche geldwerte Vorteil sei daher nicht die formell eingeräumte Beteiligung, sondern der Anspruch auf den anteiligen Exiterlös, der sich im Anteilswert wiederspiegle. Folgende Merkmale sprächen unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung für Arbeitslohn:
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Interessengleichrichtung/Motivation des Finanzinvestors: Es handle sich um eine klassische Übernahme eines Unternehmens durch einen Finanzinvestor mit dem Ziel einer maximalen Gewinnrealisierung durch eine Weiterveräußerung innerhalb weniger Jahre. Der Erfolg der Investition sei in hohem Maße abhängig von der Qualität der für die Sanierung und Weiterentwicklung gewonnenen Manager sowie deren Bereitschaft, sich voll und ganz für die vereinbarten Ziele einzusetzen. Um eine gleiche Interessenausrichtung zu erreichen, sei es üblich, die leitenden Manager beim Exit am Erfolg der Investition zu beteiligen. Dabei erhielten die Manager neben einer laufenden Vergütung beim Exit eine anteilige Erfolgsvergütung, deren Höhe abhängig sei von der Qualität der abgelieferten Arbeit und der dadurch erzielten Wertsteigerung des Unternehmens. Sämtliche in Bezug auf die Managerbeteiligung abgeschlossenen Vereinbarungen seien durch die Vereinbarung besonderer Rechte und Pflichten auf die Ermöglichung eines Exits im Sinne des Finanzinvestors ausgerichtet (unter Bezugnahme auf „[ ___ ]“ zum MPP und Wertpapierprospekt der D AG).
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Personenkreis, dem eine Managementbeteiligung angeboten worden sei: Dies seien ausschließlich die für die Unternehmensentwicklung wesentlichen Führungskräfte und Beiräte der D Gruppe gewesen (unter Bezugnahme auf „[ ___ ]“ zum MPP, [ ___ ], Wertpapierprospekt der D AG). Die Beteiligung sei allein im Hinblick auf die Arbeitsleistung für das Unternehmen im Interesse des Investors gewährt worden.
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Investierter Exiterlös: S habe x % der Anteile an der D AG deren x wichtigsten Führungskräften zukommen lassen. Zum Zeitpunkt des Börsengangs habe dies bei einem Ausgabekurs pro Aktie von x EUR einem Wert von rund x EUR entsprochen. Auf diese Einnahmen habe S zu Gunsten der Manager verzichtet. Im Rahmen des Börsengangs sei mehreren [ ___ ] sonstigen Mitarbeitern der D Gruppe ein verbilligter Erwerb von Aktien angeboten worden. Hierbei sei nur mit einer Erlösschmälerung von x EUR gerechnet worden, was zeige, wie wichtig S die Beteiligung der Manager gewesen sei.
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Höhe der Beteiligung abhängig von der Stellung: Führungskräfte der ersten Führungsebene hätten sich in deutlich höherem Maße beteiligen können als Führungskräfte nachgeordneter Führungsebenen (unter Bezugnahme auf „[ ___ ]“ zum MPP). Die Abhängigkeit der möglichen Beteiligungshöhe und der möglichen Verzinsung des eingesetzten Kapitals von der Position in der Firma spreche für einen Zusammenhang der Beteiligung mit dem Arbeitsverhältnis.
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Anreizlohn: Die aus den Managerbeteiligungen fließenden geldwerten Vorteile seien als Anreizlohn im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Ziel des Investors sei es gewesen, den Wert der B GmbH bis zum Exit höchstmöglich zu steigern, wofür die Leistung der Führungskräfte maßgeblich gewesen sei. Die Teilnahme an der Wertsteigerung sei eine besondere Erfolgsmotivation für Führungskräfte gewesen. Die Führungskräfte hätten den Arbeitslohn auf der Grundlage des MPP aktiv gestalten können und hätten nicht wie Inhaber eines Aktiendepots auf günstige Renditen warten müssen. Der Vorteil aus dem individuellen Arbeitsverhältnis einer Führungskraft sei dabei nicht abhängig von derem konkreten Arbeitseinsatz, sondern vom Erfolg des Unternehmens insgesamt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Führungskraft individuelle Arbeitsleistungen erbracht habe, sei für die Frage des Vorliegens von Arbeitslohn ohne entscheidende Bedeutung. Der vorliegende Fall sei daher vergleichbar mit der verbilligten Einräumung von Aktienoptionen, die einen Arbeitnehmer an der Wertsteigerung seines Arbeitgebers teilhaben ließen. Sie stellten nach der Rechtsprechung als Anreizlohn eine Vergütung für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung dar. S sei es darum gegangen, die besten und talentiertesten Mitarbeiter zu gewinnen und zu veranlassen, ihre Leitungsfunktion im Sinne des Investors auszuüben (unter Bezugnahme auf „[ ___ ]“ zum MPP, Wertpapierprospekt der D AG, Präsentation zum MPP). In Fachaufsätzen und Präsentationen von Investoren werde der anteilige über die Veräußerung der Beteiligung realisierte Exiterlös unverblümt als variabler Teil der Managervergütung dargestellt. S spreche selbst von Incentivierung (Prämienlohn) und Vergleichbarkeit mit Optionen (option-like return structure) und ordne damit das MPP selbst dem Arbeitsverhältnis zu (unter Bezugnahme auf die Präsentation zum MPP).
40 
Beteiligungswert nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis: Im MP-Agreement seien umfangreiche Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Managementbeteiligten getroffen worden (sog. Good-Leaver und Bad-Leaver Regelungen). S habe das Recht, die Beteiligung des Ausscheidenden anzukaufen, womit der Manager auf Grund einseitiger Entscheidung seine Beteiligung verliere, unter Umständen zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Dies zeige die enge Verknüpfung der Beteiligung zu dem Arbeitsverhältnis (unter Bezugnahme auf [ ___ ] MP-Agreement).
41 
Sonderrechtsverhältnis Beteiligung bilde nicht den gesamten Leistungsaustausch ab: Die Beteiligungen der Führungskräfte stellten Sonderrechtsverhältnisse dar, die aber nicht den gesamten mit dem MPP verbundenen Leistungsaustausch zwischen den Führungskräften und S abbildeten. Dies zeige zunächst das Verhältnis von eingesetztem Kapital und Rendite. Nach der Präsentation zum MPP sei es das erklärte Renditeziel gewesen, das Gesamtinvestment (Beteiligung und PECs) innerhalb von x Jahren zu x-fachen, was einer jährlichen Verzinsung von x % entspreche. Tatsächlich habe der Kläger Aktien erhalten, die zum Zeitpunkt des Börsengangs einen Wert von rund x EUR gehabt hätten, was einer Verzinsung von x % entspreche und einer Ver-x-fachung des eingesetzten Investmentkapitals. Die besonderen Umstände, unter denen die Rendite der Manager darstellbar gewesen und letztlich noch übertroffen worden sei, lägen in der überproportionalen Gewinnbeteiligung der Manager im Vergleich zum Investor S. Nach der MPP-Präsentation sei das Renditeziel der Manager der zweiten Führungsebene das x-fache, bei S nur das x-fache des eingesetzten Kapitals gewesen. Auch habe S rund den x-fachen Betrag des gehaltenen Nominalkapitals in PECs investieren müssen, während dies bei den Managern lediglich der x-fache Betrag gewesen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Manager insgesamt lediglich x % des Risikokapitals der E hätten aufbringen müssen, auf sie jedoch xx % des gewinnbezugsberechtigten Nominalkapitals der E entfallen sei. Je erfolgreicher die Tätigkeit der Manager im Hinblick auf den anstehenden Exit gewesen sei, desto umfangreicher hätten sie am Erfolg partizipieren sollen (unter Bezugnahme auf „[ ___ ]“ zum MPP, Präsentation zum MPP). Die Rendite sei daher nicht marktüblich gewesen. Darüber hinaus habe für S in gewissen Fällen gegenüber den Banken eine Nachschusspflicht bestanden, die für die Manager nicht bestanden habe. Daraus ergebe sich, dass mit der Managerbeteiligung allein die erfolgreiche unternehmenswertsteigernde Tätigkeit der Manger habe vergütet werden sollen; die Kapitalüberlassung habe dabei eine untergeordnete Rolle gespielt.
42 
Erwerb der D Gruppe allein durch S, kein Kapitalbedarf bei S: Die Managementbeteiligung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem S die D Gruppe bereits erworben und finanziert gehabt habe. Das erst im x bzw. xx 2006 an die E geflossene Investmentkapital der Manger habe zum Closingzeitpunkt am xx.xx. 2006 noch nicht zur Verfügung gestanden. Das Investmentkapital der Führungskräfte von x EUR habe im Rahmen der bereits vollzogenen Finanzierung keine Rolle gespielt. Wenn also für S kein Kapitalbedarf bestanden habe und sie das Investmentkapital der Manager trotzdem zu für sie nachteiligsten Bedingungen beschafft habe, müsse hierfür ein Grund außerhalb der eigentlichen Sonderrechtsverhältnisse Beteiligung/PECs liegen. Ein anderer Grund als eine erfolgsabhängige Vergütung der exitbezogenen Arbeitsleistung der Manager sei nicht ersichtlich.
43 
Beschränkung der Rechte der Managementbeteiligten an ihrem Investment: Nach den abgeschlossenen Verträgen seien die wesentlichen, mit den Anteilen an der E verbundenen Rechte nicht auf die Manager übergegangen. Sie hätten über ihr Investment bis zum Exit praktisch nicht verfügen können. Nach dem Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung sei es nie wirtschaftliches Ziel gewesen, die Beteiligten am MPP zu vollwertigen Anteilseignern der E zu machen. Sie hätten vielmehr ausschließlich quotal am Exiterfolg teilnehmen sollen. Bis dahin sei alles in der Hand von S geblieben. Nur so habe S einen Exit allein nach ihrem Willen realisieren können. Hierzu habe sie unbeschränkten Zugriff auf die Anteile der Managementbeteiligten gebraucht.
44 
Nach [ ___ ] des MP-Agreements bedürfe jede Art der Veräußerung im Zusammenhang mit dem Investment der Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten, der Manger-GmbH und der So. Ebenso heiße es in den „[ ___ ]“ zum MPP, dass eine Übertragung des Investments grundsätzlich ausgeschlossen sei. Entsprechend der Zielsetzung des MPP sollten nur die unmittelbar am Unternehmen B GmbH Beteiligten an dessen Wertentwicklung partizipieren.
45 
In [ ___ ] des MP-Agreements sei bestimmt, dass alleine S, ohne Mitsprache der Manager-KG, über das Wann und Wie eines Exits entscheide. Die Teilnehmer seien verpflichtet, alle für einen solchen Exit erforderlichen Erklärungen und Handlungen abzugeben und durchzuführen. Die Präsentation des MPP spreche ausdrücklich von einer Mitveräußerungspflicht und einem Mitveräußerungsrecht als wesentliche Bestandteile des MPP.
46 
In [ ___ ] des MP-Agreements sei weiterhin bestimmt, dass So unter bestimmten Voraussetzungen verlangen könne, dass das Investment in andere Instrumente umgetauscht werde. Gerade diese Bestimmung zeige, dass es den Beteiligten nicht darauf angekommen sei, dass die Teilnehmer des MPP Anteilseigner der E würden, sondern lediglich darauf, dass sie am Wertzuwachs der erworbenen Firmengruppe partizipierten.
47 
Die genannten Verfügungsbeschränkungen spiegelten sich in folgenden Bestimmungen wieder: §  [ ___ ] KG-Agreement (Veräußerung von Anteilen an der E nur durch Rückkauf oder Einziehung), §  [ _ ] [ ___ ] KG-Agreement (Veräußerung der Anteile daneben nur durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 %, aber nach §  [ ___ ] KG-Agreement nur in Übereinstimmung mit dem MP-Agreement, dort nach [ ___ ] nur mit schriftlicher Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditisten und So), §  [ ___ ] KG-Agreement (Veräußerungsverlangen eines Kommanditisten erst nach der Umwandlung in eine AG und Verteilung der Aktien) und §  [ ___ ] KG-Agreement (Berechtigung, Anteile an der E zu veräußern, wenn die E Holding ebenfalls die entsprechenden Anteile veräußert). Auf diese Weise sei gesellschaftsrechtlich sichergestellt, dass allein S über die Veräußerung oder Nichtveräußerung der Anteile an der E entscheide.
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Die Teilnehmer des MPP hätten über ihre Anteile an der E auch nicht indirekt durch die Verfügung über ihren Kommanditanteil an der Manager-KG verfügen können, denn auch dies sei ihnen durch folgende Regelungen weitestgehend verwehrt gewesen: §  [ ___ ] des KG-Agreements in Verbindung mit [ ___ ] des MP-Agreements (Beschränkung der Veräußerung der Kommanditanteile durch Zustimmungserfordernisse), § [ ___ ] des KG-Agreements (Beendigung der KG vor dem Laufzeitende 31. Dezember 2020 nur aus wichtigem Grund) und §  [ ___ ] des KG-Agreements (Auflösung der KG nur durch einstimmigen Beschluss, wobei die von S beherrschte Komplementärin, die G GmbH, eine Stimme habe).
49 
Auch aus der Möglichkeit, Investments auf Familienmitglieder zu übertragen, oder der Möglichkeit einer direkten Beteiligung von Familienmitgliedern könne nicht auf eine Verfügungsmöglichkeit der Manger über ihr Investment geschlossen werden. Denn der Empfänger der Übertragung unterliege den gleichen vertraglichen Verpflichtungen wie der Manager, und die Anteile gälten weiterhin als Investment des Managers ([ ___ ] [ ___ ] MP-Agreement, „[ ___ ]“ zum MPP).
50 
Weiterhin bestehe gemäß [ ___ ] des MP-Agreements eine Verpflichtung zur Zustimmung im Falle eines von S beschlossenen Exits.
51 
Schließlich seien die Managementbeteiligten von der Ausübung ihres Stimmrechts weitgehend ausgeschlossen worden. Gemäß §  [ ___ ] des KG-Agreements könne die Geschäftsführung - abgesehen vom Falle der Veräußerung - alle Stimmrechte ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausüben. Durch die Regelungen zur Geschäftsführung habe S sichergestellt, dass sie ihren Willen in der KG jederzeit durchsetzen könne. Dass sich dies auch nicht ändern könne, habe S durch §  [ ___ ] des KG-Agreements sichergestellt, wonach jede Änderung des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung der E Holding und des Komplementärs bedürfe. In den „[ ___ ]“ zum MPP heiße es, dass S im Falle eines Konflikts über die Manager GmbH ein Letztentscheidungsrecht ausübe.
52 
Gewinnbezugsrecht: Auch von ihrem Gewinnbezugsrecht seien die Teilnehmer des MPP auf Grund der Regelungen zur Geschäftsführung faktisch ausgeschlossen gewesen. In den „[ ___ ]“ zum MPP sei dementsprechend ausgeführt, dass die Investoren während der Laufzeit des Investments grundsätzlich keine Ausschüttungen erhielten, sondern erst wenn die Investition in B GmbH durch einen Börsengang oder Weiterverkauf des Unternehmens realisiert worden sei.
53 
Verlustrisiko: Zwar bestehe das Risiko, das Investment bei schlechter Unternehmensentwicklung entschädigungslos zu verlieren. Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Beurteilung der aus der Managerbeteiligung fließenden Vorteile als Arbeitslohn nicht entgegen.
54 
Der geldwerte Vorteil sei der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der E. Die Veräußerung sei durch den Tausch gegen D Aktien erfolgt. Als Veräußerungsgeschäft sei die Vereinbarung vom xx.xx. 2007 (Rückkauf der Anteile an E gegen Übertragung von Aktien der D AG) anzusehen. Die Zuwendung sei nicht von B GmbH, sondern von S erfolgt. Es handle sich um Arbeitslohn von dritter Seite. Der Gewinn des Klägers hieraus betrage x EUR (Veräußerungserlös x EUR abzügl. Anschaffungskosten x EUR). Mit der Übertragung der Aktien auf den jeweiligen Namen lautende Unterdepots habe der Kommanditist verlangen können, dass die Aktien veräußert und ihm der Erlös auf seinem Kapitalkonto III bei der Manager-KG gutgeschrieben werde. Der Erlös sei sofort entnahmefähig gewesen (§ [ ___ ] des KG-Agreements). Das Lock-Up Agreement stehe der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und damit dem Zufluss nicht entgegen.
55 
Ergänzend werde ausgeführt, dass die Manager zu keinem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer der auf die Manager-KG entfallenden Anteile der E geworden seien. Innerhalb der KG hätten die Manager faktisch kein Mitbestimmungsrecht gehabt. Im Konfliktfall habe allein S entschieden. Eine Verfügung über die Anteile sei ebenfalls nicht möglich gewesen, von einem Gewinnbezugsrecht seien die Manager während der Haltedauer ausgeschlossen gewesen. Eine solche von vornherein befristete, nur mittelbare Gesellschafterstellung, bei der zudem alle gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungs- und Verfügungsrechte ausgeschlossen seien, könne kein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen begründen. Den Managern habe keine „echte“ Beteiligung zugewendet werden sollen. Das formal Geregelte habe nicht dem wirtschaftlich Gewollten entsprochen.
56 
Der Einkommensteuerbescheid für 2007 sei nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) änderbar. Es sei allein maßgeblich, ob dem zuständigen Finanzamt nach Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden seien. Aus der Einkommensteuererklärung für 2006 sei lediglich das an E hingegebene Darlehen, und auf Grund des Feststellungsbescheids für die Manager-KG seien Einkünfte aus Kapitalvermögen ersichtlich gewesen. Angaben hierzu seien nicht gemacht worden. Gleiches gelte für die Einkommensteuererklärung für 2007. Damit sei dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 29. Mai 2009 die Beteiligung des Klägers an einem MPP nicht bekannt gewesen. Weitere Erkenntnisse habe das Finanzamt erst durch die Mitteilung der Landesfinanzbehörde im Jahr 2011 erlangt. Die Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle hätten im Jahr 2012 begonnen und damit ebenfalls nach dem Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids für 2007. Da der Kläger zudem seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, indem er seine Beteiligung an der Manager-KG in Verbindung mit seinem Arbeitgeber sowie die damit verbundenen Kapitalzuflüsse nicht offengelegt habe, komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt habe. Offenkundige Zweifelsfragen, die sich dem Finanzamt hätten aufdrängen müssen, hätten auch nicht vorgelegen.
57 
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle und erließ unter dem 23. November 2016 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007, in welchem bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Einnahmen in Höhe von x EUR angesetzt sind. Die Einkommen-steuer erhöhte sich auf x EUR.
58 
Gleichzeitig wurde im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006, ebenfalls vom 23. November 2016, die Hinzurechnung von Arbeitslohn in Höhe von x EUR rückgängig gemacht.
59 
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 erhoben die Kläger Einspruch und ließen vortragen, der Einkommensteuerbescheid sei mangels neuer Tatsachen nicht änderbar gewesen. Für die Kenntnis neuer Tatsachen und Beweismittel komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem die „Neuheit“ durch Erlass eines Änderungsbescheids verwertet und damit verbraucht sei. Mithin sei auf den Kenntnisstand des Beklagten am 4. Januar 2012 abzustellen, als der Einkommensteuerbescheid für 2006 geändert worden sei. Danach könnten die neuen Tatsachen nicht mehr Grundlage weiterer Änderungsbescheide sein. Denn zum Zeitpunkt der Änderungsbescheide für 2006 seien dem Beklagten alle zur rechtlichen Beurteilung der Steuerbescheide 2006 bis 2008 erforderlichen rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel bekannt gewesen. Spätestens im November 2011 sei dem Beklagten der Bericht der Landesfinanzbehörde für den Prüfungszeitraum 2006 bis 2009 bekannt gewesen. Der Änderungsbescheid für 2006 sei ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Von einer Änderung der Steuerbescheide für 2007 und 2008 sei bewusst Abstand genommen worden. Der Kläger habe auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern sei dieser spätestens zum 22. Juni 2011 für die Jahre 2006 bis 2009 in vollem Umfang nachgekommen. Im Mai 2011 habe die Landesfinanzbehörde einen umfangreichen Fragenkatalog an die Manager-KG geschickt. Alle Fragen seien mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 22. Juni 2011 umfassend und unter Beifügung von Beweismitteln beantwortet worden. Am 30. November 2011 sei der erste Änderungsbescheid für 2006 ergangen, der weitere Änderungsbescheid am 4. Januar 2012. Zu diesem Zeitpunkt sei die objektive Pflichtverletzung des Klägers geheilt gewesen. Hätten die beteiligten Finanzämter Zweifel oder Klärungsbedarf gehabt, wären sie gezwungen gewesen, die Angelegenheit weiter aufzuklären oder den Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Beides sei nicht geschehen, sodass eine Durchbrechung der Bestandskraft nicht mehr in Betracht komme. Als die rechtserheblichen neuen Tatsachen dem Beklagten bekannt gewesen seien, habe er sich für die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2006 entschieden. Für 2007 seien die Tatsachen damit verbraucht gewesen. Es sei nach alledem nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Steuerbescheids für 2007, sondern auf den Zeitpunkt eines möglichen Änderungsbescheids für 2007 abzustellen. Dieser Zeitpunkt sei Ende November/Anfang Dezember 2011. Nach diesem Zeitpunkt seien keine neuen rechtserheblichen Tatsachen mehr bekannt geworden.
60 
Der angegriffene Bescheid sei auch im Übrigen rechtswidrig, denn es liege kein geldwerter Vorteil vor. Obwohl zuvor alle beteiligten Finanzbehörden der Auffassung gewesen seien, dass die verbilligte Überlassung der Anteile an der E im Jahr 2006 den geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstelle, meine die Steuerfahndungsstelle nun, dass die Manager zu keinem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer der Anteile an der E geworden seien, den Managern keine „echte“ Beteiligung zugewendet worden sei und es nie Ziel gewesen sei, diese zu vollwertigen Anteilseignern zu machen, sondern diese vielmehr ausschließlich am Exiterlös hätten partizipieren sollen. Der Steuerfahndungsbericht räume ein, dass die von der Manager-KG gehaltenen Anteile an der E insgesamt eine Beteiligung/Gewinnbeteiligung von xx % vermittelten, mit einem Grundstandard an mit der Beteiligung verbundenen Rechten ausgestattet seien und dass das Investment der Manager einem vollständigen Verlustrisiko ausgesetzt gewesen sei. Diese Voraussetzungen führten zu der Annahme einer Mitunternehmerschaft. Die Auffassung der Steuerfahndungsstelle, dass die Manager faktisch von allen Verfügungsrechten über ihre Beteiligung an der Manager-KG ausgeschlossen gewesen seien, führe zu der Annahme einer Schein-KG und zu fehlendem wirtschaftlichen Eigentum an den KG-Anteilen. Wirtschaftliches Eigentum an den Kommanditanteilen aber sei Voraussetzung dafür, dass den Managern ihre Anteile auch steuerrechtlich zuzurechnen seien. Da die E eine Kapitalgesellschaft sei, sei die Zurechnung des eigentlichen Vermögenswerts, die Aktien der D AG, zu den Kommanditisten nicht möglich. Möglich werde das erst mit dem Rückkauf der B-Anteile und dem Tausch gegen Aktien, aber eben nur dann, wenn die Manager wirtschaftliche Eigentümer der Kommanditanteile geworden seien. Tatsächlich hätten die Manager mit ihrem Beitritt zum MPP eine mittelbare Beteiligung an der D AG erworben und zwar zu dem Wert zur Zeit ihres Investments. Wäre den Managern keine Beteiligung zugewendet worden, hätte der Tausch der Anteile am xx.xx. 2007 nicht zu einem Zufluss geführt haben können. Wären die Manager nicht steuerlich wirksam an der KG beteiligt gewesen, hätte die Zurechnung der Aktien an den Kläger über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht eingreifen können. Nach der Begründung der Steuerfahndungsstelle könne ein steuerrechtlich relevanter Zufluss nicht vor der Übertragung der D-Aktien in die privaten Depots im Jahre 2008 erfolgt sein. Nicht zutreffend sei, dass der Vorteil der Manager im Vergleich zu dem eingesetzten Kapital größer gewesen sei als der von S und dass in Höhe der Verbilligung ein geldwerter Vorteil liege. Die Manager hätten vielmehr einen negativen, bestenfalls einen Nullwert erworben, weil die D Gruppe unter Berücksichtigung des Fremdkapitals überschuldet gewesen sei. Tatsächlich seien die CPECs (Convertible Preferred Equity Certificates - Wandelschuldanleihen) nicht Darlehen, sondern spätestens mit der erklärten Wandlung Eigenkapital/Equity gewesen. Daraus folge, dass die Manger pro 1 % der Anteile mehr aufgewandt hätten als S. Die Steuerfahndungsstelle meine, dass sich die Kapitalbeteiligung nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis habe entwickeln können. Dabei werde übersehen, dass Koppelungen wie Good-Leaver/Bad-Leaver Klauseln für Managementbeteiligungen üblich seien und die Unabhängigkeit des Kapitaleinsatzes vom Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung gerade nicht ausschlössen. Auch die von der Steuerfahndungsstelle mit dem x-fachen berechnete Rendite lasse sich nicht auf das Arbeitsverhältnis zurückführen, sondern sei ausschließlich dem Markt und der Börse zu verdanken. Die Behauptung der Steuerfahndungsstelle, das Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“ habe nicht den gesamten Leistungsgegenstand abgebildet, treffe nicht zu. Stammkapital, Agio, Darlehen, Zinsen, Exiterlös und Abrechnungen seien geregelt gewesen. Im Übrigen sei der Exiterlös vom tatsächlichen Kapitaleinsatz und vom Markt zum Zeitpunkt des Börsengangs abhängig gewesen und nicht auf eine auf das Dienstverhältnis zurückzuführende Verbilligung. Das Dienstverhältnis habe keinesfalls den Kapitaleinsatz als völlig eigenständige Einkunftsquelle und -art überlagert. Der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit den Fällen zu Optionsscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen oder Rückkaufoptionen. Es handle sich vielmehr um Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Arbeitnehmer sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfterzielung nutze. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führe ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil eine Managementbeteiligung von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden sei. Auch bestehende Ausschluss- und Kündigungsrechte hinsichtlich der Kapitalbeteiligung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigten noch nicht die Annahme, dass Lohn habe zugewendet werden sollen. Vielmehr hätten die Steuerpflichtigen angesichts der hohen Fremdfinanzierung erhebliche unternehmerische Risiken zu tragen gehabt. Es habe ein erhebliches Verlustrisiko gegeben. Es hätten auch keine zusätzlichen Dienstverpflichtungen bestanden, die das x- bis y-fache Gehalt gerechtfertigt hätten. Manager, die das Beteiligungsangebot abgelehnt hätten, seien nicht in den Genuss einer vergleichbaren Gehaltserhöhung gekommen. Leaver-Klauseln und „Drag-Along“- (Mitveräußerungspflicht) und „Tag-Along“-Klauseln (Mitveräußerungsrecht) seien bei Unternehmenskaufverträgen üblich und letztlich ebenfalls Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung. Veräußerungsbeschränkungen seien eine Fortführung des Grundsatzes, dass Mitarbeiterbeteiligungen an die Mitarbeitereigenschaft gebunden seien. Managementbeteiligungen, die ein Verlustrisiko und Gesellschaftsrechte vermittelten, begründeten ein Sonderrechtsverhältnis. Auch die Tatsache, dass die Beteiligung nur leitenden Angestellten angeboten worden sei und dass Sonderkündigungsrechte und Verfügungsbeschränkungen bestünden, führe nicht zu der Annahme von Arbeitslohn. Wenn es um den Kapitaleinsatz gehe, sei der Anbieter von Unternehmensbeteiligungen in der Auswahl seiner Mitinvestoren völlig frei. Dass wirtschaftliches Eigentum trotz Vinkulierung der Anteile und trotz der bei Managementbeteiligungsprogrammen üblichen Klauseln erworben werden könne, sei in der Rechtsprechung anerkannt. Im vorliegenden Fall sei der Preis für die Anteile sowohl beim Erwerb als auch bei der Veräußerung marktüblich gewesen. Ein messbarer Vorteil, der allein auf dem Arbeitsverhältnis beruhe, liege nicht vor. Ob bei der Veräußerung der Anteile mehr oder weniger als das eingesetzte Kapital erzielbar gewesen sei, sei 2005 und 2006 nicht absehbar und auch nicht von der Arbeit einzelner Manager beeinflussbar gewesen. Wenn überhaupt von einem verbilligten Bezug gesprochen werden könne und wenn ein geldwerter Vorteil vorläge, käme nur der überproportionale Anteil am Erlös im Verhältnis zu S bei Zufluss im Jahr 2008 in Frage, nicht aber im Streitjahr.
61 
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Einkommensteuerbescheid für 2007 sei nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar gewesen. Aus den Einkommensteuererklärungen für 2006 und 2007 sei nur ersichtlich gewesen, dass im Jahr 2006 ein refinanziertes Darlehen an die E gegeben worden sei. Aus den Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Manager-KG für 2006 und 2007 seien dem Kläger zuzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 0 EUR bzw. x EUR und Werbungskosten in Höhe von x EUR bzw. y EUR ersichtlich gewesen. Angaben hierzu seien nicht gemacht worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 29. Mai 2009 sei die Beteiligung des Klägers an einem von S aufgelegten, in Verbindung mit dem Arbeitgeber des Klägers stehenden Managementbeteiligungsprogramm nicht ersichtlich gewesen. Diese Erkenntnisse habe er erst durch den ab 30. Juni 2011 beginnenden Schriftverkehr mit der Landesfinanzbehörde erlangt, wobei ihm die den Erkenntnissen zu Grunde liegenden Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Erst die Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle, die im Frühjahr 2012 begonnen hätten, hätten die für die zutreffende steuerliche Beurteilung wesentlichen Beweismittel und Tatsachen zu Tage gebracht. Dabei treffe ihn keine Ermittlungspflichtverletzung, denn es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, nach denen er an den Angaben der Kläger hätte zweifeln müssen. Hingegen habe der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er seine Beteiligung an einem Managementprogramm in Verbindung mit seinem Arbeitgeber, die wesentlichen Vereinbarungen hierzu und die Kapitalzuflüsse nicht mitgeteilt habe.
62 
Die Einspruchsentscheidung kommt weiterhin aus den Gründen des Berichts der Steuerfahndungsstelle vom 2. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der erzielte Veräußerungserlös zu Recht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt und im Jahr des Zuflusses versteuert worden sei. Der als Arbeitslohn zu versteuernde geldwerte Vorteil aus dem MP-Agreement sei dem Kläger am xx.xx.2007 zugeflossen. Auf Grund der dargestellten Umstände sei der Veräußerungsgewinn Ausfluss der Tätigkeit des Klägers für die Gesellschaft und deshalb in voller Höhe im Jahr des Zuflusses der Einkunftsart des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen.
63 
Mit ihrer Klage wiederholen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und lassen ergänzend vortragen, mit Urteil vom 9. Mai 2017 (5 K 3825/14, EFG 2017, 1880, rkr.) habe das Finanzgericht Baden-Württemberg dem Streitfall vergleichbare Einkünfte aus Managementbeteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn gewertet und folge damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Auch das Finanzgericht Köln habe in dem rechtskräftigen Urteil vom 24. März 2017 (7 K 2603/14, EFG 2017, 1646) das Vorliegen von Arbeitslohn abgelehnt.
64 
Die Möglichkeit der Beteiligung an der Manager-KG sei nicht Inhalt des Arbeitsvertrags gewesen. Es habe auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung bestanden. Ebenso wenig habe sie der Entlohnung des Klägers gedient. Für seine Arbeitsleistung habe er ein festes Gehalt und eine Tantieme erhalten. Ziel des Programms sei es gewesen, die Manager, die das Unternehmen führten, zu Mitunternehmern zu machen, die unmittelbar am Risiko und Gewinn des Unternehmens beteiligt seien. Die Manager hätten zum einen eine niedrigere Verzinsung des eingesetzten Kapitals erhalten als der Finanzinvestor. Der Kläger habe für seine Beteiligung an der E über die Manager-KG zum anderen auch mehr bezahlt als die Beteiligung wert gewesen sei. Denn Gegenstand des Kaufvertrags zwischen AC einerseits und F und G andererseits seien nicht nur Anteile an rechtlich selbstständigen Unternehmen gewesen, sondern auch an bislang unselbstständigen Teilbetrieben. Geprüfte Einzelabschlüsse hätten nur hinsichtlich der selbstständigen Unternehmen vorgelegen, und es hätten wegen der engen Verbindung der erworbenen Unternehmensteile mit der AC Gruppe erhebliche Unsicherheiten über die künftige eigenständige Entwicklung der neuen D Gruppe bestanden. Der Kläger habe sich erst beteiligt, nachdem der Kaufpreis an AC schon bezahlt gewesen sei. Die Finanzierung des Kaufpreises sei durch die erworbenen Unternehmen selbst erfolgt. Es habe eine möglichst hohe Fremdverschuldung erreicht werden sollen, um ein möglichst hohes Vielfaches auf das Eigenkapital bei einem Exit zu erzielen. Letztlich habe die Gesamtverschuldung über dem Jahresumsatz des Konzerns gelegen. Es liege auf der Hand, dass auf Grund der hohen Verschuldung auch eine hohe Insolvenzanfälligkeit gegeben gewesen sei, wobei S klar gewesen sein müsse, dass sich mit den aus der Herauslösung der D Gruppe aus dem AC Konzern ergebenden Unwägbarkeiten das Gesamtrisiko deutlich erhöht habe. Aus den Zahlungsströmen werde deutlich, dass die PECs/Gesellschafterdarlehen mit dem Erwerb von Anteilen nichts zu tun gehabt, sondern lediglich dem Erwerb einer hochverzinslichen, riskanten, aber attraktiven Darlehensforderung gegenüber E gedient hätten. Vor der Zahlung des Kaufpreises sei die D Gruppe mit x EUR bewertet worden. Der Kaufpreis habe nach Anpassungen x EUR betragen. Nach der Zahlung des Kaufpreises bei Closing am xx.xx. 2006 habe der Unternehmenswert wegen der Erhöhung der Bankkredite zur Finanzierung des Kaufpreises, der Verkäuferdarlehen und der Darlehen von Gesellschaftern ./. x EUR betragen. Am xx. xx 2006, zum Zeitpunkt der Managementbeteiligung, sei dieser Wert nicht verändert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, dass der Börsengang schon am xx.xx. 2007 erfolgen werde. Daraus folge, dass der gemeine Wert der Anteile am xx.xx. 2006 negativ gewesen sei bzw. höchstens 0 EUR betragen habe und dass das Verlustrisiko hoch gewesen sei. Der in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Wert eines angeblichen geldwerten Vorteils entbehre deshalb jeder Grundlage. Eine verbilligte Hingabe von Aktien habe nicht stattgefunden. Allenfalls habe der Kläger einen zu hohen Kaufpreis bezahlt, sodass auch kein verbilligter Anteilserwerb vorliege. Dass sich das Blatt letztlich durch glückliche Fügung zu seinem Vorteil gewendet habe, sei im fraglichen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Die streitgegenständlichen Erlöse aus der Veräußerung der Gesellschaftsbeteiligung stellten keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Da sie auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen seien, unterlägen sie nicht der Einkommensteuer. Es handle sich auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Wäre die Vorschrift einschlägig, würde § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG anzuwenden sein, mit der Folge der Steuerfreiheit, da die Anteile vor der Einführung der Abgeltungssteuer erworben worden seien. Über gewerbliche Einkünfte im Sinne von §§ 16, 34 EStG könne man nachdenken, wenn nicht durchweg Feststellungsverjährung eingetreten wäre. Insoweit hätten die Grundlagenbescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung geändert werden müssen.
65 
Die Kläger beantragen,
1.    
den Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 aufzuheben,
2.    
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
66 
Der Beklagte beantragt,
1.    
die Klage abzuweisen,
2.    
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
67 
Er trägt unter Bezugnahme auf den Bericht der Steuerfahndungsstelle u.a. vor, den Managern habe durch die Einräumung der Managerbeteiligung etwas zugewendet werden sollen, was sich erst in der Zukunft habe manifestieren sollen, nämlich ein Anteil am Exitgewinn. Die Einräumung der Beteiligung am Unternehmen habe dabei nur die Verbriefung einer großen Chance dargestellt. Der geldwerte Vorteil sei daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Fall von exitbezogenen Managerbeteiligungen nicht die eingeräumte Beteiligung, sondern der aus dieser Beteiligung erwachsende Überschuss des Veräußerungserlöses über die beteiligungsbezogenen Aufwendungen des Arbeitnehmers.
68 
Neben dem Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 15. Juli 2015 (11 K 4149/12 E, EFG 2015, 2065) seien auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2017 (8 K 4018/14, DStRE 2019, 5) und das Finanzgericht München in seinem Beschluss vom 3. August 2017 (2 V 814/17, veröffentlicht in Juris) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung um Arbeitslohn handle. Eine ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gebe es zu der vorliegenden Problematik nicht. Der vorliegende Fall liege anders als der vom Finanzgericht Köln mit Urteil vom 24. März 2017 (7 K 2603/14, aaO) entschiedene Fall, in dem ein Anspruch gegen eine Bank auf den Erwerb von Aktien des Arbeitgeberunternehmens erworben worden sei und der Arbeitnehmer über die Optionsscheine frei habe verfügen können. Hingegen habe der Kläger eine echte Mitarbeiterbeteiligung mit vielfältigen verfügungsbeschränkenden Regelungen erworben, die durch nicht beschäftigte Dritte nicht hätte erworben werden können. Auch habe der Kläger eine überproportionale Rendite aus der Beteiligung bezogen.
69 
Im vorliegenden Fall der Managerbeteiligung gehe es darum, den sog. Principal-Agent Konflikt aufzulösen, nach dem der Investor an einer Steigerung des Unternehmenswerts interessiert sei, während es dem Management um die Erhaltung des Arbeitsplatzes und die Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens gehe. Um den Konflikt aufzulösen, werde das Management am Veräußerungserlös beteiligt und eine Interessengleichrichtung hergestellt. Dabei solle nicht ein bestimmtes Verhalten der Manager als Gesellschafter, sondern als Arbeitnehmer erreicht werden. Das ergebe sich schon daraus, dass die Manager lediglich Minderbeteiligte gewesen seien, die sich gegen den Investor nicht hätten durchsetzen können. Einfluss auf die Firmenentwicklung hätten sie daher nur in ihrer Funktion als Arbeitnehmer nehmen können. Entgegen der Behauptung der Kläger habe der Kläger eine Beteiligung erhalten, die als „Sweet Equity“ (Erwerb von Eigenkapital zu Vorzugskonditionen) ausgestaltet und auf eine überproportional hohe Verzinsung angelegt gewesen sei. Soweit vorgetragen werde, der Kläger habe mehr für seine Beteiligung bezahlt als sie wert gewesen sei, so sprächen wohl die überproportionale Renditechance und die Verquickung mit dem Arbeitsverhältnis für den Erwerb der Anteile. Dies sei aber auch nicht entscheidend. Denn fraglich sei nur, ob der Vorteil, der dem Kläger durch die Veräußerung seiner Beteiligung zugeflossen sei, Arbeitslohn darstelle. Im Übrigen habe der Kläger seine Beteiligung zu wirtschaftlich vorteilhafteren Bedingungen erworben als S. Dabei sei es S nicht um den Kapitalzufluss durch die Beteiligung der Manager gegangen, sondern um den höheren Erlös bei gutem wirtschaftlichen Verlauf. Für die Gegenleistung der Manager, die im Arbeitsverhältnis liege, sei S bereit gewesen, einen erheblichen Anteil am Exiterfolg an seine Manager abzugeben. Einer fremden dritten Person, die nicht ein für die Zielerreichung des Investors wichtiger Manager der B GmbH gewesen wäre, wäre eine Beteiligung zu diesen Bedingungen nicht eingeräumt worden. Der Erwerb einer Beteiligung zu Vorzugskonditionen aber sei ein Indiz für die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis. Es sei zutreffend, dass S den Erwerb der D Gruppe ausschließlich nach eigenen und vom Kläger unbeeinflussten Plänen gestaltet habe. Zu beachten sei jedoch, dass der spätere Beitritt des Managements als Gesellschafter bereits bei Firmenerwerb unverzichtbarer Bestandteil des Gesamtplans gewesen sei.
70 
Soweit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen an der E angesprochen werde, komme es darauf tatsächlich weder für die Bestimmung des geldwerten Vorteils an sich noch für die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts des geldwerten Vorteils an. Gegenstand des geldwerten Vorteils sei der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der E. Dieser Vorteil habe den Managern zugewandt werden sollen. Zuflusszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die D Aktien, also der xx.xx. 2007.
71 
Es werde nicht davon ausgegangen, dass die Manager-KG als Schein-KG zu bewerten sei. Die zivilrechtlichen Verhältnisse würden vielmehr ertragsteuerlich bewertet. Die Ausführungen der Steuerfahndungsstelle zu der Frage der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die D Aktien im Zusammenhang mit der Prüfung des Zuflusses des geldwerten Vorteils hätten mit den Ausführungen zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums der Manager an den Anteilen der E nichts zu tun.
72 
Es treffe zu, dass die Gesellschaftsbeteiligung nicht Inhalt des Arbeitsvertrags des Klägers gewesen sei und auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung bestanden habe. Maßgeblich sei jedoch, dass der Beteiligungserwerb in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Arbeitgeberfirma des Klägers durch S gestanden habe und die Beteiligung der Manager als Incentivierungsmaßnahme unabdingbarer Teil des Gesamtplans von S gewesen sei, einen erfolgreichen Exit zu ermöglichen. Dieses Ziel sei nur mit Hilfe der Arbeitsleistung des Managements zu erreichen gewesen.
73 
Die erforderliche Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände führe zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der streitgegenständliche Vorteil ausschließlich auf Grund seiner Funktion als Führungskraft der D Gruppe zugewendet worden sei, ebenfalls ausschließlich, um ihn zu einer besonders engagierten und im Sinne von S ausgeübten Tätigkeit im Hinblick auf einen erfolgreichen Exit zu motivieren und ihn hierfür erfolgsabhängig zu entlohnen. Dass der Kläger ein Totalverlustrisiko getragen habe, wiege gegenüber den sonstigen, für eine vorrangige Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis sprechenden, Indizien nicht so schwer, als dass dies den Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit verhindern könnte. Erwerbsgrundlage für den Vorteil sei nicht die Kapitalüberlassung, sondern die Arbeitskraft des Klägers gewesen.
74 
Die Kläger haben hierzu u.a. wie folgt vortragen lassen: Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2017 (8 K 4018/14, aaO) bestätige in vollem Umfang ihre Rechtsauffassung. Der Sachverhalt sei weitgehend identisch mit dem hier zu entscheidenden Fall. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass der Kläger im Streitfall nicht aktiv am Zustandekommen des Unternehmenskaufs als Freiberufler beteiligt gewesen sei und auch keinerlei Einfluss auf die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse im Verhältnis zu den Managern, noch weniger auf die Verhandlungen zur Weiterveräußerung gehabt habe. Das Verhältnis des Kapitaleinsatzes zum Exiterlös sei ebenso außerordentlich hoch, in ähnlicher Weise habe das Zielunternehmen eine außergewöhnliche Überschuldung zur Finanzierung des Kaufpreises in Kauf nehmen müssen, und in gleicher Weise wie dort habe infolgedessen ein eklatantes Risiko des Fehlschlagens bestanden. Hier wie dort seien bestehende Dienstverhältnisse weitergeführt worden, Erhöhungen von Arbeitsverpflichtungen oder sonstige arbeitsrechtliche Verpflichtungen seien nicht begründet worden, und hier wie dort gebe es gewisse Verbindungen zwischen dem Dienstverhältnis und der Kapitalbeteiligung, und in beiden Fällen hätten nicht alle Empfänger des Beteiligungsangebots die Chancen der Beteiligung außerhalb des Dienstverhältnisses angenommen. Hier wie dort gehe es um „Sweet Equity“. Im zitierten Urteil folge das Finanzgericht dem dortigen Kläger und habe die Revision nur insoweit zugelassen, als höchstrichterlich bislang nicht entschieden sei, unter welchen Umständen eine sogenannte Managementbeteiligung zu notwendigem Betriebsvermögen eines selbstständig tätigen Managers führen könne. Daraus werde deutlich: Wäre der dortige Kläger nicht bereits im Vorfeld des gesamten Unternehmenskauf-Projekts als selbstständiger Berater des Investors aufgetreten, hätte er nicht maßgeblich Einfluss auf die gesamte Vertragskonstruktion und den gesamten Ablauf bis hin zum Weiterverkauf gehabt und hätte er nicht als Treuhänder der Beteiligung von Managern für deren Rechnung Verträge abgeschlossen, wäre das Gericht zu demselben Ergebnis wie bei den Familienmitgliedern des dortigen Klägers gekommen: Die Klage wäre in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Es seien die tatsächlichen Umstände der freiberuflichen Betätigung, die den Unterschied zum hiesigen Kläger ausmachten und die die alleinige Rechtfertigung dafür seien, dass das Finanzgericht die Einkünfte unter § 18 EStG subsumiert habe.
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Aktienoptionen, Wandeldarlehensverträge, Genussrechte, verbilligte Optionsscheine, Wandelschuldverschreibungen, Rückverkaufsoptionen und dergleichen seien mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
76 
Im Zusammenhang mit der Darstellung des „Sweet Equity“ werde deutlich, dass es einen gravierenden Unterschied ausmache, ob eine Person als Kapitalgeber oder Unternehmer/Gesellschafter agiere oder nur als Angestellter/Manager. Gerade weil ein Manager den Kaufpreis niedrig halten wolle, müsse aus dem Manager ein „Unternehmer“ mit eigenem Kapitaleinsatz gemacht werden, um das Exitziel eines möglichst hohen Kaufpreises unter Inkaufnahme einer extrem hohen Fremdverschuldung des Zielunternehmens erzielen zu können. Genau diese Überschuldung vertrage sich nicht mit den aus einem Dienstverhältnis entspringenden Treueverpflichtungen eines Angestellten. Es gehe hier deshalb nicht um Vergütungen, die für Dienstleistungen im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses gezahlt würden, also auch nicht um Anreizlohn, sondern um eine vertragliche Gestaltung, die neben einem weiterbestehenden Dienstverhältnis und über dieses hinausgehend realisiert werden solle. Die Dienstverhältnisse der Manager, die dem MPP beigetreten seien, seien ebenso unverändert geblieben wie bei denen, die nicht teilgenommen hätten. Eine Erhöhung von Dienstverpflichtungen, gleich welcher Art, habe nicht stattgefunden.
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Abwegig sei die Behauptung des Beklagten, die beteiligten Manager hätten nur in ihrer Funktion als Arbeitnehmer Einfluss auf die Firmenentwicklung nehmen können. Ein Angestellter könne sich nicht gegen die Gesellschafter stellen, wenn diese das Ziel hätten, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen und dabei den Angestellten vorgäben, auf welcher Finanzierungsbasis dieses geschehen solle. Ein Angestellter könne keinen Einfluss auf die Firmenentwicklung nehmen, wenn entsprechende Gesellschafterentscheidungen im Vorfeld eines Exits getroffen würden und die Manager von den Gesellschaftern angewiesen würden, die Überschuldung hinzunehmen. Das MPP stehe nur insoweit mit dem Dienstverhältnis in Bezug, als es nur Managern angeboten worden sei. Es sei für die Entscheidung in diesem Verfahren weiterhin irrelevant, ob und in welchem Maß der Kläger im Verhältnis zu seinem Kapitaleinsatz bzw. im Verhältnis zum Hauptinvestor überproportional begünstigt gewesen sein solle. Abgesehen davon, dass dies nicht der Fall sei, beziehe sich die Rendite nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern auf den Kapitaleinsatz, und seien die Verträge zwischen Fremden, nicht aber nahestehenden Personen ausgehandelt worden. Es sei zwischen unternehmerischer, mit Kapitaleinsatz verbundener Tätigkeit einerseits und unselbstständiger Tätigkeit andererseits zu unterscheiden. Nicht die Arbeitnehmerstellung vermittle die überproportionale Renditechance, sondern die kapitalmäßige Beteiligung als Gesellschafter.
78 
Die sog. Leaver-Klauseln seien in allen Gerichtsentscheidungen nicht als Indiz für Arbeitsentgelt gewertet worden. Das Arbeitsverhältnis eines einzelnen Managers habe nichts mit der Wertentwicklung der Beteiligung am Markt zu tun. Sämtliche Voraussetzungen, die der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2017 (8 K 4018/14, aaO) zu Grunde gelegen hätten, lägen hier nicht vor. Zwar gehe der Senat in dieser Entscheidung davon aus, dass die überproportional hohe Rendite dafürspreche, dass die Beteiligungen im Hinblick auf die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse eingeräumt worden seien, aber auch davon, dass damit ein zusätzlicher Anreiz für die aus der Sicht des Finanzinvestors bedeutende Beratungstätigkeit des dortigen Klägers geschaffen werden sollte. Im hier zu entscheidenden Verfahren gehe es in diesem Zusammenhang allein darum, ob die „Überproportionalität“, ohne die für die selbstständige Beratertätigkeit qualifizierenden Merkmale, für eine der unselbstständigen Tätigkeit zuzurechnende Vergütung spreche. Das sei nicht der Fall. Sowohl die überproportionale Rendite als auch die Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis reichten alleine noch nicht aus, um deshalb Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzunehmen. Gegen eine Zurechnung zur nichtselbstständigen Arbeit sprächen die Aufbringung eines hohen Kapitalbeitrags und die Übernahme des mit der Beteiligung verbundenen hohen Verlustrisikos. Jedenfalls bei der nichtselbstständigen Arbeit hebe das Verlustrisiko den Veranlassungszusammenhang auf. Eine überproportionale Rendite sei nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern den Kapitaleinkünften (§ 17 EStG) zuzurechnen.
79 
Die Beteiligungen seien zum oder unter dem Verkehrswert erworben und zum Verkehrswert wieder veräußert worden. Sie seien also Einkünfte im Sinne von § 17 EStG. Es gehe um eine zum relevanten Zeitpunkt steuerlich privilegierte Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsanteils.
80 
In der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2020 haben die Beteiligten unstreitig gestellt, dass im Zusammenhang mit dem „Tausch“ der Anteile an der E gegen Aktien der D AG keiner der an der E-KG (Manager-KG) Beteiligten bevorzugt oder benachteiligt worden ist.
81 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (zwei Hefte Einkommensteuerakten 2006 bis 2008 und ein Heft Rechtsbehelfsakten) sowie auf die beigezogenen Akten der Steuerfahndungsstelle Z (6 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

82 
Die Klage ist begründet.
83 
Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 vom 23. November 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind deshalb aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
84 
Zwar war der Einkommensteuerbescheid für 2007 - entgegen der Auffassung der Kläger - wohl grundsätzlich nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar (zu 1.). Der vom Kläger erzielte Erlös aus der Veräußerung der über die Manager-KG gehaltenen Anteile an der E stellt jedoch keinen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis dar (zu 2.). Da er auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen ist, unterliegt er nicht der Einkommensteuer (zu 3.).
1.
85 
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (st. Rspr. vgl. nur BFH, Urteil vom 25. Januar 2017 I R 70/15, BStBl II 2017, 780, m.w.N.). Keine Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2017 VIII R 46/13, BStBl II 2017, 745, m.w.N.).
86 
Die Umstände, dass die Gründung der Manager-KG, deren Kommanditist der Kläger war, Teil eines MPP war und die Manager-KG im Streitjahr ihre Anteile an der E im „Tausch“ gegen Aktien der D AG veräußert und der Kläger hieraus im Streitjahr einen Veräußerungserlös erzielt hatte, sind Vorgänge und damit Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Diese Tatsachen ergaben sich weder aus der Einkommensteuererklärung der Kläger für 2007 oder deren Anlagen noch aus der Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 für die Manager-KG.
87 
Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn das Finanzamt sie beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BStBl II 2011, 479). Daraus folgt, dass es entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die nach Erlass des zu ändernden Bescheids (hier des Einkommensteuerbescheids für 2007) bekannt gewordene Tatsachen zunächst in einem anderen Veranlagungszeitraum (hier 2006) verwertet hatte. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Finanzamts über die Steuerfestsetzung des zu ändernden Steuerbescheids (hier des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 29. Mai 2009) abgeschlossen wurde, d.h. zum Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens oder der Zeichnung der abschließenden Verfügung (dazu vgl. BFH, Urteil vom 22. April 2010 VI R 27/08, BFH/NV 2010, 1607), war dem Beklagten nicht bekannt, dass eine Veräußerung der Anteile an der E stattgefunden und der Kläger hieraus einen Veräußerungsgewinn erzielt hatte. Da für das Streitjahr 2007 nach dem Erlass des Ursprungsbescheids vom 29. Mai 2009 auch kein anderer Änderungsbescheid ergangen ist, in dem die nachträglich bekannt gewordene Tatsache nicht verwertet wurde, ist die Änderungsmöglichkeit auch nicht verbraucht gewesen, wie die Kläger meinen.
88 
Die Tatsache dürfte auch rechtserheblich sein.
89 
Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nur aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die Unkenntnis der später bekanntgewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das Finanzamt auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre. Wie das Finanzamt bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall auf Grund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung ausgelegt wurde, und den die das Finanzamt bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Steuerbescheids gegolten haben (vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 2015 X R 16/12, BFH/NV 2015, 815).
90 
Im maßgeblichen Zeitpunkt im Mai 2009 lagen eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder bindende Verwaltungsanweisungen zu der Beurteilung der Erlöse aus der Veräußerung von Managementbeteiligungen in der hier vorliegenden Form nicht vor. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Arbeitnehmerbeteiligungen, die der vorliegenden Fallkonstellation allerdings nicht entsprechen (z.B. Wandelschuldverschreibungen: BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Wandeldarlehen: BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770; Zinseinnahmen: BFH, Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870; Optionsrechte: BFH, Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BStBl II 2007, 456; vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BStBl II 2007, 647; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382) kommen wie vergleichbare Entscheidungen der Finanzgerichte (z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2007 1 K 3459/03 B, EFG 2007, 1874; Thüringer FG, Urteil vom 8. März 2006 III 1209/02, EFG 2006, 815) zu der Qualifizierung der fraglichen Vorteile aus in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis gewährten Beteiligungen als Arbeitslohn. Es liegt daher nahe, dass auch die vorliegende Fallkonstellation in diesem Sinne beurteilt worden wäre.
91 
Jedenfalls muss der Beklagte die genannten streiterheblichen Tatsachen nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als ihm bereits bei Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids bekannt gegen sich gelten lassen.
92 
Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet dem Finanzamt, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn ihm die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheides infolge einer Verletzung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht (zunächst) verborgen geblieben ist. Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat. Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO), wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht. Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen, insbesondere darauf an, ob der Steuerpflichtige dem Finanzamt die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung unterbreitet hat. Ist dies zu verneinen, kann sich der Steuerpflichtige - unabhängig von einem eventuellen eigenen Verschulden - nicht auf eine Nachlässigkeit des Finanzamts bei der Ermittlung der für die Besteuerung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse berufen. Das Finanzamt braucht den Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit Argwohn und Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung ausgehen. Liegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Finanzamt als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen vor, trifft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (st. Rspr., vgl. BFH, Beschluss vom 8. November 2011 X B 55/11, BFH/NV 2012, 169).
93 
Nach diesen Maßstäben stand der Grundsatz von Treu und Glauben einer Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids für 2007 nicht entgegen. Denn der Kläger hatte seine Mitwirkungspflicht verletzt, als er mit der Einkommensteuererklärung für 2007 den Veräußerungserlös aus dem MPP dem Beklagten nicht zur Prüfung unterbereitet hatte. Darauf, dass der Kläger später, nämlich im Jahr 2011, alle den Vorgang um die Veräußerung der Anteile aus dem MPP betreffenden Angaben gemacht und dazugehörige Belege vorgelegt hatte, kommt es nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht an. Hingegen bestand für den Beklagten bei Erlass des Ursprungsbescheids für 2007 kein Anlass, in dieser Richtung zu ermitteln, da die ihm vorliegenden Unterlagen keinen Hinweis darauf boten, dass aus der Beteiligung an der Manager-KG ein Veräußerungsgewinn entstanden sein könnte.
94 
Dies mag jedoch dahinstehen.
2.
95 
Denn die Klage hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Kläger mit dem Veräußerungserlös aus seiner Managementbeteiligung keinen in seinem Beschäftigungsverhältnis wurzelnden geldwerten Vorteil erlangt hat, der zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen würde.
96 
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung in Form einer konkreten Dienstleistung des Arbeitnehmers zu Grunde liegen muss. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
97 
Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Eine Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten ein Vorteil für geleistete Dienste zugewendet wird.
98 
Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.
99 
Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten.
100 
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§ 17, § 20 Abs. 2, § 23 EStG) in Betracht.
101 
Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist auf Grund einer tatsächlichen Würdigung zu entscheiden, in die alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. zu alledem: BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; vom 1. September 2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, m.w.N.).
102 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt der Senat bei der gebotenen Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass kein entsprechender Veranlassungszusammenhang zwischen dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers und dem Erlös aus der Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung an der E bestanden hat.
103 
Vielmehr hatte der Kläger eine neben seinem Arbeitsverhältnis bestehende eigenständige Sonderrechtsbeziehung begründet, die eine unabhängige Erwerbsgrundlage darstellte.
104 
Das ergibt sich zunächst daraus, dass der Kläger im Jahr 2006 eine wirksame Beteiligung an der Manager-KG und dadurch mittelbar auch an der E erworben hatte, die ihm in Höhe seines Anteils steuerlich zuzurechnen war.
105 
Das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf einen Erwerber über, wenn er auf Grund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (st. Rspr., vgl. BFH, Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 51/10, BStBl II 2012, 308).
106 
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ist kein (eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verkörpert nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vielmehr die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (vgl. BFH, Urteil vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BStBl II 2011, 261). Die zum Gesamthandsvermögen gehörenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern daher nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO so zuzurechnen, als ob sie an den Kapitalanteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären - sog. Bruchteilsbetrachtung - (vgl. BFH, Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BStBl II 1999, 820; vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BStBl II 2000, 686).
107 
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in Höhe des auf ihn entfallenden „Bruchteils“ wirtschaftliches Eigentum an seinen Anteilen an der E erworben.
108 
Ihm standen nämlich die mit seinem Gesellschaftsanteil verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechte zu.
109 
Das sind zum einen die wesentlichen Informations- und Kontrollrechte. Nach § [ ___ ] des KG-Agreements blieben die dem Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zustehenden Rechte unberührt, d.h. die Berechtigung, den Jahresabschluss zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
110 
Auch die wesentlichen Stimmrechte standen dem Kläger zu. Sie richteten sich nach den auf das Kapitalkonto II gebuchten Beträgen (§ [ ___ ] des KG-Agreements). Gesellschafterbeschlüsse wurden nach §  [ ___ ] mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jede auf das Kapitalkonto II gebuchten x EUR eine Stimme repräsentierten. Dass dabei jede Änderung des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung der E Holding und des Komplementärs bedurfte, beseitigte die wirtschaftliche Inhaberschaft an den E-Anteilen nicht. Die Regelung stellte lediglich sicher, dass keine dem Zweck der Beteiligung, der ausschließlich auf den Exit, also den Börsengang der D-Gruppe, ausgerichtet war (vgl. die Darstellung in der Präambel des MP-Agreements), zuwiderlaufenden Entscheidungen getroffen würden. Gleiches gilt für die im Bericht der Steuerfahndungsstelle angeführten Umstände, wonach die Geschäftsführung - abgesehen vom Falle der Veräußerung - alle Stimmrechte ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausüben konnte (§ [ ___ ]) und auch durch die Regelungen zur Geschäftsführung sichergestellt war, dass S ihren Willen in der KG jederzeit durchsetzen konnte. In den „[ ___ ]“ zum MPP heißt es insoweit in der Tat, dass S im Falle eines Konflikts über die Manager GmbH (die Komplementärin) ein Letztentscheidungsrecht ausübe. Mit all diesen Regelungen sollte jedoch lediglich verhindert werden, dass die KG dem Ziel des Exits (durch einen Börsengang) schädliche Beschlüsse fassen kann. Sie lagen daher letztlich auch im Interesse der Anteilseigner.
111 
Dem Kläger stand auch ein Gewinnbezugsrecht zu. Gemäß §  [ ___ ] und §  [ ___ ] des KG-Agreements hatten die Kommanditisten Anteil an den Gewinnen und Verlusten der KG im Verhältnis zu den auf ihrem jeweiligen Kapitalkonto II gebuchten Beträgen. Dass sämtliche Gewinne erst mit der Auflösung der KG ausgeschüttet werden sollten (§ [ ___ ]), hat ebenfalls seinen Grund in dem genannten Zweck der Beteiligung. Diese Beschränkung des Gewinnbezugsrechts allein in zeitlicher Hinsicht steht dem wirtschaftlichen Eigentum an den Bruchteilsanteilen nicht entgegen.
112 
Dass die Verfügungsbefugnis über die Beteiligung an der E stark eingeschränkt war, erklärt sich aus dem Wesen der Beteiligung, die auf die Führungskräfte der B GmbH-Gruppe beschränkt war und die - wie bereits dargelegt - einzig mit dem Ziel eines bestimmten Exits überhaupt eröffnet wurde. Tatsächlich konnten die Manger ihre Beteiligung nur an Familienmitglieder veräußern, die dann den gleichen Beschränkungen unterlagen, wobei die Anteile dann weiterhin als solche des Managers galten. Diese und jede andere Form der Veräußerung waren letztlich zustimmungspflichtig (vgl.
113 
[ ___ ] des MP-Agreements, [ ___ ] des KG-Agreements). Auch mussten die Anteile insbesondere im Falle eines Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis So zum Kauf angeboten werden (Good-Leaver und Bad-Leaver Regelungen, [ ___ ] des MP-Agreements). Schließlich konnte So verlangen, dass das gesamte Investment im Falle einer Restrukturierung gegen andere Instrumente getauscht wird ([ ___ ]). Auch über das Wann und Wie des vorgesehenen Exits entschied So allein. In diesem Zusammenhang waren die Beteiligten verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die dafür erforderlich waren ([ ___ ]), wobei einem Lock-Up Agreement zuzustimmen war ([ ___ ]). Die Veräußerung konnte aber verlangt werden, wenn die Umwandlung in eine AG erfolgt war (§ [ ___ ] des KG-Agreements) oder wenn die E Holding ihre Anteile ebenfalls veräußert (§ [ ___ ]). Angesichts des erläuterten Ziels des MPP, das diese Beschränkungen erklärt, und des Umstands, dass jedenfalls alle anderen Gesellschaftsrechte im Kern vorhanden waren, kann allein aus diesem Grund die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums nicht verneint werden (zu wirtschaftlichem Eigentum trotz Leaver-Klauseln vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 14. März 2018 3 K 30/16, DStRK 2018, 208).
114 
Die oben geschilderten Beschränkungen erklären sich also aus dem Zweck der Beteiligung. Sie sind freiwillige, dem Geschäftsmodell geschuldete Beschneidungen der Eigentumsrechte und damit Ausdruck der Inhaberschaft an den Anteilen an der E (in diesem Sinne: FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2018 9 K 298/15 E, Juris).
115 
Nicht zweifelhaft ist, dass der Kläger jedenfalls entsprechend seiner Quote die Chance der Wertsteigerung oder das Risiko der Wertminderung der Anteile vollständig zu tragen hatte. So heißt es in [ ___ ] des MP-Agreements, dass keine Haftung für die Weiterentwicklung des Kommanditanteils, des nachrangigen Darlehens oder der Klasse-B-Anteile (an der E) übernommen werde ([ ___ ]) und dass das Investment freiwillig und in dem Bewusstsein des Risikos eines vollständigen Verlustes erfolge ([ ___ ]).
116 
Die kurze Haltedauer der Anteile an der E schließlich steht dem wirtschaftlichen Eigentum des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Zum einen war die Beteiligung ursprünglich auf einen längeren Zeitraum angelegt, und zum anderen hat der Kläger den Erfolg der Beteiligung bei der Veräußerung in Höhe seines Bruchteils an den Anteilen auch tatsächlich realisiert (dazu vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BStBl II 2005, 857).
117 
Aus alledem ist ersichtlich, dass der Kläger, anders als die Steuerfahndungsstelle und mit ihr der Beklagte meint, nicht nur die Verbriefung einer Gewinnchance auf den Exiterlös - ähnlich einem Optionsrecht -, sondern eine „echte“ Beteiligung erworben hat.
118 
Ob der Kläger diese Beteiligung aus im Beschäftigungsverhältnis wurzelnden Gründen möglicherweise vergünstigt erworben hat, ist, da der Erwerb im Jahr 2006 stattfand, in diesem, das Streitjahr 2007 betreffenden, Verfahren nicht zu entscheiden.
119 
Von einem solchen vergünstigten Erwerb sind die Beteiligten allerdings übereinstimmend ausgegangen. Denn insoweit hatten sich die Kläger im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. November 2011 mit dem Ansatz eines geldwerten Vorteils aus dem Erwerb der Anteile an der E in Höhe von x EUR einverstanden erklärt. Der diese Einigung umsetzende Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 4. Januar 2012 wurde bestandskräftig.
120 
Auch dies kann aber offenbleiben.
121 
Selbst, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers Grundlage dafür gewesen sein sollte, dass er seine Anteile an der E zu einem Vorzugspreis, also vergünstigt, erworben hätte, könnte daraus noch nichts für die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Exiterlös seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis hatte und daher zu Arbeitslohn führt. Denn es gibt keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).
122 
Ob der aus der (möglicherweise vergünstigt erworbenen) Kapitalbeteiligung erzielte Exiterlös ganz oder teilweise zu einem bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil führt, ist vielmehr - ein zweites Mal - auf Grund einer Würdigung und Gewichtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO).
123 
Diese Würdigung durch den Senat ergibt, dass der Kläger bei der Veräußerung der Anteile an der E keinen als Arbeitslohn zu wertenden geldwerten Vorteil erlangt hat.
124 
Der Umstand, dass die Kapitalbeteiligung an der E nur den Führungskräften der B GmbH-Gruppe angeboten worden war, kann zwar als ein Indiz für einen Veranlassungszusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis sprechen, reicht aber für sich allein nicht aus, den Veräußerungserlös aus der Beteiligung in voller Höhe den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO).
125 
Indizielle Bedeutung hat auch die von der Beklagtenseite angeführte Tatsache, dass ein MPP aufgelegt worden sei, obwohl S über verschiedene Gesellschaften die B GmbH-Gruppe längst erworben und finanziert hatte, also der Grund nicht die Kapitalbeschaffung gewesen sein könne. Der Erlös aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann seine Veranlassung im Arbeitsverhältnis haben, wenn es nicht der Kapitalüberlassung dient, also andere Gründe als die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen für diesen Erlös nicht ersichtlich sind (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO). Dass es im vorliegenden Fall in keiner Weise um Kapitalbeschaffung ging, lässt sich so allerdings nicht feststellen, weil E die Mittel aus den nachrangigen Darlehen und der Übernahme der Anteile durch die Manager-KG zur Rückzahlung eines Darlehens verwenden wollte, das ihr von den So Fonds gewährt worden war (vgl. Skript „[ ___ ]“ zum MPP).
126 
Als Indiz zu gewichten ist auch die von der Steuerfahndungsstelle herausgearbeitete Motivation des Investors, mit den Führungskräften eine Gleichrichtung der Interessen herzustellen, um den Unternehmenswert im Hinblick auf den geplanten Börsengang bestmöglich zu steigern. Dieser Umstand wird noch dadurch unterstrichen, dass zwischen den Unternehmenszugehörigen, denen das Investment angeboten wurde, je nach Stellung im Unternehmen insoweit unterschieden wurde, als sich die Manager der ersten Führungsebene und des Gesellschafterausschusses in höherem Maße beteiligen konnten (vgl. Skript „[ ___ ]“ zum MPP). Soll mit der Einräumung der Möglichkeit, sich am Unternehmen des Arbeitgebers zu beteiligen, eine besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft bewirkt werden, kann dies dafür sprechen, dass der Erlös aus der Beteiligung als Anreizlohn anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, aaO).
127 
Auch die Regelungen, nach denen das Investment insbesondere im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses So zum Rückkauf anzubieten waren (Leaver-Regelungen), die Beteiligung also vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig war, sind Indizien für eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und der eingeräumten Beteiligung. Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. [ ___ ] des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).
128 
Die vorgenannten Umstände sind aber alle zugleich auch Ausdruck und Folge einer typischen Mitarbeiterbeteiligung, bei der im Regelfall die Motivierung des Mitarbeiters und nicht die Kapitalbeschaffung im Vordergrund steht, und die aus diesem Grund auch auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bestimmter Mitarbeiter beschränkt wird.
129 
Sie sind zudem gegen die Indizien abzuwägen, die nicht für einen Veranlassungszusammenhang des Veräußerungserlöses mit dem Dienstverhältnis sprechen:
130 
Die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit erfolgte unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war vor 2006, dem Jahr der Begründung des MPP, schon viele Jahre zunächst beim A-Konzern, ab 2000 bei der B GmbH beschäftigt. Er erhielt ein Festgehalt und eine variable Vergütung in Form einer Ziel-Tantieme und einer Ziel-Erfolgsbeteiligung. Die Beteiligung wurde mit Mitteln des Privatvermögens erworben, wobei der Kläger hierfür private Darlehen aufnahm, und vom Arbeitgeber weder finanziert noch vorfinanziert. Der Leistungsaustausch auf die Einräumung der Beteiligung war damit auf einen Anspruch gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet. Da den Führungskräften der B GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt war und auch ein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös nicht bestand, ist nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht war (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620).
131 
Bei den Beschränkungen, die den Beteiligten hinsichtlich ihres Stimmrechts und des Gewinnbezugsrechts auferlegt waren, sowie bei den für den Fall des Exits oder der Umstrukturierung geregelten Mitveräußerungs- und Handlungspflichten handelt es sich um gesellschaftsrechtlich übliche Gestaltungen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass das gesamte Investment von vornherein auf einen Börsengang ausgelegt war (vgl. unter 1.). Da gleichzeitig Mitveräußerungsrechte geregelt waren, ist eine vorrangige Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis auch hier nicht erkennbar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2018 13 K 1257/17 E, EFG 2019, 979).
132 
Gleiches gilt für die Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Anteile an der E (Vinkulierung). Auch diese rechtfertigen sich vor dem Hintergrund des dargestellten Zwecks des Investments, für welchen der Anteilsbesitz Beschränkungen unterliegen musste, die den Börsengang nicht gefährdeten (vgl. unter 1. und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO). Die Veranlassung dafür lag also nicht im Dienstverhältnis des Klägers, sondern auf gesellschaftsrechtlicher Ebene.
133 
Zur Überzeugung des Senats kommt weiterhin dem Umstand, dass die Beteiligung (sowie das Investment insgesamt) mit einem vollen Verlustrisiko behaftet war, starke indizielle Wirkung dafür zu, dass es sich im vorliegenden Fall um ein neben dem Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis gehandelt hat und der Kläger die Beteiligung als unabhängige Erwerbsquelle genutzt hat (vgl. BFH, Urteil vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO).
134 
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).
135 
Zwar handelte es sich bei dem MPP der vorliegenden Art um ein äußerst attraktives Beteiligungsmodell, bei dem schon in der Planungsphase mit einer Ver-x-fachung des Investments der Manager und einer Verzinsung von x % geworben wurde (vgl. Präsentation zum MPP). Die Chance auf einen späteren Veräußerungsgewinn reicht für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs mit dem Dienstverhältnis jedoch nicht aus, da diese Chance jeder Kapitalbeteiligung innewohnt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).
136 
Der streitige Veräußerungserlös ist insbesondere nicht unter dem - von der Beklagten- seite nochmals in der mündlichen Verhandlung betonten - Gesichtspunkt des „Sweet Equity“ als Arbeitslohn zu qualifizieren. Unter „Sweet Equity“ versteht man zu Vorzugskonditionen vor allem an Manager überlassene Eigenkapitalanteile an einem Unternehmen, die häufig an bestimmte Erfolgskriterien oder Erwartungen hinsichtlich der Steigerung des Unternehmenswerts geknüpft und zum Teil mit verbindlichen Bonifikationsregelungen ausgestattet sind oder bei denen die Investoren im Rahmen der Kapitalerhöhung im Vergleich zum Management ein höheres Aufgeld oder eine höhere Zuzahlung in die Kapitalrücklage leisten oder proportional mehr Fremdkapital in Form von Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen (dazu vgl. u.a. von Braunschweig, Steuergünstige Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen in Management-Buy-Out-Strukturen, DB 1998, 1831; Bloß, Managementbeteiligungen bei Private-Equity Transaktionen, GmbHR 2016, 104).
137 
Dass das Investment im vorliegenden Fall wohl zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt wurde, da - wie die Beklagtenseite betont - die Manager im vorliegenden Fall nur das ca. x-fache des eingesetzten Kapitals in PECs investieren mussten bei einer geplanten Ver-x-fachung des eingesetzten Kapitals, während S das ca. x-fache an PECs aufbringen musste und nur das x-fache des eingesetzten Kapitals zu erwarten hatte, macht das Investment auf der Ebene des MPP von Anfang an zwar zu einem „Sweet Equity“. Diese Konstellation führt beim Exit - wie von der Steuerfahndungsstelle in ihrem Bericht nachvollziehbar herausgearbeitet - dazu, dass die Manager im Erfolgsfall eine weit höhere Rendite zu erwarten hatten als S. Es ist bei Managementbeteiligungsprogrammen geradezu typisch, dass ein Investor eine Beteiligung in der Hoffnung der Wertsteigerung eines Unternehmens anbietet und deshalb auch in Kauf nimmt, dass der erwerbende Manager effektiv, d.h. bei Betrachtung des Investments als Ganzes, eine höhere Rendite erwirtschaftet als er selbst.
138 
Diese Umstände, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre aber, wie oben ausgeführt, im Jahr der Anschaffung, also im Jahr 2006, zu berücksichtigen gewesen und führt nicht dazu, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte.
139 
Anhaltspunkte dafür aber, dass der tatsächlich erzielte Exiterlös auf der Ebene der KG als Gesellschafterin von E, bei dem sich das Investment letztendlich sogar ver-x-facht hat, was einer Verzinsung von x. % entspricht, nicht von der Marktentwicklung beim Börsengang, dem Unternehmenswert oder anderen unbeeinflussbaren Faktoren abhängig gewesen wäre (dazu vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 2325/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO), sind hingegen nicht ersichtlich. Die von vornherein hierfür günstigen Konditionen im Vergleich zum Investor S sind hier nicht noch einmal in den Blick zu nehmen. Vielmehr ergibt sich aus den im Zusammenhang mit dem Börsengang der D AG abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere aus der am xx.xx. 2007 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zur Managementbeteiligungsvereinbarung, dass die Vermögenswerte der E (im Wesentlichen alle Anteile an der D AG) zunächst für die Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten der Gesellschaft (E), also auch der PECs, und die Begleichung aller ausstehenden Kosten verwendet wurden. Das verbleibende „Nettovermögen“ wurde unter den Gesellschaftern (E Holding und Manager-KG) anteilig zu deren jeweiliger Kapitaleinlage verteilt.
140 
Somit hat der Kläger - wovon auch die Beteiligten gemäß ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgehen - ausschließlich den auf seinen Anteil an der Beteiligung der Manager-KG an der E entfallenden Exiterlös erhalten, ohne hierbei in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei dem „Tausch“ in Aktien bevorzugt oder mit einer Extrazuteilung in der Art eines Bonus belohnt worden zu sein. Daher beruht der erzielte Gewinn ausschließlich auf der Kapitalbeteiligung als solcher und nicht auf einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendung.
141 
Nach alledem überwiegen bei der erforderlichen Gewichtung aller den Einzelfall prägenden Umstände zur Überzeugung des Senats die Indizien, die gegen einen Veranlassungszusammenhang des erzielten Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung an der E mit dem Beschäftigungsverhältnis sprechen. Die Beteiligung stellte vielmehr ein eigenständiges gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis dar, das - jedenfalls nach dem Erwerb der Anteile - den gesamten Leistungsaustausch abbildete, ohne dass daneben dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende Leistungen vorlagen, und daher eine eigenständige Erwerbsgrundlage bildete.
3.
142 
Der Veräußerungserlös aus der Beteiligung des Klägers an der E ist auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen.
143 
Insbesondere liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu diesen zwar auch der Gewinn aus der Veräußerung an einer Kapitalgesellschaft. Die E ist als ... ische S.à.r.l. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar und damit Kapitalgesellschaft. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder - wie hier - mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Da dem Kläger über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO lediglich ein Bruchteil der Anteile der Manager-KG an der E in Höhe von 0, x % zuzurechnen war, ist § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschlägig.
144 
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (und damit auch an einer S.à.r.l.) gehört, ist gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Da der Kläger seine Anteile bereits im Jahr 2006 erworben hat, sind diese Vorschriften auf den im Streitjahr 2007 erzielten Veräußerungsgewinn nicht anwendbar.
145 
Schließlich liegen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken (worunter auch die Beteiligung an der E fällt) nicht mehr als ein Jahr beträgt. Da der Kläger das Investment einschließlich des auf ihn entfallenden Bruchteils an den Anteilen an der E im xx 2006 erworben und erst im xx 2007 (Rückkauf der Anteile an der E gegen Übertragung von Aktien an der D AG) wieder veräußert hat, ist der Veräußerungserlös des Klägers auch nach diesen Vorschriften nicht steuerbar.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms entweder zu einem aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden geldwerten Vorteil und damit zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Einnahmen aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).

Gründe

82 
Die Klage ist begründet.
83 
Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 vom 23. November 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind deshalb aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
84 
Zwar war der Einkommensteuerbescheid für 2007 - entgegen der Auffassung der Kläger - wohl grundsätzlich nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar (zu 1.). Der vom Kläger erzielte Erlös aus der Veräußerung der über die Manager-KG gehaltenen Anteile an der E stellt jedoch keinen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis dar (zu 2.). Da er auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen ist, unterliegt er nicht der Einkommensteuer (zu 3.).
1.
85 
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (st. Rspr. vgl. nur BFH, Urteil vom 25. Januar 2017 I R 70/15, BStBl II 2017, 780, m.w.N.). Keine Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2017 VIII R 46/13, BStBl II 2017, 745, m.w.N.).
86 
Die Umstände, dass die Gründung der Manager-KG, deren Kommanditist der Kläger war, Teil eines MPP war und die Manager-KG im Streitjahr ihre Anteile an der E im „Tausch“ gegen Aktien der D AG veräußert und der Kläger hieraus im Streitjahr einen Veräußerungserlös erzielt hatte, sind Vorgänge und damit Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Diese Tatsachen ergaben sich weder aus der Einkommensteuererklärung der Kläger für 2007 oder deren Anlagen noch aus der Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 für die Manager-KG.
87 
Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn das Finanzamt sie beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BStBl II 2011, 479). Daraus folgt, dass es entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die nach Erlass des zu ändernden Bescheids (hier des Einkommensteuerbescheids für 2007) bekannt gewordene Tatsachen zunächst in einem anderen Veranlagungszeitraum (hier 2006) verwertet hatte. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Finanzamts über die Steuerfestsetzung des zu ändernden Steuerbescheids (hier des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 29. Mai 2009) abgeschlossen wurde, d.h. zum Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens oder der Zeichnung der abschließenden Verfügung (dazu vgl. BFH, Urteil vom 22. April 2010 VI R 27/08, BFH/NV 2010, 1607), war dem Beklagten nicht bekannt, dass eine Veräußerung der Anteile an der E stattgefunden und der Kläger hieraus einen Veräußerungsgewinn erzielt hatte. Da für das Streitjahr 2007 nach dem Erlass des Ursprungsbescheids vom 29. Mai 2009 auch kein anderer Änderungsbescheid ergangen ist, in dem die nachträglich bekannt gewordene Tatsache nicht verwertet wurde, ist die Änderungsmöglichkeit auch nicht verbraucht gewesen, wie die Kläger meinen.
88 
Die Tatsache dürfte auch rechtserheblich sein.
89 
Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nur aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die Unkenntnis der später bekanntgewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das Finanzamt auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre. Wie das Finanzamt bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall auf Grund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung ausgelegt wurde, und den die das Finanzamt bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Steuerbescheids gegolten haben (vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 2015 X R 16/12, BFH/NV 2015, 815).
90 
Im maßgeblichen Zeitpunkt im Mai 2009 lagen eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder bindende Verwaltungsanweisungen zu der Beurteilung der Erlöse aus der Veräußerung von Managementbeteiligungen in der hier vorliegenden Form nicht vor. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Arbeitnehmerbeteiligungen, die der vorliegenden Fallkonstellation allerdings nicht entsprechen (z.B. Wandelschuldverschreibungen: BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Wandeldarlehen: BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770; Zinseinnahmen: BFH, Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870; Optionsrechte: BFH, Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BStBl II 2007, 456; vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BStBl II 2007, 647; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382) kommen wie vergleichbare Entscheidungen der Finanzgerichte (z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2007 1 K 3459/03 B, EFG 2007, 1874; Thüringer FG, Urteil vom 8. März 2006 III 1209/02, EFG 2006, 815) zu der Qualifizierung der fraglichen Vorteile aus in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis gewährten Beteiligungen als Arbeitslohn. Es liegt daher nahe, dass auch die vorliegende Fallkonstellation in diesem Sinne beurteilt worden wäre.
91 
Jedenfalls muss der Beklagte die genannten streiterheblichen Tatsachen nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als ihm bereits bei Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids bekannt gegen sich gelten lassen.
92 
Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet dem Finanzamt, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn ihm die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheides infolge einer Verletzung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht (zunächst) verborgen geblieben ist. Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat. Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO), wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht. Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen, insbesondere darauf an, ob der Steuerpflichtige dem Finanzamt die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung unterbreitet hat. Ist dies zu verneinen, kann sich der Steuerpflichtige - unabhängig von einem eventuellen eigenen Verschulden - nicht auf eine Nachlässigkeit des Finanzamts bei der Ermittlung der für die Besteuerung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse berufen. Das Finanzamt braucht den Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit Argwohn und Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung ausgehen. Liegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Finanzamt als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen vor, trifft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (st. Rspr., vgl. BFH, Beschluss vom 8. November 2011 X B 55/11, BFH/NV 2012, 169).
93 
Nach diesen Maßstäben stand der Grundsatz von Treu und Glauben einer Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids für 2007 nicht entgegen. Denn der Kläger hatte seine Mitwirkungspflicht verletzt, als er mit der Einkommensteuererklärung für 2007 den Veräußerungserlös aus dem MPP dem Beklagten nicht zur Prüfung unterbereitet hatte. Darauf, dass der Kläger später, nämlich im Jahr 2011, alle den Vorgang um die Veräußerung der Anteile aus dem MPP betreffenden Angaben gemacht und dazugehörige Belege vorgelegt hatte, kommt es nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht an. Hingegen bestand für den Beklagten bei Erlass des Ursprungsbescheids für 2007 kein Anlass, in dieser Richtung zu ermitteln, da die ihm vorliegenden Unterlagen keinen Hinweis darauf boten, dass aus der Beteiligung an der Manager-KG ein Veräußerungsgewinn entstanden sein könnte.
94 
Dies mag jedoch dahinstehen.
2.
95 
Denn die Klage hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Kläger mit dem Veräußerungserlös aus seiner Managementbeteiligung keinen in seinem Beschäftigungsverhältnis wurzelnden geldwerten Vorteil erlangt hat, der zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen würde.
96 
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung in Form einer konkreten Dienstleistung des Arbeitnehmers zu Grunde liegen muss. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
97 
Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Eine Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten ein Vorteil für geleistete Dienste zugewendet wird.
98 
Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.
99 
Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten.
100 
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§ 17, § 20 Abs. 2, § 23 EStG) in Betracht.
101 
Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist auf Grund einer tatsächlichen Würdigung zu entscheiden, in die alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. zu alledem: BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; vom 1. September 2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, m.w.N.).
102 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt der Senat bei der gebotenen Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass kein entsprechender Veranlassungszusammenhang zwischen dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers und dem Erlös aus der Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung an der E bestanden hat.
103 
Vielmehr hatte der Kläger eine neben seinem Arbeitsverhältnis bestehende eigenständige Sonderrechtsbeziehung begründet, die eine unabhängige Erwerbsgrundlage darstellte.
104 
Das ergibt sich zunächst daraus, dass der Kläger im Jahr 2006 eine wirksame Beteiligung an der Manager-KG und dadurch mittelbar auch an der E erworben hatte, die ihm in Höhe seines Anteils steuerlich zuzurechnen war.
105 
Das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf einen Erwerber über, wenn er auf Grund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (st. Rspr., vgl. BFH, Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 51/10, BStBl II 2012, 308).
106 
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ist kein (eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verkörpert nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vielmehr die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (vgl. BFH, Urteil vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BStBl II 2011, 261). Die zum Gesamthandsvermögen gehörenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern daher nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO so zuzurechnen, als ob sie an den Kapitalanteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären - sog. Bruchteilsbetrachtung - (vgl. BFH, Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BStBl II 1999, 820; vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BStBl II 2000, 686).
107 
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in Höhe des auf ihn entfallenden „Bruchteils“ wirtschaftliches Eigentum an seinen Anteilen an der E erworben.
108 
Ihm standen nämlich die mit seinem Gesellschaftsanteil verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechte zu.
109 
Das sind zum einen die wesentlichen Informations- und Kontrollrechte. Nach § [ ___ ] des KG-Agreements blieben die dem Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zustehenden Rechte unberührt, d.h. die Berechtigung, den Jahresabschluss zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
110 
Auch die wesentlichen Stimmrechte standen dem Kläger zu. Sie richteten sich nach den auf das Kapitalkonto II gebuchten Beträgen (§ [ ___ ] des KG-Agreements). Gesellschafterbeschlüsse wurden nach §  [ ___ ] mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jede auf das Kapitalkonto II gebuchten x EUR eine Stimme repräsentierten. Dass dabei jede Änderung des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung der E Holding und des Komplementärs bedurfte, beseitigte die wirtschaftliche Inhaberschaft an den E-Anteilen nicht. Die Regelung stellte lediglich sicher, dass keine dem Zweck der Beteiligung, der ausschließlich auf den Exit, also den Börsengang der D-Gruppe, ausgerichtet war (vgl. die Darstellung in der Präambel des MP-Agreements), zuwiderlaufenden Entscheidungen getroffen würden. Gleiches gilt für die im Bericht der Steuerfahndungsstelle angeführten Umstände, wonach die Geschäftsführung - abgesehen vom Falle der Veräußerung - alle Stimmrechte ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausüben konnte (§ [ ___ ]) und auch durch die Regelungen zur Geschäftsführung sichergestellt war, dass S ihren Willen in der KG jederzeit durchsetzen konnte. In den „[ ___ ]“ zum MPP heißt es insoweit in der Tat, dass S im Falle eines Konflikts über die Manager GmbH (die Komplementärin) ein Letztentscheidungsrecht ausübe. Mit all diesen Regelungen sollte jedoch lediglich verhindert werden, dass die KG dem Ziel des Exits (durch einen Börsengang) schädliche Beschlüsse fassen kann. Sie lagen daher letztlich auch im Interesse der Anteilseigner.
111 
Dem Kläger stand auch ein Gewinnbezugsrecht zu. Gemäß §  [ ___ ] und §  [ ___ ] des KG-Agreements hatten die Kommanditisten Anteil an den Gewinnen und Verlusten der KG im Verhältnis zu den auf ihrem jeweiligen Kapitalkonto II gebuchten Beträgen. Dass sämtliche Gewinne erst mit der Auflösung der KG ausgeschüttet werden sollten (§ [ ___ ]), hat ebenfalls seinen Grund in dem genannten Zweck der Beteiligung. Diese Beschränkung des Gewinnbezugsrechts allein in zeitlicher Hinsicht steht dem wirtschaftlichen Eigentum an den Bruchteilsanteilen nicht entgegen.
112 
Dass die Verfügungsbefugnis über die Beteiligung an der E stark eingeschränkt war, erklärt sich aus dem Wesen der Beteiligung, die auf die Führungskräfte der B GmbH-Gruppe beschränkt war und die - wie bereits dargelegt - einzig mit dem Ziel eines bestimmten Exits überhaupt eröffnet wurde. Tatsächlich konnten die Manger ihre Beteiligung nur an Familienmitglieder veräußern, die dann den gleichen Beschränkungen unterlagen, wobei die Anteile dann weiterhin als solche des Managers galten. Diese und jede andere Form der Veräußerung waren letztlich zustimmungspflichtig (vgl.
113 
[ ___ ] des MP-Agreements, [ ___ ] des KG-Agreements). Auch mussten die Anteile insbesondere im Falle eines Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis So zum Kauf angeboten werden (Good-Leaver und Bad-Leaver Regelungen, [ ___ ] des MP-Agreements). Schließlich konnte So verlangen, dass das gesamte Investment im Falle einer Restrukturierung gegen andere Instrumente getauscht wird ([ ___ ]). Auch über das Wann und Wie des vorgesehenen Exits entschied So allein. In diesem Zusammenhang waren die Beteiligten verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die dafür erforderlich waren ([ ___ ]), wobei einem Lock-Up Agreement zuzustimmen war ([ ___ ]). Die Veräußerung konnte aber verlangt werden, wenn die Umwandlung in eine AG erfolgt war (§ [ ___ ] des KG-Agreements) oder wenn die E Holding ihre Anteile ebenfalls veräußert (§ [ ___ ]). Angesichts des erläuterten Ziels des MPP, das diese Beschränkungen erklärt, und des Umstands, dass jedenfalls alle anderen Gesellschaftsrechte im Kern vorhanden waren, kann allein aus diesem Grund die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums nicht verneint werden (zu wirtschaftlichem Eigentum trotz Leaver-Klauseln vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 14. März 2018 3 K 30/16, DStRK 2018, 208).
114 
Die oben geschilderten Beschränkungen erklären sich also aus dem Zweck der Beteiligung. Sie sind freiwillige, dem Geschäftsmodell geschuldete Beschneidungen der Eigentumsrechte und damit Ausdruck der Inhaberschaft an den Anteilen an der E (in diesem Sinne: FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2018 9 K 298/15 E, Juris).
115 
Nicht zweifelhaft ist, dass der Kläger jedenfalls entsprechend seiner Quote die Chance der Wertsteigerung oder das Risiko der Wertminderung der Anteile vollständig zu tragen hatte. So heißt es in [ ___ ] des MP-Agreements, dass keine Haftung für die Weiterentwicklung des Kommanditanteils, des nachrangigen Darlehens oder der Klasse-B-Anteile (an der E) übernommen werde ([ ___ ]) und dass das Investment freiwillig und in dem Bewusstsein des Risikos eines vollständigen Verlustes erfolge ([ ___ ]).
116 
Die kurze Haltedauer der Anteile an der E schließlich steht dem wirtschaftlichen Eigentum des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Zum einen war die Beteiligung ursprünglich auf einen längeren Zeitraum angelegt, und zum anderen hat der Kläger den Erfolg der Beteiligung bei der Veräußerung in Höhe seines Bruchteils an den Anteilen auch tatsächlich realisiert (dazu vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BStBl II 2005, 857).
117 
Aus alledem ist ersichtlich, dass der Kläger, anders als die Steuerfahndungsstelle und mit ihr der Beklagte meint, nicht nur die Verbriefung einer Gewinnchance auf den Exiterlös - ähnlich einem Optionsrecht -, sondern eine „echte“ Beteiligung erworben hat.
118 
Ob der Kläger diese Beteiligung aus im Beschäftigungsverhältnis wurzelnden Gründen möglicherweise vergünstigt erworben hat, ist, da der Erwerb im Jahr 2006 stattfand, in diesem, das Streitjahr 2007 betreffenden, Verfahren nicht zu entscheiden.
119 
Von einem solchen vergünstigten Erwerb sind die Beteiligten allerdings übereinstimmend ausgegangen. Denn insoweit hatten sich die Kläger im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. November 2011 mit dem Ansatz eines geldwerten Vorteils aus dem Erwerb der Anteile an der E in Höhe von x EUR einverstanden erklärt. Der diese Einigung umsetzende Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 4. Januar 2012 wurde bestandskräftig.
120 
Auch dies kann aber offenbleiben.
121 
Selbst, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers Grundlage dafür gewesen sein sollte, dass er seine Anteile an der E zu einem Vorzugspreis, also vergünstigt, erworben hätte, könnte daraus noch nichts für die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Exiterlös seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis hatte und daher zu Arbeitslohn führt. Denn es gibt keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).
122 
Ob der aus der (möglicherweise vergünstigt erworbenen) Kapitalbeteiligung erzielte Exiterlös ganz oder teilweise zu einem bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil führt, ist vielmehr - ein zweites Mal - auf Grund einer Würdigung und Gewichtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO).
123 
Diese Würdigung durch den Senat ergibt, dass der Kläger bei der Veräußerung der Anteile an der E keinen als Arbeitslohn zu wertenden geldwerten Vorteil erlangt hat.
124 
Der Umstand, dass die Kapitalbeteiligung an der E nur den Führungskräften der B GmbH-Gruppe angeboten worden war, kann zwar als ein Indiz für einen Veranlassungszusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis sprechen, reicht aber für sich allein nicht aus, den Veräußerungserlös aus der Beteiligung in voller Höhe den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO).
125 
Indizielle Bedeutung hat auch die von der Beklagtenseite angeführte Tatsache, dass ein MPP aufgelegt worden sei, obwohl S über verschiedene Gesellschaften die B GmbH-Gruppe längst erworben und finanziert hatte, also der Grund nicht die Kapitalbeschaffung gewesen sein könne. Der Erlös aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann seine Veranlassung im Arbeitsverhältnis haben, wenn es nicht der Kapitalüberlassung dient, also andere Gründe als die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen für diesen Erlös nicht ersichtlich sind (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO). Dass es im vorliegenden Fall in keiner Weise um Kapitalbeschaffung ging, lässt sich so allerdings nicht feststellen, weil E die Mittel aus den nachrangigen Darlehen und der Übernahme der Anteile durch die Manager-KG zur Rückzahlung eines Darlehens verwenden wollte, das ihr von den So Fonds gewährt worden war (vgl. Skript „[ ___ ]“ zum MPP).
126 
Als Indiz zu gewichten ist auch die von der Steuerfahndungsstelle herausgearbeitete Motivation des Investors, mit den Führungskräften eine Gleichrichtung der Interessen herzustellen, um den Unternehmenswert im Hinblick auf den geplanten Börsengang bestmöglich zu steigern. Dieser Umstand wird noch dadurch unterstrichen, dass zwischen den Unternehmenszugehörigen, denen das Investment angeboten wurde, je nach Stellung im Unternehmen insoweit unterschieden wurde, als sich die Manager der ersten Führungsebene und des Gesellschafterausschusses in höherem Maße beteiligen konnten (vgl. Skript „[ ___ ]“ zum MPP). Soll mit der Einräumung der Möglichkeit, sich am Unternehmen des Arbeitgebers zu beteiligen, eine besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft bewirkt werden, kann dies dafür sprechen, dass der Erlös aus der Beteiligung als Anreizlohn anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, aaO).
127 
Auch die Regelungen, nach denen das Investment insbesondere im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses So zum Rückkauf anzubieten waren (Leaver-Regelungen), die Beteiligung also vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig war, sind Indizien für eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und der eingeräumten Beteiligung. Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. [ ___ ] des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).
128 
Die vorgenannten Umstände sind aber alle zugleich auch Ausdruck und Folge einer typischen Mitarbeiterbeteiligung, bei der im Regelfall die Motivierung des Mitarbeiters und nicht die Kapitalbeschaffung im Vordergrund steht, und die aus diesem Grund auch auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bestimmter Mitarbeiter beschränkt wird.
129 
Sie sind zudem gegen die Indizien abzuwägen, die nicht für einen Veranlassungszusammenhang des Veräußerungserlöses mit dem Dienstverhältnis sprechen:
130 
Die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit erfolgte unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war vor 2006, dem Jahr der Begründung des MPP, schon viele Jahre zunächst beim A-Konzern, ab 2000 bei der B GmbH beschäftigt. Er erhielt ein Festgehalt und eine variable Vergütung in Form einer Ziel-Tantieme und einer Ziel-Erfolgsbeteiligung. Die Beteiligung wurde mit Mitteln des Privatvermögens erworben, wobei der Kläger hierfür private Darlehen aufnahm, und vom Arbeitgeber weder finanziert noch vorfinanziert. Der Leistungsaustausch auf die Einräumung der Beteiligung war damit auf einen Anspruch gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet. Da den Führungskräften der B GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt war und auch ein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös nicht bestand, ist nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht war (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620).
131 
Bei den Beschränkungen, die den Beteiligten hinsichtlich ihres Stimmrechts und des Gewinnbezugsrechts auferlegt waren, sowie bei den für den Fall des Exits oder der Umstrukturierung geregelten Mitveräußerungs- und Handlungspflichten handelt es sich um gesellschaftsrechtlich übliche Gestaltungen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass das gesamte Investment von vornherein auf einen Börsengang ausgelegt war (vgl. unter 1.). Da gleichzeitig Mitveräußerungsrechte geregelt waren, ist eine vorrangige Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis auch hier nicht erkennbar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2018 13 K 1257/17 E, EFG 2019, 979).
132 
Gleiches gilt für die Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Anteile an der E (Vinkulierung). Auch diese rechtfertigen sich vor dem Hintergrund des dargestellten Zwecks des Investments, für welchen der Anteilsbesitz Beschränkungen unterliegen musste, die den Börsengang nicht gefährdeten (vgl. unter 1. und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO). Die Veranlassung dafür lag also nicht im Dienstverhältnis des Klägers, sondern auf gesellschaftsrechtlicher Ebene.
133 
Zur Überzeugung des Senats kommt weiterhin dem Umstand, dass die Beteiligung (sowie das Investment insgesamt) mit einem vollen Verlustrisiko behaftet war, starke indizielle Wirkung dafür zu, dass es sich im vorliegenden Fall um ein neben dem Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis gehandelt hat und der Kläger die Beteiligung als unabhängige Erwerbsquelle genutzt hat (vgl. BFH, Urteil vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO).
134 
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).
135 
Zwar handelte es sich bei dem MPP der vorliegenden Art um ein äußerst attraktives Beteiligungsmodell, bei dem schon in der Planungsphase mit einer Ver-x-fachung des Investments der Manager und einer Verzinsung von x % geworben wurde (vgl. Präsentation zum MPP). Die Chance auf einen späteren Veräußerungsgewinn reicht für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs mit dem Dienstverhältnis jedoch nicht aus, da diese Chance jeder Kapitalbeteiligung innewohnt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).
136 
Der streitige Veräußerungserlös ist insbesondere nicht unter dem - von der Beklagten- seite nochmals in der mündlichen Verhandlung betonten - Gesichtspunkt des „Sweet Equity“ als Arbeitslohn zu qualifizieren. Unter „Sweet Equity“ versteht man zu Vorzugskonditionen vor allem an Manager überlassene Eigenkapitalanteile an einem Unternehmen, die häufig an bestimmte Erfolgskriterien oder Erwartungen hinsichtlich der Steigerung des Unternehmenswerts geknüpft und zum Teil mit verbindlichen Bonifikationsregelungen ausgestattet sind oder bei denen die Investoren im Rahmen der Kapitalerhöhung im Vergleich zum Management ein höheres Aufgeld oder eine höhere Zuzahlung in die Kapitalrücklage leisten oder proportional mehr Fremdkapital in Form von Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen (dazu vgl. u.a. von Braunschweig, Steuergünstige Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen in Management-Buy-Out-Strukturen, DB 1998, 1831; Bloß, Managementbeteiligungen bei Private-Equity Transaktionen, GmbHR 2016, 104).
137 
Dass das Investment im vorliegenden Fall wohl zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt wurde, da - wie die Beklagtenseite betont - die Manager im vorliegenden Fall nur das ca. x-fache des eingesetzten Kapitals in PECs investieren mussten bei einer geplanten Ver-x-fachung des eingesetzten Kapitals, während S das ca. x-fache an PECs aufbringen musste und nur das x-fache des eingesetzten Kapitals zu erwarten hatte, macht das Investment auf der Ebene des MPP von Anfang an zwar zu einem „Sweet Equity“. Diese Konstellation führt beim Exit - wie von der Steuerfahndungsstelle in ihrem Bericht nachvollziehbar herausgearbeitet - dazu, dass die Manager im Erfolgsfall eine weit höhere Rendite zu erwarten hatten als S. Es ist bei Managementbeteiligungsprogrammen geradezu typisch, dass ein Investor eine Beteiligung in der Hoffnung der Wertsteigerung eines Unternehmens anbietet und deshalb auch in Kauf nimmt, dass der erwerbende Manager effektiv, d.h. bei Betrachtung des Investments als Ganzes, eine höhere Rendite erwirtschaftet als er selbst.
138 
Diese Umstände, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre aber, wie oben ausgeführt, im Jahr der Anschaffung, also im Jahr 2006, zu berücksichtigen gewesen und führt nicht dazu, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte.
139 
Anhaltspunkte dafür aber, dass der tatsächlich erzielte Exiterlös auf der Ebene der KG als Gesellschafterin von E, bei dem sich das Investment letztendlich sogar ver-x-facht hat, was einer Verzinsung von x. % entspricht, nicht von der Marktentwicklung beim Börsengang, dem Unternehmenswert oder anderen unbeeinflussbaren Faktoren abhängig gewesen wäre (dazu vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 2325/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO), sind hingegen nicht ersichtlich. Die von vornherein hierfür günstigen Konditionen im Vergleich zum Investor S sind hier nicht noch einmal in den Blick zu nehmen. Vielmehr ergibt sich aus den im Zusammenhang mit dem Börsengang der D AG abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere aus der am xx.xx. 2007 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zur Managementbeteiligungsvereinbarung, dass die Vermögenswerte der E (im Wesentlichen alle Anteile an der D AG) zunächst für die Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten der Gesellschaft (E), also auch der PECs, und die Begleichung aller ausstehenden Kosten verwendet wurden. Das verbleibende „Nettovermögen“ wurde unter den Gesellschaftern (E Holding und Manager-KG) anteilig zu deren jeweiliger Kapitaleinlage verteilt.
140 
Somit hat der Kläger - wovon auch die Beteiligten gemäß ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgehen - ausschließlich den auf seinen Anteil an der Beteiligung der Manager-KG an der E entfallenden Exiterlös erhalten, ohne hierbei in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei dem „Tausch“ in Aktien bevorzugt oder mit einer Extrazuteilung in der Art eines Bonus belohnt worden zu sein. Daher beruht der erzielte Gewinn ausschließlich auf der Kapitalbeteiligung als solcher und nicht auf einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendung.
141 
Nach alledem überwiegen bei der erforderlichen Gewichtung aller den Einzelfall prägenden Umstände zur Überzeugung des Senats die Indizien, die gegen einen Veranlassungszusammenhang des erzielten Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung an der E mit dem Beschäftigungsverhältnis sprechen. Die Beteiligung stellte vielmehr ein eigenständiges gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis dar, das - jedenfalls nach dem Erwerb der Anteile - den gesamten Leistungsaustausch abbildete, ohne dass daneben dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende Leistungen vorlagen, und daher eine eigenständige Erwerbsgrundlage bildete.
3.
142 
Der Veräußerungserlös aus der Beteiligung des Klägers an der E ist auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen.
143 
Insbesondere liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu diesen zwar auch der Gewinn aus der Veräußerung an einer Kapitalgesellschaft. Die E ist als ... ische S.à.r.l. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar und damit Kapitalgesellschaft. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder - wie hier - mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Da dem Kläger über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO lediglich ein Bruchteil der Anteile der Manager-KG an der E in Höhe von 0, x % zuzurechnen war, ist § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschlägig.
144 
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (und damit auch an einer S.à.r.l.) gehört, ist gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Da der Kläger seine Anteile bereits im Jahr 2006 erworben hat, sind diese Vorschriften auf den im Streitjahr 2007 erzielten Veräußerungsgewinn nicht anwendbar.
145 
Schließlich liegen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken (worunter auch die Beteiligung an der E fällt) nicht mehr als ein Jahr beträgt. Da der Kläger das Investment einschließlich des auf ihn entfallenden Bruchteils an den Anteilen an der E im xx 2006 erworben und erst im xx 2007 (Rückkauf der Anteile an der E gegen Übertragung von Aktien an der D AG) wieder veräußert hat, ist der Veräußerungserlös des Klägers auch nach diesen Vorschriften nicht steuerbar.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms entweder zu einem aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden geldwerten Vorteil und damit zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Einnahmen aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).

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