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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Das Klagebegehren der Kl war - wie im Tatbestand wiedergegeben - auszulegen (s. Klageantrag der Kl und unter Ziff. 3, jeweils in der Klageschrift vom ...). |
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| Der streitgegenständliche ESt-Bescheid 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kl in ihren Rechten. Zu Unrecht hat der Bekl bei den Kl die zugeteilten HPE-Aktien als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert. Denn die in dieser Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung („sonstige Bezüge“) i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.10.2010 I R 117/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2011, 669 und nachgehend vom 13.07.2016 VIII R 73/13, BFH/NV 2016, 1827; vom 13.07.2016 VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 2392) ist - unabhängig von der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vorgesehenen Ausnahme der Einlagenrückgewähr - jedenfalls deshalb nicht zu besteuern, da gemäß § 20 Abs. 4a S. 7 i.V. mit S. 1 EStG die übernommenen HPE-Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile getreten sind (vgl. Levedag in: Schmidt, EStG-Kommentar, 39. Aufl., 2020, § 20 Rz. 226: „Fußstapfentheorie“); die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a S. 5 EStG tritt insoweit zurück. Der erkennende Senat folgt damit der zur streitgegenständlichen HPC-Umstrukturierung bzw. zur Zuteilung von HPE-Aktien bereits ergangenen finanzgerichtlichen (erstinstanzlichen) Rechtsprechung: vgl. Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 19.12.2019 8 K 981/17, juris, Rz. 37 ff. - Revision beim BFH anhängig: VIII R 6/20; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 1 K 2295/17, Rz. 27 ff. - Revision beim BFH anhängig: VIII R 28/19; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019 13 K 1762/17 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 1117, Rz. 22 ff. - Revision beim BFH anhängig: VIII R 9/19 und Urteil vom 29.01.2019 13 K 2119/17 E, Rz. 22 ff. - rechtskräftig. Zur Vereinfachung wird auf die überzeugenden Begründungen in den vorstehenden Entscheidungen Bezug genommen, die diesem Gerichtsbescheid als Anlagen 1-4 (in Form von Ausdrucken aus der juris-Datenbank) - fest verbunden - beigefügt sind. |
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| Auch der erkennende Senat legt mithin den Abspaltungsbegriff i.S. von § 20 Abs. 4a S. 7 EStG „typusorientiert“ dahingehend weit aus, dass nur die nachfolgenden typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs.2 UmwG vorliegen müssen (so auch FG München, a.a.O., Rz. 50 ff.; FG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rz. 48 ff.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019 13 K 1762/17 E, a.a.O., Rz: 34 ff. und Urteil vom 29.01.2019 13 K 2119/17 E, a.a.O., Rz. 43 ff.): |
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| 1. Der übertragende Rechtsträger hat im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen, die entweder schon bestehen oder im Zuge des Vorgangs gegründet worden sind. |
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| 2. Die Anteile am übernehmenden Rechtsträger oder an den übernehmenden Rechtsträgern sind im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers übertragen worden. |
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| 3. Der übertragende Rechtsträger besteht fort. |
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| 4. Bei einem "Auslandsfall": Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. |
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| Sind diese Merkmale erfüllt, ist für Zwecke des KapErtr-Steuerabzugs und der Abgeltungsteuer von einer Abspaltung auszugehen. Eine abschließende Prüfung der Steuerpflicht und der Höhe des zu versteuernden Gewinns ist - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die zugeteilten Anteile gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG veräußert werden. Zu diesem Zeitpunkt ist dann auch über die Frage zu entscheiden, ob die veräußerten Anteile überhaupt steuerverhaftet sind (dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es sich um eine Abspaltung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteilen handelt, bei denen die Spekulationsfrist zum Veräußerungszeitpunkt bereits abgelaufen ist; vgl. § 20 Abs. 4a Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 52a Abs. 11 Satz 4 EStG 2009). |
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| Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze liegt im Streitfall - auch insoweit teilt der erkennende Senat die einheitliche Auffassung der dargelegten bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung - eine Abspaltung vor, mit der Folge, dass die Zuteilung der HPE-Anteile gemäß § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG keine Besteuerung auslöst. Die aufgeführten Kriterien sind erfüllt. Aufgrund der Darstellung der von der HPC unternommenen Kapitalmaßnahme im BMF-Schreiben vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, 431) ist davon auszugehen, dass die HPC/HPI Vermögen auf die HPE und ihre Anteile an der HPE auf ihre Aktionäre übertragen hat, mit der Folge, dass diese im gleichen Verhältnis an der HPI und an der HPE beteiligt waren. Die HPC selbst hat als eigenständiges Rechtssubjekt fortbestanden und sich lediglich in HPI umbenannt. Der Rechtstypenvergleich fällt ebenfalls positiv aus. Sowohl bei der HPC/HPI als auch bei der HPE handelt es sich um einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbare Gesellschaftsformen (vgl. BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I, 1076, Tabelle 1, Stichwort "USA"). Schließlich ist auch das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt (vgl. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG i.V.m. Art. 13 Abs. 5 DBA-USA). |
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| Dagegen teilt der erkennende Senat die hiergegen vom Bekl angeführte Rechtsauffassung des BMF im Schreiben vom 20.03.2017 (BStBl. I 2017, 431) - die hinsichtlich der HPE-Aktien von einer steuerpflichtigen Sachausschüttung i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG ausgeht - nicht. Denn indem die Finanzverwaltung bei ausländischen Vorgängen (wohl) die kumulative Erfüllung aller Kriterien des in Bezug genommenen Schreibens vom 18.01.2016, Rz. 115 (BStBl. I 2016, 85) verlangt, werden Indizien zu Tatbestandsmerkmalen aufgewertet; hinzu kommt noch, dass die dort benannten Kriterien - zumindest z.T. (z.B. Erhaltung der ISIN des übertragenden Rechtsträgers) - wenig sachgerecht erscheinen. |
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| Die nach alledem zu berücksichtigenden KapErtr und die neu zu berechnende ESt gehen jedenfalls nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung --FGO-- über das Klagebegehren der Kl hinaus. |
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| Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung --ZPO--. |
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| Der Senat hielt es für sachgerecht, über den Streitfall ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, insbesondere da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich erschien, § 90a FGO. |
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