Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 K 496/23
Orientierungssatz
In dem Verfahren, das die steuerlichen Folgen der Ausübung von Stock Options im Fall eines Ansässigkeitswechsels betraf (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2022 - I R 11/20), haben im zweiten Rechtsgang die Beteiligten, nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.(Rn.1)
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tragen von den Kosten des Verfahrens die Kläger X/X und der Beklagte X/X.
Gründe
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Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
- 2
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen, § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO gilt § 137 FGO sinngemäß; danach können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.
- 3
1. Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus (…) sind die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.
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§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 137 Satz 1 FGO ist dagegen nicht einschlägig. (…).
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a) (…).
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aa) […]
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bb) […]
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b) (…).
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aa) […]
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bb) […]
- 11
[Dieser Streitpunkt war bereits vor Erlass des Urteils erledigt worden. Die Ausführungen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses geschwärzt.]
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2. Hinsichtlich des Streitpunktes "Optionen" in Höhe von XXX € (2011) tragen dagegen die Kläger die Kosten des Verfahrens, da insoweit der Beklagte obsiegte.
- 13
3. Hieraus folgt eine Obsiegensquote der Kläger von ca. X/X (XXX/XXX).
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