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FGO § 138

Finanzgerichtsordnung

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 72/20
3. Dezember 2025
4 K 72/20 3. Dezember 2025
Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 K 626/24
16. Oktober 2025
8 K 626/24 16. Oktober 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 1801/21 U
6. Oktober 2025
1 K 1801/21 U 6. Oktober 2025
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 715/25
15. September 2025
11 K 715/25 15. September 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (4. Der Senat) - 4 K 1163/24
11. September 2025
4 K 1163/24 11. September 2025
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 382/24
24. Juni 2025
4 K 382/24 24. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 21/23
17. Juni 2025
VI R 21/23 17. Juni 2025
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 K 1386/23
13. Mai 2025
11 K 1386/23 13. Mai 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 3 K 1094/23 AO
11. April 2025
3 K 1094/23 AO 11. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 12/21
9. April 2025
X R 12/21 9. April 2025