Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 436/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde.
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Die Klage richtet sich gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten (das Finanzamt –FA-) vom 16. März 2012. Die Klage ist am 23. April 2012 erhoben worden (Eingang der Klageschrift).
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Nachdem das FA in seiner Stellungnahme zum Klageschriftsatz darauf hingewiesen hatte, dass die Einspruchsentscheidung am 16. März 2012 zur Post gegeben worden sei, sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2012 auf die Versäumung der Klagefrist und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen sowie um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten worden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin am 25. Mai 2012 vorgetragen, die Klage sei nicht verfristet. Das FA habe lediglich behauptet, dass der Einspruchsbescheid am 16. März 2012 zur Post gegeben sei. Ein entsprechender Nachweis liege nicht vor. Es werde bestritten, dass das FA den Bescheid am 16. März zur Post gegeben habe. Erfahrungsgemäß würden zwischen dem Datum eines Schreibens des FA und dessen Absendung 2 bis 3 Tage liegen. Die Einspruchsentscheidung trage den Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2012. Die Vorlage des Briefumschlages, mit dem die Einspruchsentscheidung übersandt worden sei, sei nicht möglich. Dies beruhe darauf, dass die Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten eingehende Post entsprechend einem internen Qualitätshandbuch umgehend zu öffnen hätten und auf die Schriftstücke einen Eingangsstempel anzubringen hätten. Die Briefumschläge würden sodann vernichtet.
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Hilfsweise beantragen die Prozessbevollmächtigten im Namen der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie, die Prozessbevollmächtigten, hätten darauf vertrauen dürfen, dass es für den Zugang einer Entscheidung auf den Eingang des Schriftstücks in ihrer Kanzlei, nicht aber auf den Zeitpunkt einer möglichen Absendung des Schriftstücks ankomme.
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Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vom 16. November 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Klage sei verfristet. Die zuständige Rechtsbehelfssachbearbeiterin habe sowohl auf dem Entwurf der Einspruchsentscheidung als auch in der Begleitverfügung vermerkt, dass die Einspruchsentscheidung am 16. März 2012 zur Post gegeben worden sei. Es sei zudem unzutreffend, dass zwischen dem Datum eines Schreibens und dessen Absendung 2 bis 3 Tage vergingen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Gemäß § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist für die Erhebung der Klage einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Auf dem Entwurf der Einspruchsentscheidung wurde vermerkt, dass diese am 15. März 2012 geschrieben wurde. Weiterhin wurde handschriftlich durch „Kü“ (Namenskürzel der Rechtsbehelfsachbearbeiterin K.) vermerkt, dass die Einspruchsentscheidung am 16. März 2012 zur Post gegeben wurde. Diese Angaben decken sich mit den Angaben auf der Begleitverfügung. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Einspruchsentscheidung tatsächlich am 16. März 2012 zur Post gegeben wurde. Die Klagefrist begann mithin am 20. März 2012 und endete am 19. April 2012. Die Klage ist jedoch erst am 23. April 2012, also verspätet eingegangen.
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Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass die Einspruchsentscheidung den Eingangsstempel „21. März 2012“ trägt. Zwar wäre die Klage bei einer Bekanntgabe am 21. März 2012 nicht verfristet, mithin nicht unzulässig, denn nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AO gilt die Zugangsfiktion dann nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen sich aus dem substantiierten Vortrag des Steuerpflichtigen Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 AO ergeben (vgl. im Einzelnen Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung § 122 AO Rz. 59f.). Der Eingangsstempel allein genügt nach ständiger Rechtsprechung des BFH hierfür nicht (vgl. Bundesfinanzhof –BFH-, Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828, Beschluss vom 30. November 2006 XI B 13/06 BFH/NV 2007, 389, Beschluss vom 25. Februar 2010 IX B 149/09 BFH/NV 2010, 1115). Geeignet und grundsätzlich ausreichend für den nicht fristgerechten Zugang innerhalb der 3-Tages-Frist ist allerdings der Vortrag, dass zwischen dem internen Absendevermerk und der tatsächlichen Absendung mehrere Tage vergangen sind. Macht der Steuerpflichtige bzw. sein Prozessbevollmächtigter einen verzögerten Postlauf geltend und war dies für den Empfänger erkennbar, so verlangt der BFH in derartigen Fällen, dass der Empfänger zur Beweisvorsorge den Briefumschlag aufhebt und der Behörde bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorlegt (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10 BFH/NV 2011, 410). Dies ist aber vorliegend nicht geschehen.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen des Fristversäumnisses kommt nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich, da die von den Prozessbevollmächtigten genannten Gründe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen. Die Zugangsvermutung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei der Zugangsvermutung wird auf die Aufgabe zur Post abgestellt. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Spezialität des Steuerrechts, sondern um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Gleichlautende Regelungen finden sich in § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz –VwVfg- und in § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch X –SGB X-.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
- 1997 IX R 79/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 XI B 13/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 IX B 149/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 VIII B 123/10 1x (nicht zugeordnet)