Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 1690/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

In 2009 trennten sich die Klägerin  und ihr Ehemann (im Folgenden: Beigeladener). Ihre Kinder S. und T. lebten weiterhin im bisherigen Familienhaushalt. Nachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, sie lebe seit dem 8.4.2009 von dem Beigeladenen getrennt,  hob diese mit Bescheid vom 29.06.2009 die bisher zu Gunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab Mai 2009 auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.002,00 € (Mai-Juni) zurück. Der Betrag setzte sich aus 3 X 164 € und 3 X 170 € zusammen, denn bei der Klägerin war ein Zählkind berücksichtigt worden. Auf die Möglichkeit der Einreichung einer Weiterleitungsbestätigung wurde die Klägerin hingewiesen.

2

Nach Zurückweisung ihres Einspruchs –zu diesem Verfahren war der Beigeladene hinzugezogen worden- hat die Klägerin Klage erhoben und wendet sich gegen die Rückforderung. Das Kindergeld sei für den Zeitraum Mai bis Juni 2009 auf das gemeinsame Konto der Eheleute, auf das auch der Beigeladene Zugriff hatte, geflossen. Daher sei das Kindergeld auch dem Beigeladenen zugeflossen, denn er sei darüber verfügungsberechtigt gewesen. Das Kindergeld für Juli 2009 wurde auf das Konto der Klägerin gezahlt, welche es aber an den Beigeladenen weiterleitete.

3

Im gerichtlichen Verfahren wurde die Klägerin aufgefordert, eine formelle Weiterleitungsbestätigung  beizubringen. Der Beigeladene weigerte sich jedoch, das vorgesehene Formular auszufüllen. Zur mündlichen Verhandlung am 06. Dezember 2011 brachte die Klägerin eine Bestätigung des Beigeladenen bei, nach der er das Kindergeld von der Familienkasse M. erhalten habe und sein Anspruch damit erfüllt sei. Da gleichzeitig offenbar wurde, dass der Beigeladene für den streitigen Zeitraum erfolgreich einen eigenen Antrag auf Kindergeldfestsetzung gestellt hatte, begründete die Klägerin ihre Klage nun damit, dass sie erst am 11. Juni 2009 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei und bis dahin noch den Haushalt wie bisher geführt habe. Auch wenn sie sich zeitweise ein anderes Domizil habe suchen müssen, so habe sie sich bis zum 11.6.2009 regelmäßig noch um die Wäsche und andere Dinge des Haushalts gekümmert.

4

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29. Juni 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. November 2009 dahingehend zu ändern, dass die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten der Klägerin erst ab August 2009 aufgehoben wird.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Da der Beigeladene infolge seines Antrages für den streitigen Zeitraum ebenfalls Kindergeld erhalten habe, könne er keine wirksame Weiterleitungsbestätigung abgeben. Die gemeinsame Haushaltsführung habe die Klägerin, wie sie ihrem Dienstherrn gegenüber mit der Veränderungsanzeige vom 12. Juni 2009 erklärte, am 08. April 2009 beendet.

7

Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin lebe von ihm seit dem 08. April 2009 getrennt. Sie habe an diesem Tag die eheliche Wohnung verlassen und nicht wieder aufgesucht, um die Kinder zu versorgen. Sie sei nur in den ehelichen Haushalt zurückgekehrt, um persönliche Dinge und Haushaltsgegenstände abzuholen. Seit diesem Tag habe der Beigeladene die Kinder allein erzogen und betreut. Im Mai 2009 habe die Klägerin ihre gesamten Einnahmen dem gemeinsamen Konto entnommen bzw. seien für die Klägerin Kranken-, Rentenversicherungen etc. bezahlt worden, so dass dem Beigeladenen das Kindergeld nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.

9

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat das Gericht den damaligen Ehemann der Klägerin, Herrn B, auf Antrag der Beklagten nach § 174 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) beigeladen.

10

Dem Gericht haben die für die Klägerin geführte Kindergeldakte und die für den Beigeladenen geführten Vorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

12

Der Klägerin stand das Kindergeld ab Mai 2009 nicht mehr zu, denn sie hatte im April 2009 die gemeinsame Haushaltsführung beendet und im Folgenden die Kinder auch nicht in ihren Haushalt aufgenommen.

13

Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten, § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG.

14

Dementsprechend hatten die Klägerin und der Beigeladene im Kindergeldantrag vom 01. Juli 2008 die Klägerin als Berechtigte bestimmt, so dass die Kindergeldfestsetzung zu ihren Gunsten erfolgt war.

15

Jedoch wird die Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch mehrere Berechtigte gegenstandslos, wenn deren Gleichrangigkeit infolge geänderter Obhutsverhältnisse entfällt (BFH Beschluss vom 16.09.2008 - III B 124/07, Haufe-Index 2083499).

16

Im Streitfall wurde die Berechtigtenbestimmung gegenstandslos, denn die Obhutsverhältnisse änderten sich. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin auch ab April 2009 weiterhin gemeinsam mit dem Beigeladenen einen Haushalt führte, bzw. die Kinder in ihren eigenen Haushalt aufnahm.

17

Die Eltern führen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt, wenn sie eine Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis in Bezug auf die Kinder bilden. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen die Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Die Betreuung des Kindes im Haushalt muss einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben (BFH Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03, BFH/NV 2005, 1186).

18

Im Streitfall war die gemeinsame Haushaltsführung im April 2009 aufgelöst worden.

19

So war das Merkmal des örtlich gebundenen Zusammenlebens nicht mehr in einem zeitlich bedeutsamen Umfang erfüllt. Denn die Klägerin trug vor, dass sie nicht mehr im ursprünglichen Familienhaushalt übernachtete und auch ihre freie Zeit überwiegend außer Haus verbrachte. Demgegenüber fallen die von ihr geschilderten Aufenthalte, z.B. um die Wäsche zu erledigen, zeitlich nicht derart ins Gewicht, dass sie die Wohnung weiterhin als gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen erscheinen lassen.

20

Nach ihrer Aussage - insbesondere zu dem gestörten Verhältnis zu ihren Kindern- fand auch  eine Fürsorge und Betreuung insbesondere des noch minderjährigen Sohnes nicht mehr –in einem zeitlich bedeutsamen Umfang- statt.

21

Auch die sonstigen, die Familiengemeinschaft ausmachenden Merkmale  (z.B. gemeinsame Planungen, Unternehmungen) lagen nicht mehr vor. Sofern noch materielle Elemente vorhanden waren, wie z.B. das Begleichen der den Haushalt betreffenden Forderungen von dem bisherigen mit dem Beigeladenen gemeinsam gehaltenen Konto, waren diese von untergeordneter Bedeutung und sind für sich allein nicht geeignet, das Weiterbestehen eines Familienhaushaltes zu begründen. Offensichtlich war die Klägerin auch bestrebt, die gemeinsame Kontoführung zu beenden, denn sie hatte sich Ende April um eine neue Bankverbindung bemüht.

22

Belegt wird die Annahme des dauerhaften Aufhebens des Familienhaushaltes auch dadurch, dass die Klägerin in ihrer Veränderungsanzeige vom 12. Juni 2009 ihrem Dienstherrn gegenüber mitteilte, dass sie seit dem 08. April 2009 von ihrem Ehegatten getrennt lebte und seit dem 27. April 2009 ein neues Konto angelegt habe, auf das die Bezüge überwiesen werden sollten.

23

Soweit die Klägerin vorträgt, das gemeinsame Leben sei daran gescheitert, dass der Beigeladene ihr im Mai Hausverbot erteilte und den Zugang zur Wohnung untersagte,  kann das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da nach den obigen Ausführungen der Familienhaushalt bereits im April 2009 beendet worden war.

24

Da die Kinder ab Mitte April nicht mehr in einem gemeinsamen, sondern nur noch im Haushalt des Beigeladenen aufgenommen waren, war dieser (Quasi-)Haushaltswechsel ab dem Monat Mai 2009 zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 16.12.2003 - VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933).

25

Eine Weiterleitung kann zu Gunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden, weil der Beigeladene infolge seines eigenen Kindergeldantrages Kindergeld für den streitigen Zeitraum festgesetzt und ausgezahlt bekam. Die Familienkasse konnte dies rechtmäßig tun, denn die Angaben des Beigeladenen stimmten mit denen der Klägerin in der Veränderungsanzeige überein.

26

Die Kostenpflicht folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kostentragungspflicht für die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus § 139 Abs. 4 FGO, denn er hat den obsiegenden Beteiligten unterstützt.

27

Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter, §§ 79 a Abs. 3 und 4 FGO:


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