Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 1117/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über den Umfang der der Klägerin zustehenden Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 56 Energiesteuergesetz (EnergieStG).
- 2
Die Klägerin betreibt mit Personenzügen den öffentlichen Personennahverkehr im ... Für den von der Klägerin verwendeten Dieselkraftstoff hatte ihr der Beklagte (HZA) für das vierte Kalendervierteljahr 2008 sowie für das Jahr 2009 eine Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung –AO-) gewährt, und zwar in Höhe von 2.986,00 € für das vierte Kalendervierteljahr 2008 sowie in Höhe von 11.952,00 € für das Jahr 2009. Im Rahmen einer anschließend durchgeführten Steueraufsichtsmaßnahme hatte das HZA sodann festgestellt, dass von dem für das vierte Kalendervierteljahr 2008 entlasteten Dieselkraftstoff 833 Liter für den Betrieb der Schneefräse der Klägerin und weitere 1.910 Liter Dieselkraftstoff für den Betrieb der Diesellokomotive(n) (Diesellok) zum Antrieb der Schneefräse – insgesamt also 2.743 Liter - verbraucht worden waren; in entsprechender Weise hatte das HZA festgestellt, dass die Klägerin für den Betrieb der Schneefräse sowie für den Betrieb der Diesellok zum Antrieb der Schneefräse im Jahr 2009 insgesamt 13.936 Liter entlasteten Dieselkraftstoff verbraucht hatte; zudem war im Rahmen der Steueraufsichtsmaßnahme festgestellt worden, dass im Jahr 2009 weitere 170 Liter entlasteter Dieselkraftstoff für eine gleisgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt worden waren und dass andererseits 340 Liter nicht entlasteter Dieselkraftstoff für Rangierfahrten verwendet worden waren. Das HZA stellte sich im Anschluss an die bei der Steueraufsichtsmaßnahme getroffenen Feststellungen auf den Standpunkt, dass der Dieselkraftstoff-Verbrauch für die Schneefräse, die Diesellok zum Antrieb der Schneefräse sowie für die gleisgebundene Arbeitsmaschine nicht in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen erfolgt sei, so dass die gewährte Steuerentlastung gemäß § 56 EnergieStG insoweit zu Unrecht erfolgt sei; allerdings sei eine bisher nicht gewährte Steuerentlastung für 340 Liter Dieselkraftstoff zu gewähren, der für Rangierfahrten verwendet worden sei. Das HZA forderte deswegen mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 die der Klägerin bereits gewährte Entlastung zurück und zwar in Höhe von 148,18 € für das vierte Kalendervierteljahr 2008 ( 2.743 Liter x 54,02 € / 1.000 Liter) sowie in Höhe von 743,00 € für das Jahr 2009 (<13.936 Liter + 170 Liter ./. 340 Liter> x 54,02 € / 1.000 Liter).
- 3
Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Rückforderung der Steuerentlastung für den Dieselkraftstoff, der für die Schneefräse und die Diesellok zum Fortbewegen der Schneefräse verwendet worden sei, sei zu Unrecht erfolgt. Es komme nicht darauf an, dass der für den Betrieb der Schneefräse eingesetzte Dieselkraftstoff nicht unmittelbar der Personenbeförderung diene. Entscheidend sei vielmehr, dass die Personenbeförderung in den Wintermonaten ohne den Einsatz der Schneefräse nicht möglich sei. Der Betrieb der Schneefräse sei somit notwendiger Bestandteil der Personenbeförderung.
- 4
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Hauptzollamts ... vom 16. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2011 ersatzlos aufzuheben.
- 5
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 6
Das HZA steht auf dem Standpunkt, der in der Diesellok zum Fortbewegen der Schneefräse und der in der Schneefräse selbst verwendete Dieselkraftstoff sei nicht zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen in Schienenbahnen verwendet worden. Vielmehr handele es sich bei dem Einsatz der Schneefräse lediglich um eine Vorbereitungshandlung zur Durchführung der Personenbeförderung, nicht aber um eine Personenbeförderung als solche.
Entscheidungsgründe
- 7
Die Klage ist nicht begründet. Denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Zu Recht hat das HZA die bereits gewährte Steuerentlastung für den Dieselkraftstoff rückgängig gemacht, der in der Schneefräse und in der Diesellok zum Fortbewegen der Schneefräse verwendet worden ist. Im Einzelnen:
- 8
Vorliegend käme allenfalls eine Steuerentlastung gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG in Betracht. Voraussetzung dafür wäre unter anderem, dass der für den Betrieb der Schneefräse (d.h. in der Schneefräse selbst sowie in der Diesellok zum Fortbewegen der Schneefräse) verwendete Dieselkraftstoff in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen verwendet worden wäre. Wann Dieselkraftstoff in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen verwendet wird, ist näher in § 102 Abs. 6 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) geregelt; diese Vorschrift beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11 EnergieStG. Nach § 102 Abs. 6 EnergieStV zählen zum öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten, wobei die Vorschrift beispielhaft aufzählt, welche Fahrten als Betriebsfahrten und welche Fahrten nicht als Betriebsfahrten anzusehen sind. Danach sind unter anderem Fahrten von Werkstatt- und Servicefahrzeugen nicht als notwendige Betriebsfahrten anzusehen. Vor diesem Hintergrund gelangt der Senat zu der Auffassung, dass der vorliegend in Rede stehende Betrieb der Schneefräse nicht zu den notwendigen Betriebsfahrten gehört, da es sich bei der Schneefräse nach Auffassung des Senats um ein Servicefahrzeug im Sinne von § 102 Abs. 6 EnergieStV handelt. Damit erfolgte die Verwendung des Dieselkraftstoffs für den Betrieb der Schneefräse nicht in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen. Eine Steuerentlastung des für den Betrieb der Schneefräse verwendeten Dieselkraftstoffs gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG scheidet damit aus. Die der Klägerin insoweit bereits gemäß § 56 EnergieStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährte Steuerentlastung war deswegen – wie in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2010 geschehen – für das vierte Kalendervierteljahr 2008 sowie für das Jahr 2009 rückgängig zu machen.
- 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.