Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 K 776/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Nachdem die Klägerin für das Jahr 2007 keine Steuererklärungen beim Beklagten eingereicht hatte, erließ dieser am 14. Juli 2009 Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer 2007 sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007, in denen er die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzte. Er setzte die Körperschaft-steuer für 2007 auf 0,00 € fest (geschätzter Steuerbilanzgewinn von 5.000,00 € sowie Verbrauch des Verlustvortrags aus 2006 in gleicher Höhe). Den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 stellte er mit 110.936,00 € fest. Die Umsatzsteuer setzte er unter Schätzung abziehbarer Vorsteuerbeträge von 400,00 € auf – 400,00 € fest. Die Bescheide ergingen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2009 Einspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, dass ihre Buchführungsunterlagen auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts B. vom 10. April 2008 auf Veranlassung der Steuerfahndung beschlagnahmt worden seien. Um die Steuererklärungen sachgerecht erstellen zu können, seien die beschlagnahmten Unterlagen unerlässlich. Es werde daher eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen bis vier Wochen nach Wiedererhalt der Unterlagen beantragt. Ohne die Unterlagen sei eine weitere Begründung nicht möglich.
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Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2010 als unbegründet zurück, da die Einsprüche trotz bestehendem Recht zur Akteneinsicht in die beschlagnahmten Unterlagen nicht begründet worden seien.
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Die hiergegen gerichtete Klage ist bei Gericht am 01. Juni 2010 eingegangen.
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Die Klägerin trägt vor, dass für sie auf Grund der Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen keine Möglichkeit bestanden habe, den Jahresabschluss sowie die Steuererklärungen für 2007 zu erstellen.
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Durch richterliche Verfügung ist der Klägerin gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben worden, bis zum 29. September 2010 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Hierauf hat die Klägerin mit am 28. September 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erklärt, dass die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen noch andauere, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen worden seien. Die Klägerin habe immer wieder versucht, die Unterlagen kopiert zu bekommen um den Jahresabschluss für 2007 zu fertigen. Das Fertigen von Kopien sei von der Klägerin aber aus Kostengründen abgelehnt worden, da verlangt worden sei, dass die Klägerin die hierfür entstehenden Kosten übernehme. Nach Rückgabe der Unterlagen könne die Klägerin binnen sechs Wochen den Jahresabschluss nebst den Steuererklärungen für 2007 erstellen. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2007 sei eventuell im Jahr 2007 ein Verlust entstanden, was aber erst nach Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden könne.
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Mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014, zugestellt am 16. Januar 2014, hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 30. Januar 2014 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
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Sie trägt ergänzend vor, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen noch nicht habe erreicht und daher noch keine Steuererklärungen hätten gefertigt werden können. Der Betrieb der Klägerin sei stillgelegt und sämtliches Personal entlassen. Auch die Bankverbindung sei aufgekündigt worden. Die Klägerin habe von der Möglichkeit der Akteneinsicht und der dortigen Fertigung von Kopien keinen Gebrauch machen können, da für die hierdurch entstehenden Kosten keine Liquidität vorhanden gewesen sei. Dem Antrag, die Kopien kostenlos zu erstellen, sei nicht entsprochen worden.
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Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Steuerbescheide über Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, dass die Einspruchsentscheidung am 22. April 2010, einem Donnerstag, zur Post gegeben worden seien und die am 01. Juni 2010, einem Dienstag, bei Gericht eingegangene Klage daher verfristet sei.
Entscheidungsgründe
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1. Der Senat konnte gem. § 91 Abs. 2 FGO trotz Nichterscheinens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung ohne diese verhandeln und entscheiden. Die Klägerin ist hierauf bereits bei der Ladung hingewiesen worden.
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2. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist zulässig.
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Gem. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich die mündliche Verhandlung beantragen. Gem. § 90a Abs. 3 FGO wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil, gilt aber als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Der Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2014 zugestellt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei Gericht am 30. Januar 2014, also rechtzeitig, eingegangen.
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3. Die Klage ist unzulässig.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Kläger den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dazu gehört, dass auch das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99); denn das Gericht kann dem aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO sich ergebenden Verbot, über das Klagebegehren hinauszugehen, nur entsprechen, wenn der Kläger den Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt hat. Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ist es daher erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Hierfür ist der Klägerin eine Ausschlussfrist gesetzt worden. Auf die Folgen eines Fristversäumnisses ist ausdrücklich hingewiesen worden. Da diese Ausschlussfrist nicht eingehalten worden ist, ist die Klage unzulässig.
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Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt worden seien. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304 m.w.N.). Nicht ausreichend ist die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04, BFH/NV 2005, 1124; vom 16. August 2005 XI B 235/03, BFH/NV 2005, 2239) oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt (BFH-Urteile vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFH/NV 1998, 37). Ein bloßer Aufhebungsantrag reicht grundsätzlich zur ausreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus, wenn das Gericht auch unter Einbeziehung des Inhalts der Verwaltungsakten nicht in der Lage ist, die Sachverhaltsmerkmale zu erkennen, aus denen der Kläger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet (BFH-Beschluss vom 25. September 2006 IV B 58/05, juris). Dies gilt auch dann, wenn es dem Kläger nach der Beschlagnahme von Unterlagen vorübergehend nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, die ausstehenden Steuererklärungen zu fertigen (BFH-Beschluss vom 04. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172).
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Die Klägerin hat vorliegend keinerlei substantiierte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen, sondern sich lediglich auf den Vortrag beschränkt, dass für das Jahr 2007 ein „eventueller“ Verlust nicht berücksichtigt worden sei. Diese Angaben reichen hingegen zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus zumal die Klägerin weder die Höhe eines Verlustes benennt noch behauptet, dass tatsächlich ein Verlust entstanden sei sondern sie dies lediglich für möglich hält. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007 ist ein eventuell entstandener Verlust ohnehin unbeachtlich. Ausführungen zur Höhe der nach Auffassung der Klägerin festzusetzenden Umsatzsteuer sind nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin auch ohne vollständige Auswertung und Kopien sämtlicher beschlagnahmter Akten eine hinreichend genaue Bezeichnung der geltend gemachten Rechtsverletzung (die Vorlage konkreter Unterlagen wäre jedenfalls für die Zulässigkeit der Klage nicht erforderlich gewesen) in der zur Verfügung stehenden Zeit (allein durch die – kostenlose – Gewährung der Akteneinsicht) möglich gewesen wäre.
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b) Es ist durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine Klage mit erfolglosem Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO endgültig unzulässig wird, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 27. Februar 2004 XI B 131/03, BFH/NV 2004, 973; Gräber/von Groll, a.a.O., § 65, Rz. 65; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO, Tz. 40, m.w.N.). Gemäß § 56 Abs. 3 FGO ist eine Wiedereinsetzung, für die vorliegend keinerlei Gründe ersichtlich sind, nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist grundsätzlich nicht mehr möglich.
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c) Die Klage ist zudem auch hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2007, die der Beklagte im angefochtenen Bescheid auf 0,00 € festgesetzt hat, mangels Beschwer i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO unzulässig (BFH Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 56/01, BFH/NV 2002, 805).
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d) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage überhaupt fristgemäß erhoben ist und nicht bereits auch aus diesem Grund wegen Versäumens der Klagefrist unzulässig ist. Ebenso kann im Hinblick auf § 127 AO, der auch für Schätzungsbescheide gilt, dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Streitjahr überhaupt für die Besteuerung der Klägerin zuständig war.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
- FGO § 65 2x
- § 127 AO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 91 1x
- FGO § 90a 2x
- FGO § 56 1x
- FGO § 40 1x
- 1979 GrS 1/78 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 VIII B 41/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 III S 17/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 XI B 235/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1998 I R 23/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 IV B 58/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 VIII B 96/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1998 IV B 130/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 XI B 131/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 V B 56/01 1x (nicht zugeordnet)