Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 K 703/11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht einen doppelt ausgezahlten Erstattungs(teil)betrag aus der Einkommensteuerfestsetzung 2004 i.H.v. 1.505,31 € vom Kläger zurückgefordert hat.

2

In Ihrer im Dezember 2006 beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung 2004 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Zusammenveranlagung und gaben als Bankverbindung ein Konto bei der B-Bank an (im Folgenden „Bank 1“). Inhaberin dieses Kontos war allein die Ehefrau des Klägers.

3

Unter dem 12. Februar 2007 ging das vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Schreiben (vom 9. Februar 2007) beim FA ein, mit dem sie betreffend ihre Steuererklärung ihre neue Bankverbindung bei der C-Bank mitteilten (im Folgenden „Bank 2“). Da der den Kläger und seine Ehefrau zusammenveranlagende Einkommensteuerbescheid 2004 zu diesem Zeitpunkt bereits maschinell verarbeitet worden war, erstattete das FA das daraus resultierende Guthaben i. H. eines (Teil-)Betrages von 1.505,31 € am 20. Februar 2007 auf das Konto bei der Bank 1.

4

Nachdem der Kläger im April 2007 dem FA telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Bankverbindung bei der Bank 1 nicht mehr existieren würde, erfolgte durch die Bank 1 Anfang Juli 2007 eine Rücküberweisung (zunächst) an das FA.

5

Unter dem 17. Juli 2007 überwies das FA den vorliegend streitigen Rückforderungsbetrag nunmehr auf das Konto bei der Bank 2.

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Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Februar 2011 forderte das FA die Auszahlung vom 17. Juli 2007 auf das Konto der Bank 2 vom Kläger wieder zurück. Die Auszahlung auf das in der Einkommensteuererklärung angegebene Konto bei der Bank 1 sei mit schuldbefreiender Wirkung und die nochmalige Erstattung auf das Konto der Bank 2 ohne Rechtsgrund erfolgt. Entgegen der Angaben des Klägers habe das Konto bei der Bank 1 zum Zeitpunkt der ersten Erstattung noch existiert.

7

Den mit der Begründung eingelegten Einspruch des Klägers, er habe keine doppelte Erstattung erhalten, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 als unbegründet zurück. Die Erstattung an die Eheleute auf die in der Steuererklärung angegebene Bankverbindung hätte schuldbefreiende Wirkung, weil entgegen den Ausführungen des Klägers im Jahr 2007 das Konto bei Bank 1 noch existierte habe. Kontoinhaber sei zwar die Ehefrau gewesen. Jedoch sei eine Zahlung mittels Überweisung - anders als im bürgerlichen Recht - dem Leistungsempfänger gegenüber stets bereits dann wirksam erfolgt, wenn sie auf einem seiner Konten gebucht wurde. Mit der Steuererklärung hätten die Eheleute ausdrücklich die Auszahlung auf die Bankverbindung bei der Bank 1 beantragt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wirke die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten, wenn die Eheleute nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Die Mitteilung der geänderten Bankverbindung mit Schreiben vom 9. Februar 2007 sei daher für die schuldbefreiende Erstattung des Finanzamtes am 20. Februar 2007 unerheblich und zudem verspätet im FA eingegangen, da die maschinelle Verarbeitung des Einkommensteuerbescheides bereits abgeschlossen war. Die nochmalige Erstattung am 17. Juli 2007 sei demnach ohne einen rechtlichen Grund erfolgt.

8

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Vertiefend trägt der Kläger vor, dass er zu keiner Zeit eine Doppelzahlung erhalten habe. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten auf dem Konto bei der Bank 1 am 20. Februar 2007 oder unmittelbar danach durch Überweisung der Beklagten den Betrag von 1.505,31 € erhalten. Der Kläger hätte zum damaligen Zeitpunkt kein Konto bei der Bank 1 gehabt. Das FA habe zudem vorgetragen, dass die Bank 1 den in Streit befindlichen Betrag an das FA zurücküberwiesen habe.

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Nach Klageerhebung hat das Amtsgericht A mit rechtskräftigen Urteil vom 20. September 2011 (Az. xxx.xxx) das FA nach einer bereits vor Urteilsverkündung erfolgten Teilrückzahlung dazu verurteilt, der Bank 1 auch den Restbetrag vom Gesamtbetrag von 1.505,31 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts schrieb die Bank 1 aufgrund des Überweisungsauftrages des FA den genannten Betrag in Höhe von 1.505,31 € am 22. Juli 2007 auf dem allein der Ehefrau des Klägers gehörenden Konto gut. Das FA hätte keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages. Der Überweisung durch das FA auf das Konto der Ehefrau unter dem 22. Februar 2007 hätte ein wirksamer Auftrag zu Grunde gelegen. Auch die dem Konto durch die Bank 1 erteilte (anschließende) Gutschrift sei daher auftragsgemäß erfolgt. Die Überweisung sei im sogenannten beleglosen Überweisungsverkehr erfolgt. Insoweit durfte die Bank 1 die vom FA überwiesene Summe auch dem Konto, welches der vom FA genannten Konto-Nummer entsprach, gutschreiben. Für den beleglosen Zahlungsverkehr sei lediglich die Konto-Nummer maßgeblich. Da die Überweisung (im Verhältnis zur Ehefrau) wirksam erfolgt sei, war die Bank 1 auch nicht zur „Rücküberweisung" an das FA verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das auch dem Kläger durch das Gericht zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenen Urteil Bezug genommen.

10

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 ersatzlos aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Das während des Klageverfahrens durch gesetzliche Organisationsakte in die Beklagtenstellung eingetretene FA vertieft seinen bisherigen Vortrag dahingehend, dass mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A auch festgestellt worden sei, dass die Überweisung auf dem Konto der Ehefrau verblieben und nicht wirksam an das FA zurücküberwiesen worden sei.

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Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er bleibe bei seiner Sachverhaltsschilderung, wonach weder er noch seine Ehefrau den Betrag erhalten hätte. Er verwies darauf, dass dem Kläger kein Streit verkündet worden sei und das Urteil des Amtsgerichts A deshalb keine Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten würde. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung, weil es geht um eine Erstattung vom Februar 2007 ginge, die mit Rückforderungsbescheid vom Februar 2011 geltend gemacht worden sei.

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Nach Ansicht des FA ist der Rückforderungsbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen.

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Die Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass anstelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet.

16

Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung 1 Heftung Verwaltungsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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1. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter i. S. d. § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend Ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erklärt haben.

18

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

19

Das FA hat zu Recht den am 17. Juli 2007 auf das Konto bei der Bank 2 (zum zweiten Mal) überwiesenen streitigen Rückforderungsbetrag i. H. v. 1.505,31 € vom Kläger zurückgefordert. Diese (zweite) Zahlung des FA vom 17. Juli 2007 an den Kläger erfolgte ohne rechtlichen Grund i. S. d. § 218 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Durch die (erste) Überweisung des FA am 20. Februar 2007 auf das in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2004 angegebene Konto bei der Bank 1 war der Erstattungsanspruch des Klägers (bereits) gem. § 47 AO durch Zahlung erloschen.

20

a) Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Diese Vorschrift gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das FA als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos gezahlten Steuererstattung durch das FA (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 1. März 1990 VII R 103/88, BStBl II 1990, 520).

21

aa) Gem. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG wirkt – wie vorliegend – bei Ehegatten, die gem. §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten. Die Auszahlung des Erstattungsbetrags an einen Ehegatten lässt den Erstattungsanspruch, auch soweit er dem anderen Ehegatten zusteht, nach § 47 AO erlöschen.

22

bb) Soweit ausnahmsweise die schuldbefreiende Wirkung der Auszahlung an einen Ehegatten nicht eintritt, wenn die Finanzbehörde erkennt oder erkennen musste, dass der erstattungsberechtigte Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden ist oder wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die Vorgehensweise des FA nicht gebilligt wird (z. B. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 – VII R 89/95 –, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436), waren bei der Überweisung auf das Konto der Bank 1 vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine zerstörte Vermutung der gegenseitigen Einziehungsvollmacht zu erkennen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

23

Der Kläger und seine Ehefrau hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2004 gemeinsam das Konto bei der Bank 1 als Bankverbindung angegeben. Auch haben der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam das Scheiben vom 12. Februar 2007 an das FA verfasst und unterschrieben, mit der sie „betreffend ihre Steuererklärung“ die neue Bankverbindung bei der Bank 2 mitteilten. Auch aus der telefonischen Mitteilung des Klägers vom April 2007 an das FA, dass die Bankverbindung bei der Bank 1 nicht mehr existieren würde, ergibt sich nicht ansatzweise eine Missbilligungs- und/oder konkludente Widerrufserklärung des Klägers zu den bis dahin gemeinsamen Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber dem FA.

24

b) Das Gericht konnte bei seiner Entscheidung auch ohne weitere eigene Sachverhaltsermittlungen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass der streitige Rückforderungsbetrag auch tatsächlich und rechtlich wirksam auf dem Konto der Ehefrau des Klägers durch die Bank 1 gutgeschrieben worden ist, indem es sich die entsprechenden rechtskräftigen zivilrechtlichen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach die Bank 1 aufgrund des Überweisungsauftrages des FA den Betrag in Höhe von 1.505,31 € am 22. Juli 2007 tatsächlich und wirksam gutgeschrieben hat, vollumfänglich zu eigen macht.

25

aa) Auch wenn das FG gem. § 76 Abs. 1 FGO den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und nicht an die Feststellungen des anderen Verfahrens gebunden ist, dürfen Feststellungen in anderen Gerichtsurteilen der finanzgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn das FG sie – wie vorliegend das Urteil eines Zivilgerichts – als zutreffend anerkennt. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

26

Nach der Rechtsprechung wird die dem FG obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sich das FG – wie vorliegend – die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen eines anderen Verfahrens zu eigen macht, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten die im Urteil getroffenen Feststellungen als zutreffend anerkennen bzw. – wie vorliegend – keine substantiierten Einwendungen dagegen erheben und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen (z. B. BFH-Urteil vom 23. April 2014 VII R 41/12, BStBl II 2015, 117 m. w. N. betreffend Strafverfahren).

27

Der Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens muss dabei insbesondere nicht an dem anderen Gerichtsverfahren beteiligt gewesen sein (z. B. BFH-Beschluss vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164-166).

28

bb) Gemessen an vorstehenden Grundsätzen fehlt es an solchen substantiierten Einwendungen gegen die überzeugenden und schlüssigen Feststellungen im rechtskräftigen Zivilgerichtsurteil. Der anwaltlich vertretene Kläger hat auf das Amtsgerichtsurteil lediglich vorgetragen, er bleibe bei seiner Sachverhaltsschilderung, wonach weder er noch seine Ehefrau den Betrag erhalten hätten und dem Kläger kein Streit verkündet worden sei.

29

Das Amtsgericht hat jedoch insoweit rechtskräftig festgestellt, dass die Zahlung dem Konto der Ehefrau durch die Bank 1 am 22. Juli 2007 tatsächlich gutgeschrieben worden ist und die Überweisung des FA auf das Konto bei der Bank 1 im Verhältnis zur Ehefrau rechtlich wirksam war.

30

Ganz abgesehen davon, dass eine wirksame Gutschrift auf einem Bankkonto nicht zwingend zugleich auch bedeutet, dass der/die Kontoinhaber/in über diesen Betrag auch tatsächlich (frei) verfügen kann (z. B. kann die Bank Verrechnungen mit eigenen oder fremden Forderungen vornehmen), stellt sich der Vortrag des Klägers, weder er noch seine Ehefrau den Betrag am 20. Februar 2007 oder unmittelbar danach durch Überweisung der Beklagten den Betrag von 1.505,31 € erhalten, als pauschal und damit unzureichend dar. Der Kläger hat weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die rechtskräftigen und dezidierten Feststellungen und Bewertungen des Amtsgerichts ganz oder teilweise falsch seien bzw. weshalb keine (wirksame) Gutschrift auf dem Konto erfolgt sei bzw. erfolgt sein könne. Der anwaltlich vertretene Kläger hat bloß die freie Verwendungsmöglichkeit am 20. Februar 2007 oder unmittelbar danach verneint, nicht jedoch einen von den Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts abweichenden bzw. widersprechenden Geschehensablauf von einer am 22. Juli 2007 tatsächlich und wirksamen Gutschrift behauptet. Es handelt sich damit um ein schlichtes Bestreiten eines rechtskräftigen Urteils und nicht um eine erforderliche substantiierte Auseinandersetzung (z. B. BFH-Beschluss vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164-166).

31

c) Der Rückforderungsanspruch des FA ist zudem nicht wegen Verjährung gem. § 47 AO i. V. m. § 232 AO erloschen. Die vom Kläger erhobene „Einrede“ der Verjährung hat das FA zutreffend zurückgewiesen. Der streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 22. Februar 2011 erging vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 228 AO.

32

Der Rückforderungsanspruch auf Grund von Fehlzahlungen entsteht nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) bereits mit der rechtsgrundlosen Zahlung und nicht erst mit dem Erlass eines Rückforderungsbescheids nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO (z. B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1998 II R 64/95, BFH/NV 1998, 1455-1457).

33

Vorliegend erfolgte die zweite und rechtsgrundlose Auszahlung auf das Konto der Bank 2 am 17. Juli 2007. Gem. § 229 Abs. 1 AO begann damit die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückzahlungsanspruch erstmals fällig geworden ist, d .h. mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und endete (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. FGO.


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