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FGO § 76

Finanzgerichtsordnung

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3167/24
25. März 2026
3 K 3167/24 25. März 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 5/25
19. März 2026
V B 5/25 19. März 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - IX B 95/25
17. Februar 2026
IX B 95/25 17. Februar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 4/25
27. Januar 2026
IX R 4/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 56/24
19. Januar 2026
V B 56/24 19. Januar 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - IX B 36/25
7. Januar 2026
IX B 36/25 7. Januar 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - I B 17/24
17. Dezember 2025
I B 17/24 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 21/24
10. Dezember 2025
V B 21/24 10. Dezember 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 61/25
9. Dezember 2025
6 K 61/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 46/24
28. November 2025
V B 46/24 28. November 2025