Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 V 7070/01 A (Kg)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, lebt seit längerer Zeit in Deutschland. Seit dem Jahr 1982 ist er mit einer Libanesin verheiratet. Aus dieser Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, die im Haushalt der im Libanon wohnenden Mutter aufgewachsen sind. Die Kinder besitzen (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit.
4Im Juni 2000 reisten die am 10.6.1983 geborene Tochter T1 und der am 27.6.1989 geborene Sohn S1 nach Deutschland ein. Der Kläger meldete beide Kinder mit Hauptwohnung an seinem Wohnsitz in A-Stadt an. Es war geplant, dass die Kinder ihre Schul- bzw. Berufsausbildung in Deutschland fortsetzen. S1 hatte im Libanon die Grundschule besucht, während T1 bereits die Hochschulreife besaß.
5In einer Vorsprache beim Büro für interkulturelle Arbeit der Stadt A-Stadt am 25.6.2000 wurde dem Kläger nahegelegt, die Kinder ihre Ausbildung zunächst im Libanon fortsetzen zu lassen. Sie sollten dort zusätzlich einen Deutschkurs besuchen, da die Deutschkenntnisse für einen Schul- bzw. Hochschulbesuch in Deutschland unzureichend seien. (vgl. Bescheinigung Bl. 5 FG-Akte).
6Die Kinder reisten im Herbst 2000 wieder in den Libanon zurück. Laut Bescheinigung vom 29.9.2000 (Bl. 39 Verwaltungsakte) besuchte S1 dort im Schuljahr 2000/2001 die 6. Klasse des B Gymnasiums. Nach einer Schulbescheinigung vom 20.10.2000 (Bl. 40 Verwaltungsakte) setzte T1 im C Berufskolleg ihre Ausbildung fort. Nach Angaben des Klägers sind die Kinder erst im November 2000 in den Libanon zurückgekehrt.
7Der Antragsgegner gewährte auf einen entsprechenden Antrag des Klägers vom 30.6.2000 hin für beide Kinder Kindergeld ab Juni 2000 bis einschließlich November 2000. Mit Bescheid vom 27.9.2001 hob der Antragsgegner die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Juni 2000 auf und forderte zugleich das für den Zeitraum Juni bis November 2000 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.240 DM (1656,59 Euro) zurück.
8Hiergegen hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragte der Antragsteller ferner erfolglos Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids (Ablehnungsbescheid vom 16.10.2001 und Einspruchsentscheidung vom 30.11.2001 (Bl. 82 Verwaltungsakte).
9Der Antragsteller begehrt nunmehr vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Er hält die (rückwirkende) Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ernstlich zweifelhaft und trägt hierzu vor:
10Die Kinder hätten mit der Einreise nach Deutschland im Juni 2000 im Inland einen Wohnsitz begründet. Es sei geplant und beabsichtigt gewesen, dass sie hier auf Dauer bleiben sollten. Nur wegen der größeren Erfolgschancen bei der Ausbildung und zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse seien sie vorübergehend wieder in den Libanon zurückgekehrt. Der alternativ geplante Besuch der Internationalen Schule in E-Stadt sei für ihn nicht finanzierbar gewesen.
11Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien zeitlich begrenzte Auslandsaufenthalte, insbesondere zur Schul- und Berufsausbildung für die Annahme eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland unschädlich. Von einer Rückkehrabsicht der Kinder sei im übrigen schon deshalb auszugehen, weil es sich um deutsche Staatsangehörige handele.
12Die Tochter T1 sei auch bereits im September 2001 wieder nach Deutschland eingereist, um ihre Ausbildung hier fortzusetzen. Auch die Mutter sollte nach der Familienplanung im November 2001 in das Bundesgebiet einreisen. Die Ernsthaftigkeit dieser Planung ergebe sich aus einer bereits am 23.11.2000 vom Antragsteller übernommenen Verpflichtungserklärung. Die beabsichtigte Einreise habe sich jedoch wegen der Ereignisse vom 11.9.2001 in New York nicht realisieren lassen.
13Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Aufhebungsbescheids vom 27.9.2001 insoweit aufzuheben, als die Rückforderung reicht (Juni bis November 2000).
14Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
15Er hält daran fest, dass die Kinder im maßgebenden Zeitraum weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätten. Unklar sei im übrigen weiterhin, wann die Kinder tatsächlich in den Libanon zurückgekehrt seien. Gegen das vom Antragsteller angegebene Rückkehrdatum November 2000 sprächen die vorgelegten Schulbescheinigungen.
16II.
17Der Antrag ist unbegründet.
18An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheids vom 27.9.2001 bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
19Der Kindergeldanspruch des Antragstellers für die beiden im Juni 2000 nach Deutschland eingereisten Kinder setzt u.a. voraus, dass sie im streitigen Zeitraum bis einschließlich November 2000 über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügten (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Bei summarischer Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller, der für das Vorliegen dieser Voraussetzungen die Feststellungslast trägt, in einem möglichen Hauptsacheverfahren der entsprechende Nachweis gelingen könnte.
201. Mit der Einreise im Juni 2000 und der nachfolgenden Anmeldung durch den Antragsteller bei der Meldebehörde begründeten die Kinder des Antragstellers bei summarischer Prüfung noch keinen inländischen Wohnsitz.
21a) Der Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 AO, der im übrigen wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) übereinstimmt, setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --gegebenenfalls auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht. Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
22Die gesetzliche Regelung geht dahin, im Rahmen einer Prognoseentscheidung aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 17. 5. 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2). Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass einerseits ein nur gelegentliches Verweilen während kurzer Zeiträume zu Besuchs- oder Erholungszwecken nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 22.4.1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887). Andererseits steht eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort der Eltern oder eines Elternteils der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen.
23Schon wegen der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, wo jemand gemeldet ist (Urteil des BFH vom 27.4.1995 III R 57/93, BFH/NV 1995,967).
24b) Im Streitfall legen die erkennbaren objektiven Tatsachen bei summarischer Prüfung den Schluss nahe, dass die Einreise im Juni 2000 nicht zur Begründung eines - dauerhaften - Wohnsitzes im Inland führen konnte und auch nicht geführt hat. Es mag zwar sein, dass die Kinder nicht nur zu Besuchszwecken nach Deutschland einreisen sollten, sondern vom Antragsteller mit der Absicht in das Inland geholt wurden, sie dauerhaft in seinen Haushalt aufzunehmen, damit sie hier die jeweilige Ausbildung fortsetzen konnten. Dieser Absicht stehen jedoch - als objektives Kriterium - die mangelnden Deutschkenntnisse der Kinder entgegen, die eine sinnvolle Fortsetzung der Ausbildung im Inland gerade nicht zuließen.
25Unter Berücksichtigung dieses im übrigen auch für den Antragsteller selbst nicht unvorhersehbaren Umstandes erwies sich die Aufnahme der Kinder in den Haushalt des Antragstellers lediglich als besuchsweiser Aufenthalt. Hieran ändert nichts, dass die Fortführung der Ausbildung gegebenenfalls auch in einer internationalen Schule im Inland möglich gewesen wäre. Denn der Beurteilung im Streitfall kann nicht ein fiktiver, sondern nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Im übrigen ist auch bereits im Rahmen der bei der Einreise der Kinder zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass die finanziellen Möglichkeiten einen derartigen inländischen Schulbesuch ohnehin nicht zugelassen hätten.
26c) Ob die Kinder des Antragstellers bei Rückkehr in den Libanon im Herbst 2000 die Absicht hatten, möglichst schnell wieder nach Deutschland zurückzukehren und hier dauerhaft zu bleiben, ist für die Frage, ob bei der Einreise im Juni 2000 ein inländischer Wohnsitz begründet wurde, ohne Belang.
27Richtig ist zwar, dass ein - auch längerdauernder - Auslandsaufenthalt im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung nicht zwangsläufig dazu führt, dass der bisherige inländische Wohnsitz aufgegeben wird. Von einer Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes ist insbesondere auszugehen, wenn das betroffene Kind die Absicht hat, nach dem Abschluss der Ausbildungsmaßnahme wieder in die elterliche Wohnung oder an den bisherigen Wohnort zurückzukehren.
28Ein Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen regelmäßig jedoch nur dann beibehalten, wenn das betroffene Kind entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat und am Orte des Auslandsaufenthalts gerade keinen Wohnsitz begründet oder es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, nunmehr aber über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 mit weiteren Nachweisen). In beiden Fällen ist jedoch Voraussetzung, dass es im Inland zuvor überhaupt zur Begründung eines Wohnsitzes gekommen war, woran es im Streitfall jedoch gerade fehlt.
29d) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Kinder des Antragstellers nicht nur in den Libanon zurückgekehrt sind, um ihre Ausbildung fortzusetzen. Sie kehrten damit zugleich in den Haushalt ihrer Mutter zurück, der bis zu ihrer Einreise nach Deutschland und dem kurzen inländischen Aufenthalt ihr alleiniger Wohnsitz war und zunächst auch geblieben ist.
30Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kinder deutsche Staatsangehörige sind. Abgesehen davon, dass es für die Bestimmung des Wohnsitzes auf die Staatsangehörigkeit ohnehin nicht ankommt, kann auch bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ein langandauernder Auslandsaufenthalt bei nur kurzfristigen Aufenthalten in der Wohnung der Eltern während der Ferien, bzw. Semesterferien zum Verlust des Wohnsitzes im Inland führen.
313. Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen für einen gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder im Inland im Sinne des § 9 AO ebenfalls nicht erfüllt.
32Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (BFH-Urteil vom 30.8.1989 I R 215/85, BStBl II 1989, 956). Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt nach § 9 Satz 2 AO stets und von Beginn an vor, wenn der zeitlich zusammenhängende Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes mehr als 6 Monate andauert.
33Im Einzelfall ist zwar auch ein tatsächlicher Aufenthalt von weniger als sechs Monaten als nicht nur vorübergehend anzusehen, wenn sich die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt bezogen hat. Auch hier ist die Absicht jedoch nach den erkennbaren objektiven Tatsachen zu beurteilen, die Folgerungen auf das zukünftige tatsächliche Verhalten zulassen.
34Insoweit kann deshalb nichts anderes gelten, als für die Absicht der Begründung eines Wohnsitzes. Der Absicht eines nicht nur vorübergehenden Aufenthalts stehen im Streitfall aber die mangelnden Deutschkenntnisse der Kinder entgegen, die eine sinnvolle Fortsetzung der Ausbildung im Inland und damit einen dauernden Aufenthalt nicht zugelassen haben. Im Ergebnis haben sich die Kinder im Sommer 2000 damit nur besuchsweise im Inland aufgehalten.
354. Ob es bei der Wiedereinreise der Tochter T1 zur Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts gekommen ist, ist für die Beurteilung der Verhältnisse im streitigen Zeitraum ohne Belang.
365. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt auch nicht im Hinblick auf eine unbillige Härte der Einziehung in Betracht.
37Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen oder die wirtschaftliche Existenz gefährden würde (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 69 FGO Tz. 103 mit Rechtsprechungsnachweisen.
38Abgesehen davon, dass der Hinweis auf die derzeitige Arbeitslosigkeit des Antragstellers noch nicht den Schluss zulässt, dass durch die Rückforderung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ohnehin nicht in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtswidrigkeit - wie im Streitfall - fast oder gänzlich ausgeschlossen sind (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O. Tz. 104).
39Dem Antragsteller bleibt es im übrigen unbenommen, um Stundung nach § 222 AO oder Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO nachzusuchen, falls die Einziehung der Rückforderung für ihn zu einer unbilligen Härte führen sollte.
405. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
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