Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 6784/01 AO

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Verfügung vom 07.09.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 verpflichtet, die Klägerin erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.


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