Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 18 K 652/00 E

Tenor

Die Klage wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte - wie zugesagt - den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1998 vom 13. September 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 1999 in der Weise ändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 3.422 DM berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.


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