Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 5287/99 K,F

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.7.1999 und Abänderung der Bescheide zur Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992, Körperschaftsteuer 1991 und 1992, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1991 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 2 KStG 1991 und 1992 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1991 - alle vom 14.9.1995 - wird

1. die Körperschaftsteuer 1991 unter Ansatz einer auf EUR 31.813,60 (DM 62.222) reduzierten verdeckten Gewinnausschüttung - unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung - festgesetzt und die Ausschüttungsbelastung entsprechend hergestellt; die Einkommensbeträge und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt; die Körperschaftsteuererhöhungs- und minderungsbeträge werden entsprechend festgestellt;

2. der verbleibende Verlust zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1991 entsprechend der Änderung zu 1. festgestellt;

3. der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991 entsprechend der Änderung zu 1. festgesetzt.

Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.


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