Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 7092/02 K,G,F,AO

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.10.1997 und Abänderung der Bescheide zur Körperschaftsteuer 1988 bis 1991 vom 28.08.1996, zu den Zinsen zur Körperschaftsteuer 1989 bis 1991 vom 28.08./11.09.1996, zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.1988 bis 31.12.1991 vom 28.08.1996 und zum Gewerbesteuermessbetrag 1988 bis 1991 vom 18.10.1996 werden

1. die Körperschaftsteuer 1988 bis 1991 mit der Maßgabe festgesetzt, dass - unter Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellung - der einkommenserhöhende Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen gem. Tz. 10 des Außenprüfungsberichts vom 12.03.1996 unterbleibt und insoweit eine Ausschüttungsbelastung nicht hergestellt wird; das Einkommen und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt,

2. die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1988 bis 31.12.1991 unter Ansatz des geänderten Einkommensbetrages und der geänderten Tarifbelastung festgestellt,

3. die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1989 bis 1991 entsprechend der Änderung zu 1. festgesetzt,

4. die Gewerbesteuer-Messbeträge 1988 bis 1991 unter Berücksichtigung der Änderung zu 1. festgestellt.

Die Berechnung der festgesetzten Steuer- und Zinsbeträge sowie Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens BFH I R 37/01 - trägt der Beklagte.


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