Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 18 K 5090/03 Kg

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 7. Mai 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2003 wird aufgehoben, mit der Maßgabe, dass das Kindergeld für "A" ab Mai 2003 weiterhin an den Kläger ausgezahlt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


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