Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 597/02 G

Tenor

Der Gewerbsteuermessbescheid 1996 vom 28.05.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2002 wird dahingehend abgeändert, dass der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf 0.- EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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