Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 5676/01 F

Tenor

Die angefochtenen Feststellungsbescheide 1998 und 1999 werden mit der Maßgabe geändert, dass unter Berücksichtigung der für die Streitjahre erklärten und sodann in Gestalt der in der Anlage 1 zum Vorprüfungsbericht vom 18.08.1999 sowie in der Anlage 3, 3 a und 4 zum Bp- Bericht vom 01.08.2002 enthaltenen Bemessungsgrundlagen (u. a. Anzahlungen auf Sanierungskosten in 1998) die Sonderabschreibungen als berücksichtigungsfähig nach §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b, Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz - FördG - (40 % Sonder- AfA) sowie als berücksichtigungsfähig bezüglich der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG sowie die AfA - Bemessungsgrundlage für § 7 Abs. 4 i. V. m. § 7 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - festgestellt werden.

Die Errechnung der einzelnen Bemessungsgrundlagen sowie der entsprechend auf die an der Bauherrengemeinschaft Beteiligten entfallenden Anteile wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.


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