Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 7145/02 K,F

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1998, Solidaritätszuschlag zur Kör-perschaftsteuer 1998 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 2 KStG 1998 werden dahingehend geändert, dass das Einkommen in 1998 um 2.466.993 DM herabgesetzt wird. Das Einkommen und die Tarifbelastung wird gem. § 47 Abs. 2 KStG a.F. entsprechend festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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