Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 898/12 F

Tenor

Die in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 23.03.2010 enthaltene Regelung

              "In den vorstehenden Einkünften sind nicht enthalten:

              Nach DBA steuerfreie gewerbliche Einkünfte aus Betriebsstätten in Österreich

              Laufende Einkünfte aus einer nach § 2 a Abs. 2 EStG begünstigten Tätigkeit, für die der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG in Betracht kommt                                                                                 xx

              Oder alternativ: Einkünfte, die bei Anwendung des § 2 a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind                                                                      xx“

sowie die entsprechenden Zurechnungen auf die Feststellungsbeteiligten werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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