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AO 1977 § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

Abgabenordnung

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Wird für einen Verwaltungsakt, für den gesetzlich die Schriftform angeordnet ist, nach § 87a Absatz 4 Satz 2 die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des §  87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel verwendet, muss sie oder muss es so lange überprüfbar sein, wie der Verwaltungsakt von der Finanzbehörde gespeichert wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 11 K 21.639
20. November 2024
RN 11 K 21.639 20. November 2024
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 1365/23
22. April 2024
11 K 1365/23 22. April 2024
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 K 90/19
1. Dezember 2022
1 K 90/19 1. Dezember 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 2479/20
11. August 2022
7 K 2479/20 11. August 2022
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 8 V 246/22 GrE
3. Mai 2022
8 V 246/22 GrE 3. Mai 2022
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - I R 6/18
13. Juli 2021
I R 6/18 13. Juli 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 3/19
16. März 2021
II R 3/19 16. März 2021
Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 786/19 GrE,F
18. Juni 2020
8 K 786/19 GrE,F 18. Juni 2020
Urteil vom Unknown court (10. Senat) - X R 15/18
17. Juni 2020
X R 15/18 17. Juni 2020
Urteil vom Unknown court (2. Senat) - II R 40/17
17. Juni 2020
II R 40/17 17. Juni 2020