Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 2541/12 G

Tenor

Der Bescheid vom 10.11.2010 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.6.2012 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 Satz 1 GewStG die Sonderbetriebsausgaben (Zinsen) der Kommanditistin A-LLC für das bei der B-Inc. aufgenommene Darlehen ohne Einschränkung durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003, BGBl. I 2003, 2840 in voller Höhe von xx € zum Abzug zugelassen werden und sodann bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Sinne des § 7 Satz 1 GewStG die Hälfte des Zinsaufwands als Dauerschuldentgelt nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. hinzugerechnet wird.

Die Berechnung des festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen