GewStG § 7 Gewerbeertrag

Gewerbesteuergesetz

1 Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2 Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. 3 Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1. 4 § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 5 Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden. 6 § 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden. 7 Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. 8 Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet. 9 Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 532/21
23. November 2021
2 S 532/21 23. November 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 947/21
23. September 2021
9 B 947/21 23. September 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1192/21
20. August 2021
14 B 1192/21 20. August 2021
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 622/18 G
25. Juni 2021
2 K 622/18 G 25. Juni 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 43/21
19. April 2021
14 B 43/21 19. April 2021
Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 631/20 G,F
17. Dezember 2020
5 K 631/20 G,F 17. Dezember 2020
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 306/19
10. Dezember 2020
6 K 306/19 10. Dezember 2020
Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 571/16 G,F
19. Mai 2020
13 K 571/16 G,F 19. Mai 2020
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 270/19
8. Januar 2020
6 V 270/19 8. Januar 2020
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 235/16
25. Juni 2019
2 K 235/16 25. Juni 2019