Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 5 V 2682/17 A (E)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller war in den Jahren 2014 und 2015 nichtselbstständig als Schauspieler bei der A Gesellschaft tätig. Sein Arbeitslohn setzte sich aus einer Grundvergütung sowie aus einer Theaterbetriebszulage – TBZ – zusammen. Zwischen den Beteiligten ist fraglich, ob die TBZ gemäß § 3b Einkommensteuergesetz – EStG – steuerfrei zu belassen ist.
4Im Rahmen einer beim Arbeitgeber des Antragstellers im Jahr 2016 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Prüferin des Finanzamts die Auffassung, dass die A Gesellschaft ihren Arbeitnehmern zu Unrecht eine TBZ steuerfrei ausbezahlt habe, obwohl es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele.
5In einer Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers, den Antragsgegner, teilte die Prüferin mit, dass bei dem Antragsteller aus diesem Grund für das Kalenderjahr 2014 8527,87 € und für das Kalenderjahr 2015 12.541,92 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn nachzuversteuern seien.
6Zur Begründung der Steuerpflicht der TBZ führt das Finanzamt in einer der Kontrollmitteilung beigefügten „Anlage zum Prüfungsbericht vom 5.9.2016“ wie folgt aus:
7„Im Prüfungszeitraum stand jedem Cast-Mitarbeiter nach dem Manteltarifvertrag (MTV) und dem Arbeitsvertrag eine monatlich endgültig auszuzahlende Theaterbetriebszulage (TBZ) in unveränderter Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts/der Bruttovergütung zu.
8Die TBZ ist daher Teil des Grundlohns im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG und kein begünstigter Zuschlag, denn der Cast- Mitarbeiter hat endgültigen Anspruch auf die Bruttovergütung mit der darin enthaltenen TBZ von 20 %, bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum.
9Das monatliche Arbeitsentgelt wird laut Vergütungstabelle insgesamt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen und ausbezahlt. Im Folgemonat wird anhand der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ein steuer-und sozialversicherungspflichtiger Anteil der TBZ ermittelt und bei den Beträgen der aktuellen Lohnabrechnungen entsprechend berücksichtigt.
10Vertraglich ist ausschließlich eine in der Höhe feststehende TBZ von 20 % der Bruttovergütung vereinbart. Variabel ist die TBZ nur hinsichtlich ihres Anteils, der nach der Abrechnung der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von der Steuer-und Sozialversicherungspflicht verbleibt. In § 5c) S. 2 MTV Cast heißt es dann auch, dass die anteiligen Zuschläge (für nach § 3b EStG begünstigte Zeiten) steuerfrei auszuzahlen seien.
11Die Norm § 3b Abs. 1 EStG soll gewährleisten, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010,201).
12Die TBZ wird nicht neben dem Grundlohn, sondern als fester monatlicher Bestandteil des Arbeitslohns ausbezahlt und ist mithin einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte auch nachts bzw. an Sonntagen und Feiertagen geleistete Tätigkeit. Eine Steuerfreiheit der TBZ nach § 3b Abs. 1 EStG scheidet daher aus.
13(…)“
14Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller erfolglos zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für 2014 und 2015 aufgefordert hatte, erließ es unter dem 14.3.2017 Einkommensteuerschätzungsbescheide und behandelte hierin – der Kontrollmitteilung folgend – die dem Antragsteller in den Jahren 2014 und 2015 ausbezahlte TBZ insgesamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
15Im Rahmen des gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 gerichteten Einspruchsverfahrens reichte der Antragsteller durch seine derzeitigen Prozessbevollmächtigten Einkommenssteuererklärungen ein, in denen er die vom Finanzamt mitgeteilten Beträge bei seinen steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unberücksichtigt ließ.
16Der Antragsgegner änderte daraufhin unter dem 9.6.2017 die beiden Schätzungsbescheide und folgte hierbei – bis auf Beurteilung der TBZ als steuerpflichtigen Arbeitslohn – den Erklärungen des Antragstellers.
17Das Einspruchsverfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzungen 2014 und 2015 ist noch nicht abgeschlossen. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuerbescheide in Bezug auf die jeweils auf die TBZ entfallenden Einkommensteuerbeträge hat das Finanzamt unter dem 6.9.2017 abgelehnt.
18Der Antragsteller beantragt nunmehr die gerichtliche Aussetzung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Bezug auf die hierin vorgenommene Besteuerung der an ihn in den Jahren 2014 und 2015 ausgezahlten TBZ.
19Zur Begründung trägt er vor:
20Sein Arbeitslohn habe sich in den Streitjahren aus einer festen Grundvergütung, einer variablen Theaterbetriebszulage für tatsächlich geleistete Tätigkeiten während der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeiten (SFN-Zeiten) sowie einer variablen Grundlohnergänzung zusammengesetzt.
21Die Ermittlung der gemäß § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei zu belassenden Einkünfte sei hierbei von seinem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der tatsächlich vom Antragsteller geleisteten SFN-Zeiten vorgenommen worden, wozu das Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG bereits im August 2003 seine Zustimmung erteilt habe. An diese Zustimmung sei vorliegend auch der Antragsgegner gebunden.
22Der Arbeitgeber des Antragstellers habe auch lediglich jeweils den Anteil der TBZ nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei belassen, der auf tatsächlich vom Kläger geleistete Arbeit während der SFN-Zeiten entfallen sei. Dies habe der Arbeitgeber anhand des Spiel- und des Einsatzplanes des Theaters konkret ermittelt und jeweils im darauffolgenden Monat in der tatsächlichen Höhe in der Gehaltsabrechnung verrechnet.
23So habe beispielsweise der Arbeitgeber in dem Fall, dass der Antragsteller in einem Monat aufgrund krankheits- oder urlaubsbedingter Fehlzeiten keine Tätigkeiten während der SFN-Zeiten geleistet habe, die gesamte TBZ als steuerpflichtig behandelt und abgerechnet.
24Tatsächlich seien neben dem Grundlohn zwei jeweils variierende und unabhängig voneinander zu beurteilende Zuschläge an den Antragsteller ausgezahlt worden, von denen der eine Teil, da er konkret auf die tatsächlich geleistete Arbeit zu den SFN-Zeiten entfalle, steuerfrei zu belassen sei.
25Aus einer Stellungnahme der Gewerkschaft … vom 4.8.2017 lasse sich entnehmen, dass die TBZ als Zahlung einer Zulage neben dem Grundlohn vereinbart worden sei mit dem Hintergrund, dass monatliche Lohnschwankungen vermieden werden sollten.
26Der Antragsteller beantragt,
27die Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 vom 9.6.2017 in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen.
28Das Finanzamt beantragt,
29den Antrag abzulehnen.
30Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 nicht erfüllt seien, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide nicht bestünden.
31Die TBZ sei gerade nicht neben dem Grundlohn in variabler Höhe entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeit zu den SFN-Zeiten ausbezahlt worden, sondern als fester monatlicher Bestandteil des Arbeitslohns und sei mithin Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch während der SFN-Zeiten geleisteten Tätigkeit des Antragstellers. Dem einzelnen Mitarbeiter stehe nach dem Manteltarifvertrag und dem Arbeitsvertrag eine monatlich endgültig auszuzahlende TBZ in unveränderter Höhe von 20 % des Grundlohnes zu und werde daher vom Arbeitgeber immer geschuldet, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten SFN-Zeiten stattfand.
32II.
33Der Antrag, die streitigen Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage betreffend die Steuerfreiheit der an den Antragsteller ausgezahlten TBZ von der Vollziehung auszusetzen, ist zulässig, aber unbegründet.
34Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
35Ernstliche Zweifel gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind gegeben, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28.11.1974 V B 52/73, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 239). Dabei brauchen die Tat- und Rechtsfragen nicht abschließend geprüft zu werden (BFH-Urteil vom 04.05.1977 I R 162- 163/76, BStBl II 1977, 765), denn das summarische Verfahren ist abgekürzt und vereinfacht.
36Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH hat das Gericht vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der dem Antragsteller in den Streitjahren ausgezahlten TBZ.
37Nach dem Manteltarifvertrag und seinem Arbeitsvertrag mit der A Gesellschaft hatte der Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung einer in der Höhe feststehenden TBZ von 20 % des vereinbarten Bruttogrundlohnes. Es handelt sich hierbei nicht, wie von der Antragstellerseite behauptet, um zwei verschiedene, in der Höhe variierende Zuschläge, sondern lediglich um einen Zuschlag, der jedoch entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeit während der SFN-Zeiten in variierender Höhe monatlich anteilig steuerfrei gemäß § 3b Abs.1 EStG oder regulär steuerpflichtig behandelt wurde.
38Gemäß § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden.
39Nach der von den Beteiligten angeführten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. September 2013 – VI R 48/12 –, juris) handelt es sich dann nicht um nach § 3b EStG begünstigte Zuschläge, wenn einem unregelmäßig Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit bzw. Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmer in den jeweiligen Kalendermonaten die Zulage in unveränderter Höhe endgültig bzw. definitiv gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die von ihm tatsächlich geleistete Tätigkeit zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten ankommt.
40Die Steuerfreiheit pauschaler Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, setzt nach der Rechtsprechung des BFH (u.a. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 18/11, BFHE 236, 97, BStBl II 2012, 291, m.w.N.) jedenfalls voraus, dass die Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.
41Vorliegend handelt es sich bei dem hier streitigen pauschalen Zuschlag i.H.v. 20 % des dem Antragsteller nach dem Arbeitsvertrag zustehenden Bruttogrundlohn nicht um eine Abschlagszahlung oder um einen Vorschuss im Hinblick auf eine spätere Einzelabrechnung, sondern um einen der Höhe nach feststehenden, dem Antragsteller arbeitsvertraglich zustehenden Bestandteil seines Arbeitslohnes. Dass dieser feste Bestandteil des Bruttoarbeitslohnes vom Arbeitgeber des Antragstellers in den monatlichen Lohnabrechnungen jeweils in einen gemäß § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei zu belassenden und einen steuerpflichtigen Betrag aufgeteilt wurde, erlaubt nach Auffassung des Senats nicht die Schlussfolgerung, dass es sich hierbei tatsächlich um verschiedene, ihrer Höhe nach variierende Zuschläge handele. Der Antragsteller hatte Anspruch auf diesen 20-prozentigen Zuschlag zu seinem Grundgehalt völlig unabhängig von der von ihm für seinen Arbeitgeber tatsächlich während der SFN-Zeiten geleisteten Tätigkeiten. Dies räumt er in seiner Antragsbegründung auch selbst ein, wenn er darlegt, dass für den Fall, dass er in einem Monat keinerlei Arbeit in den SFN-Zeiten geleistet habe, ihm dennoch die TBZ in voller Höhe, allerdings lohnsteuerpflichtig, ausgezahlt worden sei.
42Dem Gericht ist zwar der Inhalt der von der Antragstellerseite angeführten Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG, wonach das Finanzamt dem Arbeitgeber des Antragstellers bereits 2003 mitgeteilt habe, dass seine Vorgehensweise hinsichtlich der Aufteilung der TBZ in einen jeweils steuerfreien und steuerpflichtigen Teil rechtens sei, nicht bekannt, allerdings wäre der Senat hieran auch nicht gebunden.
43Eine Bindungswirkung einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG wird zwar vom BFH in dessen Urteil vom 17.10.2013 – VI R 44/12 – (BFHE 243, 266, BStBl II 2014, 892) auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren und damit das Vorauszahlungsverfahren gegenüber dem Arbeitnehmer bejaht, allerdings verneint der BFH in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 13. Januar 2011 – VI R 61/09 – (BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479) eine Bindungswirkung für die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Arbeitnehmer.
44Demzufolge war der Antragsgegner vorliegend bei der steuerlichen Beurteilung der TBZ im Rahmen der Einkommensteuerjahresveranlagung des Antragstellers nicht an eine von einem anderen Finanzamt seinem Arbeitgeber 2003 gem. § 42e EStG erteilte Anrufungsauskunft gebunden.
45Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FG abzulehnen.
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Referenzen
- EStG § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit 11x
- EStG § 42e Anrufungsauskunft 4x
- FGO § 69 2x
- § 135 Abs. 1 FG 1x (nicht zugeordnet)
- 09 VI R 16/08 1x (nicht zugeordnet)
- 74 V B 52/73 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 48/12 1x (nicht zugeordnet)
- 11 VI R 18/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 44/12 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 61/09 1x (nicht zugeordnet)