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EStG § 42e Anrufungsauskunft

Einkommensteuergesetz

1 Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2 Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. 3 Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. 4 In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 78/25
10. Dezember 2025
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 2344/21
6. Mai 2024
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 2056/21 AO
15. März 2024
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 13/24
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 111/16
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 54/15
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (14. Senat) - 14 K 211/15
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Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 7/16 R
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 643/15
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