Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 V 2664/20 A(E)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller im Streitjahr 2019 hinsichtlich zweier Grundstücke den Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt hat.
4Die Antragsteller sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
5Der Antragsgegner erließ am 20.03.2020 einen Einkommensteuer-Vorauszah-lungsbescheid für das Jahr 2019. In diesem erfasste er u. a. sonstige Einkünfte des Antragstellers aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v 1.328.217 €. In den Erläuterungen des Bescheides führte der Antragsgegner aus, dass das Objekt am 18.03.2009 ersteigert und am 31.01.2019 durch Zwangsversteigerung veräußert und das 2. Objekt am 17.03.2009 ersteigert und 23.01.2019 durch Zwangsversteigerung veräußert worden seien. Nachfolgend nahm der Antragsgegner eine Berechnung des Überschusses nach § 23 EStG vor, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
6Gegen den Vorauszahlungsbescheid legten die Antragsteller am 25.03.2020 Einspruch ein und beantragten zugleich eine Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 31.03.2020 lehnte der Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung wegen einer fehlenden Einspruchsbegründung ab.
7Nachfolgend wiederholten die Antragsteller in den Schreiben vom 16.04.2020, 18.05.2020 und 30.06.2020 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und trugen zur Begründung des Einspruchs vor:
8Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 23.07.2019 IX R 28/18 fehle es bereits an einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nach den Grundsätzen des Urteils müsse die entgeltliche Übertragung des Grundstücks vom Willen des Steuerpflichtigen getragen sein. Diese Voraussetzung sei im Fall einer Zwangsversteigerung entsprechend den Gegebenheiten bei einer Enteignung generell nicht erfüllt. Vorliegend sei es ihm – dem Antragsteller – aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, welche u.a. durch die bestehenden Steuerschulden bedingt seien, auch objektiv unmöglich gewesen, die Zwangsversteigerung - etwa durch die Tilgung der gesamten bestehenden Schulden - abzuwenden. Aufgrund dessen habe es an der erforderlichen Möglichkeit zu einer Einflussnahme auf die Zwangsversteigerungsverfahren gefehlt.
9Ferner betrage bei beiden Grundstücken der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräußerung mehr als zehn Jahre. Für die Berechnung der Fristen sei auf die Zeitpunkte der jeweiligen Zuschlagbeschlüsse abzustellen. Danach sei das erste Objekt am 26.03.2009 erworben und am 29.03.2019 veräußert bzw. das zweite Objekt am 17.03.2009 erworben und am 21.03.2009 veräußert worden. Die Daten der Zuschlagbeschlüsse seien auch für den Übergang der Einnahmen und Ausgaben zugunsten und zu Lasten des Erstehers maßgeblich.
10Der Antragsgegner lehnte eine Aussetzung der Vollziehung jeweils in Schreiben vom 17.04.2020, 18.06.2020 und 08.07.2020 erneut ab. Zur Begründung führte er aus:
11Die vom BFH im Urteil vom 23.07.2019, IX R 28/18, für Grundstücksenteignungen aufgestellten Rechtsgrundsätze seien auf Fälle der Abgabe eines Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren nicht anwendbar. Vielmehr bestätige der BFH in dem zitierten Urteil unter Rn. 21, dass eine willentliche wirtschaftliche Betätigung als Merkmal eines Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beispielsweise auch in der Abgabe eines Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren zu sehen sei. Der entscheidende Unterschied zwischen einer Enteignung und einer Zwangsversteigerung liege darin, dass der bisherige Eigentümer im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Möglichkeit behalte, sich gegen die Zwangsversteigerung durch Tilgung der Schulden oder eine anderweitige Vereinbarung mit dem betreibenden Gläubiger zu wenden.
12Zudem werde das Vorbringen des Antragstellers, wonach er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden, bezweifelt. Trotz bestehender Steuerschulden in nicht unerheblicher Höhe sei der Antragsteller in der Vergangenheit häufig in der Lage gewesen, die Zwangsversteigerungen durch Umschuldung auf andere Banken abzuwenden oder Schulden durch private Darlehensaufnahmen zu befriedigen. Hierbei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragstellerin ebenfalls über Immobilienvermögen in nicht unerheblicher Höhe verfüge. Der Antragsteller sei darüber hinaus Anteilseigner von Kapitalgesellschaften, die ebenfalls über Immobilienvermögen verfügten. Eine Vermögensauskunft habe der Antragsteller bislang nicht abgegeben.
13Für die Berechnung der Spekulationsfrist sei das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Dies bedeute, dass nicht das Datum des Zuschlagbeschlusses, sondern das Datum der Abgabe des Meistgebotes, dessen Wirkung dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrages über das Grundstück entspreche, maßgeblich sei. Als Meistbietender habe der Antragsteller den Anspruch erworben, dass ihm das Grundstück aus dem versteigerten Grundstück durch Zuschlagbeschluss des Versteigerungsgerichts übertragen werde (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG –).
14In der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2020 wies der Antragsgegner den Einspruch unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 17.04.2020, 18.06.2020 sowie 08.07.2020 als unbegründet zurück.
15Gegen die Einspruchsentscheidung haben die Antragsteller am 03.09.2020 Klage erhoben. Über das unter dem Aktenzeichen 2 K 2220/20 E anhängige Verfahren ist bislang nicht entschieden.
16Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller eine Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Zur Begründung tragen sie unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren ergänzend vor, dass für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Vertrages maßgeblich sei. Der Normzweck setze voraus, dass die entsprechenden schuldrechtlichen Vertragserklärungen des Verkäufers und des Erwerbers innerhalb der Spekulationsfrist abgegeben und der Vertrag wirksam geworden sei. Aufgrund dessen komme es für die Bestimmung des zehnjährigen Zeitraums entscheidend auf das Datum des Zuschlagbeschlusses an, der gemäß § 89 ZVG erst mit seiner Verkündung wirksam werde.
17Die Antragsteller beantragen,
18die Vollziehung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2019 vom 20.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2020 in Höhe des Betrages auszusetzen, der sich unter Nichtberücksichtigung der streitigen Einkünfte des Antragstellers aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ergibt.
19Der Antragsgegner beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Zur Begründung macht er geltend, dass der Antrag bereits nicht zulässig sei, weil es sich im Klageverfahren um eine erstmalige Antragstellung handle. Im Übrigen sei der Antrag im Hinblick auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren auch nicht begründet.
22Nach Aktenlage ist bislang kein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erlassen worden.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die dem Gericht vom Antragsgegner übersandten Steuerakten verwiesen.
24II.
25Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
261. Der Antrag ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Vor der Antragstellung bei Gericht am 23.10.2020 hat der Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung in den Schreiben vom 31.03.2020, 17.04.2020, 18.05.2020 und 08.07.2020 jeweils abgelehnt. Hat die Finanzbehörde den bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einmal abgelehnt, ist dem Zugangserfordernis des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO genügt, selbst wenn die Ablehnung in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt - vorliegend dem abgeschlossenen Einspruchsverfahren – erfolgt ist (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl., § 69 Rn. 147 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
272. Der Antrag ist nicht begründet.
28Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung – worauf die Antragsteller sich vorliegend nicht berufen - für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
29Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 17.05.2005 I B 109/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV - 2005, 1782 m.w.N.).
30Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht dabei wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffes, wie er sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und den präsenten Beweismitteln ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht geboten (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116).
31Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsgegner zum Erlass des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2019 vom 20.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2020 befugt war.
32a) Die durch Vorauszahlungsbescheid festzusetzenden Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 EStG kann das Finanzamt bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats zudem die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben.
33Vorliegend ist der Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer 2019 am 20.03.2020 ergangen und somit innerhalb der Frist von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2019.
34b) Bei summarischer Prüfung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsgegner zu Recht sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei der Bemessung der Höhe der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegt hat.
35Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Diese umfassen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unter anderem Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen unterliegt das in dieser Weise vollzogene Veräußerungsgeschäft in den durch § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmten Grenzen der Einkommensbesteuerung, ohne dass es nach der gesetzlichen Definition auf den Grund der Betätigung des Steuerpflichtigen (Spekulationsabsicht, Krankheit, drohende Enteignung, sonstiger Zwang usw.) ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1973 – VIII R 96/70, Bundessteuerblatt – BStBl - II 1973, 445).
36aa) Unter den Begriff der Anschaffung und Veräußerung fallen nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur Kaufverträge, sondern auch wirtschaftlich gleichzustellende Vorgänge, die einen entgeltlichen Erwerb und eine entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person zum Gegenstand haben (vgl. BFH-Urteile vom 15.01.1974 - VIII R 63/68, BStBl II 1974, 606; vom 13.12.1983 - VIII R 16/83, BStBl II 1984, 311; vom 08.11.2017 – IX R 25/15, BStBl II 2018, 518). Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 23 EStG sollen innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Wertänderungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden, soweit sie auf der entgeltlichen “Anschaffung“ und der entgeltlichen “Veräußerung“ des nämlichen Wirtschaftsgutes innerhalb der maßgeblichen Haltefrist beruhen (BFH-Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18, BStBl II 2019, 701).
37Erforderlich ist jedoch, dass der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung des nämlichen Wirtschaftsgutes auf eine andere Person wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer “wirtschaftlichen Betätigung“ sind (BFH-Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18, BStBl II 2019, 701). An einem willentlichen Erwerb bzw. einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn die Begründung oder der Verlust des Eigentums an dem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Aufgrund dessen liegt nach dem BFH-Urteil vom 23.07.2019 (IX R 28/18, a.a.O.) in Fällen einer Enteignung kein Veräußerungsvorgang i.S. des § 23 EStG vor.
38Die Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung ist im Falle der Abgabe eines Meistgebots bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks nach der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, sowohl bei der Anschaffung durch Ersteigerung als auch bei der Wiederversteigerung erfüllt. Die Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren entspricht in ihrer Wirkung dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags zwischen Eigentümer und Meistbietendem (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.1977 - VIII R 30/74, BStBl II 1977, 827; vom 18.12.2015 - IX B 101/15, BFH/NV 2015, 400; BFH, vom 23.07.2019 – IX R 28/18, BStBl II 2019, 701; Musil in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 300. Lieferung 10.2020, § 23 EStG, Rn. 76). Der Meistbietende erwirbt mit der Abgabe des Meistgebots nach §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG den Anspruch, dass ihm das Eigentum an dem versteigerten Grundstück durch Zuschlagbeschluss des Versteigerungsgerichts übertragen wird (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.1989 – X R 4/84, BStBl II 1989, 652; vom 27.08.1997 – X R 26/95, BStBl II 1998, 135; BFH, vom 23.07.2019 – IX R 28/18, BStBl II 2019, 701).
39Bei summarischer Prüfung ist aufgrund dessen entgegen der Auffassung des Antragstellers sowohl bei der Anschaffung als auch der späteren erneuten Zwangsversteigerung im Jahr 2019 der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke die Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung erfüllt.
40Der Eigentumsverlust im Wege der Zwangsversteigerung ist nicht mit einem Eigentumsverlust im Wege einer Enteignung vergleichbar. Maßgeblich für diese Beurteilung ist das dem Schuldner nach § 30a Abs. 1 ZVG eingeräumte Recht, eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen, um dadurch eine Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch eine Befriedigung der Gläubiger zu verhindern. Diese Möglichkeit bietet eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass das Zwangsversteigerungsverfahren als willentliche wirtschaftliche Betätigung zu bewerten ist und sich nicht als Übertragungsvorgang darstellt, der ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Jede andere Beurteilung hätte eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des in § 23 EStG geregelten Tatbestandes zur Folge, wonach dem Grund für die wirtschaftliche Betätigung keine Bedeutung beizumessen ist, solange eine willentliche Betätigung des Steuerpflichtigen nicht in Gänze ausgeschlossen ist.
41Im Falle einer Enteignung ist demgegenüber eine Möglichkeit zur Abwendung des Eigentumsverlustes regelmäßig ausgeschlossen. In diesem Fällen wird die Veräußerung dem Steuerpflichtigen durch den staatlichen Hoheitsakt kraft Gesetzes aufgezwungen, was zur Folge hat, dass die Annahme eines einem Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG gleich zu setzenden Vorgangs ausscheidet.
42Bei summarischer Prüfung ist aufgrund dessen auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller wirtschaftlich zu einer Ablösung der den Zwangsversteigerungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten in der Lage gewesen wäre, für die Entscheidung unerheblich. Denn selbst wenn eine solche, vom Antragsteller bislang nicht substantiiert dargelegte wirtschaftliche Zwangslage bestanden haben sollte, würde sie einer willentlichen Betätigung nicht entgegenstehen, da dem Grund für die wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des § 23 EStG keine Bedeutung beizumessen ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1973 – VIII R 96/70, BStBl II 1973, 445).
43bb) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Zeitraum zwischen den Anschaffungen und den Veräußerungen jeweils nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
44Für die Berechnung der Veräußerungsfristen ist grundsätzlich das obligatorische Anschaffungsgeschäft und nicht der dingliche Vollzug maßgeblich (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.1995 - X R 3/92, BFHE 177, 418; vom 01.10.2014 – IX R 55/13, BStBl II 2015, 265). Der dingliche Vollzug muss zwar nachfolgen, er muss aber nicht innerhalb der “Spekulationsfrist“ nachfolgen (Kube in: Kirchhof, EStG, 19.Aufl. 2020, § 23 EStG Rz. 17). Unerheblich für die Beurteilung ist aufgrund dessen der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten im Rahmen einer Grundstücksübertragung, der regelmäßig an die Zahlung des Kaufpreises anknüpft.
45Übertragen auf die Vorgänge im Rahmen einer Zwangsversteigerung dürfte der für die Fristberechnung maßgebliche “obligatorische“ Vorgang bereits mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen sein. Der nachfolgende Zuschlagbeschluss des Vollstreckungsgerichts steht allein im Zusammenhang mit dem “dinglichen“ Eigentumserwerb des Meistbietenden. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die rechtliche Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das ZVG. Der Meistbietende erwirbt durch die Abgabe seines Gebots nach § 81 Abs. 1 ZVG einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag. Umgekehrt ist der Meistbietende an sein Gebot gebunden (Bachmann in: Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 81 ZVG, Rn. 7). Der dem Meistgebot nachfolgende Zuschlag ist ein staatlicher Hoheitsakt, durch den der Ersteher nach § 90 Abs. 1 ZVG originär das Eigentum an dem Grundstück erwirbt (Bachmann in: Depré, a.a.O., § 81 ZVG, Rn. 18). Der dem Meistgebot nachfolgende Zuschlag bewirkt mithin die Entstehung des Eigentums beim Meistbietenden. Der Zuschlag ist aufgrund dessen der “dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung.
46Nach diesen Grundsätzen sind für die Fristberechnung die Zeitpunkte der Abgabe der Meistgebote maßgeblich. Dies hat zur Folge, dass die Zeiträume zwischen der Anschaffung und der Veräußerung jeweils nicht mehr als zehn Jahre betragen.
47cc) Einwendungen zur Höhe des vom Antragsgegner berechneten Spekulationsgewinns haben die Antragsteller nicht erhoben.
48c) Es bestehen auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides. Die Antragsteller haben zu den weiteren im Vorauszahlungsbescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen keine Einwendungen erhoben.
49d) Bei summarischer Prüfung liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid nach § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch sonstige Erledigung unwirksam geworden ist. Ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erledigt sich mit Ergehen des Einkommensteuerbescheides (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 39. Auflage 2020, § 37 Rn. 40). Aus den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass zwischenzeitlich ein Einkommensteuerbescheid für 2019 erlassen worden ist. Eine dahingehende Aufklärung seitens des Gerichts war im Aussetzungsverfahren nicht geboten.
503. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
- FGO § 69 2x
- 2005 I B 109/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1994 IX B 78/94 1x (nicht zugeordnet)
- VIII R 30/74 1x (nicht zugeordnet)
- VIII R 16/83 1x (nicht zugeordnet)
- X R 4/84 1x (nicht zugeordnet)
- ZVG § 81 4x
- IX B 101/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 25/15 1x
- VIII R 96/70 2x (nicht zugeordnet)
- EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte 1x
- 2 K 2220/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZVG § 90 2x
- EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte 14x
- ZVG § 30a 1x
- FGO § 135 1x
- X R 3/92 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 55/13 1x
- VIII R 63/68 1x (nicht zugeordnet)
- IX R 28/18 6x (nicht zugeordnet)
- X R 26/95 1x (nicht zugeordnet)
- ZVG § 89 1x
- EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung 2x
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