Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZVG § 81

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht München II - 7 T 3848/23 ZVG
17. Dezember 2024
7 T 3848/23 ZVG 17. Dezember 2024
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 419/23
15. Februar 2024
5 T 419/23 15. Februar 2024
Zuschlagbeschluss vom Amtsgericht Wolfratshausen - 2 K 19/21
18. November 2022
2 K 19/21 18. November 2022
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 11 T 1500/22
23. Mai 2022
11 T 1500/22 23. Mai 2022
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 2220/20 E
28. April 2021
2 K 2220/20 E 28. April 2021
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 V 2664/20 A(E)
26. November 2020
2 V 2664/20 A(E) 26. November 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 20/19
5. März 2020
V ZB 20/19 5. März 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 122/17
15. September 2017
16 T 122/17 15. September 2017
Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 334/15
21. März 2017
9 T 334/15 21. März 2017