ZVG § 81

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 2220/20 E
28. April 2021
2 K 2220/20 E 28. April 2021
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 V 2664/20 A(E)
26. November 2020
2 V 2664/20 A(E) 26. November 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 96/16
12. Januar 2017
V ZB 96/16 12. Januar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 362/15
14. Juli 2016
4 StR 362/15 14. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 141/15
12. Mai 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 65/15
29. Oktober 2015
V ZB 65/15 29. Oktober 2015
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 1353/09
2. Mai 2012
1 K 1353/09 2. Mai 2012