Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 3480/18 F

Tenor

Der (nichtige) Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 01.12.2016 (Steuernummer: xxx/xxxx/xxx2), der Ablehnungsbescheid für 2009 vom 07.12.2017, soweit dadurch die Änderung des Bescheides für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.01.2012 (damalige Steuernummer: xxx/xxxx/xxx1) und soweit dadurch die erstmalige gesonderte und einheitliche Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes auf den 31.12.2009 abgelehnt wurden, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.11.2018 (Steuernummer: xxx/xxxx/xxx2) werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die bei ihm am 04.08.2014 eingegangene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage im Hinblick auf eine Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 und im Hinblick auf eine erstmalige gesonderte und einheitliche Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes auf den 31.12.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.


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