Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1875/23 G,AO

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und des Verspätungszuschlages vom 15.9.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2023 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen


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