Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 126/13
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
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Die Klägerin führt aus China massive Glasquader aus geschliffenem und poliertem optischem Glas in verschiedenen Abmessungen (z. B. 8 x 5 x 5 cm) ein. Diese Quader versieht sie nach der Einfuhr mittels eines Laserstrahls mit einem dreidimensionalen Motiv. Regelmäßig handelt es sich dabei um fotografische Vorlagen der Kunden.
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Am 07.11.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Die Ware beschrieb sie als: "Andere Ware aus Glas, sog. Glasblock in Form eines massiven, rechteckigen Quaders, vorliegend in verschiedenen Abmessungen als Beispiel hier 8 x 5 x 5 cm aus gegossenem, farblosem Glas mit einer großen Transparenz und Klarheit sowie einer vollkommenen Homogenität, optisches Glas, allseitig geschliffen und poliert, mit abgeschrägten und polierten Kanten (Phase), kein Glas mit einem niedrigen Ausdehnungskoeffizienten i. S. der Upos. 7020 0030, dient der Weiterverarbeitung/Veredelung per Laserstrahl, um den Glasquader im Inneren mit einem dreidimensionalen Motiv zu versehen." Der Einkaufspreis betrage 2,63 US-Dollar. Nach der Veredelung betrage der Verkaufspreis 59 € brutto. Die Ware werde vom Endkunden ausschließlich in veredelter Form also mit per Laserstrahl eingebrachtem Motiv verwendet. Sie schlug die Einreihung in die Warennummer 7020 0080 00 vor.
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Am 07.11.2012 erteilte der Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der er die Ware in die Unterposition 7013 9900 einreihte. Zur Warenbeschreibung hieß es: "Glasware zur Innenausstattung, sog. Glasblock, Abbildung siehe Anlage, in Form eines massiven, rechteckigen Quaders aus lt. Anlage optischem Glas (kein Bleikristall), mechanisch gefertigt (gegossen), in verschiedenen Abmessungen (vorliegend in den Abmessungen von 8 x 5 x 5 cm), aus gegossenem, farblosem Glas mit einer großen Transparenz und Klarheit sowie einer vollkommenen Homogenität, allseitig geschliffen und poliert sowie mit abgeschrägten und polierten Kanten, dient der Weiterbearbeitung per Laserstrahl, um den Glasquader im Inneren mit einem dreidimensionalen Motiv zu versehen, keine Zuweisung zu Pos. 7006, da keine Platten, Tafeln oder Profile, keine Zuweisung zu Pos. 7016, weil es sich nicht um Würfel für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke handelt, stellt sich in der vorliegenden Form bereits als Glasware zur Innenausstattung dar (z. B. Briefbeschwerer), daher keine Zuweisung zu Pos. 7020 als andere Ware aus Glas. Glasware zur Innenausstattung, aus gewöhnlichem Glas."
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Am 27.02.2013 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE -1 und DE -2. Weiter trug sie vor, die Erläuterungen zur Position 7013 wiesen in den Rn. 01.0, 04.0 und 05.0 beispielhaft Büroglaswaren wie Briefbeschwerer oder Glaswaren für die Innendekoration der Position 7013 zu. Die Waren müssten also einer bestimmten Verwendung im Büro oder im Haushalt dienlich sein, die sich erkennbar aus ihrer Ausformung/Gestalt ergebe. Die eingeführte Ware solle nicht als Briefbeschwerer dienen, vielmehr stelle sie einen Rohling dar, um eine bildliche Darstellung aufzunehmen. Dies werde auch durch die Möglichkeit verdeutlicht, den Glasquader auf einen - von ihr ebenfalls vertriebenen - Leuchtsockel zu stellen, um das Motiv besser hervorzuheben. Zum Zeitpunkt der Einfuhr lasse der Glasquader eine Bestimmung für Zwecke der Büro- oder Innenausstattung nicht erkennen. Es handele sich auch nicht um eine unvollständige oder unfertige Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2. Der Glasquader weise gerade nicht die wesentlichen Merkmale der fertigen Ware auf, da es sich bei dem einzuarbeitenden Motiv um das wesentliche Element handele.
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Mit Schreiben vom 07.03.2013 und 06.08.2013 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zu dem Einspruch Stellung. Es bestätigte die bisherige Einreihungsauffassung. Es handele sich um eine Ware zur Innenausstattung aus gewöhnlichem Glas. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung sei die Zollverwaltung bis Februar 2011 gefolgt. Die Einreihung noch nicht verzierter Glasblöcke, die sich schon durch ihre Form z. B. als Briefbeschwerer darstellten, erfolge seit dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 24.02.2011 als Glasware zur Innenausstattung in die Position 7013. Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE -2 lasse sich die streitgegenständliche Ware nicht vergleichen, da jene Ware nicht geschliffen und poliert gewesen sei, sondern als Rohglas als Ausgangsmaterial zur Herstellung optischer Elemente wie z. B. Prismen verwendet werde. Ein Vergleich mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE -3 scheitere daran, dass jene Rohglasblöcke lediglich grob zugeschnitten und grob geschliffen, also nicht weiter bearbeitet worden seien und als Ausgangsmaterial zur Herstellung optischer Elemente verwendet würden. Bei der verbindlichen Zolltarifauskunft DE -4 handele es sich um einen massiven, achteckigen Glaskörper, der als Unterlage bei der Verarbeitung von künstlichen Augenwimpern mit Wimperngliedern verwendet werde; dieser Einreihung liege noch die überholte Tarifierungsauffassung zu Grunde. Bei der verbindlichen Zolltarifauskunft GB -5 scheitere die Vergleichbarkeit daran, dass die weitere Verwendung der dort erfassten Ware nicht bekannt sei. Bei den mit den genannten deutschen verbindlichen Zolltarifauskünften eingereihten Waren handele es sich um Ausgangsprodukte zur Herstellung von optischen Elementen, die entsprechend weiter ver- und bearbeitet würden. Der streitgegenständliche Glasblock stelle sich demgegenüber bereits als Fertigware dar, die Verzierung mit einem dreidimensionalen Motiv mittels Laserstrahls erhöhe die bereits vorhandene Zierwirkung der Ware. Der Erlass vom 24.02.2011 beruhe auf einer bilateralen Einigung mit Belgien.
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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2013 zurückgewiesen. Der Beklagte referierte die Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung und betonte, der Glasquader könne aufgrund der bereits erfolgten Bearbeitung als Briefbeschwerer oder auch sonstiger Dekorationsartikel verwendet werden. Eine weitere Verzierung sei dafür nicht zwingend notwendig.
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Mit ihrer am 27.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, der Glasblock sei nicht unmittelbar als Glasware zur Innenausstattung einzureihen. Am unbehandelten Glasblock sei seine spätere Verwendung noch nicht erkennbar. Erst die Bearbeitung führe dazu, dass es sich bei dem Glasblock um ein graphisches Erzeugnis handele, in unbearbeitetem Zustand sei er der Position 7020 0080 zuzuweisen. Erneut verweist sie u. a. auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE -2 und DE -3. Darin heiße es u. a., dass regelmäßig geformte Blöcke von keiner anderen Position des Kapitels 70 erfasst seien und daher von der Position 7020 erfasst würden. Die Bearbeitungsform sei nicht einreihungserheblich. Der fertige Glasquader könne ebenfalls nicht der Position 7013, sondern müsse der Position 4911 zugewiesen werden. Nach der Anm. 2 zu Kapitel 49 würden Erzeugnisse, die in einem computergesteuerten Verfahren hergestellt worden seien, als gedruckt gelten. Die Lasergravur würde durch ein computergestütztes Verfahren aufgebracht. So würde ein Glasbild, bei dem ein Motiv auf Folie gedruckt und anschließend auf eine Glasplatte geklebt werde, in die Position 4911 eingereiht (verbindliche Zolltarifauskünfte DE -6 und DE -7). Die Position 4911 sei der Position 7013 vorzuziehen, da sie genauer sei (Allgemeine Vorschriften 3 a). Könne schon der fertige Glasquader nicht in die Position 7013 eingereiht werden, müsse dies erst recht für die eingeführte Ware gelten, der die wesentlichen Eigenschaften des fertigen Erzeugnisses fehlten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 28.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2013 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die streitgegenständliche Ware in die Warennummer 7020 0080, hilfsweise in die Warennummer 4911, eingereiht wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Im Hinblick auf die Klagebegründung führt er ergänzend aus, die Position 7013 sei gegenüber der Position 7020 vorrangig. Die Ware sei als Dekorationsglasware zur Innenausstattung erkennbar. Sie besitze einen zierenden Charakter und stelle bereits ohne das Motiv einen Dekorationsartikel dar. Sie könne z. B. als Briefbeschwerer eingesetzt werden. Die Rohglasblöcke der verbindlichen Zolltarifauskünfte DE -2 und DE -3 taugten demgegenüber nicht als Innenausstattungsgegenstand und seien Ausgangsprodukte zur Herstellung optischer Elemente. Eine Einreihung in die Position 4911 komme nicht in Betracht. Zwar handele es sich bei der Lasergravur um ein computergestütztes Verfahren im Sinne der Anm. 2 zu Kapitel 49, das Gravieren sei jedoch kein im Kapitel 49 zugelassenes Druckverfahren. Bei den von der Klägerin angeführten Glasbildern werde eine Kunststofffolie bedruckt. Das sei nicht vergleichbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten und die vorgelegten Warenproben Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
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Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 28.01.2013 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der die streitgegenständlichen Glasquader in die Unterposition 7020 0080 oder die Position 4911 eingereiht werden, § 101 Abs. 1 S. 1 FGO.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
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Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin in verschiedenen Abmessungen eingeführten Glasquader sprechen nach Überzeugung des Senats für eine Einreihung in die Unterposition 7013 99. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a.
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Die Ware ist in das Kapitel 70 und dort in die Unterposition 7013 99 einzureihen. Ersichtlich und für sich genommen unstreitig handelt es sich bei den streitgegenständlichen Glasquadern um Glas bzw. Glaswaren des Kapitels 70. Zur Unterposition 7013 99 gehören u. a. andere Glaswaren zur Verwendung im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken. Die Position 7020 beschreibt andere Waren aus Glas.
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Zu den Waren der Position 7013 gehören ausweislich der Erläuterungen (HS) Rn. 04.0 und 05.0 u. a. Büroglaswaren wie Briefbeschwerer und Glaswaren für die Innendekoration. Unabhängig von der erst nach der Einfuhr vorzunehmenden Lasergravur stellen die Glasquader bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr Waren dar, die im Büro - namentlich als Briefbeschwerer - oder für die Innendekoration verwendet werden können und für die keine andere nahe liegende Verwendung ersichtlich ist. Bereits ohne Lasergravur haben die hoch transparenten, polierten und an den Kanten gleichmäßig abgeschrägten Glasquader nicht zuletzt wegen der effektvollen Lichtbrechung, die beim Betrachten aus unterschiedlichen Blickwinkeln sichtbar wird, eine dekorative Wirkung und eignen sich daher für die Innenausstattung von Räumen. Dass die Glasquader von der Klägerin mittels Laserstrahls im Inneren nach Kundenvorgaben mit einem dreidimensionalen Motiv versehen werden, führt zu einer Individualisierung des Glasquaders und mag den dekorativen Charakter steigern, begründet den dekorativen Charakter für sich genommen aber nicht. Insofern eignen sich die Glasquader auch - unabhängig von der Lasergravur - z. B. als dekorative Briefbeschwerer.
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Dass es sich um Glaswaren zur Verwendung im Büro und zur Innenausstattung handelt, wird auch durch die sorgfältige Ausführung unterstrichen. Die Quader sind allseits geschliffen und poliert, an den Kanten sind sie gleichmäßig abgeschliffen und wirken dadurch edel. Dass sie als Rohmaterial zur Herstellung anderer Glaswaren, wie etwa optischen Elementen, dienen, kommt angesichts dieser Ausführung kaum in Betracht. Glas, das weiterverarbeitet werden soll, um daraus Gebrauchsartikel herzustellen, müsste nicht in dieser Weise vorbereitet eingeführt werden. Die mit dem sorgfältigen Schliff etc. verbundenen Kosten könnten gespart werden.
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Die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE -2 und DE -3 führen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer anderen Betrachtung. Gegenstand dieser verbindlichen Zolltarifauskünfte war sog. Blockglas in Form von regelmäßig zugeschnittenen, quaderförmigen Blöcken, die an allen sechs Seiten geschnitten waren und als Rohlinge für optische Elemente bestimmt waren. Wie schon aus der Warenbeschreibung, insbesondere aber aus dem der verbindlichen Zolltarifauskunft DE -2 anliegenden Foto ersichtlich ist, handelt es sich um zwar geschnittenes, ansonsten aber nicht weiter behandeltes Glas. Es ist jedenfalls an drei Seiten weder geschliffen noch poliert und auch an den Kanten nicht abgeschrägt. Diese Glasblöcke sind einerseits ersichtlich nicht für dekorative Zwecke bestimmt, lassen andererseits aber auch den Verwendungszweck nicht erkennen, so dass eine Einreihung in die Unterposition 7020 0080 sachgerecht erscheint. Im Hinblick auf den Bearbeitungsgrad und die Ersichtlichkeit des Verwendungszwecks unterscheiden sie sich einreihungserheblich von den streitgegenständlichen Glasquadern.
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Auch die von der Klägerin vorgelegte britische verbindliche Zolltarifauskunft GB -5 legt keine andere Betrachtung nahe. Die damit eingereihte Ware ist mit der streitgegenständlichen Ware nicht vergleichbar. Es handelte sich ausweislich der Warenbeschreibung um eine flache, undurchsichtige Glasscheibe mit einem Durchmesser von 17 cm. Eine derartige Glasscheibe, die - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2014 ergänzend dargelegt haben - als Lampenabdeckung verwandt wird, hat ersichtlich keine mit dem streitgegenständlichen Glasquader vergleichbare dekorative Wirkung.
b.
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Die hilfsweise begehrte Einreihung in die Position 4911 kommt nicht in Betracht. In diese Position gehören nach dem Positionswortlaut andere Drucke einschließlich Bilddrucke und Fotografien. Bei der eingeführten Ware handelt es sich jedoch nicht um einen Druck. Dies gilt offensichtlich für die Ware in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Einfuhr befindet, da es sich um Glas handelt, das in keiner Weise bedruckt ist. Es handelt sich indes auch nicht um einen unvollständigen oder unfertigen Druck im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a, wonach jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Unabhängig von der Frage, ob die Lasergravur überhaupt einen Druck im Sinne des Kapitels 49 darstellt, lässt die eingeführte Ware nicht im Ansatz erkennen, dass sie bedruckt werden soll und weist insofern auch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines fertigen Drucks auf. Ebenso gut könnte man ein leeres Blatt Papier, das sich ersichtlich zum Bedrucken eignet, als unvollständigen bzw. unfertigen Druck bezeichnen - ein solches Einreihungsergebnis läge ersichtlich fern.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.
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Referenzen
- FGO § 101 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x
- VII R 78/00 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 69/00 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 83/99 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 42/98 2x (nicht zugeordnet)
- VII R 36/97 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 17/02 1x (nicht zugeordnet)