Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 155/13

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die Nachbildung eines Nadelbaums (Modelltanne).

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Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware, die sie aus China einführt und mit "Bäume für Landschaften für Modelleisenbahnen" beschreibt.

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Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-1 vom 20.11.2012 reihte der Beklagte die Waren in die Unterposition 6702 9001 ein. Zur Warenbeschreibung heißt es darin:

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Nachbildung eines Nadelbaums, sog. Modelltanne (...), Abbildung siehe Anlage,

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* aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware, bestehend aus:

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* einem zusammengedrehten Draht aus unedlem Metall (Stamm),

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* mit unterschiedlich langen, eingedrehten Fäden aus Spinnstoff (Monofile unter 1 mm; Astwerk), die mit einer Beflockung aus pflanzlichen Partikeln versehen sind (Tannengrün/Blattwerk),

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* mit Wurzelwerk aus Kunststoff (Durchmesser von ca. 2,5 cm),

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* die einzelne Elemente werden durch Stecken und Kleben in Blumenbindetechnik zusammengefügt,

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* mit einer Höhe von ca. 13,5 cm und einem max. Durchmesser von ca. 5 cm,

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* insbesondere im Hinblick auf das optische Erscheinungsbild (Zierwirkung) bestimmen der Spinnstoff und die pflanzlichen Stoffe (andere Stoffe als Kohlenstoff) den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware,

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* keine Ware der Unterposition 9503 0030, weil sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich als Zubehör für Modelleisenbahnen bestimmt ist, sondern z. B. auch für die Dioramengestaltung ohne Bezug zur Eisenbahn oder für Architekturmodelle verwendet wird.

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Am 20.12.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meinte, es handele sich nicht um künstliches Blattwerk im Sinne der Position 6702. Die Ware sei auch aufgrund ihrer Gestaltung und Größe nicht zum Ausschmücken von Räumen oder Verzieren von Kleidungsstücken geeignet. Nach Art und Aufmachung handele es sich um Spielzeug der Position 9503, das Spielen bestehe darin, Landschaften zu erstellen und durch diese Landschaften Eisenbahn oder Autos fahren zu lassen; das Spielzeug müsse nicht beweglich sein. Die gelegentliche Verwendung bei Architekturmodellen oder Dioramen widerspreche nicht der hauptsächlichen Verwendung als Zubehör für Modelleisenbahnen. Die maßstabsgetreuen Bäume dienten ausschließlich der Unterhaltung und hätten keinen allgemeinen Dekorationscharakter. Sie würden auch ausschließlich für den Eisenbahnmodellbau beworben und in entsprechenden Fachgeschäften angeboten. Die Bäume würden nicht nach Blumenbindetechnik hergestellt.

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Im Einspruchsverfahren nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Schreiben vom 25.03.2013 und vom 28.10.2013 Stellung. Darin heißt es, es handele sich mangels Erkennbarkeit nicht um Zubehör für elektrische Modelleisenbahnen. Wie die Waren beworben bzw. vertrieben würden, sei unerheblich. Sie könnten ebenso gut in Landschaften ohne elektrische Eisenbahnen eingesetzt werden. Es handele sich auch nicht um eigenständige Spielzeuge der Position 9503. Sie dienten nicht zum Bespielen (Aufbauen, Umbauen, mit Figuren herumlaufen...), wozu sie auch nicht geeignet seien. Es handele sich auch nicht um Modelle zur Unterhaltung der Position 9503, da es sich bei Modellen in diesem Sinne eher um technische Waren handele. Es handele sich um Bäume, die entsprechend dem zweiten Teil des Wortlauts der Position 6702 aus künstlichem Blattwerk zusammengesetzt worden seien. Es handele sich um ein Herstellungsverfahren im Sinne der Anm. 3 b) zu Kap. 67.

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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2013 zurück. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.

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Mit ihrer am 03.12.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, es handele sich um maßstabsgetreue Bäume für Modelleisenbahnen mit den Spurbreiten H0 und TT. Im Rahmen des Modellbaus dienten sie ausschließlich der Unterhaltung und hätten keinen allgemeinen Dekorationscharakter. Spielwaren der Position 9503 müssten nicht ausschließlich spielerischen Unterhaltungswert für Kinder haben. So würden auch z. B. 2 cm große Figuren für Modelleisenbahnen in die Position 9503 eingereiht. Eine Einreihung als Ware aus künstlichem Blattwerk scheide aus, da Spielzeug nach der Anm. 1 e) zu Kap. 67 aus diesem Kapitel ausgeschlossen sei. Zudem seien Bäume kein Blattwerk im Sinne der Position 6702, unter diese Position fielen vielmehr Waren wie Kränze oder Zierranken, zudem seien die Waren auch nicht durch Binden, Kleben, Zusammenstecken oder ähnliche Verfahren aus künstlichem Blattwerk hergestellt. Jedenfalls seien sie nicht in Blumenbindetechnik hergestellt. Die Bäume eigneten sich auch nicht zum Ausschmücken von Wohnungen oder zum Verzieren von Bekleidungsgegenständen.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-1 vom 20.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2013 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die Waren in die Unterposition 9503 0030, hilfsweise in die Unterposition 9503 0095 eingereiht werden.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage zuweisen.

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Zur Begründung nimmt er auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, Waren des Kap. 95 seien aus dem Kap. 67 ausgenommen. Vorrangig sei also zu prüfen, ob die Bäume in Kap. 95 erfasst seien. Dies sei indes nicht der Fall. Es handele sich nicht um Zubehör für elektrische Eisenbahnen. Den Bäumen sei nicht anzusehen, dass sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für elektrische Eisenbahnen bestimmt seien. Sie könnten genauso gut in eine Landschaft für manuell bewegte Eisenbahnen oder eine sonstige Modelllandschaft eingebaut werden Die Aufmachung und der Vertriebsweg seien für die Einreihung unerheblich. Die Bäume seien auch nicht mit dem "Set Reisende" vergleichbar, das gerade nicht als Zubehör für elektrische Eisenbahnen in die Unterposition 9503 0030, sondern als anderes Spielzeug in die Unterposition 9503 0095 eingereiht worden sei. Auch maßstabsgetreue Häuser für Modelleisenbahnen würden als Bausatz oder als anderes Spielzeug eingereiht. Es handele sich auch nicht um eigenständiges Spielzeug der Position 9503. Die Bäume dienten nicht zum Bespielen (Aufbauen, Umbauen, Bewegen...), wofür sie aufgrund ihrer Gestaltung (spitz, flockt, stehen alleine nicht besonders lange) nicht geeignet seien. Es handele sich schließlich nicht um maßstabsgetreue verkleinerte Modelle oder ähnliche Modelle zur Unterhaltung im Sinne der Position 9503. Wie sich aus der Erl.KN 46.0-48.0 zur Position 9503 ergebe, handele es sich bei Modellen um technische Waren und nicht um Lebewesen oder Pflanzen. Die Bäume dienten aufgrund ihrer Gestaltung nicht der spielerischen Unterhaltung. Daher komme eine Einreihung als Ware aus künstlichem Blattwerk der Position 6702 in Betracht. Die Bäume seien durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden, wie dies nach der Anm. 3 b) zu Kap. 67 erforderlich sei. Der Baum bestehe aus mindestens vier Teilen (Kunststofffäden = Äste, Kunststofffuß = Wurzel, gedrehter Draht = Stamm, Beflockung = Blätter). Stamm und Wurzelwerk sowie Blattwerk und Äste seien jeweils verklebt. Das Eindrehen der Kunststofffäden in einen Draht, wodurch der Stamm und das Astwerk dargestellt würden, stelle eine Art des Ineinandersteckens dar. Zudem handele es sich auch um eine Nachahmung von Gewächsen im Sinne der Erl.KN 01.0 und 04.0 zur Position 6702. Eine Ausweisung aus der Position 6702 nach der Anm. 3 b) zu Kap. 67 komme also nicht in Betracht.

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Im Erörterungstermin vom 24.07.2014 haben sich die Beteiligten zu Protokoll mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Sachakten sowie die vorliegenden Warenproben Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

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Die Verpflichtungsklage ist zulässig aber unbegründet.

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I. Die verbindliche Zolltarifauskunft DE ...-1 vom 20.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der die Ware mit der Bezeichnung "Bäume für Landschaften für Modelleisenbahnen" in die Unterposition 9503 0030 bzw. die Unterposition 9503 0095 eingereiht wird, § 101 Abs. 1 S. 1 FGO.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.6.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

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Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin eingeführten Ware mit der Bezeichnung "Bäume für Landschaften für Modelleisenbahnen" sprechen nach Überzeugung des Gerichts gegen eine Einreihung in die Unterpositionen 9503 0030 bzw. 9503 0095. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Die von der Klägerin für richtig gehaltenen Unterpositionen beschreiben elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreue Modelle zum Zusammenbauen (Unterposition 9503 0030) bzw. anderes Spielzeug; maßstabsgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung (Unterposition 9503 0095).

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Ersichtlich handelt es sich nicht um ein Teil einer elektrische Eisenbahn im Sinne der Unterposition 9503 0030, da es mit deren Betrieb nicht zusammenhängt. Es handelt sich aber auch nicht um Zubehör für eine elektrische Eisenbahn. Gemäß Anm. 3 zu Kap. 95 würde dies voraussetzen, dass die Waren erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt sind. Vorliegend müsste also erkennbar sein, dass die Bäume ausschließlich oder hauptsächlich als Zubehör zu einer elektrischen Eisenbahn bestimmt sind. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich für sich genommen um Nachbildungen von Bäumen im Miniaturformat, die in jede Form von Landschaft eingebaut werden können. Einen Zusammenhang mit elektrischen Eisenbahnen sieht man Ihnen nicht an. Auf die Verpackung und darauf enthaltene Verwendungshinweise sowie auf den Vertriebsweg kommt es nicht an. Die Nadelbäume haben zwar, wenn sie in eine Modelleisenbahnlandschaft eingebaut werden, dekorativen Charakter und dienen der Vervollständigung des landschaftlichen Kontextes, in dem die Modelleisenbahn fährt, die Verwendung der Modelleisenbahn als Hauptware wird aber in keiner Weise verbessert, auch werden deren Nutzungsmöglichkeiten nicht erweitert (vgl. zur Definition Zubehör NEH zur AV 1 Rn. 03.0). Die Eisenbahn fährt nicht besser und kann auch nicht besser genutzt werden, wenn die streitgegenständlichen Bäume in die Landschaft eingebaut werden, da sie mit dem Betrieb der Eisenbahn selbst in keinerlei Zusammenhang stehen.

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Es handelt sich aber auch nicht um ein anderes Spielzeug im Sinne der Unterposition 9503 0095. Spielzeuge sind nach der ErlHS 19.0 zur Position 9503 im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen (Kinder und Erwachsene) bestimmt. Maßstabsgetreu verkleinerte Modelle können grundsätzlich darunter fallen. Ausdrücklich erwähnen die ErlHS 47.0 und 48.0 zur Position 9503 Modelle von Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen usw., zum Spielen, wobei dazu auch Reproduktionen von Waren gehören, sofern sie Unterhaltungszwecken dienen. Fraglos handelt es sich um das maßstabsgetreu verkleinerte Modell einer Tanne. Offen bleiben kann, ob sich aus der ErlHS 47.0 zur Position 9503 ergibt, dass Modelle zum Spielen technischer Art sein müssen, wofür sprechen könnte, dass in der beispielhaften Aufzählung lediglich technische Modelle - Schiffe, Luftfahrzeuge und Eisenbahnen - genannt werden. Jedenfalls eignet sich das Modell eines Nadelbaums sich für sich genommen weder für Kinder noch für Erwachsene zum Spielen. Der Baum ist wenig standfest, die "Äste" sind unangenehm spitz und er "nadelt" bei Berührung erheblich, so dass Spielen im Sinne eines aktiven Umgangs mit der Ware nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist auf die Ware selbst abzustellen. Dass der Baum in eine Landschaft eingebaut werden kann, die dann ihrerseits - wie das etwa bei einer Modelleisenbahn der Fall ist - zum Spielen geeignet ist, reicht nicht, um ihn selbst bereits als Spielzeug anzusehen. Auch insoweit ist erheblich, dass gerade nicht nur der Einbau in dem Spielen dienende Modelleisenbahnen in Betracht kommt, sondern auch der Einbau in sonstige Landschaften, die nicht der Unterhaltung, sondern etwa der Bildung oder - wie man dies etwa bei Architekturmodellen annehmen könnte - beruflich Zwecken dienen. Insofern handelt es sich auch nicht um eine Reproduktion von Waren im Sinne der ErlHS 48.0 zur Position 9503, die eindeutig Unterhaltungszwecken dient. Es ist auch unerheblich, dass der Aufbau einer Landschaft für sich genommen spielenden bzw. unterhaltenden Charakter haben mag. Abzustellen ist auf die Ware selbst, mit der man - wie dargelegt - nicht sinnvoll spielen kann und die für sich genommen auch keinen Unterhaltungswert besitzt.

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Demgegenüber kommt eine Einreihung in die in der streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskunft vergebene Position 6702 in Betracht, obwohl der Wortlaut dies zunächst nicht unbedingt nahelegt. Der Baum kann als Ware aus künstlichem Blattwerk im Sinne dieser Position angesehen werden. Nach Anm. 3 b) zu Kap. 67 muss die Ware, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden worden sein. Das ist vorliegend der Fall. Wie die Klägerin im Erörterungstermin vom 24.07.2014 dargelegt hat, wird der Stamm in den Fuß (Wurzelwerk) gesteckt und sodann verklebt. Die Äste werden in den aus Drähten bestehenden Stamm eingedreht (eingedrillt), was als Form des Ineinandersteckens angesehen werden kann. Schließlich werden die Blätter an die Äste geklebt. Damit werden ausschließlich Herstellungsverfahren im Sinne der Anm. 3 b) zu Kap. 67 angewandt.

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Nach der ErlHS 02.0 zur Position 6702 gehören dorthin Waren, die Naturerzeugnisse nachahmen und durch Zusammensetzen verschiedener Elemente hergestellt worden sind, dabei reicht es, wenn sie den Naturerzeugnissen mehr oder weniger ähneln. Es handelt sich im Streitfall um die Nachbildung eines Nadelbaums, wobei Nadeln im botanischen Sinne Blätter sind. Insofern wird man die Äste, die zumindest aus einer gewissen Entfernung echten Ästen eines Nadelbaums mehr oder weniger ähneln, als künstliches Blattwerk bezeichnen können. Die ErlHS 06.0 zur Position 6702 gibt zwar vor, dass Waren dieser Art hauptsächlich zum Ausschmücken von Wohnräumen, kirchlichen Gebäuden usw. oder zum Verzieren von Hüten, Kleidungsstücken usw. bestimmt sind, dies führt jedoch vorliegend nicht zwangsläufig zu einer anderen Betrachtung. Sicherlich sind die streitgegenständlichen Bäume nicht zum Ausschmücken oder Verzieren im Sinne der ErlHS 06.0 zur Position 6702 bestimmt. Der Begriff "hauptsächlich" bedingt aber, dass es auch andere Bestimmungen geben kann. Durch die Verwendung in Modelllandschaften - sei es für elektrische Eisenbahnen oder sonstige Zwecke - kommt den Bäumen durchaus eine ausschmückende oder verzierende Wirkung zu. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass Waren der Position 6702 nicht maßstäblich verkleinert sein dürfen.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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