Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 231/14

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen der Klägerin.

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Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand unter anderem Containerentladung und Kommissionierung ist. In dem Streitzeitraum 2012 und I. und II. Quartal 2013 war alleinige Auftraggeberin die A ... GmbH (im Folgenden A GmbH), mit der die Klägerin im ... 2012 einen Werkvertrag über das Be- und Entladen von Containern, LKWs und Waggons, dem Verbringen der Ware in die Lagerhallen oder aus diesen in die Lageeinheiten, Kommission, Display- und Kitbau sowie alle dazugehörigen Tätigkeiten abgeschlossen hatte. In diesem Rahmenvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass die Weitergabe eines Auftrags oder eines Teilauftrags der Klägerin nur mit schriftlicher Zustimmung der A GmbH gestattet war.

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Die Klägerin stellte die gegenüber der A GmbH erbrachten Leistungen in zeitlichen Abständen jeweils unter Beifügung von Berichten über die "Tagesarbeit Container/LKW-Entladung, A GmbH" (im Folgenden Tagesberichte) in Rechnung. Auf den Tagesberichten wird neben der Angabe des Ortes und des Datums jeweils die Klägerin als das Unternehmen genannt, das die Entladung durchgeführt hat. Darüber hinaus geben die Tagesberichte jeweils die Containernummern, den Inhalt, das Gewicht (kg) sowie die Kubikmeter und die Größe der einzelnen Container an. Die Tagesberichte werden jeweils von dem Lagermeister der A GmbH unterzeichnet.

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Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte der Beklagte am 27.02.2014 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. und II. Quartal 2013 und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das I. Quartal 2013 auf 8.626,79 € und für das II. Quartal 2013 auf 7.635,24 € fest. Mit Bescheid vom 27.05.2014 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 auf 11.859,58 €. Nach dem Sonderprüfungsbericht enthielten die einzeln aufgeführten Eingangsrechnungen der Firmen B GmbH, C, D GmbH und E GmbH eine unzureichende Leistungsbeschreibung und erfüllten deshalb nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Darüber hinaus verfüge die Steuerverwaltung über eindeutige Erkenntnisse, dass es sich bei den Firmen B GmbH und E GmbH um Scheinunternehmen handle.

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Gegen diese Bescheide legte die Klägerin jeweils fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung reichte sie die beanstandeten Rechnungen der genannten Unternehmen erneut unter Beifügung von "entsprechenden Protokollen" ein. Hierbei handelte es sich um die von der A GmbH erstellten Tagesberichte. Bezugnehmend auf diese Arbeitsnachweise führte die Klägerin aus, dass daraus konkrete Daten zur Identifizierung der erbrachten Leistungen zu entnehmen seien und damit die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt würden. Die Tagesberichte seien Bestandteil der Abrechnungen gewesen. Zwar sei nach der vertraglichen Vereinbarung mit der A GmbH eine schriftliche Zustimmung für den Einsatz von Subunternehmern vorgesehen gewesen, diese sei jedoch nicht von der Auftraggeberin eingefordert worden.

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Mit Entscheidung vom 17.07.2014 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide als unbegründet zurück.

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Am 20.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass in den beanstandeten Rechnungen unter Heranziehung der Tagesberichte Art und Umfang der erbrachten Leistungen hinreichend konkret bezeichnet worden seien. Denn aus der Zusammenschau dieser beiden Dokumente lasse sich genau nachvollziehen, welche Arbeiten abgerechnet worden seien. Die Rechnungen enthielten das Leistungsdatum, die Containergröße und die Menge in Tonnen (to). Die Tagesberichte wiesen darüber hinaus die Containernummern aus, so dass eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht werde. Es sei auch zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistung weitere Erkenntnismittel heranzuziehen, sofern sie eindeutig bezeichnet worden seien. Das sei hier der Fall. Die Tagesberichte der A GmbH seien den Rechnungen nunmehr angeheftet und damit eindeutig zugeordnet. Zuvor seien sie gesondert gesammelt und abgelegt worden. Auch wenn in den Rechnungen nicht ausdrücklich auf die Tagesberichte verwiesen werde, so sei eine Zuordnung durch die darin enthaltenen Angaben, wie z. B. Datum und der verwendeten technischen Hilfsmittel, wie Gabelstapler, gewährleistet. Mehrfachabrechnungen seien bei den vorliegenden Angaben faktisch unmöglich. Die Rechnungen seien auch tatsächlich bezahlt worden, so dass trotz zwischenzeitlicher Insolvenz der Subunternehmer der Vorsteuerabzug zuzulassen sei. Es handele sich dabei auch nicht um Scheinunternehmen. Diese Behauptung des Beklagten sei nicht nachgewiesen. Im Zeitpunkt der Leistungserbringung seien die Unternehmen wirtschaftlich tätig gewesen und hätten ihre Existenz durch entsprechende Unterlagen (Steueranmeldungen, Freistellungsbescheide, Bescheid der Sozialversicherungsträger) belegt.

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Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 27.05.2014 und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. und II. Kalendervierteljahr 2013 vom 27.02.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.07.2014 in der Weise zu ändern, dass weitere Vorsteuern in 2012 in Höhe von 13.073,26 €, im I. Kalendervierteljahr 2013 in Höhe von 7.271,14 € und im II. Kalendervierteljahr 2013 in Höhe von 6.863,15 € berücksichtigt und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen bereits aus formalen Gründen zu versagen sei, denn die Rechnungen enthielten unzureichende Leistungsbeschreibungen. Zwar könnten zur Identifizierung der abgerechneten Leistung andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, jedoch nur, wenn das Abrechnungsdokument selbst auf diese verweise und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichne. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Keineswegs sei es ausreichend, dass die Geschäftsunterlagen nunmehr den Rechnungen angeheftet worden seien. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichts in dem Beschluss vom 08.07.2014 (2 V 151/14) in dem vorangegangenen Aussetzungsverfahren Bezug genommen. Darüber hinaus lägen ihm, dem Beklagten, Erkenntnisse vor, dass es sich bei den Subunternehmern der Klägerin um Scheinfirmen handele, die tatsächlich keine Leistungen erbracht, sondern Scheinrechnungen erstellt hätten. Auf die zum Beleg eingereichten Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben am 15.01.2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Dem Gericht haben drei Bände Bp-Arbeitsakten und die Rechtsbehelfsakte zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die streitgegenständlichen Rechnungen und Tagesberichte, sowie das Protokoll über den Erörterungstermin vom 15.01.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Entscheidung konnte gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.

II.

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen versagt.

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Die streitigen Rechnungen erfüllen bereits nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer.

16

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystemRL, vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Es ist jedoch zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in dem Abrechnungsdokument selbst eindeutig bezeichnet werden (BFH, Urteil vom 10.11.1994, V R 45/93, BStBl II 1995, 395; Urteil vom 21.01.1993, V R 30/88, BStBl II 1993, 385; Urteil vom 24.09.1987, V R 50/85, BStBl II 1988, 688, 691 f.; Beschluss vom 29.11.2002, V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; Beschluss vom 14.10.2002, V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.09.2005, 6 V 2616/05, juris). Die weiteren Unterlagen müssen der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein (BFH-Urteil vom 16.01.2014, V R 28/13, BFH/NV 2014, 807).

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Diese Anforderungen an eine hinreichend spezifizierte Leistungsbeschreibung erfüllen die streitgegenständlichen Rechnungen nicht.

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In den Rechnungen der B GmbH und der E GmbH wird die Art der Leistung mit "Container Be- und Entladen" bezeichnet. Im Weiteren wird in den Rechnungen jeweils ein konkreter Tag als Leistungszeitraum angegeben, eine Mengenangabe in "to" sowie Angaben, die sich auf die Containergröße beziehen, wie "5x20 Ft." oder "2x40 Ft." oder "20 FT x 08". Darüber hinaus enthalten die Rechnungen selbst keine weitere Konkretisierung der erbrachten Ladeleistung. Im Ergebnis ähnliche Angaben enthält die Rechnung der C, während in den Rechnungen der D GmbH ein Hinweis auf die Art der Leistung gänzlich fehlt. Diese Rechnungen beschränken sich auf die Angaben eines Leistungsdatums, die Containergröße und die Menge in to.

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Diese Art der Leistungsbeschreibung ist jedoch auch in der Zusammenschau nicht ausreichend, um eine leichte und eindeutige Feststellung hinsichtlich der abgerechneten Leistungen zu treffen. Denn sie ermöglichen nicht eine Zuordnung der konkret abgerechneten Ent- oder Beladeleistung und eine Überprüfung dahingehend, ob die Leistung nicht bereits zuvor abgerechnet wurde. Allein auf Grund der Containergröße, des Leistungstags und der insgesamt bewegten Menge ist eine Kontrolle mehrfacher Abrechnung erbrachter Ladetätigkeit nicht möglich. Entsprechendes gilt für die in etlichen Rechnungen der B GmbH und der D GmbH aufgeführten Positionen "Zulagen für Stapelfahrer" oder "Zulage für Lagereinheiten", die nur durch eine Stückzahl spezifiziert werden. Auch in der Gesamtschau mit dem Tag der Leistungserbringung und der Stückzahl ist die abgerechnete Leistung nicht eindeutig und leicht identifizierbar.

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Zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen können nicht die Tagesberichte der A GmbH herangezogen werden, die die Klägerin im Einspruchsverfahren ergänzend zusammen mit den Rechnungen vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Ob der Verweis auf andere Geschäftsunterlagen hinreichend eindeutig ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 22.07.2014, XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780; Urteil vom 16.01.2014, V R 28/13, BFH/NV 2014, 807). Mit einer Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen wird der Unternehmer davon entlastet, in der Rechnung selbst hinreichend detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Leistung aufzuführen. Deshalb wird nur durch die eindeutige Bezeichnung der in Bezug genommenen anderen Unterlagen in der Rechnung sichergestellt, dass diese tatsächlich Grundlage der abgerechneten Leistung gewesen sind.

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In allen Abrechnungsdokumenten der B GmbH, der C, der D GmbH und der E GmbH wird auf die Tagesberichte in keiner Weise Bezug genommen, so dass schon aus diesem Grunde die Heranziehung dieser Unterlagen zur Konkretisierung der Art der Leistung ausscheidet. Allein die Übereinstimmung zwischen dem Datum der Leistung in der Rechnung und auf den Tagesberichten stellte keine eindeutige Bezugnahme auf weitere Geschäftsunterlagen dar.

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Die eindeutige Bezeichnung der in Bezug genommenen anderen Geschäftsunterlagen in der Rechnung erweist sich auch gerade dann als unabdingbar, wenn es - wie hier - zweifelhaft ist, ob die Tagesberichte tatsächlich eine von den Rechnungsausstellern erbrachte Leistung bezeichnen. Denn den Tagesberichten kann kein Hinweis darauf entnommen werden, dass es sich um Berichte über Arbeitsleistungen der Subunternehmer der Klägerin handelt, also um Geschäftsunterlagen aus den Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Auftragnehmern. Denn in diesen Tagesberichten ist nur die Klägerin als das Unternehmen aufgeführt, dass Ent- oder Beladeleistungen erbracht hat. Dass Subunternehmer in die Leistungserbringung eingebunden gewesen sind, wird an keiner Stelle ersichtlich. Zudem waren dieselben Tagesberichte den Ausgangsrechnungen der Klägerin an die A GmbH beigefügt. Schließlich ist wiederholt festzustellen, dass die Rechnungen teilweise andere Angaben zu Containergröße oder die Abrechnung von Zulagen enthalten als die den Rechnungen nunmehr beigefügten Tagesberichte.

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Erfüllen die streitgegenständlichen Rechnungen danach bereits nicht die formalen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG, bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob es sich bei den genannten Subunternehmern um Scheinfirmen handelt und ob den Rechnungen tatsächlich eine Leistung zugrunde gelegen hat.

25

Die Klage ist insgesamt abzuweisen.

26

Die Klägerin hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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