Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 112/13
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben für die Einfuhr von zerlegten Figuren, Soldaten und Zivilisten darstellend, und diversem Zubehör.
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Der Kläger, handelnd unter der Firma A, meldete mit insgesamt sechs Zollanmeldungen in der Zeit vom 23.02.2012 bis 17.01.2013 aus diversen Drittländern stammende Bausätze für Figuren aus Kunststoff, Soldaten und Zivilisten darstellend, sowie Einzelteile für Figuren sowie einzelne Umbau-/Zurüst-Bausätze mit beispielsweise Sitzen, Türen, Radioren, Propellern, jeweils unter der Warennummer 9503 0030 000 ("maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen", Drittlandszollsatz: frei) bzw. 9503 0099 900 (andere als zuvor von der Position 9503 erfasste Waren, andere als aus Kunststoff und als handgearbeitet aus Holz; Drittlandszollsatz: frei) der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
) zur Überführung in den freien Verkehr an. Wegen der Einzelheiten der Zollanmeldungen wird auf diese Bezug genommen. Nach jeweils durchgeführter Zollbeschau durch das Zollamt B wurden, jeweils ausgehend von der Warennummer 9503 0035 000 ("andere Bausätze, aus Kunststoff") bzw. 9503 0095 900 ("andere als zuvor von der Position 9503 erfasste Waren, aus Kunststoff") auf der Grundlage eines Drittlandszollsatzes von je 4,7 %, für die Warensendungen Einfuhrabgaben (ZollEU und Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt, im Einzelnen wie folgt: mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.02.2012 (AT/K/40/...-1) u. a. Zoll in Höhe von 21,19 €, mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.03.2012 (AT/K/40/...-2) u. a. Zoll in Höhe von 32,26 €, mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.05.2012 (AT/K/40/...-3) u. a. Zoll in Höhe von 35,29 €, mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.05.2012 (AT/K/40/...-4) u. a. Zoll in Höhe von 18,40 €, mit Einfuhrabgabenbescheid vom 06.07.2012 (AT/K/40/...-5) u. a. Zoll in Höhe von € 20,27 und mit Einfuhrabgabenbescheid vom 16.01.2013 (AT/K/40/...-6) u. a. Zoll in Höhe von 20,29 €.
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Im Zusammenhang mit vorangegangenen Einfuhren des Klägers betreffend vergleichbare Waren hatte der Beklagte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstsitz Berlin, um wiederholte Begutachtung jener Waren gebeten. Das BWZ kam mit Gutachten vom 23.11.2012 zu folgendem, nach Warengruppierungen differenzierenden Ergebnis: Bei den Figurenbausätzen handele es sich um in einer Verpackung aufgemachte Einzelteile von Figuren, Soldaten oder Zivilisten darstellend, in Form von Kunststoffspritzlingen, mit oder ohne Standfläche, zum Teil mit dazugehörigem Equipment wie Helmen, Kleinwaffen, etc., die mit Hilfe von nicht beiliegendem Klebstoff und Farbe zusammengebaut und bemalt würden und sich im fertig gestellten Zustand als starre, menschliche Figuren zum Nachstellen von Szenen darstellten und die als Spielzeug, andere als zuvor von der Position 9530 erfasste Bausätze aus Kunststoff darstellend, in die Unterposition 9503 0035 einzureihen seien. Figuren, die aus wenigen Teilen zusammenzusetzen seien, z. B. nur mit dem ausgewählten Kopf zu versehen seien, seien unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 6 und 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als Ware, die lediglich aus Verpackungs- oder Transportgründen zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt sei und bei der mithin - anders als bei den Figurenbausätzen - das Zusammenbauen der Figur mangels einer Vielzahl von Einzelteilen und einer Komplexität und filigranen Beschaffenheit nicht bereits einen Unterhaltungswert darstelle, nicht als Bausatz, sondern als anderes als zuvor von der Position 9503 erfasstes Spielzeug aus Kunststoff in die Unterposition 9503 0095 einzureihen. Bei Equipment zum Anbringen an Figuren, wie Helmen oder Körperteilen, wie z. B. Köpfen, aus Kunststoff handele es sich um Gegenstände, die originär (einer von zwei Helmen sei auszuwählen), als Ergänzung oder als Ersatzteil genutzt werden könnten und zumeist mehrfach und in verschiedenen Ausführungen in einem Set für den Einzelverkauf aufgemacht seien und sich daher als fest an die Figuren anzubringendes Teil bzw. Zubehör darstellten; da sie gleichermaßen als Teile/Ersatzteile/Zubehör sowohl für Bausatzfiguren wie für bereits zusammengebaute Figuren genutzt werden könnten und mithin für verschiedene Waren der Position 9503 erkennbar seien, seien sie innerhalb der Position nach ihrer eigenen Beschaffenheit und nicht nach Anmerkung 3 zu Kapitel 95 wie die Hauptware einzureihen, mithin als anderes als zuvor von der Position 9503 erfasstes Teil/Zubehör aus Kunststoff in die Unterposition 9503 0095. Bei weiteren Gegenständen wie Sitzen, Türen, Propellern und Radiatoren handele es sich um fest zu verbauende Teile, die an Fahrzeugen, Waffen und dergleichen anzubringen seien, wobei die Teile gleichermaßen für Bausätze oder fertige Modelle verwendet werden könnten und sie somit ebenfalls nach ihrer eigenen Beschaffenheit innerhalb der Position 9503 einzureihen seien, mithin als anderes als zuvor von der Position 9503 erfasstes Teil/Zubehör aus Kunststoff in die Unterposition 9503 0095. Soweit vorstehend beschriebene Waren als Sets verschiedenartiger, d. h. in verschiedene Unterpositionen einzureihende, Waren eingeführt würden, seien derartige Sets in die Unterposition 9503 0070 ("Spielzeug in Zusammenstellung") einzureihen, es sei denn die Sets bestünden lediglich aus einer Hauptware und Teilen bzw. Zubehör oder sog. Gegenständen von geringer Bedeutung, z. B. ein Bausatz zum Bauen einer Figur mit separater Waffe und Helm, oder zum Bauen einer Figur mit alternativ zu nutzenden fünf Armen und zwei Köpfen, so dass diese der Unterposition der Hauptware zuzuweisen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des BWZ verwiesen.
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Die gegen die Einfuhrabgabenbescheide erhobenen Einsprüche, die jeweils auf den mit den Einfuhrabgabenbescheiden festgesetzten Zoll beschränkt waren, begründete der Kläger wie folgt: Die Waren seien, soweit es sich um Figurenbausätze handele, der Warennummer 9503 0030 000 zuzuweisen, da es sich um maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen von Figuren einer oder mehrerer Personen im Maßstab 1:35 bzw. 1:32 aus separatem Korpus, Kopf, Armen, Beinen und ggf. Ausrüstung handele, beispielsweise als Personenmodelle um die Person des Fliegersoldaten "XX" nebst kanadischen und britischen Soldaten. Die Figurenmodelle seien unbemalt und müssten in altbewährter Bausatzart durch Verkleben zusammengebaut und händisch bemalt werden. Sie dienten weder der persönlichen Unterhaltung einer Person noch seien sie als Spielfiguren oder Spielzeug für Kinder geeignet oder gedacht. Die Filigranität und Beschädigungsempfindlichkeit der zusammengebauten Bausätze schließe eine Eignung als Spielfigur aus, zudem könnten abbrechende Kleinteile von Kleinkindern verschluckt werden. Soweit es sich um Umbau- oder Zubehörartikel handele, seien die Waren der Warengruppe 9503 0030 000 oder 9503 0099 900 zuzuweisen. Die Umbausätze stellten eine Aufwertung oder Umbaumöglichkeit von Plastikbausätzen dar, die der Warengruppe 9503 0030 000 zuzuweisen seien.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 26.07.2013, zur Post gegeben am 30.07.2013, wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Soweit es sich um Figurenbausätze handele, sei unstreitig, dass es sich um maßstabgetreue Verkleinerungen und - in Abgrenzung zu starren, menschlichen Figuren, die lediglich aus Verpackungs- oder Transportgründen zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt seien - um Bausätze handele. Streitig sei lediglich, ob die Bausätze innerhalb der Position 9503 von der Warengruppe "Modell zur Unterhaltung" (9503 0030) oder "Spielzeug" (9503 0035) erfasst würden. Der Wortlaut der Unterposition 9503 0030 erfasse lediglich Modelle zum Zusammenbauen, der Wortlaut der Unterposition 9503 0035 erfasse durch seine Bezeichnung "andere Bausätze" solche Bausätze, die den Wortlaut der Unterposition 9503 0030 nicht erfüllten, u. a. also Bausätze, die sich als Spielzeug darstellten. Die Erläuterungen zur Position 9503 (HS) stellten an mehreren Stellen klar, dass es sich bei starren menschlichen Figuren um Spielzeugfiguren handele, so seien zu der unter Rz. 18.0 und 19.0 angeführten Warengruppe "Spielzeug" unter Rz. 28.0 als Beispiel auch Zinnsoldaten und dergleichen sowie Festungen und anderes Zubehör aufgeführt. Demgegenüber führten die Erläuterungen unter Rz. 46.0 bis 48.0 zur Warengruppe "Modelle" als Beispiele Modelle von Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen usw., zum Spielen, auch als Zusammenstellungen der Teile zum Bauen dieser Modelle, an. Daraus könne geschlossen werden, dass es sich bei Modellen eher um technische Waren, die der Unterhaltung dienten, handele, hingegen Lebewesen, wie Menschen und Tiere, die dort nicht aufgeführt seien, unter der Warengruppe Spielzeug aufgeführt seien. Dies werde zudem durch die Erläuterungen zu Position 9503 (KN), Rz. 39.0 bzw. 40.0 bekräftigt, nach denen zu den Unterpositionen 9503 0081 bis 9503 0099 Nachbildungen von Menschen, z. B. auch in Form von Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung, mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, gehörten. Mithin seien die Figurenbausätze in die Unterposition 9503 0035 und somit in die Warennummer 9503 0035 000 einzureihen. Sofern einzelne Figuren lediglich aus zwei Teilen bestünden, wie die Figur "XX", Art.nr.-1, sei die Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur einschlägig, so dass diese nicht als Bausatz, sondern als starre menschliche Figuren unter die Unterposition 9503 0095 und somit in die Warennummer 9503 0095 900 einzureihen seien. Soweit es um Equipment, wie Helme oder Körperteile, zum Anbringen an die Figuren gehe, stellten sich diese Waren als Teil bzw. Zubehör der Figuren dar, so dass sie nach Anmerkung 3 zu Kapitel 95 wie die Hauptware selbst eingereiht würden, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Hauptware gestaltet seien. Da die Helme und Körperteile gleichermaßen als Teile oder Zubehör für Bausatzfiguren wie für bereits zusammengesetzte Figuren genutzt werden könnten, seien sie als Teile und Zubehör für verschiedene Waren der Position 9503 erkennbar und würden innerhalb der Position nach ihrer eigenen Beschaffenheit eingereiht, mithin in die Unterposition 9503 0095 und somit in die Warennummer 9503 0095 900. Soweit die eingeführten Waren sich als Gegenstände wie Sitze, Türen, Propeller, Radiatoren darstellten, handele es sich um fest zu verbauende Teile, die an Fahrzeugen, Waffen, etc. anzubringen seien, die gleichermaßen für Bausätze maßstabgetreu verkleinerter Modelle oder für fertige Modelle verwendet werden könnten, so dass sie innerhalb der Position 9503 nach ihrer eigenen Beschaffenheit einzureihen seien und somit in die Unterposition 9503 0095 und in die Warennummer 9503 0095 900. Soweit die genannten Waren teilweise als Sets eingeführt würden, seien sie in die Unterposition 9503 0070 (Spielzeug in Zusammenstellung) einzureihen, wenn die Sets aus verschiedenartigen Waren bestünden, wobei nach den Erläuterungen zur Position 9503 (KN), Rz. 36.1 bis 36.4 und den Erläuterungen zu Position 9503 (NEH), Rz. 26.0 bis 32.0 Waren als verschiedenartig anzusehen seien, wenn sie einzeln betrachtet in verschiedenen Unterpositionen einzureihen seien. Danach sei der Bausatz zum Bauen von drei Figuren und einem Mörser, Art.nr.-2, als Spielzeug in Zusammenstellung in die Unterposition 9503 0070 und somit in die Warennummer 9503 0070 000 einzureihen, da die Figuren der Unterposition 9503 0035 und der Mörser der Unterposition 9503 0030 zuzuweisen seien. Im Übrigen seien die Sets, die jeweils aus einem Bausatz zum Bauen einer Figur mit separater Waffe bzw. Helm oder mit alternativ zu nutzenden fünf Armen und zwei Köpfen bestünden, in die Unterposition 9503 0035 und somit in die Warennummer 9503 0035 000 einzureihen, da Helm/Waffe bzw. überzählige Körperteile sich als Gegenstände von geringer Bedeutung bzw. Teile darstellten und mithin für die Einreihung des Sets auf die Einreihung der Hauptware, Bausatz Figur, abzustellen sei. Für sämtliche ermittelten Warennummern ergebe sich ein Drittlandszollsatz von 4,7 %, so dass der festgesetzte Zoll, auch soweit hinsichtlich einzelner Waren in den Einfuhrabgabenbescheiden abweichend auf die Warennummer 9503 0035 000 abgestellt worden sei, im Ergebnis zutreffend festgesetzt worden sei.
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Mit seiner am 29.08.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass alleine der Umstand, dass in den Erläuterungen Modelle von Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, usw. zum Spielen, auch als Zusammenstellung der Teile zum Bauen dieser Modelle, aufgeführt seien, nicht zu begründen vermöge, dass es sich bei Modellen eher um technische Waren handele und Lebewesen, wie Menschen, unter die Warengruppe Spielzeug fielen. Es handele sich bei den eingeführten Waren zudem gerade nicht um Figuren, die aufgrund ihrer robusten Bauweise üblicherweise als Spielzeug von Kindern genutzt würden. Das Equipment falle ebenfalls nicht unter den Begriff des Spielzeugs, da es in die gleiche Gruppe wie die Hauptware einzuordnen sei. Schließlich sei es vor dem Hintergrund, dass die Bearbeitung der Modellbau-sätze lediglich unter Einhaltung gewisser Sicherheitsvorschriften erfolgen dürfe, weil durch Sägen und Schleifen der Bausätze krebserregende Stoffe freigesetzt werden könnten, äußerst fragwürdig, die Modellbausätze als Spielzeug einzuordnen. Die weltweit gehandelten Waren würden auch weltweit weder als Spielfigur angeboten noch beworben. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass verschiedene Zubehörteile für einen Panzer, Panzerkette einerseits, Panzerfahrer andererseits, unterschiedlich zu verzollen seien.
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Der Kläger beantragt,
die Einfuhrabgabenbescheide
vom 23.02.2012 (AT/K/40/...-1),
vom 23.03.2012 (AT/K/40/...-2),
vom 22.05.2012 (AT/K/40/...-3),
vom 22.05.2012 (AT/K/40/...-4),
vom 06.07.2012 (AT/K/40/...-5) und
vom 16.01.2013 (AT/K/40/...-6)
in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2013 insoweit aufzuheben, als darin jeweils Zoll festgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend insbesondere aus, dass die Einhaltung gewisser Sicherheitsvorschriften bei der Bearbeitung der Bausätze nicht relevant für die zolltarifliche Einordnung sei, da solche sicherheitstechnischen Belange nicht im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Zolltarifs enthalten seien. Auch seien weder die im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gegebenenfalls anerkannten Begriffsbedeutungen von Modell und Spielfigur noch wirtschaftliche Erwägungen von Belang, da es allein auf die Einschätzung nach objektiven Merkmalen und Eigenschaften ankomme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 23.02.2012 (AT/K/40/...-1), vom 23.03.2012 (AT/K/40/...-2), vom 22.05.2012 (AT/K/40/...-3), vom 22.05.2012 (AT/K/40/...-4), vom 06.07.2012 (AT/K/40/...-5) und vom 16.01.2013 (AT/K/40/...-6), jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2013, sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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Der Beklagte hat den Drittlandszoll für die eingeführten Waren jeweils zutreffend berechnet. Die Voraussetzungen für eine Erhebung eines Drittlandszolls von 4,7 % lagen bei allen den streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheiden zugrunde liegenden Einfuhrvorgängen vor. Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig die Frage der Tarifierung der eingeführten Waren. Der Beklagte ist in seiner Einspruchsentscheidung jeweils von der zutreffenden Einreihung der Waren in die Unterpositionen 9503 0035 und die Warennummer 9503 0035 000 ("andere Bausätze
, aus Kunststoff") bzw. 9503 0070 und die Warennummer 9503 0070 000 ("anderes Spielzeug , aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen") bzw. 9503 0095 und die Warennummer 9503 0095 900 ("andere , aus Kunststoff, andere ") ausgegangen. Der Kläger hingegen will die Waren sämtlich in die Unterposition 9503 0030 und die Warennummer 9503 0030 000 ("maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen") einreihen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 09.12.1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rn. 14, und vom 19.05.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rn. 11 und 12). Daneben werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 09.05.2000, VII R 14/99, in: juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99, und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris).
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Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass es sich bei sämtlichen eingeführten Waren um Waren des Kapitels 95 ("Spielzeug, ..., Teile davon und Zubehör") und der Position 9503, die sowohl "anderes Spielzeug" als auch "maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung" umfasst, handelt. Nach den Erläuterungen zu Kapitel 95 (HS), Rz. 01.0 gehören zu diesem Kapitel Spielzeug und Spiele jeder Art zur Unterhaltung für Kinder und zur Zerstreuung für Erwachsene. Nach der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 und nach den Erläuterungen zu Kapitel 95 (HS), Rz. 02.1 sowie zu Position 9503 (HS), Rz. 53.0 werden vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 95 - die die streitgegenständlichen Waren aber erkennbar nicht erfasst - auch Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 95 bzw. der Position 9503 bestimmt, wie diese Waren eingereiht. Streitig ist hingegen, ob die streitgegenständlichen Waren innerhalb der Position 9503 als maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen und entsprechende Teile und Zubehör der Unterposition 9503 0030 oder als andere Bausätze der Unterposition 9503 0035 und in Bezug auf einzelne Teile und Zubehör der Unterposition 9503 0095 bzw. bei Aufmachung in Zusammenstellungen gegebenenfalls der Unterposition 9503 0070 zuzuweisen sind. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der eingeführten Waren sprechen dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen folgend sowie unter Berücksichtigung der Erläuterungen zu Position 9503 (HS) und zu Position 9503 (KN), die zur Auslegung der in der Position 9503 und in den dazugehörigen Unterpositionen verwendeten Begriffe heranzuziehen sind, nicht für eine Einreihung der Waren in die vom Kläger angesprochene Unterposition 9503 0030, sondern für die Einreihung der Waren in die von dem Beklagten angesprochenen Unterpositionen 9503 0035, 9503 0095 und 9503 0070. Da es sich bei den eingeführten Waren um verschiedene aus Kunststoff bestehende, in - teilweise zwei, teilweise deutlich mehr - Teile zerlegte Figuren, Soldaten und Zivilisten darstellend, und aus Kunststoff bestehende diverse Einzelteile für Figuren und Zubehör zum Anbringen an Figuren sowie aus Kunststoff bestehendes Zubehör zum Anbringen an mit den Figuren kombinierbare Fahrzeuge und Waffen handelt, die zudem teilweise in unterschiedlichen Zusammenstellungen in einer Verpackung zum Verkauf aufgemacht sind, sind die streitgegenständlichen Waren, je nach ihren Eigenschaften und Merkmalen und ihrer entsprechenden Aufmachung in einer Verkaufsverpackung den - von der Unterposition 9503 0030 jeweils abzugrenzenden - unterschiedlichen Unterpositionen 9503 0035 bzw. 9503 0095 bzw. 9503 0070 zuzuordnen, für die jedoch alle ein Drittlandszollsatz von 4,7 % zur Anwendung kommt. Im Einzelnen gilt:
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Diejenigen streitgegenständlichen Einfuhrwaren, die sich als Soldaten- bzw. Zivilistenfiguren, bestehend aus mehr als zwei zusammenzubauenden Teilen, darstellen, - nach den die Abbildungen und Angaben in der Sachakte des Beklagten ergänzenden Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind die meisten der streitgegenständlichen Figuren solche, die aufgrund der filigranen dreidimensionalen Ausgestaltung aus deutlich mehr als zwei Teilen zusammenzubauen sind - sind in die Unterposition 9503 0035 und innerhalb dieser Unterposition aufgrund ihrer Beschaffenheit aus Kunststoff in die Warennummer 9503 0035 000 einzureihen:
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Innerhalb der Position 9503 gehören "elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale, und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen" zur Unterposition 9503 0030 und "andere Bausätze und Baukastenspielzeug" zur Unterposition 9503 0035, ohne dass die jeweilige Bedeutung insbesondere der Begriffe "Modell" und "anderer Bausatz" näher durch die Kombinierte Nomenklatur definiert wäre; darüber hinaus wird in der Unterposition 9503 0070 "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen" und in der Unterposition 9503 0095 anderes als zuvor von der Position 9503 erfasstes Spielzeug aus Kunststoff erfasst, ebenfalls ohne dass der Begriff "anderes Spielzeug" näher durch die Kombinierte Nomenklatur definiert wäre. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass aufgrund der Abmessungen der eingeführten Figuren, die sich - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - als maßstabgetreue Verkleinerung darstellen, und des Umstandes, dass die Figuren in Teilen eingeführt werden, die zusammenzubauen sind, eine gewisse Vergleichbarkeit der Figuren mit Modellbausätzen von beispielsweise Fahrzeugen und Waffen besteht, die - wie sich aus den weiter unten stehenden Ausführungen ergibt - unzweifelhaft unter die Unterposition 9503 0030 fallen. Bei Auslegung der in den Unterpositionen verwendeten Begriffen "Modell" und "anderer Bausatz" bzw. "anderes Spielzeug" anhand der Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur stellen sich die eingeführten Figuren jedoch nicht als "maßstabgetreu verkleinertes Modell zum Zusammenbauen" dar, sondern vielmehr als "anderer Bausatz". Da die Kombinierte Nomenklatur keine Definition der genannten Begriffe enthält, ist die Bedeutung der jeweiligen Unterpositionen nach den üblichen Auslegungskriterien festzustellen. Auf die - vom Kläger im Sinne einer einheitlichen Modellbautechnik in Bezug auf die eingeführten Waren und andere unzweifelhaft als Modellbausätze anzusehende Waren wie Fahrzeuge und Waffen angesprochene - Verkehrsauffassung kann es dabei nicht ankommen, weil sich aus der Position 9503 und den in Betracht kommenden genannten Unterpositionen nichts dafür ergibt, dass hier der Unionsgesetzgeber ausnahmsweise die Verkehrsanschauung als ein maßgebendes Kriterium angesehen hätte. Es ist daher auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur als maßgebliches Erkenntnismittel zurückzugreifen (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, in: juris).
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Die Erläuterungen zu Position 9503 (HS) nehmen auf die einzelnen, in der Position 9503 bezeichneten Warengruppen Bezug. So wird unter Buchstabe D) auf "anderes Spielzeug" und unter Buchstabe E) auf "maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung" Bezug genommen. Zur Warengruppe "anderes Spielzeug" gehört danach Spielzeug, das im Wesentlichen zur Unterhaltung von Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt ist (Erläuterung zu Position 9503
Rz. 19.0). Es gehören dazu alle Spielzeuge, die in A) bis C) nicht inbegriffen sind. Als Beispiele für derartige Spielzeuge werden unter anderem genannt: Unter Ziffer 1 "Spielzeuge in Form von Tieren oder nichtmenschlichen Wesen, auch wenn sie überwiegend menschliche physische Merkmale aufweisen (z. B. Engel, Roboter, Teufel, Monster), einschließlich solcher für Marionettentheater" (Rz. 21.0), sowie unter Ziffer 8 "Zinnsoldaten und dergleichen sowie Festungen und anderes Zubehör" (Rz. 28.0). Unter Buchstabe E) wird demgegenüber erläutert: "Hierzu gehören ebenfalls Modelle von Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen usw., zum Spielen auch als Zusammenstellungen der Teile zum Bauen dieser Modelle, ( ... ). Hierher gehören auch Reproduktionen von Waren, in Originalgröße oder vergrößert, sofern sie Unterhaltungszwecken dienten (Erläuterungen zu Position 9503 Rz. 47.0 und 48.0). Weitere Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung zwischen den Untergruppen "anderes Spielzeug" und "maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung" finden sich in den Erläuterungen zum Harmonisierten System nicht. In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werden zwar einzelne Unterpositionen näher erläutert, eine Abgrenzung zwischen "Modellen" und "anderen Bausätzen" bzw. "anderem Spielzeug" wird aber auch darin nicht ausdrücklich vorgenommen. Die Unterposition 9503 0030 wird nicht weiter erläutert. Erläuterungen zu weiteren Unterpositionen, die Modelle einbeziehen, namentlich Unterposition 9503 0077 ("anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor") und Unterposition 9503 0085 ("im Gussverfahren hergestellte Miniaturmodelle aus Metall"), enthalten keine Ausführungen in Bezug auf die Modelleigenschaft (vgl. Erläuterungen zu Position 9503 , Rz. 37.0, 38.0 zu Unterposition 9503 0075, und Rz. 39.0, 40.0 zu Unterpositionen 9503 0081 bis 9503 0099). Zur Unterposition 9503 0035 wird ausgeführt: "Hierher gehören andere Bausätze und Baukastenspielzeug, andere als maßstabsgetreu verkleinerte Modelle, die den Charakter von Spielzeug besitzen. Solche Waren haben folgende Merkmale: Sie bestehen aus zwei oder mehr Einzelteilen und werden zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt; die Einzelteile sind sinnvoll aufeinander abgestimmt und sind alleine nicht zum Spielen geeignet. Es kann ein Bauplan des Bausatzes beigefügt sein." (Erläuterung zu Position 9503 , Rz. 33.0, 34.0). Zu den Unterpositionen 9503 0081 bis 9503 0099 ("andere") wird ausgeführt: "Hierher gehören Nachbildungen von Menschen z. B. in Form von Film-, Märchen- oder Comicfiguren, Indianern, Astronauten oder Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung, mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren. Figuren dieser Art gehören oft zu einer Sammelserie. Aufgrund ihrer geringen Größe, ihres geringen Gewichts und ihrer robusten Bauweise werden sie aber üblicherweise von Kindern als Spielzeug benutzt. Ihr Unterhaltungswert bleibt daher im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig. Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Menschen (Zinnsoldaten und dergleichen)" (Erläuterungen zu Position 9503 , Rz. 39.0, 40.0). Angesichts der allgemein gehaltenen Positions- bzw. Unterpositionswortlaute, die auch durch die Erläuterungen nicht eindeutig ausgelegt werden, muss zur Abgrenzung auf die sonstigen Begrifflichkeiten in den Unterpositionswortlauten und die in den Erläuterungen genannten Beispiele und den daraus ersichtlichen systematischen Zusammenhang sowie das allgemeine Verständnis der angeführten Begriffe zurückgegriffen werden. Danach ist davon auszugehen, dass in den Begriffen "Modell" und "anderer Bausatz" bzw. "anderes Spielzeug" eine Unterscheidung zwischen Modellen und menschlichen Nachbildungen zum Ausdruck kommt. Dafür spricht zum einen, dass die "maßstabgetreu verkleinerten Modelle zum Zusammenbauen" in Unterposition 9503 0030 in unmittelbarem Anschluss an elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör, genannt werden, was auf einen ausschließlichen Bezug zu technischen Gegenständen hindeutet (vgl. ebenso bereits FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2012, 1 K 1138/08, abgedruckt in: Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Gerichtliche Entscheidungen zu Position 9503, Rz. 07.0 - 27.0, dort: Rz. 18.0). Ebenso wird in den Erläuterungen zu Position 9503 (HS), Rz. 46.0 bis 48.0, die als Interpretationshilfe heranzuziehen sind, unter der Überschrift "E) Maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung" darauf hingewiesen, dass hierzu ebenfalls Modelle von Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen usw., zum Spielen als auch Zusammenstellungen der Teile zum Bauen dieser Modelle gehören, ferner auch Reproduktionen von Waren, in Originalgröße oder vergrößert, sofern sie Unterhaltungszwecken dienen. Auch hier wird im Zusammenhang mit "Modellen" also ausschließlich auf technische Gegenstände bzw. "Waren" Bezug genommen, nicht aber auf menschliche Nachbildungen. Menschliche Nachbildungen, also Abbilder eines natürlichen Originals, werden hingegen entweder als Puppen erfasst oder aber - wie den Erläuterungen zu Position 9503 (KN), Rz. 39.0 und 40.0 zu den Unterpositionen 9503 0081 bis 9503 0099 zu entnehmen ist - im Rahmen der Begrifflichkeit "andere" aufgeführt. Zwar werden hierbei lediglich Nachbildungen von Menschen z. B. in Form von ( ... ) Soldaten, ( ... ) mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren, genannt. Diese Einschränkung bedeutet jedoch nicht, dass Nachbildungen von Menschen, die nicht über eine Grundplatte oder einen Sockel verfügen, nicht als "anderes Spielzeug" zu erfassen wären, sondern es sollte insoweit nur eine Abgrenzung gegenüber Ziergegenständen erfolgen (FG Berlin-Brandenburg, a. a. O., dort: Rz. 18.0). Diese Auffassung wird auch durch eine Auslegung anhand des Wortlauts gestützt. So wird der Begriff "Modell" (siehe Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Auflage) zwar allgemein als "Muster, Entwurf, z. B. in der Baukunst ..., Vorbild, Beispiel" definiert. Allein unter dem Stichwort "Technik" handelt es sich bei Modellen jedoch um "in verkleinertem, natürlichem oder vergrößertem Maßstab ausgeführte räumliche Abbilder eines technischen Entwurfs oder Erzeugnisses zur anschaulichen Darstellung, zu Lehrzwecken, als Spielzeug (kleine M. von Eisenbahnen, Autos, Schiffen, Flugzeugen u. a.) oder als wissenschaftliche Versuchsobjekte in M.-Versuchen". Auch hier erfolgt also die ausschließliche Bezugnahme auf technische Vorbilder. Soweit Modelle im Zusammenhang mit Menschen erwähnt werden - nämlich unter den Stichworten "Malerei und Bildhauerkunst" - werden sie als "Naturgegenstand, besonders der Mensch (aber auch Tier oder Pflanze), der als Vorbild künstlerischer Gestaltung dient" definiert. Anders als bei den technischen Gegenständen ist hier also das menschliche Vorbild, nicht aber die Nachbildung, das Modell, während Nachbildungen technischer Gegenstände selbst das Modell darstellen (so bereits FG Berlin-Brandenburg, a. a. O., dort: Rz. 20.0). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die in den Erläuterungen zu Position 9503 (NEH), Rz. 46.0 bis 51.0, vermerkte Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes, der 41. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30.09. bis 01.10.2010, dass eine menschliche Miniaturfigur auf einem Sockel, einen Soldaten darstellend, ungefähr 7 cm groß, aus im Gussverfahren hergestelltem Metall (so genannter "Zinnsoldat") als "Modell" anzusehen und in die Unterposition 9503 0085 einzureihen ist, dem vorstehend gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegensteht. Abgesehen davon, dass zum einen sich die Stellungnahme auf eine für die streitgegenständlichen Einfuhrwaren aufgrund der Materialbeschaffenheit unstreitig nicht einschlägige Unterposition bezieht, und dass zum zweiten derartige Stellungnahmen für das Gericht ohnehin nicht bindend sind (vgl. BFH, Urteil vom 09.05.2000, VII R 14/99, in: juris), sei angemerkt, dass die darin getroffene Bewertung nicht überzeugend erscheint, vielmehr auch die Miniaturmodelle im Sinne der Unterposition 9503 0085 unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen wohl auf Abbilder technischer oder gegenständlicher Objekte beschränkt sein dürften. Im Übrigen stünde aber auch eine Auslegung des Modellbegriffs bei Unterposition 9503 0085 im Sinne der genannten Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex einer davon abweichenden Auslegung des Modellbegriffs bei Unterposition 9503 0030 ohnehin nicht zwingend entgegen. Denn der Rückgriff auf ein zentrales Auslegungsargument für die Begrenzung des Modellbegriffs auf die Abbilder technischer bzw. gegenständlicher Objekte, nämlich der sich unter anderem auch aus dem Wortlaut der Unterposition 9503 0030 ergebende systematische Zusammenhang aus der Aufzählung des "maßstabgetreu verkleinerten Modells zum Zusammenbauen" im Anschluss an die in Unterposition 9503 0030 ansonsten ausschließlich genannten elektrischen Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signalen und anderes Zubehör, rechtfertigt - unabhängig von etwaigen abweichenden Modellbegriffen anderer Unterpositionen - jedenfalls die gefundene Abgrenzung des hier allein streitentscheidenden Modellbegriffs der Unterposition 9503 0030 gegenüber der maßstabgetreu verkleinerten Nachbildungen von Menschen.
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Der Argumentation zur Abgrenzung des Modellbegriffs in Unterposition 9503 0030 gegenüber "anderem Spielzeug" folgend müssen konsequenterweise menschliche Nachbildungen, wenn sie sich zugleich als ein Bausatz darstellen, als anderer Bausatz und nicht als Modell zum Zusammenbauen erfasst werden. Die vorstehend aufgezeigte Abgrenzung zwischen "Modell" und "anderem Spielzeug" ist auch auf die Abgrenzung zwischen "Modell" und "anderem Bausatz" zu übertragen. Ausgehend von der Erläuterung zu Position 9503 (KN), Rz. 33.0, 34.0, zur Unterposition 9503 0035, wonach hierzu andere Bausätze, andere als maßstabgetreu verkleinerte Modelle, die den Charakter von Spielzeug besitzen, gehören, wird deutlich, dass Bausätze, die den Charakter von Spielzeug besitzen, nicht nur dann als anderer Bausatz einzureihen sind, wenn sie ein nicht maßstabgetreu verkleinertes Modell darstellen, sondern auch dann als anderer Bausatz einzureihen sind, wenn sie zwar ein maßstabgetreu verkleinertes Abbild eines Originals darstellen, dieses Abbild jedoch nicht als Modell, sondern als ein sonstiges Abbild eines Originals anzusehen ist. Aufgrund der nach obiger Auslegung zu erfolgenden Begrenzung des Begriffs Modell auf Abbilder technischer oder zumindest allgemein gegenständlicher Originale im Gegensatz zu Abbildern natürlicher Originale, namentlich der Nachbildungen von Menschen, ergibt sich zwingend, dass maßstabgetreue Nachbildungen von Menschen, soweit sie sich als ein Bausatz darstellen, der den Charakter von Spielzeug besitzt, als "anderer Bausatz" einzureihen sind. Vorliegend ergibt sich für die streitgegenständlichen Figuren, dass diese als Bausätze, die den Charakter von Spielzeug besitzen, anzusehen sind. Den Erläuterungen zu Position 9503 (KN), Rz. 33.0, 34.0 zu Unterposition 9503 0035 entsprechend weisen die streitgegenständlichen Figuren alle dafür erforderlichen Merkmale auf: Sie bestehen aus zwei oder mehr Einzelteilen, hier Körperteilen und gegebenenfalls zusätzlichen anzubringenden Ausrüstungsgegenständen wie z. B. einem Helm, und werden zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt; ferner sind die Einzelteile sinnvoll aufeinander abgestimmt und allein nicht zum Spielen geeignet. Dass die zerlegten und zusammenzubauenden Figuren den Charakter von Spielzeug besitzen, ist ebenfalls zu bejahen. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass beim Zusammenbauen der Figuren schädliche Stoffe freigesetzt werden könnten und die zusammengebauten Figuren leicht zerbrechen könnten und zudem verschluckbare Kleinteile aufweisen könnten und daher als Spielzeug ungeeignet seien. Es kommt hier jedoch nicht maßgeblich auf eine Eignung der Figurenbausätze bzw. der zusammengebauten Figuren als Spielzeug für (Klein)Kinder an, sondern auf deren Charakter als ein Spielzeug, das im Wesentlichen zur Unterhaltung oder Zerstreuung für Erwachsene bestimmt ist (vgl. die Erläuterungen zu Kapitel 95 (HS), Rz. 01.0, und zu Position 9503 (HS), Rz. 19.0). Ein derartiger Charakter der aus Teilen bestehenden Figuren ist hier allein aufgrund des Unterhaltungswerts, der mit dem Zusammenbauen der Figuren verbunden ist, unzweifelhaft gegeben. Ein Rückgriff auf die Allgemeine Vorschrift 2 a) Satz 1, 6 Satz 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (vgl. insoweit auch die Erläuterung zu Position 9503 (KN), Rz. 40.0, zu Unterpositionen 9503 0081 bis 9503 0099), nach der jede Anführung einer Ware in einer Unterposition auch für eine vollständige oder fertige Ware gilt, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird, ist angesichts der Einordnung der zerlegten Figuren als Bausatz im Sinne der insoweit vorrangigen Unterposition 9503 0035 nicht angezeigt (vgl. auch die Allgemeine Vorschrift 3 a), 6 Satz 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, wonach, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Unterpositionen in Betracht kommen, die Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung den Unterpositionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht).
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Darüber hinaus dürften wohl auch diejenigen streitgegenständlichen Einfuhrwaren, die sich als Soldaten- bzw. Zivilistenfiguren, bestehend aus nur zwei zusammenzubauenden Teilen, darstellen, - wie beispielsweise die Figur Pilot XX Art. Nr.-1 -, jeweils als "anderer Bausatz" der Unterposition 9503 0035 zuzuweisen sein, weil hierzu nach der Erläuterung zu Position 9503 (KN), Rz. 34.0 zu Unterposition 9503 0035 ausreicht, dass der Bausatz aus zwei oder mehr Einzelteilen besteht, die sinnvoll aufeinander abgestimmt und alleine nicht zum Spielen geeignet sind. Damit dürfte, anders als der Beklagte meint, ein Rückgriff auf die Unterposition 9503 0095, zu der nach den Erläuterungen zu Position 9503 (KN), Rz. 40.0 zu Unterpositionen 9503 0081 bis 9503 0099 in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Menschen gehören, auch hier nicht in Betracht kommen, weil die Einfuhrware damit bereits von der - wie vorstehend zu den aus mehr als zwei Teilen bestehenden Figuren ausgeführt - vorrangigen Unterposition 9503 0035 erfasst wird. Letztlich muss diese Frage jedoch nicht abschließend geklärt werden, da feststeht, dass, wenn insoweit eine Zuweisung zur Unterposition 9503 0035 nicht in Betracht kommen sollte, jedenfalls die Zuweisung zur Unterposition 9503 0095 zutreffend wäre, und sowohl für die Unterposition 9503 0035 als auch für die Unterposition 9503 0095 ein Zollsatz von 4,7 % zur Anwendung kommt und insofern ein Anspruch auf Aufhebung des festgesetzten Zolls nicht besteht. Denn entscheidend für die Annahme gesetzlich geschuldeter Einfuhrabgaben ist die zutreffende Höhe der Abgabenschuld im Einfuhrabgabenbescheid, nicht jedoch eine etwaig unzutreffende Festlegung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012, 4 K 288/09; Urteil vom 12.01.2005, IV 315/02, jeweils in: juris).
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Die Einfuhrwaren, die sich als Einzelteile für Figuren und Zubehör zum Anbringen an Figuren darstellen, sind in die Unterposition 9503 0095 und innerhalb dieser Unterposition in die Warennummer 9503 0095 900 einzureihen. Die Einfuhrwaren, die sich als Zubehör zum Anbringen an mit den Figuren kombinierbare Fahrzeuge und Waffen darstellen, wie Sitze, Türen, Propeller, Radiatoren, etc. sind ebenfalls in die Unterposition 9503 0095 und innerhalb dieser Unterposition in die Warennummer 9503 0095 900 einzureihen. Nach der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 und nach den Erläuterungen zu Kapitel 95 (HS), Rz. 02.1 sowie zu Position 9503 (HS), Rz. 53.0 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 95 bzw. der Position 9503 bestimmt, wie diese Waren eingereiht. Da die Körperteile und Zubehörteile für Figuren gleichermaßen für Figuren, die sich als Bausatz darstellen, wie für bereits zusammengesetzte Figuren genutzt werden können und somit nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Figuren, die nach obigen Ausführungen als anderer Bausatz im Sinne der Unterposition 9503 0035 einzureihen sind, bestimmt sind, sind sie nicht wie die streitgegenständlichen Soldaten- und Zivilistenfiguren in die Unterposition 9503 0035, sondern nach ihrer eigenen Beschaffenheit und mithin, mangels anderweitiger Zuordnungsmöglichkeit, in die Auffangunterposition 9503 0095 ("andere") einzureihen. Gleiches gilt für das Zubehör zum Anbringen an Fahrzeuge und Waffen. Dieses Zubehör kann - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch nochmals ausdrücklich bestätigt hat - gleichermaßen für Fahrzeuge und Waffen, die sich als maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen im Sinne der Unterposition 9503 0030 darstellen, wie für bereits zusammengebaute Fahrzeuge und Waffen, die aufgrund des fehlenden Merkmals "zum Zusammenbauen" jedenfalls nicht der Unterposition 9503 0030 zuzuweisen wären, genutzt werden, so dass es nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen im Sinne der Unterposition 9503 0030 bestimmt ist, und daher nicht in die Unterposition 9503 0030, sondern nach seiner eigenen Beschaffenheit und mithin, mangels anderweitiger Zuordnungsmöglichkeit, in die Auffangunterposition 9503 0095 ("andere") einzureihen ist. Ob das Zubehör seinerseits aus nur einem einzigen Teil besteht oder zwar aus verschiedenen Teilen besteht, aber bereits fertig zusammengesetzt ist, oder aus verschiedenen, sinnvoll aufeinander abgestimmten Einzelteilen besteht, die erst zusammengesetzt werden müssen, ergibt sich aus den bei der Sachakte des Beklagten befindlichen Unterlagen nicht für alle Einfuhrwaren eindeutig, kann jedoch dahin gestellt bleiben. Denn aufgrund ihrer offensichtlichen Zubehöreigenschaft zu Fahrzeugen und Waffen sind diese Waren ungeachtet einer etwaigen Zusammenbaubarkeit in jedem Fall kein eigenständiges maßstabgetreu verkleinertes Modell zum Zusammenbauen, so dass auch insoweit die vom Kläger erstrebte Einreihung in die Unterposition 9503 0030 nicht in Betracht kommt.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Anmerkung des Klägers, dass es nicht einsichtig sei, warum eine Panzerkette als Zubehör zu einem Modellbausatz zollfrei sei, ein Panzerfahrer jedoch nicht, keine dem Kläger günstigere Beurteilung - weder im Hinblick auf die Einfuhrwaren, die sich als technische Zubehörteile zu Fahrzeugen oder Waffen darstellen, noch im Hinblick auf Einfuhrwaren, die sich als mit Fahrzeugen oder Waffen unmittelbar kombinierbare Figuren darstellen - rechtfertigt. Dem steht bereits entgegen, dass - sowohl für technische Zubehörteile zu beispielsweise einem Modellbaupanzer als auch für einen im Zusammenhang mit beispielsweise einem Modellbaupanzer verwendbaren Panzerfahrer - den vorstehenden Ausführungen folgend jeweils gilt, dass derartiges technisches Zubehör bzw. eine kombinierbare Figur gleichermaßen für maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen als auch für bereits fertig zusammengebaute Modelle verwendet werden können mit der Folge, dass gerade keine Einreihung als Zubehör in die Unterposition 9503 0030 in Betracht kommt.
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Soweit die vorstehend genannten Einfuhrwaren als Zusammenstellungen in einer Verpackung zum Verkauf aufgemacht sind, sind sie als "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 einzureihen, soweit es sich um zwei oder mehr verschiedenartige Waren handelt, wobei Waren der gleichen Unterposition mit Ausnahme der Waren, die in die Unterposition 9503 0095 einzureihen sind, da diese verschiedene unterschiedliche Waren enthalten können, nicht als verschiedenartige Waren gelten (vgl. Erläuterungen zu Position 9503 (KN), Rz. 36.2., 36.3 zu Unterposition 9503 0070). Eine solche Zusammenstellung verschiedenartiger Waren liegt beispielsweise vor bei der Zusammenstellung von drei Soldatenfiguren und einem Mörser (Art.nr.-2). Demgegenüber sind Zusammenstellungen von Figurenbausätzen beispielsweise mit separater Waffe oder Helm oder mehreren alternativ oder ersatzweise zu nutzenden Körperteilen wie mehreren Armen oder Köpfen in die Unterposition 9503 0035 einzureihen, weil es sich bei den beigefügten Ausrüstungsgegenständen oder überzähligen Körperteilen lediglich um Zubehörteile bzw. Gegenstände von geringer Bedeutung handelt und die Ware daher der Unterposition der Hauptware zuzuweisen ist (vgl. die Erläuterungen zu Position 9503
, Rz. 32.0).
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- FGO § 100 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x
- VII R 78/00 2x (nicht zugeordnet)
- VII R 69/00 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 83/99 2x (nicht zugeordnet)
- VII R 42/98 2x (nicht zugeordnet)
- VII R 36/97 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 14/99 2x (nicht zugeordnet)
- VII B 17/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1138/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 288/09 1x (nicht zugeordnet)