Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 149/14

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

2

Für von ihr eingeführte Anschlussstücke für Gaszähler beantragte die Klägerin am 22.10.2012 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

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Am 07.10.2013 erteilte der Beklagte die verbindliche Zolltarifauskunft DE XXX-1, mit der die Ware als Rohrverbindungsstück aus verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 1910 eingereiht wurde. Zur Warenbeschreibung heißt es: Gasmesseranschlussstück. Bei der Ware handelt es sich um ein metallisches Rohrverbindungsstück als T-Stück mit Außen- und Innengewinde nach DIN 2999. Das Erzeugnis dient in der Gasinstallation zum Verbinden von Gasrohrleitungen und zum Anschluss an einen Gasmesser. Die Ware besteht nach den Angaben aus Gusseisen mit Kugelgrafit und ist verzinkt. Die Ware ist als Rohrverbindungsstück aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen, die keine Abdeckung haben, in den TARIK-Code 7309 1910 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

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Am 09.10.2013 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ware die speziellen Anforderungen zu erfüllen hätte, damit sie zum Anschluss an Gasmesser verwendet werden dürfe. Ohne das Verbindungsstück könne der Gasmesser nicht betrieben werden, da das Gas austreten würde. Das Verbindungsstück diene auch nicht der Verbindung von Rohren im Allgemeinen sondern der speziellen Verbindung der Gasleitungen mit dem Gasmesser. Ein Gaswäscher oder Gasfilter könne nicht angeschlossen werden. Insofern sei die Unterposition 9028 9090 spezieller.

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In einer Stellungnahme führte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung unter anderem aus, das Erzeugnis diene in der Gasinstallation zum Verbinden von Gasrohrleitungen und zum Anschluss an einen Gasmesser. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass das strittige Erzeugnis auch für andere Anwendungen verwendet werden könne, z. B. zum Anschluss eines Gaswäschers oder eines Gasfilters. Auch dafür sei eine ebenso sichere Verbindung Voraussetzung.

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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 07.05.2002, VII B 189/01) sei die Position 7307 eine Spezialvorschrift für Rohrverbindungsstücke jeglicher Art. Derartige Waren würden als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten, ohne dass es auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankomme. Bei der Anmerkung 1 f) zu Kap. 90 handele es sich um eine Ausweisungsvorschrift. Die Ware in der verbindlichen Zolltarifauskunft DE XXX-2-1 sei nicht vergleichbar.

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Mit ihrer am 13.08.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, das Gasmesseranschlussstück sei aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und ausschließlichen Verwendung für einen Gaszähler nicht als Rohrverbindungsstück einzureihen. Es sei so speziell konstruiert, dass es den Fluss des Gases gleichzeitig in zwei Richtungen ermögliche - für den Einfluss in den Gasmesser und für den Ausfluss aus diesem heraus. Es diene gerade nicht dazu, als Verbindungsstück mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit eingesetzt zu werden.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 07.10.2013 (DE XXX-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Ware "Gasmesseranschlussstück" in die Unterposition 9028 9090 eingereiht wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, es handele sich um Rohverbindungsstücke der Position 7307 als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Dieser Begriff sei in der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV legaldefiniert, daher komme es nicht darauf an, ob die Ware tatsächlich allgemein verwendbar sei.

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Im Erörterungstermin vom 30.06.2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten sowie die vorliegende Warenprobe verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

I.

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Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 07.10.2013 (DE XXX-1) ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der die streitgegenständliche Ware in die Unterposition 9028 9090 eingereiht wird, § 101 Abs. 1 S. 1 FGO.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

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Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin eingeführten Ware sprechen nach Überzeugung des Gerichts für eine Einreihung in die Unterposition 7307 1910. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Die von der Klägerin für richtig gehaltene Unterposition 9028 9090 beschreibt andere Teile und Zubehör von unter anderem Gaszählern. Die Unterposition 7307 1910, von der der Beklagte ausgeht, beschreibt unter anderem Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen. Unstreitig dient die Ware zum Verbinden von Gasrohrleitungen und insbesondere zum Anschluss von Rohren an einen Gaszähler.

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Einer Einreihung in das Kap. 90 steht bereits die Anmerkung 1 f) zu Kap. 90 entgegen. Danach gehören Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV aus unedlen Metallen nicht zu Kap. 90. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit nach der verbindlichen Definition in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV. Danach gelten unter anderem Waren der Position 7307 als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Im Streitfall handelt es sich um Waren der Position 7307, wie sich bereits aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7307 Rn. 01.0 ergibt. Danach umfasst die Position 7307 unter anderem Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zur verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Der Anschluss kann nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7303 Rn. 03.0 unter anderem durch Zusammenschrauben erreicht werden. In den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7307 Rn. 06.0 sind auch ausdrücklich T-Stücke genannt, um ein solches handelt es sich bei den streitgegenständlichen Rohrverbindungsstücken mit den drei Gewindeanschlüssen. Die streitgegenständliche Ware dient auch ersichtlich dem Anschluss von Rohren an eine andere Vorrichtung, nämlich einen Gaszähler. Damit ist sie aus dem Kap. 90 ausgewiesen.

20

Dass die Rohrverbindungsstücke im Wesentlichen, wenn nicht gar ausschließlich dem Anschluss von Gaszählern im Rahmen einer Gasinstallation dienen, und hierfür auch speziell hergestellt und konstruiert worden sind, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Es mag sein, dass, wie die Klägerin vorgetragen hat, die Rohrverbindungsstücke nicht im allgemeinsprachlichen Sinne "allgemein" verwendet werden, also unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten bestehen und genutzt werden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Begriff "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" ist nämlich nicht aus sich heraus zu verstehen, sondern nur im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV. Die Position 7307 ist eine Spezialposition unter anderem für den Anschluss von Rohren an andere Vorrichtungen. Dann greift die Anmerkung 2 der Anmerkungen zu Abschnitt XV, ohne dass es auf die Verwendung im konkreten Einzelfall ankäme. Dies gilt selbst dann, wenn die Waren aufgrund ihrer speziellen Konstruktion für einen ganz bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 7.5.2002, VII B 189/01). Folglich sind Rohrverbindungsstücke in die Position 7307 einzureihen, auch wenn es sich um Spezialrohrverbindungsstücke handelt, die, weil sie etwa besonders konstruiert sind, konkret nur für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt werden und auch nur für diesen besonderen Zweck eingesetzt werden können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2009, 4 K 5/09). Zu einer anderen Betrachtung gelangt das Gericht auch nicht im Lichte der zumindest als Auslegungshilfe heranziehbaren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2014 der Kommission vom 11.11.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Aus der dort gegebenen Begründung - es ging um die Frage, ob eine Schraube mit einem kanülierten Schafft als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (Schraube) angesehen werden kann - ergibt sich, dass die Anmerkung 2 zu Abschnitt XV voraussetzt, dass die einzureihende Ware den Waren der dort genannten Positionen in vollem Umfang entsprechen muss, um als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit angesehen werden zu können. Dass das streitgegenständliche Rohrverbindungsstück nicht in vollem Umfang Rohrverbindungsstücken der Position 7307 entspricht, lässt sich nicht feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Rohrverbindungsstück nur dann in vollem Umfang einem Rohrverbindungsstück der Position 7307 entspricht, wenn es über einen Aufbau verfügt, der die Flussrichtung nicht beeinflusst, lassen sich weder dem Positionswortlaut nach den dazu ergangenen Erläuterungen entnehmen.

II.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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