Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 150/14

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

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Für von ihr eingeführte Überwurfmuttern aus Gusseisen beantragte die Klägerin am 22.10.2012 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

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Am 07.10.2013 erteilte der Beklagte die verbindliche Zolltarifauskunft DE ...7/...-1, mit der die Ware als Rohrverbindungsstück aus verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 1910 eingereiht wurde. Zur Warenbeschreibung heißt es: Überwurfmutter aus Gusseisen. Bei der Ware handelt es sich um ein ringförmiges metallisches Erzeugnis mit Innengewinde nach DIN 2999 und Außensechskant (Überwurfmutter). Die Überwurfmutter dient in der Gasinstallation zum Verbinden und Anschluss einer Gasrohrleitung über ein T-Stück an einen Gasmesser. Der Artikel besteht aus Gusseisen mit Kugelgrafit (DIN GGG 40; DIN 1693) und ist verzinkt. Im Außenrand sind Lochungen für Plombenverdrahtungen enthalten. Die Ware ist als Rohrverbindungsstück aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen, die keine Abdeckung haben, in den TARIC-Code 7309 1910 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

4

Am 09.10.2013 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich um speziell entwickelte Teile für Gaszähler. Sie hätten spezielle Anforderungen zu erfüllen, um zum Anschluss an Gasmesser verwendet werden zu dürfen. Er beziehe die Überwurfmuttern aus der Volksrepublik China, um sie anschließend an einen in der Europäischen Union ansässigen Hersteller von Gasmessgeräten zu verkaufen. Die Überwurfmuttern würden unlösbar mit dem Gasmessergehäuse verbunden, sie seien ausschließlich zum Gebrauch an Gasmessern bestimmt. Daher seien sie Teil des Gasmessers. Die Überwurfmutter könne auch nicht in der Position 7307 erfasst werden, weil sie selbst kein Rohrverbindungsstück darstelle. Nur ein Verbindungsstück mit Überwurfmutter sei in die Position 7307 einzureihen. Es handele sich nicht um eine Mutter mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.

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In einer Stellungnahme führte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung unter anderem aus, die Überwurfmutter diene in der Gasinstallation zum Verbinden und Anschließen einer Gasrohrleitung über ein T-Stück an einen Gasmesser. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass das strittige Erzeugnis auch für andere Anwendungen verwendet werden könne, z. B. zum Anschluss eines Gaswäschers oder eines Gasfilters oder allgemein zum Anschluss eines Rohrverbindungsstücks bzw. eines Rohrformstücks. Auch dafür sei eine ebenso sichere Verbindung Voraussetzung. Eine Einreihung in die Position 7318 scheide aus, da Überwurfmuttern nicht zum Gebrauch i. V. m. einem Bolzen oder einer Schraube bestimmt seien. Nach den Erläuterungen gehörten zur Position 7307 ausdrücklich Verbindungsstücke mit Überwurfmutter. Daher würden nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a) auch Überwurfmuttern ohne Rohrverbindungsstück in diese Position eingereiht.

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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 zurückgewiesen. Der Beklagte gibt die Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung wieder und ergänzt, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei die Position 7307 eine Spezialvorschrift für Rohrverbindungsstücke jeglicher Art. Derartige Waren würden als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten, ohne dass es auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankomme. Bei der Anmerkung 1 f) zu Kap. 90 handele es sich um eine Ausweisungsvorschrift. Die metallisch dichte Verbindung sowie die Möglichkeit der Verplombung zum Anzeigen unbefugten Öffnens schlössen eine Einreihung in die Position 7307 nicht aus. Die Ware in der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...4/...-1 sei nicht vergleichbar.

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Mit ihrer am 13.08.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Überwurfmutter sei aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und ausschließlichen Verwendung für einen Gaszähler nicht als Rohrverbindungsstück einzureihen. Sie sei so speziell konstruiert, dass sie durch einen Pressvorgang eine feste, unzertrennbare Einheit mit dem Gehäuse des Gaszählers bilde. Ihr komme keine andere Funktion zu, als ein Teil eines Gasmessergehäuses zu sein. Eine Verwendung zur Verbindung mit einem anderen Gerät oder der Verschraubung zweier Rohre oder eines Rohrverbindungsstücks sei technisch nicht möglich. Daher handele es sich nicht um ein Teil mit einer allgemeinen Verwendungsmöglichkeit.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 07.10.2013 (DE ...7/...-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Ware "Überwurfmutter" in die Unterposition 9028 9090 eingereiht wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, es handele sich um Rohverbindungsstücke der Position 7307 als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Dieser Begriff sei in der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV legaldefiniert, daher komme es nicht darauf an, ob die Ware tatsächlich allgemein verwendbar sei.

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Im Erörterungstermin vom 30.06.2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten sowie die vorliegende Warenprobe verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

I.

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Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 07.10.2013 (DE ...7/...-1) ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der die streitgegenständliche Ware in die Unterposition 9028 9090 eingereiht wird, § 101 Abs. 1 S. 1 FGO.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

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Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin eingeführten Ware sprechen nach Überzeugung des Gerichts für eine Einreihung in die Unterposition 7307 1910. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Die von der Klägerin für richtig gehaltene Unterposition 9028 9090 beschreibt andere Teile und Zubehör von unter anderem Gaszählern. Die Unterposition 7307 1910, von der der Beklagte ausgeht, beschreibt unter anderem Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen. Unstreitig dient die Ware zum Anschluss von Rohren (T-Stücken) an einen Gasmesser bzw. Gaszähler.

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Einer Einreihung in das Kap. 90 steht bereits die Anmerkung 1 f) zu Kap. 90 entgegen. Danach gehören Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV aus unedlen Metallen nicht zu Kap. 90. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit nach der verbindlichen Definition in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV. Danach gelten unter anderem Waren der Position 7307 als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Im Streitfall handelt es sich um Waren der Position 7307, wie sich bereits aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7307 Rn. 01.0 ergibt. Danach umfasst die Position 7307 unter anderem Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zur verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Der Anschluss kann nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7303 unter anderem durch Zusammenschrauben erreicht werden. In den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7307 Rn. 06.0 sind auch ausdrücklich Verbindungsstücke mit Überwurfmutter genannt. Zutreffend nimmt der Beklagte an, dass dies in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) dann auch für die Überwurfmutter ohne Verbindungsstück gelten muss. Die streitgegenständliche Ware dient auch ersichtlich dem Anschluss von Rohren an eine andere Vorrichtung, nämlich einen Gaszähler. Damit ist sie aus dem Kap. 90 ausgewiesen (so bereits ausdrücklich für eine Überwurfmutter zum Anschluss an einen Gaszähler FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2009, 4 K 5/07).

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Dass die Überwurfmuttern im Wesentlichen, wenn nicht gar ausschließlich dem Anschluss von Gaszählern im Rahmen einer Gasinstallation dienen, und hierfür auch speziell hergestellt und konstruiert worden sind, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Es mag sein, dass, wie die Klägerin vorgetragen hat, die Überwurfmuttern nicht im allgemeinsprachlichen Sinne "allgemein" verwendet werden, also unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten bestehen und genutzt werden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Begriff "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" ist nämlich nicht aus sich heraus zu verstehen, sondern nur im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV. Die Position 7307 ist eine Spezialposition unter anderem für den Anschluss von Rohren an andere Vorrichtungen, dem die Überwurfmuttern dienen. Dann greift die Anmerkung 2 der Anmerkungen zu Abschnitt XV, ohne dass es auf die Verwendung im konkreten Einzelfall ankäme. Dies gilt selbst dann, wenn die Waren aufgrund ihrer speziellen Konstruktion für einen ganz bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.05.2002, VII B 189/01). Folglich sind Rohrverbindungsstücke in die Position 7307 einzureihen, auch wenn es sich um Spezialrohrverbindungsstücke handelt, die, weil sie etwa besonders konstruiert sind, konkret für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt werden und auch nur für diesen Zweck eingesetzt werden können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2009, 4 K 5/07). Zu einer anderen Betrachtung gelangt das Gericht auch nicht im Lichte der zumindest als Auslegungshilfe heranziehbaren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2014 der Kommission vom 11.11.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Aus der dort gegebenen Begründung - es ging um die Frage, ob eine Schraube mit einem kanülierten Schaft als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (Schraube) angesehen werden kann - ergibt sich, dass die Anmerkung 2 zu Abschnitt XV voraussetzt, dass die einzureihende Ware den Waren der dort genannten Positionen in vollem Umfang entsprechen muss, um als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit angesehen werden zu können. Dass die streitgegenständliche Überwurfmutter nicht in vollem Umfang den als Rohrverbindungsstücken der Position 7307 anerkannten Überwurfmuttern (Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7307 Rn. 06.0) entspricht, lässt sich nicht feststellen. Zu einer anderen Erkenntnis führt auch nicht die verbindliche Zolltarifauskunft DE ...4/...-1, mit der eine für einen Feuerlöscher bestimmte Überwurfmutter als Teil für einen Feuerlöscher und nicht als Rohrverbindungsstück eingereiht wurde. Inwieweit die jeweils gegenständlichen Waren vergleichbar sind, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Jedenfalls bindet diese verbindliche Zolltarifauskunft das Gericht nicht und bietet auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 07.05.2002, VII B 189/01) keinen Anlass, nicht an der bisherigen Senatsrechtsprechung festzuhalten.

II.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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