Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 116/15

Gründe

1

1. Die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG setzt zwar voraus, dass der betriebliche Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist; eine aus anderen Gründen nicht festgesetzte oder erhobene Grundsteuer ist jedoch der schädlichen Befreiung nicht gleichzusetzen (GewStH 2009 R 9.1 <1>; Hidien/Pohl/Schnitter, GewSt, 15. A., Tz. 7.2.2.4 S. 736; Güroff in Glanegger, GewStG, 8. A., § 9 Nr. 1 Rz. 15); so auch nicht bei einem Einheitswert null für das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück nach § 92 Abs. 2 BewG (vgl. FG Hamburg, Zwischenurteil vom 28.08.2014, Juris, zur Aufteilung nach § 148 BewG).

2

2. Die Voraussetzungen der Begünstigung sind nicht über den Wortlaut hinaus nach dem Gesetzeszweck oder der Gesetzesbegründung zu erweitern (BFH-Urteil vom 16.01.1951, BFHE 55, 127, BStBl III 1951, 49, Juris Rz. 5).

3

3. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG unterfällt - unabhängig von der Voraussetzung des Satzes 1, dass der Grundbesitz nicht grundsteuerbefreit ist, - eigenen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2000 I R 17/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 353, Juris Rz. 13-16; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG § 9 Nr. 1 Rd. 96a) und eröffnet ggfs. ein Wahlrecht (Gosch in Blümich, GewStG § 9 Rd. 45); sie war von jeher eine Steuerbegünstigung für Kapitalgesellschaften, die von Gesetzes wegen einen Gewerbebetrieb i. S. d. GewStG unterhalten, sich aber in diesem Betrieb mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschäftigen (vgl. BFH-Urteile vom 10.02.1987 IV R 103/84, BFH/NV 1988, 732, Juris Rz. 12 f; vom 18.12.1974 I R 10/73, BFHE 114/ 437, BStBl II 1975, 363, Juris Rz. 9 f).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen