Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 217/14

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Warenzusammenstellung.

2

Die Klägerin, ein Technikverlag, beantragte mit Schreiben vom 29.01.2013 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die aus der VR China importierte Ware "Das X Lernpaket - Mikrocontroller programmieren" (im Folgenden: Lernpaket). Das Lernpaket besteht aus einem Mikrocontroller (Steuer-Computer) nebst Rahmen, einer Platine, 25 Elektronikbauteilen (Tastschalter, LEDs, Fotowiderstand [LDR], Kondensatoren, Widerstände, Schallwandler), Draht, einem Batteriefach sowie einem 80-seitigen thematisch aufgebauten Begleitheft. Die Einzelteile befinden sich in einem bunt bedruckten Pappkarton, der für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Darauf heißt es, dass man mit dem Lernpaket über 20 Experimente durchführen könne. Durch die "Tastenprogrammierbare Steuerung" erhalte man einen schnellen und einfachen Einstieg in die Mikrocontroller-Programmierung.

3

Der Beklagte erteilte für das Lernpaket unter dem 30.05.2013 die vZTA-Nr. DE ...-1, mit der es als "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN eingereiht wurde. Die einzelnen Waren, die als Einzelstücke jeweils unterschiedlichen Positionen zugeordnet werden müssten, erhielten wegen ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug, weil das Lernpaket dem Nachspielen der Rolle eines Programmierers diene.

4

Gegen diese vZTA legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2013 Einspruch ein. Bei dem Lernpaket handele es sich nicht um Spielzeug, da es nicht der Unterhaltung von Kindern oder der Zerstreuung Erwachsener diene. Es gehe ausschließlich um die Vermittlung des Wissens, wie man Mikrocontroller programmiere. Es handle sich nicht um einen Experimentierkasten, der als Lehrspielzeug in die Unterposition 9503 0070 KN eingereiht werden könne.

5

Mit Schreiben vom 07.08.2013 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Berlin (BWZ) Stellung: Auch wenn nach den Erläuterungen zu Kapitel 95 bzw. Position 9503 HS Spielzeug der Unterhaltung von Personen diene, handele es sich bei dem Lernpaket um Spielzeug in diesem Sinne. So sei beispielsweise nach den Erläuterungen zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 50.0) ein Chemiegerätekasten (mit Reagenzgläsern, Glaskolben, Spiritusbrenner und Chemikalien) oder ein Nähkasten (mit Garn, Schere, Nadel und Fingerhut) als Spielzeug einzureihen. In beiden Fällen seien die einzelnen Waren keine Spielzeuge, würden aber durch die gemeinsame Aufmachung in ihrer Gesamtheit zu einer Ware zum Spielen. Auch aus EZT-Nr. 36.7 der Erläuterungen zur Position 9503 KN ergebe sich der Spielzeugcharakter des Lernpakets. Danach würden nämlich auch Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug von der Position 9503 KN erfasst.

6

Bei dem Lernpaket handele es sich nicht um einen Bausatz der Unterposition 9503 0039 KN. Ein solcher bestehe nämlich aus mehreren Einzelteilen, die sinnvoll aufeinander abgestimmt und dafür vorgesehen seien, zu einem Modell oder Gerät zusammengebaut zu werden. Etwas anderes sei ein Experimentierkasten, der aus mehreren Einzelteilen bestehen könne, die aber nicht zum Zusammenbauen eines einzigen Modells vorgesehen seien, sondern immer wieder neu für verschiedene Versuche zusammengebaut werden könnten. Mit dem Lernpaket könnten 20 verschiedene Experimente durchgeführt werden. Hierdurch entstehe kein bestimmtes Endprodukt.

7

Mit Schreiben vom 27.11.2013 ergänzte die Klägerin ihre Einspruchsbegründung: Auch Chemiegerätekästen seien nur dann Spielzeug, wenn die Zusammenstellungen Spielzeugcharakter hätten. Der Spielzeugcharakter eines Bausatzes müsse sich aus der spielerischen Betätigung des Zusammenbaus ergeben. Messungen ließen sich nicht durch den Zusammenbau, sondern nur durch das zusammengebaute Board simulieren. Der Zusammenbau des Boards sei nur Mittel zum Zweck der anschließenden Programmierung.

8

Das Lernpaket sei ein Baukasten der Unterposition 9503 0039 KN. Bei sachgerechter Handhabung ergebe sich aus dem Lernpaket ein Endprodukt, nämlich die Kombination zwischen dem aufzubauenden Board und der Programmierung des Mikrocontrollers. Hierdurch könnten verschiedene Funktionsweisen eines Mikrocontrollers nachgespielt werden, ohne dass der Mikrocontroller in der Praxis eingesetzt werden könne. So werde beispielsweise mit fünf LEDs ein Morseprogramm simuliert, ohne dass das Signal zu einem Empfänger gesendet werden könne. Es könne auch ein Zahlenschloss simuliert werden, ohne dass tatsächlich etwas verschlossen werde. Der Begriff des Bausatzes sei in der KN nicht erläutert. Allein die Erläuterungen zur Unterposition 9503 0035 und 0039 KN (EZT-Nr. 34.0) enthielten eine Definition. Streitig sei lediglich, ob die Einzelteile sinnvoll aufeinander abgestimmt seien. Über den Wortlaut der Erläuterung hinaus verlange der Beklagte, dass nur genau ein einziges Modell zusammengebaut werden könne. Es könne dahinstehen, ob diese einschränkende Auslegung gerechtfertigt sei. Das Lernpaket führe nämlich zu einem klar definierten Produkt in Form eines programmierbaren Mikrocontrollers.

9

Das Lernpaket stelle einen Bausatz mit zwei Lernzielen dar. Im ersten Lernziel würden die Bauteile zu einem einzigen sinnvollen Aufbau zusammengefügt. Dieser Aufbau erzeuge einen programmierbaren Mikrocontroller, der die Fähigkeiten bereitstelle, das zweite Lernziel zu erreichen. Dieses bestehe darin, die Programmierung des Mikrocontrollers durchzuführen. Die Durchführung erfolge dadurch, dass über zu montierende Tastschalter der Speicher des Mikrocontrollers beschrieben werde. Anhand der Bauanleitung würden zunächst der Schaltplan mit allen Steckverbindungen und die Grundschaltung des Systems aufgebaut. Sodann werde die Stromversorgung angeschlossen. Danach könnten im zweiten Lernziel einzelne vorgefertigte Hardwaretests durchgeführt werden. Es könnten auch eigene einfache Steuerprogramme programmiert werden. In der fortgeschrittenen Programmieranwendung würden auch leichte Modifizierungen am Schalteraufbau durchgeführt.

10

Mit Schreiben vom 05.02.2014 nahm das BWZ ergänzend Stellung. Wenn die Klägerin ausführe, dass das erste Lernziel im sinnvollen Zusammenfügen eines programmierbaren Mikrocontrollers bestehe und das zweite Lernziel in dessen Programmierung, werde daraus deutlich, dass das Lernpaket mehr als ein Bausatz sei. Das Lernpaket beinhalte alle notwendigen Bestandteile und eine detaillierte Anleitung. Es sei schon während des Aufbaus möglich, durch Hinzufügen oder Verändern von Bauteilen diverse Versuche durchzuführen. Daher bestehe die Unterhaltung des Spielzeuges nicht im Zusammenbauen, sondern im Experimentieren.

11

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2014 wies der Beklagte den Einspruch unter Bezugnahme auf die Ausführung des BWZ zurück.

12

Mit der am 05.12.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bezieht sich auf ihren vorgerichtlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Der Schwerpunkt des Lernpakets liege beim Zusammenbauen und nicht beim Experimentieren. Wenn der Schwerpunkt bei der Programmierung läge, würde das im Lernpaket enthaltene Handbuch ausreichen.

13

Nicht jeder Experimentierkasten habe Spielzeugcharakter. Dies gelte beispielhaft für bestimmte Chemiegerätekästen. Hier schließe es die Gefährlichkeit der enthaltenen Substanzen aus, dass sie zum Spielen geeignet oder kindgerecht seien. Es sei zwischen spielerischem und seriösem Anspruch des Baukastens zu unterscheiden.

14

Hilfsweise sei das Lernpaket in die Unterposition 8523 8093 KN einzureihen, weil es der Wiedergabe von Programmen und Daten diene. Letztlich spreche auch der Vergleich zu Bastelsets, die nicht als Spielzeug, sondern nach dem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht würden, für seine Einreihung ins Kapitel 85 KN.

15

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. DE ...-1 vom 30.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2014 zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, mit der "Das X Lernpaket Mikrocontroller programmieren" in die Unterposition 9503 0039 KN eingereiht wird,
2. hilfsweise, es als nicht flüchtige Halbleiterspeichereinrichtung in die Unterposition 8523 8093 KN, weiter hilfsweise, als elektronische integrierte Schaltung in die Unterposition 8542 3190 KN einzureihen.

16

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Auch wenn die Einzelteile des Lernpakets keine Spielzeuge im Sinne der Position 9503 KN seien, ergebe sich der Spielzeugcharakter der Ware aus der spezifischen Zusammenstellung ihrer Einzelteile. Der Schwerpunkt der Beschäftigung mit dem Lernpaket liege nicht - wie die Klägerin meine - beim Zusammenbauen der Schaltungen. Ausweislich des 80-seitigen Begleithefts könnten 20 verschiedene Experimente zur Programmierung durchgeführt werden. Daraus gehe eindeutig hervor, dass sich der Unterhaltungswert des Spielzeugs nicht im Zusammenbauen des Endprodukts erschöpfe, sondern im Experimentieren (Programmieren von einfachen Programmen) liege. Anders als die Klägerin meine, entstehe durch den Aufbau des Lernpakets kein modulares Endprodukt. Es entstehe zwar ein programmierbarer Mikrocontroller, der für die Programmierung unverzichtbar sei. Jedoch könnten die zusätzlichen elektronischen Bauteile frei gewählt werden. Wie die Klägerin selbst ausführe, bleibe der programmierbare Kernaufbau gleich, lediglich verschiedene Baugruppen würden ergänzt oder ausgetauscht. Anders ausgedrückt bedeute dies, dass die Platine je nach gewünschter Funktion unterschiedlich bestückt werde. Ein bestimmtes Endprodukt entstehe somit gerade nicht. Daher handele es sich nicht um einen Bausatz im Sinne der Unterposition 9503 0039 KN.

18

Da Waren des Kapitels 95 KN durch die Anmerkung 1 p) zu Abschnitt XVI KN aus dem Abschnitt XVI KN, der die hilfsweise geltend gemachten Positionen 8523 und 8541 KN umfasse, ausgewiesen seien, könnten die Hilfsanträge schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben.

19

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Bl. 57 der Akte).

20

Das Gericht nimmt weiter Bezug auf das vorgelegte Einspruchsheft sowie das Protokoll des Erörterungstermins.

Entscheidungsgründe

I.

21

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO).

II.

22

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten vZTA ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vZTA hat. Da es vorliegend um die Erteilung eines gebundenen Verwaltungsaktes geht, ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris, Rn. 10; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 138. EL Okt. 2014, § 101 FGO Rn. 8 m. w. N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL Febr. 2014, § 101 FGO Rn. 25 m. w. N.). Damit richtet sich die Erteilung der vZTA nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269/1; Unionszollkodex - UZK) in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 vom 06.10.2015 (ABl. EU L 285/1; Kombinierte Nomenklatur - KN).

23

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 26; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris).

24

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einreihung des Lernpakets in die Unterposition 9503 0039 KN. Vielmehr ist das Lernpaket der Unterposition 9503 0070 KN zuzuweisen (dazu 1.). Es ist auch nicht in die hilfsweise geltend gemachten Unterpositionen einzureihen (dazu 2.).

25

1. Das Lernpaket ist in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen.

26

1.1 Bei dem Lernpaket handelt es sich um Spielzeug im Sinne der Position 9503 00 KN. Der Spielzeugbegriff wird weder im Harmonisierten System noch in der Kombinierten Nomenklatur definiert (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.10.2010, 1 K 1138/08, EZT-Nr. 15.0 GE). Es ist somit unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System ein zollrechtlicher Spielzeugbegriff zu entwickeln.

27

Nach den Erläuterungen zum Kapitel 95 HS (EZT-Nr. 01.0) und zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 19.0) sind Spielzeuge Waren, die im Wesentlichen zur Unterhaltung für Kinder oder Erwachsene bestimmt sind. Waren, die als Einzelstücke zu anderen Positionen gehören würden, erhalten aufgrund ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug (Erläuterungen zur Position 9503 HS, EZT-Nr. 50.0). Beispielhaft genannt werden Chemiegerätekästen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, "dass diese Zusammenstellungen Spielzeugcharakter haben" (Erläuterungen zur Position 9503 HS, EZT-Nr. 50.0).

28

Hieraus kann gefolgert werden, dass eine Ware dann ein Spielzeug ist, wenn die Beschäftigung damit selbstzweckhaft ist, d. h. keinen von außerhalb des Spielzeugs an den Spieler herangetragenen Anforderungen genügen muss. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie im Wesentlichen unterhaltende Wirkung haben. Da nach den Erläuterungen zur Unterposition 9503 0070 KN (EZT-Nr. 36.7) auch Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug Spielzeug ist, schließt es den Spielzeugcharakter nicht aus, dass die einzureihende Ware (auch) der Wissensvermittlung dient, solange dies (auch) auf unterhaltsame Weise erfolgt. Insofern ist Lehrspielzeug von Lehrmaterial abzugrenzen. Letzteres ist dazu bestimmt, von außen, etwa durch Arbeitgeber, Schule oder ein universitäres Curriculum, vorgegebene Inhalte zu erlernen oder den Wissenserwerb in einer Prüfung zu dokumentieren.

29

Da Spielzeug nach den genannten Erläuterungen auch der Unterhaltung Erwachsener dienen kann, muss es nicht die typische Aufmachung von Kinderspielzeug haben. Im Hinblick auf das Niveau des vorausgesetzten Vorwissens darf sich (Lehr-)Spielzeug am Wissensstand von Erwachsenen orientieren. Wie sich aus dem Wortlaut der Unterposition 9503 0070 KN sowie den Erläuterungen ergibt, ist für die Einordnung einer Ware auf die Zusammenstellung und die Aufmachung abzustellen. Damit können auch Warenzusammenstellungen, die jeweils für sich betrachtet keinen Spielzeugcharakter haben, nach der konkreten Art ihrer Zusammenstellung und Aufmachung insgesamt Spielzeug im Sinne des Zolltarifs sein. Auch wenn die einzelnen Komponenten des Lernpakets (Elektronikbauteile und Begleitheft) für sich betrachtet keine Spielzeuge sind, handelt es sich ausgehend von diesen Maßstäben bei dem Lernpaket insgesamt um Spielzeug für Hobbyelektroniker. Hobbyelektronik bezeichnet das Elektronikbasteln in der Freizeit und allgemein die Hobby-Beschäftigung mit Elektronik, dabei insbesondere mit elektronischen Schaltungen, Baugruppen und Geräten (https://de.wiki-pedia.org/wiki/Hobbyelektronik). Aus der Beschreibung des Lernpakets auf dem Karton sowie dem Begleitheft ergibt sich, dass es dem Aufbau und der Durchführung von 20 einfachen Experimenten dient, mit der die Programmierung eines Steuer-Computers veranschaulicht wird. Der Unterhaltungswert besteht darin, dass die Funktionsweise von Mikrocontrollern, die sich in unzähligen Alltagsgegenständen befinden, nachgebaut und erprobt wird (S. 3 des Begleithefts, 1. Absatz). Hierbei, nämlich dem Nachbau von Experimenten mit Baukästen und der Programmierung von Mikrocontrollern, handelt es sich um typische Beschäftigungen von Hobbyelektronikern (https://de.wikipedia.org/wiki/Hobbyelektronik; Gliederungspunkt: Arbeitsfelder). Die Kreativität des Anwenders kann sich nicht zuletzt dadurch entfalten, dass die vorgegebenen Experimente beliebig modifiziert werden können. Auch wenn der Mikrocontroller an externe Baugruppen (Leistungstreiber, Relaistreiber oder Optokoppler) angeschlossen (S. 12 des Begleithefts) und für konkrete Steuerungsaufgaben angepasst werden kann (S. 61 des Begleithefts), ist das Lernpaket ersichtlich auf das von äußeren Zwängen unbeeinflusste Ausprobieren der technischen Möglichkeiten des Mikrocontrollers ausgerichtet. Daher wünscht der Verfasser des Vorworts den Nutzern auch "viel Spaß und Erfolg beim Programmieren!".

30

Dass durch das Spielen mit dem Lernpaket Fähigkeiten von erheblichem praktischem Nutzen erworben werden, steht einer Einordnung als Spielzeug nicht entgegen. Es ist im Gegenteil gerade ein Charakteristikum von Lehrspielzeug, dass auf spielerische Weise Wissen vermittelt wird. Besonders die Hobbyelektronik erfordert und fördert handwerkliche Fähigkeiten und Fachwissen, die auch in Ausbildung oder Beruf nützlich sein können (https://de.wikipedia.org/wiki/ Hobbyelektronik; Gliederungspunkt: Bildungs- und Wirtschaftsaspekte). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Lernpaket in der Berufsausbildung, bei Fortbildungen oder im universitären Bereich tatsächlich eingesetzt wird.

31

1.2 Innerhalb der Position 9503 00 KN ist das Lernpaket nicht in die Unterposition 9503 0039 KN, sondern in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen.

32

Die Unterposition 9503 0039 KN erfasst "andere Bausätze und Baukastenspielzeug" als elektrische Eisenbahnen und maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen (die von der Unterposition 9503 0030 KN erfasst sind) aus anderen Stoffen als Kunststoff. Nach den Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 0035/39 KN bestehen diese Waren aus zwei oder mehr Einzelteilen und werden zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt. Die Einzelteile sind sinnvoll aufeinander abgestimmt und alleine nicht zum Spielen geeignet. Es kann ein Bauplan des Bausatzes beigefügt werden. Die Unterposition 9503 0070 KN erfasst dagegen "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen". Sie ist die Auffangposition für Waren, die keiner anderen Unterposition, etwa als "andere Bausätze und Baukastenspielzeug", zugeordnet werden können. Die Einreihung einer Ware in diese Unterposition ist daher nur möglich, wenn eine Einreihung in die speziellere Unterposition 9503 0039 KN ausscheidet (vgl. FG Hamburg, Urt. v. 10.02.2015, 4 K 123/14, juris Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall.

33

1.2.1 Das Lernpaket ist kein Bausatz und kein Baukastenspielzeug im Sinne der Unterpositionen 9503 0035/39 KN.

34

Zwar mag es der Einordnung als Baukastenspielzeug nicht entgegenstehen, dass die Anzahl der möglichen Anordnungen der Bauteile auf dem Mikrocontroller und dem Steckbrett nicht begrenzt ist. Denn auch mit technischen Baukastenspielzeugen oder einer Sammlung von Holzklötzen lassen sich unzählige verschiedene Modelle erstellen. Der Einordnung des Lernpakets als Bausatz oder Baukastenspielzeug steht jedoch entgegen, dass es nicht darum geht, die Bauteile so auf der Platine zu arrangieren, dass sie eine bestimmte Gestalt annehmen. Es ist für die Programmierung des Mikrocontroller belanglos, wie etwa die Widerstände oder LEDs auf der Platine befestigt werden, solange der elektrische Kontakt hergestellt ist. Entsprechend heißt das Lernpaket auch "Mikrocontroller programmieren" und nicht etwa "Mikrocontroller modellieren". Selbst wenn der Mikrocontroller, die Platine und die Elektronikbauteile einen Bausatz oder ein Baukastenspielzeug darstellen würden, gilt dies nicht für das Begleitheft, das - wenn es separat eingeführt werden würde - als Buch oder Broschüre in die Unterposition 4901 9900 KN einzureihen wäre. Das Begleitheft ist nicht nur ein Bauplan i. S. d. Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 0035/39 KN, der einem Bausatz oder Baukastenspielzeug beigefügt werden kann, ohne dass dieser Umstand an der Einreihung der übrigen Warenbestandteile etwas ändert. Es zeigt zwar auch, wie die einzelnen Elektronikbauteile für einen bestimmten Versuchsaufbaus auf der Platine angeordnet werden müssen. Darüber hinaus enthält es jedoch Informationen, die weit über eine Aufbauanleitung hinausgehen. Es handelt sich nämlich - und so lautet auch der Titel des gesamten Lernpakets - um eine Einführung in die Programmierung von Mikrocontrollern. Die Platine und die Elektronikbauteile stellen nur das Mittel dar, um den Spielerfolg zu überprüfen, damit man mit etwas Übung "in kürzester Zeit neue Programme eingeben und bestehende Programme modifizieren" kann (S. 31 des Begleithefts).

35

1.2.2 Das Lernpaket ist als Warenzusammenstellung aus Platine und Elektronikbauteilen einerseits und Begleitheft andererseits als ein "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen. Dieses Einreihungsergebnis steht im Einklang mit den Erläuterungen zu dieser Unterposition (EZT-Nr. 36.7). Danach sind von dieser Unterposition Aufmachungen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie bspw. Lehrspielzeug oder pädagogisches Spielzeug, erfasst. Vorliegend handelt es sich - wie dargelegt - um (Lehr-)Spielzeug für Hobbyelektroniker.

36

2. Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Da das Lernpaket - wie dargelegt - in die Position 9503 00 KN einzureihen ist, ist ausweislich der Anmerkung 1 p) zu Abschnitt XVI KN, die Waren des Kapitels 95 KN aus diesem Abschnitt (Kapitel 84-85 KN) ausweist, seine Einreihung in die Positionen 8523 KN oder 8542 KN von vornherein ausgeschlossen.

III.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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