Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 250/14

Tatbestand

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Streitig ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen hat.

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Die Klägerin ist eine im November 2013 gegründete Personenhandelsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten eigenen Vermögens ist -insbesondere der Immobilie "XX" in ...- sowie die Beteiligung an Unternehmen, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Komplementärin ist die A GmbH (A) mit Sitz in B; sie leistete keine Einlage und ist am Vermögen und Gewinn oder Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. Sie erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos sowie für ihre Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung von jeweils 2.000 € p. a. Geschäftsführende Kommanditistin ist die C ... GmbH (C) mit Sitz in ...; sie ist mit einer Kommanditeinlage von 1.000 € beteiligt, wovon 100 € die Hafteinlage darstellen. Für ihre Tätigkeit erhält sie eine Geschäftsführungsvergütung von 4.000 € p. a. Einzige weitere Kommanditistin ist das Versorgungswerk der YY (Versorgungswerk), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in D, die mit einer Kommanditeinlage von ... Mio € beteiligt ist, wovon ... Mio € auf die Hafteinlage entfallen.

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Die Klägerin reichte für 2013 eine Feststellungserklärung ein, der der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2014 folgte. Bereits am 11. Juni 2014 hatte die Klägerin beantragt, gem. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) auf die Abgabe einer Feststellungserklärung "ab dem Veranlagungszeitraum 2015 (einmalige Veranlagung 2014 - Veranlagungszeitraum der Gründung)" zu verzichten. Da das Versorgungswerk steuerbefreit und die Komplementärin nicht am Gewinn und Verlust beteiligt sei, unterliege allein die C mit ihren Beteiligungseinkünften einer Steuerpflicht. Bezüglich der grundsätzlich im Inland steuerpflichtigen A und C liege zudem ein Fall geringer Bedeutung i. S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO vor, weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststünden.

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Mit Schreiben vom 5. August 2014 lehnte der Beklagte den Antrag "auf den Verzicht des Feststellungsverfahrens und der Steuererklärungsabgabe ab dem Veranlagungszeitraum 2013 bzw. 2015" ab. Anders als nach § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO vorausgesetzt, seien mehrere beteiligte Steuersubjekte im Inland steuerpflichtig. Es liege auch kein Fall geringer Bedeutung i. S. v. § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO vor, weil u. a. die Höhe der festgestellten Beträge nicht feststünden.

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Am 3. September 2014 hat die Klägerin Sprungklage erhoben mit dem Antrag, dass sie keine Feststellungserklärung einzureichen habe. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihren Antrag dahingehend präzisiert, dass sich der begehrte Verzicht auf die Abgabe der Feststellungserklärung für 2014 und folgende Jahre beziehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf den Feststellungszeitraum 2015 beschränkt.

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Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass ein Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht durchzuführen sei, weil die Ausnahmetatbestände des § 180 Abs. 3 AO erfüllt seien. Weil die A nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt und das Versorgungswerk von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sei, verbleibe allein die C, die mit ihren Einkünften im Inland steuerpflichtig sei. Überdies liege für die grundsätzlich im Inland steuerpflichtigen Gesellschaften A und C ein Fall geringer Bedeutung i. S. von § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vor. Die von der A erzielten Vergütungen stünden fest, im Übrigen müssten nur der C Einkünfte zugewiesen werden, mit denen sie als einzige Gesellschafterin steuerpflichtig sei.

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Durch den begehrten Verzicht auf die gesonderte und einheitliche Feststellung werde auch der Zweck des Feststellungsverfahrens nicht gefährdet, weil keine widersprüchlichen Entscheidungen der Wohnsitzfinanzämter zu befürchten seien. Sowohl sie, die Klägerin, als auch die einzige mit ihren Einkünften steuerpflichtige kapitalmäßig beteiligte Gesellschafterin C würden beim Beklagten geführt.

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Soweit sich der Beklagte darauf berufen habe, dass die gesonderte und einheitliche Feststellung auch Auswirkungen auf die Gewerbesteuer habe, treffe dies nicht zu, weil es insoweit an einer Bindungswirkung fehle. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten auch mögliche Auswirkungen des Feststellungsverfahrens für die Berechnungen nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG), die Feststellung von steuerlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzwerten u. Ä. nicht herangezogen werden, um einen Fall geringer Bedeutung i. S. von § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO zu verneinen, denn anderenfalls müsste die Anwendung der Ausnahmevorschrift stets verneint werden.

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Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 5. August 2014 den Beklagten zu verpflichten, einen negativen Feststellungsbescheid für 2015 zu erlassen.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat der Sprungklage zugestimmt und begründet seinen Abweisungsantrag damit, dass keiner der Ausnahmetatbestände des § 180 Abs. 3 erfüllt sei.

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Entgegen den Anforderungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO seien sämtliche an der Klägerin beteiligten Gesellschaften im Geltungsbereich der Abgabenordnung steuerpflichtig. Das Versorgungswerk sei gem. § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerpflichtig. Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung i. S. von § 5 KStG vorlägen, werde im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren für jeden Veranlagungszeitraum durch Steuerbescheid mitentschieden und unterliege der jederzeitigen Überprüfung durch das zuständige Festsetzungsfinanzamt. Derartige Überprüfungen könnten nicht Aufgabe des Feststellungsfinanzamtes sein.

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Es liege auch kein Fall geringer Bedeutung vor. Bereits die Zuständigkeit verschiedener Finanzämter für die an den Einkünften Beteiligten stehe der Annahme eines Falles geringer Bedeutung entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 Bezug genommen.

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Die die Klägerin betreffenden Steuerakten zur Steuernummer .../.../... haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist als Sprungklage gem. § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, weil der Beklagte ihr innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zugestimmt hat.

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Die Klage ist als Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines negativen Feststellungsbescheides im Sinne von § 180 Abs. 3 Satz 2 AO zu verstehen. In dem ablehnenden Schreiben des Beklagten vom 6. August 2014, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, sieht der Senat einen Verwaltungsakt, mit dem der Erlass eines derartigen negativen Feststellungsbescheides angelehnt worden ist.

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2. In der Sache bleibt der Klage der Erfolg versagt.

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Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, gem. § 180 Abs. 3 Satz 2 AO festzustellen, dass eine gesonderte Feststellung für das Streitjahr 2015 nicht durchzuführen ist.

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a) Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO gilt dies nicht, wenn nur eine an den Einkünften beteiligte Person mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im Streitfall nicht erfüllt, weil beide beteiligten Gesellschaften, denen Einkünfte zuzurechnen sind, im Inland steuerpflichtig sind.

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Ohne weiteres und uneingeschränkt gilt dies nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG für die geschäftsführende C mit Sitz in B.

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Demgegenüber ist das Versorgungswerk als Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. BgA in diesem Sinne sind -mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe gem. § 4 Abs. 5 KStG- alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Damit werden alle Einrichtungen der öffentlichen Hand, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebes erfüllen, der Körperschaftsteuer unterworfen (vgl. z. B. BFH Urteil vom 22. September 1976 I R 102/74, BStBl II 1976, 793). Ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts nur vermögensverwaltend im Sinne von § 14 Satz 3 AO tätig, erzielt sie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, fehlt es an einer gewerblichen Tätigkeit und damit an einem BgA.

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Beteiligt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft, liegt dann kein BgA vor, wenn die Gesellschaft selbst nicht gewerblich tätig ist und das Unternehmen, würde es von der Person des öffentlichen Rechts betrieben, keinen BgA darstellte (vgl. Märtens in Gosch, KStG, 3. Aufl., § 4 Rnr. 59). Über die Frage, ob eine mitunternehmerische Beteiligung steuerfreie Vermögensverwaltung ist oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, ist allerdings nicht im Feststellungsverfahren zu entscheiden, sondern im Besteuerungsverfahren des Beteiligten (vgl. hierzu BFH Urteil vom 25. Mai 2011 I R 60/10, BStBl II 2011, 858). In die Gewinnfeststellung werden nur solche Merkmale einbezogen, die von den Gesellschaftern in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit gemeinschaftlich verwirklicht werden (BFH GrS Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679).

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Im Streitfall spricht einiges dafür, dass die mitunternehmerische Beteiligung des Versorgungswerkes an der Klägerin kein BgA ist, denn die Einkünfte der Klägerin für 2013 sind als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden. Da diese Frage aber nicht im Feststellungsverfahren letztverbindlich zu klären ist, sondern im Rahmen des für diese Frage sachnäheren Veranlagungsverfahrens des Versorgungswerkes, kommt ein Verzicht auf die Durchführung einer gesonderten Feststellung mit Rücksicht auf die -mögliche- Steuerfreiheit des Versorgungswerkes nicht in Betracht.

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b) Das Feststellungsverfahren ist auch nicht nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO entbehrlich. Es  handelt sich nicht um einen Fall von geringer Bedeutung.

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Ein Fall von geringer Bedeutung ist nach ständiger Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (z. B. BFH Urteile 17. Mai 1995 X R 64/92, BStBl II 1995, 640; vom 12. November 1985 IX R 85/82, 308, BStBl II 1986, 239). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und dessen Aufteilung feststehen. Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211), weil beispielsweise für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BStBl II 1976, 305), es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt (dazu BFH-Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BStBl II 1972, 215) und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (dazu BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; im übrigen BFH-Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27/06, BStBl II 2008, 526; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rnr. 50 m. w. N.).

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Diese Kriterien sind im Streitfall nicht erfüllt. Auch wenn die Aufteilung der Einkünfte und die Höhe des Betrages gegenwärtig nicht streitig sind, so ist die Feststellung für 2013 doch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO erfolgt und könnte zur Höhe der Einkünfte streitig werden. Überdies schließen folgende Umstände die Annahme geringer Bedeutung aus: Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist nicht ausgeschlossen, da für die Besteuerung der Gesellschafter unterschiedliche Finanzämter zuständig sind, und zwar für die C der Beklagte und für das Versorgungswerk das Finanzamt in D. Die Ermittlung der Einkünfte ist auch nicht einfach und überschaubar, vielmehr ist Gegenstand der Einkünfteerzielung ein für ... Mio Euro erworbenes Immobiliengrundstück mit Gesamtinvestitionskosten von ... Mio Euro. Bei einem derartigen Großobjekt lässt die Ermittlung der Einkünfte Streitfragen erwarten. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass einer der Mieter ein Kantinenbetreiber ist, dem -zur Vermeidung einer Gewerblichkeit- über eine Treuhandkonstruktion (Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und der Grundstücksgesellschaft ZZ vom ... 2013) Betriebsvorrichtungen überlassen wurden. Auch hier könnte Streit entstehen über die Abgrenzung Vermögensverwaltung/gewerbliche Tätigkeit.

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Nach allem ist ein Feststellungsverfahren durchzuführen und kann die Klage keinen Erfolg haben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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