Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 V 34/16
Tatbestand
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I. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung des Betriebsausgaben- sowie des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen zweier GmbHs.
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Der Antragsteller ist Kaufmann und handelt unter der Bezeichnung "XX" mit Textilien. Er unterhält mehrere Geschäftslokale in A. Im Rahmen seiner Steuererklärungen für das Streitjahr 2010 machte der Antragsteller aus fünf Rechnungen der B GmbH sowie zwei Rechnungen der C GmbH Betriebsausgaben i. H. v. ... € gelten. Den darin enthaltenen Betrag i. H. v. ... € ausgewiesener Umsatzsteuer brachte er als Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuerjahreserklärung zum Abzug. Als Leistungsbeschreibung enthielten die Rechnungen Formulierungen wie Jacken, Pullover, Hosen, Tops, Kleider, Röcke, T-Shirts, Leggins.
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Der Antragsgegner folgte den Erklärungen und erließ am 2. Mai 2012 entsprechende Bescheide über Umsatzsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag, die Gewerbesteuer sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
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Im Rahmen einer beim Antragssteller durchgeführten abgekürzten Außenprüfung gelangte der Antragsgegner zu der Überzeugung, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug zuzulassen seien, da es sich um Scheinrechnungen ohne tatsächlichen Leistungsaustausch handele. Der Antragsgegner berief sich dabei auf Erkenntnisse des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen D, niedergelegt in diversen Vermerken sowie Zwischen- und Schlussberichten über strafrechtliche Ermittlungen, wonach es sich bei beiden GmbHs um Scheinunternehmen handeln solle (auf Bl. 64 bis 174 der Rechtsbehelfsakte wird verwiesen.)
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Insbesondere gelangte die Steuerfahndung D hinsichtlich der C-GmbH zu folgenden Erkenntnissen:
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Die C-GmbH wurde am ... 2008 in das Handelsregister eingetragen und am ... 2012 wegen Vermögenslosigkeit wieder gelöscht. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Ex- und Import von Waren jeder Art im Non-food-Bereich, Telekommunikation, internationaler Telefonkartenservice,- und Außenhandel. Später wurde dieser geändert in Ex- und Import von Waren jeder Art auch von Textilien, Geschenkartikeln, Haushaltswaren, Schuhen, Handel mit Elektrizität und Gas sowie der Emissionshandel, Beratung und Service im Bereich der Telekommunikation und sonstiger mobiler elektrischer Geräte. Am 1. Januar 2010 wurde das Umsatzsteuer-Signal durch das zuständige Finanzamt gelöscht. Voranmeldungen gab die C-GmbH nicht mehr ab. Im Rahmen einer Ortsbegehung gelangte die Steuerfahndung zu der Überzeugung, bei dem Firmensitz der C-GmbH, X-Straße ..., D, handele es sich um ein lebloses, inaktives Büro. Die Geschäftsräume hätten ungenutzt gewirkt. Personal habe man in den Räumlichkeiten nicht angetroffen. Auf dem Briefkasten der C-GmbH seien noch vier weitere Firmennamen vorhanden gewesen. Nach Auskunft des Hausverwalters habe nie ein Mietvertrag mit der C-GmbH bestanden, sondern lediglich einer mit einer "E". Seit dem 1. April 2010 sei eine andere GmbH Mieter der Räumlichkeiten. Erkenntnisse über weitere Geschäftsräume gebe es nicht.
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Die Geschäftsführer der C-GmbH F und G seien unter den angegebenen Adressen nicht wohnhaft. Der Mieter der vermeintlichen Wohnung des F habe zeugenschaftlich erklärt, mit diesem einen Untermietvertrag geschlossen zu haben, dieser wohne tatsächlich nicht bei ihm.
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Die Auswertung von Ausgangsrechnungen der C-GmbH habe ergeben, dass zumindest gegenüber vier Abnehmern wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussellgeschäfte) durch die zuständigen Behörden ermittelt werde. Gleiches gelte für zahlreiche Geschäftspartner der sichergestellten Eingangsrechnungen und Gutschriften der C-GmbH.
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Hinsichtlich der B-GmbH gelangte die Steuerfahndung D insbesondere zu folgenden Erkenntnissen:
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Die B-GmbH wurde am ... 2008 gegründet. Die bis zum 6. Juli 2009 und ab dem 22. Oktober 2010 zur Geschäftsführung berufene H habe einen kanadischen Pass mit Wohnsitz in J, sei in Deutschland steuerlich nicht erfasst. Über den gegenwärtigen Aufenthaltsort gebe es keine Erkenntnisse. Vom 7. Juli 2009 bis zum 21. Oktober 2010 sei K Geschäftsführer gewesen. Unter dem gemeldeten Wohnsitz sei dieser nicht anzutreffen gewesen. Tatsächliche Erkenntnisse zu seinem Aufenthaltsort lägen nicht vor.
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Am Sitz des Unternehmens habe sich, wie drei Ortsbesichtigungen ergeben hätten, ein 60 m² großes Ladenlokal befunden. Hinweise auf wirtschaftliche Aktivitäten seien nicht vorhanden gewesen. Lagerräume existierten dort nicht. Ab dem 30. November 2011 seien die Räume geräumt und verschlossen gewesen. Laut Mietvertrag vom ... Januar 2010 habe die B-GmbH in der Y-Straße ..., D, einen - in den Rechnungen als Abhollager ausgewiesenen - Raum angemietet. Bis zum 30. März 2010 sei dieser jedoch nicht eröffnet und die Miete nicht entrichtet gewesen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau vom 9. April 2010 habe es keinerlei Hinweise auf Lager- bzw. Geschäftsräume gegeben. Der Verwaltung des Lagerraums sei die B-GmbH bzw. deren Geschäftsführer nicht bekannt gewesen. Im Rahmen der Besichtigung im September 2010 konnten zwar Textilien vorgezeigt, über die Herkunft jedoch keine Auskünfte erteilt werden. Im März 2011 sei die B-GmbH unbekannt verzogen gewesen. Bei weiteren Durchsuchungen habe man keine auf einen Geschäftsbetrieb hindeutenden Vorgänge (Aufzeichnungen, Bestellungen, Visitenkarten, Faxe, Geschäftskorrespondenz, Reklamationen oder sonstige Buchführungsunterlagen) vorgefunden. Eine Internetpräsenz sei nicht vorhanden gewesen. Ebenso wenig ein Fuhrpark, welcher für die großen Mengen des vermeintlichen Warenumschlags unabdingbar gewesen wäre. Unterlagen für Personal, Speditions- und Transportkosten seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen.
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Entgegen der Einlassung des Antragstellers hätten weder die C-GmbH noch die B-GmbH über eine Verkaufsstelle in der Z-Straße ..., L, verfügt, mithin habe der Antragsteller von den GmbHs entgegen seiner Behauptung auch in L keine Ware beziehen können. Firmenschilder beider GmbHs seien dort nicht angebracht gewesen. Auch der Vermieter der Immobilie in der Z-Straße, L, habe mitgeteilt, dass weder die C-GmbH noch die B-GmbH jemals dort Mieter gewesen seien. Soweit der Antragsteller vortrage, seitens der B-GmbH mit einem Herrn M verhandelt zu haben, sei dieser dem Vermieter ebenfalls unbekannt. Soweit der Antragsteller vorträgt, für die C-GmbH sei ein Herr N aufgetreten, habe man festgestellt, dass dieser im Juli 2011 unter der L Adresse ein Einzelunternehmen betrieben habe. Man habe ein Schild mit der Aufschrift "O ... - Inhaber N" vorgefunden.
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Gegen die am 15. März 2013 ergangenen Änderungsbescheide legte der Antragsteller am 10. April 2013 Einspruch ein, welchen der Antragsgegner am 20. November 2015 als unbegründet zurückwies.
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Am 23. Dezember 2015 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 2 K 285/15), über die noch nicht entschieden ist. Den am 29. Dezember 2015 beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wies dieser am 27. Januar 2016 als unbegründet zurück.
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Am 12. Februar 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt.
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Zu Begründung trägt er im Wesentlichen wie folgt vor:
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Bei der C-GmbH und der B-GmbH handele es sich nicht um Scheinfirmen. Ein tatsächlicher Leistungsaustausch habe stattgefunden. Er, der Antragsteller, habe die Ware zum üblichen Preis erhalten und bezahlt. Beide Firmen seien im Jahr 2008 gegründet und ins Handelsregister eingetragen worden. Die C-GmbH sei erst im Jahr 2012 von Amts wegen gelöscht worden, die B-GmbH sei immer noch eingetragen. Letztere sei auch bei der "Creditreform " bekannt und nehme am Geschäftsleben teil. Auch die Neubestellung von Geschäftsführern belege die Aktivität der Unternehmen. Wenn es sich um Scheinfirmen handeln sollte, sei unverständlich, warum die Steuerfahndung nicht schon viel früher für eine Löschung im Register gesorgt habe.
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Beide Firmen hätten über eine Verkaufsstelle auf dem Grundstück Z-Straße ... in L verfügt. Auf diesem Grundstück befänden sich zwei große Hallen mit Ladengeschäften und Ausstellungsräumen diverser Importeure von Textilien. Dieses Modezentrum sei international bekannt. Er, der Antragsteller, erwerbe regelmäßig Kleidungsstücke von den unterschiedlichsten dort vertretenen Händlern. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass der Firmensitz der B-GmbH in D einen verlassenen Eindruck gemacht habe und die C-GmbH in D ein lebloses inaktives Büro gehabt haben soll, sei dies irrelevant, da sie über die jeweilige Verkaufsstelle in L aktiv gehandelt hätten.
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Die Einkäufe habe jeweils sein Bruder abgewickelt. Für die C-GmbH sei Herr N aufgetreten. Bereits seit 1989 habe man Geschäfte mit dessen Vater gemacht. Sein Bruder habe die Ware ausgesucht und erworben, eine ordnungsgemäße Rechnung mit Datum, Rechnungs- und Steuernummer erhalten. Die jeweils erfolgte Barzahlung habe Herr N auf der Rechnung vermerkt. Für die B-GmbH sei Herr M aufgetreten. Auf dessen Hinweis, dass er selbst persönlich keine Rechnungen ausstellen könne, habe sein Bruder die Ware zunächst bezahlt und gegen Lieferschein erhalten. Eine Rechnung sei diesem dann bei seinem nächsten Besuch ausgehändigt worden. Er, der Antragsteller, habe die Ware tatsächlich erhalten. Dieses könne ein Mitarbeiter bestätigen, der die Ware entgegengenommen, kontrolliert und für den Verkauf kalkuliert habe. Dass die Ware tatsächlich existiere, zeigten im Übrigen die im Dezember 2012 erstellten Fotos von Blusen des Labels "YY", welche den Rechnungen der B-GmbH zugrunde lägen. Die anlässlich der Fahrt seiner Ehefrau und seines Sohnes nach L im März 2013 aufgenommenen Fotos belegten ebenfalls, dass die Verkaufsstellen der C-GmbH und der B-GmbH weiter existierten. Ein Foto zeige Herrn M, der weiterhin Kleidungsstücke verkaufe. Vor der Verkaufsstelle der C-GmbH seien am Tag der Aufnahme zu dem Kleidungsstücke ausgelegt gewesen. Dieses belege einen aktiven Geschäftsbetrieb.
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Im Übrigen trage der Antragsgegner widersprüchlich vor, wenn er zum einen den tatsächlichen Leistungsaustausch bestreite, später allerdings einräume, dass ein Warenverkehr stattgefunden habe. Auch die Ausführungen zur Ermittlung eines Verantwortlichen der C-GmbH seien ebenso widersprüchlich wie die zum Geschäftsbetrieb der B-GmbH.
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Selbst wenn es sich um Scheinrechnungen handeln sollte, seien die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Ausgaben für ertragsteuerliche Zwecke gemäß dem Beschluss des BFH vom 21. April 2005 X B 115/04 zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil sie betrieblich erfolgt seien.
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Die geltend gemachten Vorsteuern seien nach § 163 der Abgabenordnung (AO) im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Er, der Antragsteller, sei gutgläubig gewesen. Er habe ordnungsgemäße Ware zu einem regulären Preis mit ordnungsgemäß ausgestellter Rechnung in einem Geschäftslokal erhalten. Anlass, an der Existenz und der Seriosität seiner Vertragspartner zu zweifeln, hätte er nicht gehabt.
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Er, der Antragsteller, sei zudem nicht in der Lage, die fraglichen Beträge zu zahlen. Dies würde ihn vielmehr ruinieren. Zudem würde im Falle der Ablehnung der AdV auch sein Wohnsitzfinanzamt auf Begleichung der Einkommensteuer bestehen.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Bescheide für 2010 vom 15. März 2013 über die Gewerbesteuer und den Gewerbesteuermessbetrag in voller Höhe, über Umsatzsteuer i. H. v. ... € sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i. H. v. ... € von der Vollziehung auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Mit Verweis auf seine Einspruchsentscheidung sowie die Klageerwiderung in der Hauptsache trägt er zur Begründung vor, den Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug zu Recht versagt zu haben.
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Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bestünden schon Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Rechnungen. Der Leistungsgegenstand sei ungenau beschrieben, so dass eine leichte Überprüfbarkeit nicht gegeben sei. Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung D handele es sich bei der C-GmbH und der B-GmbH um Scheinrechnungsaussteller ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Nachschauen der Steuerfahndung hätten einen Geschäftsbetrieb weder an den angegebenen Sitzen der Gesellschaften noch in der Z-Straße ..., L, ergeben. Auch die eingereichten Fotos des Antragstellers ließen keinerlei Schluss auf geschäftliche Aktivitäten der genannten GmbHs unter der L Anschrift zu.
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Soweit der Antragsteller sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufe, seien diese im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
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Auf die Rechtsprechung des BFH zum Betriebsausgabenabzug aus Scheinrechnungen könne sich der Antragsteller vorliegend nicht berufen. Auch nach Ansicht des BFH setze der Betriebsausgabenabzug in einem solchen Fall voraus, dass der Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung nachweise. Auch auf Grundlage der eingereichten Fotos sei vorliegend jedoch alles andere als geklärt, dass der Antragsteller tatsächlich die den Rechnungen zu Grunde liegende Ware bezogen und bezahlt habe. Eine Erfassung in der Buchführung sei dafür nicht ausreichend. Zudem habe der Antragsteller bis heute nicht den wirtschaftlichen Empfänger einer etwaigen Zahlung benannt, so dass der Betriebsausgabenabzug auch gemäß § 160 Abs. 1 AO zu versagen sei.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag ist zum Teil unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
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1. Der Antrag auf AdV ist unzulässig, soweit er sich gegen den Gewerbesteuerbescheid 2010 richtet. Insoweit fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er wendet sich gegen die vom Antragsgegner für das Streitjahr angesetzte Höhe seines Gewinns aus Gewerbebetrieb und damit gegen den Gewerbesteuermessbetrag 2010. Eigenständige Einwendungen gegen den Gewerbesteuerbescheid macht der Antragsteller nicht geltend. Der Gewerbesteuerbescheid ist Folgebescheid zum Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Soweit der diesbezügliche AdV-Antrag Erfolg hätte, wäre von Amts wegen auch der Gewerbesteuerbescheid auszusetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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2. Der im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351; vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.). Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch im Aussetzungsverfahren.
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b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen daran gemessen nicht. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen versagt sowie die darin ausgewiesenen Beträge nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
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aa) Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung hat der Antragsgegner zu Recht den Vorsteuerabzug aus den streitbefangenen Rechnungen versagt.
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(1) Die vorliegenden Rechnungen erfüllen bei summarischer Prüfung bereits allesamt nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer.
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(a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395; vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BStBl II 1993, 385; vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688; BFH-Beschlüsse vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, juris).
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(b) Daran gemessen, enthalten die sieben streitgegenständlichen Rechnungen allesamt keine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung. Bei Kleidungsstücken, auch im Niedrigpreissektor, genügt für eine Leistungsbeschreibung dabei nicht die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse). Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden. Neben den Herstellerangaben bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört dazu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Joggingshose etc. (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. September 2015 5 K 85/12, juris). Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten hingegen lediglich Gattungsbeschreibungen wie Jacken, Pullover, Hosen, Tops, Kleider, Röcke, T-Shirts, Leggins. Aufgrund dieser pauschalen Bezeichnungen ist der konkrete Leistungsbezug, insbesondere die Zuordnung von bestimmter Ware zur entsprechenden Rechnung nicht möglich. Exemplarisch zeigen dies die Rechnungen der B-GmbH vom 15. August 2010 und 30. August 2010, in welchen über genau die gleichen sieben Positionen abgerechnet wird. Aufgrund der bloßen Gattungsbeschreibung ist eine Überprüfung, auch zum Ausschluss von Doppelabrechnungen, nicht möglich. So lassen sich auch entgegen der Darstellung des Antragstellers die im Jahr 2012 fotografierten Blusen keiner der eingereichten Rechnungen aus dem Jahr 2010 eindeutig zuordnen.
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(2) Nach summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Akten scheidet der Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit dem jeweiligen Rechnungsersteller zugrunde liegt.
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(a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315), FG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2012 2 V 264/12, UStB 2013, 114). Nach neuerer Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteile vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336; vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199,) ist es hingegen in bestimmten Fällen Aufgabe der Steuerverwaltung, (zunächst) konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch und für ein "Kennenmüssen" beim Steuerpflichtigen sprechen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395). Nach Auffassung des BFH hat jedoch der Steuerpflichtige auch auf Grundlage dieser EuGH-Rechtsprechung das tatsächliche Bewirken der Lieferung nachzuweisen (BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2014 V S 1/14 (PKH) BFH/NV 2014, 917, vom 8. Juli 2015 XI B 5/15 BFH/NV 2015, 1444).
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(b) Auch unter Anwendung letzterer Grundsätze bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch bezogen auf die eingereichten Rechnungen.
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Nach Aktenlage und Würdigung der präsenten Beweismittel ist zweifelhaft, dass die C-GmbH und die B-GmbH tatsächlich aktiv am Geschäftsverkehr teilnahmen und ihnen die vom Antragsteller behaupteten Verkäufe zuzurechnen sind.
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Bei der C-GmbH sprechen aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung D die Gesamtumstände gegen eine am Markt aktiv agierende Gesellschaft: Bereits am 1. Januar 2010 wurde das Umsatzsteuer-Signal durch das zuständige Finanzamt gelöscht. Voranmeldungen gab die C-GmbH nicht mehr ab. Im Rahmen einer Ortsbegehung fand die Steuerfahndung unter dem Firmensitz der C-GmbH, X-Straße ..., D, ein lebloses, inaktives Büro mit ungenutzt wirkenden Geschäftsräumen vor. Personal wurde nicht angetroffen. Auf dem Briefkasten der C-GmbH waren noch vier weitere Firmennamen vorhanden. Nach Auskunft des Hausverwalters hat nie ein Mietvertrag mit der C-GmbH bestanden, sondern lediglich einer mit einer E. Seit dem 1. April 2010 war eine andere GmbH Mieter der Räumlichkeiten. Erkenntnisse über weitere Geschäftsräume hatte die Steuerfahndung nicht. Die Geschäftsführer der C-GmbH F und G waren unter den angegebenen Adressen nicht wohnhaft. Auch der weit gefasste Gegenstand des Unternehmens mit Tätigkeiten in diversen Branchen (Ex- und Import von Waren jeder Art, auch von Textilien, Geschenkartikeln, Haushaltswaren, Schuhen, Handel mit Elektrizität und Gas sowie der Emissionshandel, Beratung und Service im Bereich der Telekommunikation und sonstiger mobiler elektrischer Geräte) sowie die Ermittlungen wegen Verdachts Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell bei zahlreichen Geschäftspartnern der C-GmbH sprechen in der Gesamtschau gegen eine unternehmerische Tätigkeit. Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndungsstelle D bestehen nach Aktenlage nicht.
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Gleiches gilt aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung D für die B-GmbH: Die Geschäftsführer der B-GmbH waren laut Steuerfahndung nicht greifbar. Die Geschäftsführerin H hat einen kanadischen Pass mit Wohnsitz in J und ist in Deutschland steuerlich nicht erfasst. Der Geschäftsführer K konnte unter dem gemeldeten Wohnsitz nicht angetroffen werden. Tatsächliche Erkenntnisse zum Aufenthaltsort der Geschäftsführer liegen nicht vor. Auch am Sitz der B-GmbH gab es kein wirtschaftlich aktives Ladenlokal. Auch das Abhollager in der Y-Straße ..., D, war bis zum 30. März 2010 nicht eröffnet und die Miete nicht entrichtet. Die Umsatzsteuer-Nachschau vom 9. April 2010 ergab keinerlei Hinweise auf Lager- bzw. Geschäftsräume. Der Verwaltung des Lagerraums war die B-GmbH bzw. dessen Geschäftsführer nicht bekannt. Im Rahmen der Besichtigung im September 2010 konnten zwar Textilien vorgezeigt, über die Herkunft, mithin eine Zuordnung zur B-GmbH, keine Aussage erteilt werden. Bereits im März 2011 war die B-GmbH unbekannt verzogen. Durchsuchungen bei der B-GmbH haben keine auf einen Geschäftsbetrieb hindeutenden Vorgänge (Aufzeichnungen, Bestellungen, Visitenkarten, Faxe, Geschäftskorrespondenz, Reklamation oder sonstige Buchführungsunterlagen) zu Tage gefördert. Eine Internetpräsenz war nicht vorhanden. Der zum Umschlag der angeblich bewegten Waren notwendige Fuhrpark war ebenso wenig vorhanden wie Unterlagen über Personal, Speditions- und Transportkosten.
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Diesen Anhaltspunkten für einen fehlenden Leistungsaustausch ist der Antragsteller nicht mithilfe präsenter Beweismittel entgegengetreten. Einen hinreichenden Bezug seines vermeintlichen Wareneinkaufs zu den GmbHs hat er nicht dargetan. Entgegen der Einlassung des Antragstellers ist auch nicht davon auszugehen, dass die C-GmbH und B-GmbH über eine Verkaufsstelle in der Z-Straße ..., L, verfügten. Dagegen sprechen bereits die Ermittlungen der Steuerfahndung D. Firmenschilder der beiden GmbHs seien dort nicht angebracht gewesen. Auch der Vermieter der Immobilie in der Z-Straße habe mitgeteilt, dass weder die C-GmbH noch die B-GmbH jemals dort Mieter gewesen sei. Soweit man den Vortrag des Antragstellers dahingehend versteht, die GmbHs seinen als Untermieter aufgetreten, hat er dies nicht nachgewiesen. Gegen die Annahme von Verkaufsstellen sprechen auch die Handelsregistereintragungen der GmbHs, die keinerlei Zweitniederlassung in L ausweisen. Auch auf den vom Antragsteller eingereichten Rechnungen findet sich kein Hinweis auf eine Tätigkeit der GmbHs in L. Als Geschäftsanschrift werden lediglich die D Adressen genannt. Auf den Rechnungen der B-GmbH findet sich zwar ein Hinweis auf ein Abhollager, jedoch lediglich in der Y-Straße in D. Verbunden mit den Zusätzen: "Zahlungsbedingung: Bar; Lieferbedingungen: Freihaus" sowie teilweise unterschiedlichen Kundennummern (Nummer 00066 bzw. 00084) stützen die Rechnungen vielmehr Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung durch die B-GmbH. Soweit der Antragsteller Fotos von den vermeintlichen Verkaufsstellen der GmbHs eingereicht hat, sind diese nicht aussagekräftig. Auch auf diesen fehlt es an Merkmalen (Firmenschild, Briefkasten etc.), die einen unmittelbaren Bezug der Räumlichkeiten zu dem GmbHs erkennen lassen.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, seitens der B-GmbH mit Herrn M verhandelt zu haben, ergibt sich daraus keinerlei Bezug zur B-GmbH. Ein Handeln für die B-GmbH hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr bestehen bereits auf Grundlage seines eigenen Vorbringens Zweifel daran, ob Herr M überhaupt für die B-GmbH hat handeln können. So hat Herr M gegenüber dem Antragsteller gerade keinerlei Rechnungen ausgestellt. Vielmehr soll sein Bruder diese erst im Rahmen von Folgebesuchen erhalten haben, eine Praxis, die besonders bei der behaupteten Barzahlung unüblich ist.
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Auch soweit der Antragsteller vorträgt, für die C-GmbH sei Herr N aufgetreten, ist damit noch keinerlei Leistungsbeziehung mit der C-GmbH nachgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der N für die C-GmbH gehandelt hat, hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr scheint es auch möglich, dass Herr N unter eigenem Namen oder für andere Firmen handelte. So hat die Steuerfahndung D festgestellt, dass Herr N z. B. im Juli 2011 unter der L Adresse ein Einzelunternehmen betrieben hat, zu dem es dort auch ein Firmenschild gab.
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Im Übrigen sind auch die eingereichten Fotos von Ware (Blusen im Geschäft des Antragstellers, ausgebreitete Ware vor Verkaufsstelle in L) nicht aussagekräftig. Die fotografierten Blusen können bereits keiner der streitgegenständlichen Rechnungen zugeordnet werden. Darüber hinaus ist fraglich, warum im Jahr 2012 im Geschäft des Antragsstellers noch im Jahr 2010 bezogene Ware vorhanden sein soll. Die Fotos der Ware in L (vor bzw. in einer Verkaufsstelle) sind aus dem Jahr 2013 und haben bereits deswegen keinerlei Bezug zu den hier in Rede stehenden Rechnungen. Auch ist den Fotos nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Verkaufsstelle einer der GmbHs handelt.
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(3) Der Antragsteller kann sich nicht auf Gutglaubensschutz berufen. Unabhängig davon, ob der Antragsteller auf ein bisher nicht durchgeführtes gesondertes Verfahren über Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227 AO) zu verweisen ist oder ein solches aufgrund neuerer Tendenzen in der Rechtsprechung des EuGH mit dem Festsetzungsverfahren zu verknüpfen ist (vgl. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 6. April 2016 XI R 20/14 und V R 25/15, juris), besteht vorliegend kein berücksichtigungsfähiger Vertrauenstatbestand. Soweit es schon an den Formalien einer Rechnung, wie der hinreichenden Bezeichnung des Leistungsgegenstands fehlt, kommt die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nicht in Betracht. Anders als hinsichtlich der Frage der inhaltlichen Richtigkeit von Rechnungsangaben gibt es keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich objektiv fehlender Angaben (BFH-Urteile vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395).
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bb) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide für 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestehen ebenfalls nicht. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für bezogene Ware nicht zum Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG (i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG) zugelassen.
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Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817 m. w. N.). Der objektive Zusammenhang einer Aufwendung mit dem Betrieb wird regelmäßig dadurch begründet, dass die Leistung, die die Zahlung entgilt, dem Betrieb förderlich ist. Allein die Tatsache, dass eine Leistung dem Betrieb in Rechnung gestellt wird, reicht hingegen für die betriebliche Veranlassung nicht aus. Die Leistung muss auch tatsächlich von dem Rechnungsaussteller erbracht worden sein (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1993, VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs trägt der den Betriebsausgabenabzug begehrende Steuerpflichtige. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind auch im Aussetzungsverfahren die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133;).
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Daran gemessen ist es zweifelhaft, ob dem Antragsteller die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen tatsächlich entstanden sind. Nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die C-GmbH und die B-GmbH tatsächlich die in Rechnung gestellte Leistung erbracht haben. Die Ausführungen unter 2. b) aa) (2) gelten entsprechend.
- 55
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf den Beschluss des BFH vom 21. April 2005 X B 115/04 berufen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der BFH in diesem Beschluss explizit festgestellt, dass den Steuerpflichtigen auch dann die Feststellungslast für einen Betriebsausgabenabzug trifft, wenn bei unklaren Verhältnissen dem Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden kann, dass der Aussteller der Rechnung nicht zugleich Leistungserbringer war. Die bloße Behauptung eines Leistungsbezugs gegebenenfalls von einem Dritten und die Erfassung der Rechnungen durch Verbuchung sind nicht ausreichend und geben auch nicht für eine Schätzung von Betriebsausgaben Anlass.
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d) Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist nicht geboten. Nachteile, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären, oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch die Vollziehung hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, sondern wurden lediglich pauschal behauptet.
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3. Der Antragsteller hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
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Referenzen
- §§ 14, 14a UStG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 163, 227 AO 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 155 1x
- § 160 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 69 1x
- § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen 2x
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x
- 2 K 285/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 X B 115/04 2x (nicht zugeordnet)
- 2005 I B 208/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1993 I B 90/92 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 IX S 27/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 V R 55/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1994 V R 45/93 2x (nicht zugeordnet)
- 1993 V R 30/88 1x (nicht zugeordnet)
- 1987 V R 50/85 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 V B 119/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 V B 9/02 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 85/12 1x
- 1996 V R 51/93 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 V R 48/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 V 264/12 1x (nicht zugeordnet)
- 5 V 1934/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 V S 1/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2015 XI B 5/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2016 XI R 20/14 1x (nicht zugeordnet)
- V R 25/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 V R 63/07 1x (nicht zugeordnet)
- VIII B 122/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1993 V B 33/93 1x (nicht zugeordnet)