Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 31/15

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Fotobroschüre.

2

Mit Schreiben vom 12.04.2013 beantragte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die Fotobroschüre "XXX" (im Folgenden: "Fotobroschüre"). Bei dem Warenmuster, das dem Antrag beigefügt war (...), handelt es sich um eine achtseitige Broschüre aus Kartonpapier mit Klammerheftung. Sie enthält fotografische Abbildungen eines Schulgebäudes, einer Schulklasse, eines Lehrerkollegiums sowie Portraitaufnahmen einzelner Schüler und Lehrer einer Klasse. Die Fotos sind mit Schlagworten wie "meine Schule", "unsere VIPs" oder "unser Kollegium" versehen. Daneben gibt es Freiflächen zum handschriftlichen Eintragen von Namen, Adressen oder "Notizen/Anekdoten/Höhepunkte[n]". Auf den Seiten 6 und 7 befinden sich Freifelder für Fotos eines Schulausflugs ("Unsere Tour nach...") und eines Sportfestes ("World of Sports"). Teilweise sind die Seiten mit Illustrationen versehen (z. B. Bücherstapel, Augen mit großen Wimpern, stilisierte Sportler).

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Die Fotobroschüre sei als "Broschüre" in die Position 4901 99 KN einzuweisen. Nach den Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) gehörten auch broschierte Bücher, die eine Sammlung von Bilddrucken oder Illustrationen enthielten, hierunter. Weiter ergebe sich aus diesen Erläuterungen (EZT-Nr. 10.0), dass diese auch einen "kurzgefassten, erklärenden Begleittext" haben könnten. Diese Voraussetzungen erfülle die Fotobroschüre, denn sie enthalte Bilder, Texte und Illustrationen in Form von Grafiken sowie beschriftete Felder, in denen handschriftliche Eintragungen vorgenommen werden könnten.

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Eine Einreihung der Fotobroschüre in die Position 4911 KN komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich nicht aus der Erläuterung zu Position 4911 HS (EZT-Nr. 03.0). Diese Erläuterung diene nur der Abgrenzung zwischen den Kapiteln 48 und 49. Dies ergebe sich aus dem Klammerhinweis auf Anmerkung 12 zu Kapitel 48. Aus den Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 02.2) ergebe sich, dass auch handschriftliche Ergänzungen bei Waren dieser Position zulässig seien. Dort sei beispielhaft dargestellt, dass Handbücher mit Fragen oder Übungen gewöhnlich Zwischenräume zur handschriftlichen Ergänzung enthalten könnten.

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Mit vZTA Nr. YYY-1 vom 09.10.2013 reihte der Beklagte die Fotobroschüre als anderen Druck, einschließlich Bilddrucke und Fotografien (Unterposition 4911 9900 KN) ein. Es handele sich nicht um eine Sammlung von Bilddrucken oder Illustrationen im Sinne der Position 4901 KN, da diese nicht noch ergänzt, beschriftet oder kommentiert werden müssten. Derartige Waren enthielten auch keinen Raum für handschriftliche Eintragungen oder Notizen.

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Gegen diese vZTA legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2013 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Mit Urteil vom 25.09.2013 (4 K 191/12) habe das erkennende Gericht ein sog. Puzzlebuch in die Position 4901 KN eingereiht. Die Fotobroschüre enthalte Kurzinformationstexte und gebe dem Leser vielfache, komplex miteinander verknüpfte Informationen. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.1990 (VII K 15/89) stütze die klägerische Auffassung. Danach dienten Tabellen zum Eintragen von Ergebnissen nicht dazu, die Waren maschinen- oder handschriftlich zu vervollständigen. Dies stütze die Auffassung, dass die heutige Erläuterung zu Position 4911 HS (EZT-Nr. 03.0) nur der Abgrenzung zwischen den Kapiteln 48 und 49 KN diene, nicht aber der Abgrenzung zwischen den Position 4901 und 4911 KN. Wenn - wie der Bundesfinanzhof entschieden habe - Broschüren bereits dann der Position 4901 KN zuzuweisen seien, wenn Bilder erst später eingeklebt würden, müsse dies also erst recht für Broschüren gelten, bei denen die Bilder bereits eingedruckt seien.

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Hierzu nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Köln (BWZ) mit Schreiben vom 10.07.2014 Stellung: Die nach den Erläuterungen zur Position 4901 HS von dieser Position umfassten literarischen Werke seien allesamt durch ein in sich geschlossenen Text charakterisiert, zu Lektüre bestimmt und stellten ein vollständiges Werk dar. Weiter seien auch Bildbände nach den Erläuterungen zu Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) erfasst. Bei der Fotobroschüre handele sich zwar nach seiner stofflichen Beschaffenheit um ein broschiertes Druckerzeugnis. Inhaltlich sei sie jedoch nicht durch den Text charakterisiert und nicht zum Lesen bestimmt. Die Fotobroschüre sei auch keine "Broschüre, die eine Sammlung von Bilddrucken" i. S. d. Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) darstelle. Diese Erläuterungen könnten nur so verstanden werden, dass auch Bücher und Broschüren von dieser Position erfasst würden, die zwar nur Bilder enthielten, aber trotzdem einem Informationserfordernis gerecht würden.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die von der Position 4901 KN erfassten Waren seien durch einen in sich geschlossenen Text charakterisiert, zur Lektüre bestimmt und stellten ein vollständiges Werk dar. Sie könnten auch nur einen Teil eines vollständigen Werkes umfassen. Nach den Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) gehörten zu dieser Position auch gebundene Bücher oder Broschüren, die eine Sammlung von Bilddrucken darstellten. Bei der Fotobroschüre handele es sich nach der stofflichen Beschaffenheit zwar um ein broschiertes Druckerzeugnis. Es sei nach seinem Inhalt jedoch nicht durch Text charakterisiert und zum Lesen bestimmt. Die zahlreichen Bilder seien nur mit kurzen Überschriften versehen. Die dreieinhalb Seiten, die Raum für handschriftliche Notizen und Fotos böten, seien lediglich mit Überschriften versehen. Somit fehle es an komplex miteinander verknüpften Informationen in Form eines geschlossenen, zu Lektüre bestimmten Textes. Die Fotobroschüre sei auch keine Sammlung von Bilddrucken. Es fehle ihr an dem auch bei Bildbänden geforderten Informationserfordernis, weil sie erst durch Einkleben weiterer Fotografien und durch das Eintragen von Namen, Ereignissen und Kontaktdaten vervollständigt werde.

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Mit der am 25.02.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Fotobroschüre sei vom Wortlaut der Position 4901 KN erfasst. Aus den Erläuterungen zur Position 4901 (EZT-Nr. 01.0) ergebe sich, dass hierzu alle Erzeugnisse des Buchhandels und andere Waren zum Lesen gehörten. Diese Anforderungen erfülle die Fotobroschüre. Zum Lesen sei sie deshalb bestimmt, weil sie wichtige erklärende, wenn auch kurze Texte enthalte. Nach der Erläuterung bedürfe es bei broschierten Sammlungen von Bilddrucken noch nicht einmal eines Textes. Selbst wenn man einen gewissen Textanteil für erforderlich hielte, ergebe sich aus den Erläuterungen zur Position 4901 (EZT-Nr. 10.0), dass auch ein kurzer Begleittext ausreiche. Die Möglichkeit handschriftlicher Ergänzungen in vorgedruckten Feldern der Broschüre stehe einer Einreihung in die Position 4901 KN nicht entgegen. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zur Position 4901 (EZT-Nr. 02.2). Dort seien nämlich ausdrücklich Handbücher erfasst, die Zwischenräume zu handschriftlichen Ergänzungen erlaubten. Aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.12.2003 (4 K 203/12) ergebe sich, dass ein Text die sprachliche Form einer kommunikativen Handlung sei, wobei unter Umständen auch statt einer Schriftsprache eine Bildersprache in Betracht käme. Eine derartige kommunikative Funktion erfülle die Fotobroschüre. Sie würde gerade deshalb gekauft, um einen Überblick über eine bestimmte Zeit in der Schule zu erhalten, Daten für spätere Kontaktaufnahme festzuhalten und Erinnerungen an die Schulzeit wachzurufen. Insofern seien die Bilder ein wesentlicher Teil der kommunikativen Funktion. Selbst wenn es zuträfe, dass nur die fertige Broschüre eine Ware i. S. d. Position 4901 KN darstellte, müsse nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a) die Broschüre als fertige Ware behandelt werden, da sie die wesentliche Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Wäre aufweise.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. YYY-1 vom 09.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2015 (RbL-Nr. ...) zu verpflichten, ihr eine neue vZTA zu erteilen, mit der die Broschüre "XXX" in die Unterposition 4901 9900 KN eingereiht wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er bezieht sich zunächst auf seinen vorgerichtlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Die von der Klägerin zitierte Erläuterung zur Position 4901 HS beziehe sich auf die Anm. 4 Buchst. a) zu Kapitel 49 KN und könne daher für die Einreihung anderer Waren als die Sammlung gedruckter Reproduktion von Kunstwerken nicht angewandt werden. Dasselbe gelte für die Erläuterung zur Position 4901 HS, die sich mit Handbüchern befasse. Im Urteil vom 16.01.1990 (VII K 15/89) habe der Bundesfinanzhof den in dem Bilderalbum enthaltenen Texten einen Eigenwert zuerkannt, so dass es schon allein wegen dieser Texte in die Position 4901 KN eingereiht worden sei. Die schlagwortartigen Überschriften in der Fotobroschüre entsprächen diesem Erfordernis nicht.

13

Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen; auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Die Entscheidung durfte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten gemäß § 91 Abs. 2 FGO auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind.

II.

15

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

16

Gegenstand der angefochtenen vZTA ist die Ware, die mit dem Antragsschreiben vom 12.04.2013 übermittelt wurde (...). Diese Ware enthält auf S. 6 und S. 7 je eine Freifläche. Nach der Warenbeschreibung in der angefochtenen vZTA handelte sich hierbei um Platzhalter für nach Wareneinfuhr einzuklebende Fotos. Erst im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass diese Felder bei den Waren, deren Einfuhr die Klägerin beabsichtige, bereits mit einer Fotografie versehen sein würden. Da der gerichtlichen Entscheidung die Ware zugrunde zu legen ist, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, ist über eine Fotobroschüre zu entscheiden, die auf S. 6 und S. 7 je einen Platzhalter für Fotos enthält, die nachträglich eingeklebt werden können.

17

Die Ablehnung der beantragten vZTA für diese Ware ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vZTA hat.

18

1. Es kann dahinstehen, ob sich die Erteilung der vZTA noch nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) richtet oder Art. 33 Abs. 1 der am 01.05.2016 vollständig in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2; Unionszollkodex - UZK) anzuwenden ist. Diese Vorschriften enthalten nur verfahrensrechtliche Vorgaben, die vorliegend nicht streitentscheidend sind.

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2. Ein Anspruch auf antragsgemäße Bescheidung besteht deshalb nicht, weil seine materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

20

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 09.06.2016, Rs. C-288/15, Rn. 23; Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 26; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Da die Erläuterungen zum HS völkerrechtliches Soft law sind, das nicht ins Unionsrecht transformiert wurde, und Deutsch keine Vertragssprache des HS-Übereinkommens ist, sind sie lediglich in den Vertragssprachen Englisch und Französisch authentisch (hierzu Bender, ZfZ 2016, 30, 31).

21

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Fotobroschüre nicht als "Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke" in die Position 4901 KN einzureihen (dazu 2.1). Vielmehr handelt es sich um einen "anderen Druck" im Sinne der Position 4911 KN (dazu 2.2). Innerhalb dieser Position ist sie in die Unterposition 4911 9900 KN einzutarifieren (dazu 2.3).

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2.1 Die Fotobroschüre ist nicht als "Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke" in die Position 4901 KN einzureihen. Zwar legt der Wortlaut der Position 4901 KN ("Broschüren") nahe, dass auch Druckerzeugnisse wie die Fotobroschüre hiervon erfasst sind. Aus den Anmerkungen zu Kapitel 49 KN und den Erläuterungen zum HS ergibt sich jedoch, dass sie nicht zu den "Broschüren" im Sinne der Position 4901 KN gehört.

23

Nach der englischen Fassung der einleitenden Erläuterung zur Position 4901 HS erfasst die Position "virtually all publications and printed reading matter", also nahezu alle Erzeugnisse des Buchhandels und andere Waren zum Lesen, soweit sie nicht von anderen Positionen erfasst sind. Hierzu gehören nach Buchst. A) der Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 02.2) "books and booklets consisting essentially of textual matter of any kind", also Bücher und kleine Bücher, auch ungebunden und ohne Einband, die im Wesentlichen aus Text aller Art bestehen. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine "Ware zum Lesen" ("reading matter") handelt, ist eine qualitative Bewertung des Textes vornehmen (FG Hamburg, Urt. v. 09.12.2013, 4 K 203/12, juris Rn. 20; Urt. v. 25.09.2013, 4 K 191/12, juris Rn. 3). Wie sich aus den einzelnen Einträgen in Buchst. A) der Erläuterungen zur Position 4901 HS ergibt, sind die Anforderungen an die textliche Komplexität nicht zu niedrig anzusetzen, da als Beispiele insbesondere literarische Werke ("literary works"), Lehrbücher ("text-books") und technische Veröffentlichungen ("technical publications") genannt werden. Diese Komplexitätsanalyse ergibt hier, dass der Informationsgehalt der wenigen Wörter, die die Fotobroschüre enthält, nicht ausreichend komplex ist, um von einem "reading matter" sprechen zu können. Es handelt sich lediglich um einzelne Wörter ("Notizen/Anekdoten/Höhepunkte", "World of Sports", "Name...Adresse...Telefon...Handy...Fax...E-Mail") oder Kombinationen von einem Substantiv und einem Possessivpronomen ("Meine Schule", "unsere VIPs", "unser Kollegium", "meine Klasse", "unsere Tour nach", "unsere Champions"), die in einem Fall um eine Jahresangabe ergänzt wurde ("meine Mitschüler im Jahr 200 "). Diese textlichen Informationen sind so wenig komplex, dass sie nicht die grammatische Struktur eines Satzes haben. Ihre Funktion erschöpft sich vielmehr darin, schlagwortartig die korrespondierenden Fotos oder Freiflächen zu bezeichnen. Zwar haben auch die in Buchst. A) der Erläuterungen zur Position 4901 HS beispielhaft genannten Telefonbücher keine Satzstruktur. Die Komplexität der sprachlichen Information wird bei diesen Waren jedoch durch die Menge an Einträgen erreicht.

24

Die Fotobroschüre wird nicht von den nach Buchst. C) der Erläuterungen zur Position 4901 HS aufgeführten Beispielen (EZT-Nr. 08.0-11.0) - systematisch müsste es sich um den Buchst. D) handeln - erfasst. Nach diesen Beispielen, deren Nr. 3 (EZT-Nr. 10.0) als Anmerkung 4 a) zu Kapitel 49 KN übernommen wurde, gehören die dort aufgeführten Waren ebenfalls zur Position 4901 HS. Im Einzelnen:

25

Die Fotobroschüre ist nicht von Nr. 2 der Erläuterung nach Buchst. C zur Position 4901 HS (EZT Nr. 09.0) erfasst. Sie enthält nämlich keine "Sammlung von Bilddrucken oder Illustrationen" ("recueil de gravures ou d'illustrations" [die englische Fassung enthält keinen entsprechenden Text]). Das Fotobuch enthält unstreitig keine Bilddrucke, also gedruckte Wiedergaben von Bildern. Es stellt auch keine Sammlung von Illustrationen dar. Selbst wenn die wenigen Illustrationen, die das Buch enthält, ausreichten, um von einem illustrierten Buch zu sprechen, würde es keine "Sammlung" von Illustrationen darstellen. Die Illustrationen des Fotobuchs (S. 1: Bücherstapel, junge Frau und junger Mann; S. 3: Augen mit großen Wimpern, S. 5: Eifelturm; S. 6: stilisierte Sportler; S. 8: Rabe mit Kamera) stellen nämlich keine planvolle Zusammenstellung von Illustrationen, etwa eines bestimmten Künstlers, dar, sondern haben lediglich ausschmückenden Charakter.

26

Bei der Fotobroschüre handelt es sich offenkundig auch nicht um "Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht" (Anmerkung 4 a) zu Kapitel 49 KN [entspricht Erläuterung Nr. 3 nach Buchst. C zur Position 4901 HS = EZT-Nr. 10.0). Die Fotobroschüre ist weder eine Sammlung, noch hat sie nummerierte Seiten, die sich zum Binden eignen. Aus dem Zusatz nach Nr. 4 der Erläuterungen nach Buchst. C) zu Position 4901 HS, dass "other pictorial publications", also andere illustrierte Veröffentlichungen, von der Position 4901 HS ausgenommen seien (EZT-Nr. 12.0), wird deutlich, dass nur die in dieser Erläuterung konkret beschriebenen Waren in die Position 4901 HS fallen sollen. Eine entsprechende Anwendung dieser Fallbeispiele ist daher nicht möglich.

27

Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.1990 (VII K 15/89) kann die Klägerin Nichts für sich ableiten. In jenem Verfahren ging es nicht um die Abgrenzung zwischen den Positionen 4901 und 4911 KN, sondern um die Abgrenzung zwischen Waren der Kapitel 49 und 48 KN. Der Bundesfinanzhof ist - nachdem er die Waren dem Kapitel 49 KN zugeordnet hat - ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Ware zur Position 4901 KN gehört. Dies ist auch nachvollziehbar. Aus der Warenbeschreibung jenes Urteils (juris Rn. 7) wird nämlich deutlich, dass Gegenstand dieses Verfahrens das ...-Sammelalbum "Fußball-WM'86" war. Dieses Sammelalbum enthält - wovon sich die Beteiligten im Erörterungstermin durch Augenscheinnahme von Auszügen aus diesem Album überzeugen konnten - auf mehreren Seiten kleinere zusammenhängende Texte, die nach Art und Menge weit über das hinausgehen, was in der hier streitgegenständlichen Broschüre enthalten ist.

28

Auch die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) KN führt nicht zur Einreihung der Fotobroschüre in die Position 4901 KN. Sie ist bei Einfuhr nämlich nicht unvollständig oder unfertig. Es ist gerade der Zweck der fertigen Ware, dass die Käufer die Auslassungen und Freiflächen mit eigenem Text versehen.

29

2.2 Die Fotobroschüre ist in die Position 4911 KN einzureihen. Es handelt sich um einen "anderen Druck" im Sinne dieser Position. Da sie - wie dargelegt - nicht der hier einzig noch in Betracht kommenden Position 4901 KN zuzuordnen ist, wird sie von der Auffangposition 4911 KN erfasst.

30

Diese Auffassung wird gestützt durch die in den Erläuterungen zur Position 4911 HS (EZT-Nr. 03.3) ausdrücklich erwähnten Druckerzeugnisse, die eine hand- oder maschinenschriftliche Ergänzung im Zeitpunkt ihrer Verwendung erforderlich machen ("certain printed articles may be intended for completion ... at the time of use ..."). Auch die Fotobroschüre wird erst durch das handschriftliche Eintragen der Namen von Lehrern und Mitschülern sowie dem Ausfüllen der Freiflächen zu einem vollständigen Erinnerungsbuch. Derartige Waren unterfallen der Position 4911 HS, wenn es sich - was hier nicht streitig ist - um Druckerzeugnisse handelt. Anders als die Klägerin meint, ist diese Erläuterung nicht nur relevant für die Abgrenzung zwischen den Kapiteln 48 und 49 HS. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie als Erläuterung zu Kapitel 48 HS formuliert wäre.

31

Schließlich spricht auch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 02.12.2012 (ABl. L 321/8), mit der "Fotobücher" in die Position 4911 KN eingereiht wurden, für die hier vertretene Auffassung. Zwar ist diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar, weil sich die Fotobroschüre und das Fotobuch im Sinne der Durchführungsverordnung dadurch unterscheiden, dass Erstere erst durch handschriftliche Eintragungen vervollständigt wird. Aus der Begründung der Durchführungsverordnung wird jedoch deutlich, dass eine Ware "zum Lesen bestimmt" sein muss, damit sie in die Position 4901 KN eingereiht werden kann. Dass dies hier nicht der Fall ist, wurde oben (2.1) bereits dargelegt.

32

2.3 Innerhalb der Position 4911 KN ist die Fotobroschüre in die Unterposition 4911 9900 KN einzureihen. Anders als reine Fotobücher, die - trotz des kurzen Begleittextes - als Fotografien einzureihen sind (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254), enthält die Broschüre auch Illustrationen und Freiflächen für handschriftliche Eintragungen.

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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