Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 101/14
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft für einen Radiowecker.
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Mit Antrag vom 11.03.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Internet/DAB/DAB+ FM Radio incl. Fernbedienung, Art.nr. xxx, mit der Bezeichnung "XXX". Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 01.12.2011, VZTA-Nr. DE xxx-1, reihte der Beklagte die Ware als "Rundfunkempfangsgerät, nicht von der in den Unterpositionen 8527 1210 bis 8527 2900 erfassten Art, nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, jedoch mit Uhr kombiniert, Radiowecker (Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit gleichrangigem Gerät zum Empfangen, Konvertieren und Senden von Tönen, Bildern oder anderen Daten in einem Netzwerk, in funktioneller Einheit mit Netzteil und Fernbedienung)" in die Warennummer 8527 9210 00 ein.
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Die Ware wird in der verbindlichen Zolltarifauskunft u. a. wie folgt beschrieben:
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"Radiowecker
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- aus einem Rundfunkempfangsteil für den DAB+/DAB- und UKW-Empfang, WLAN-Modul, Netzwerkcontroller, D/A-Wandler, Uhr mit Weckfunktion, Tonfrequenzverstärker und Lautsprecher in einem Gehäuse mit Display, Bedienelementen, IR-Sensor, Teleskopantenne, Netzwerkanschluss und Audio-Ausgang, über Kabel verbunden mit Netzteil, mit Infrarot-Fernbedienung (...),
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- Zum Empfang von digitalem DAB+/DAB- und UKW-Rundfunk mit Uhrzeitanzeige einschließlich Weckfunktion und zum Empfangen, Konvertieren und Senden von Daten- und Audiosignalen verschiedener Formate über ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk (einschließlich Internet-Radio) -ohne kennzeichnende Haupttätigkeit-."
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In der Folgezeit trat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2013 der Kommission vom 23.01.2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 26/1) - im Folgenden: DVO (EU) Nr. 69/2013 - in Kraft. Danach ist eine unter Anhang, Ziffer 3, wie folgt beschriebene Ware in die Unterposition 8519 8919 (anderes Tonwiedergabegerät, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung) einzureihen:
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"Ein Gerät zum Empfang und zur Verarbeitung von Tönen (ein sog. digitaler Audio-Streamer) mit Gesamtabmessungen von etwa 19 × 9 × 8 cm.
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Das Gerät enthält:
* einen Mikroprozessor,
* eine Vakuumfluoreszenz-Anzeige mit einer Auflösung von 320 × 32 Graustufenpixeln,
* eine in die Anzeige integrierte Uhr mit Alarmfunktion,
* einen Infrarotempfänger für die Fernbedienung.
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Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:
* Ethernet,
* drahtlosem Ethernet,
* digital optischem, digital koaxialem und analogem Audioausgang,
* einem Kopfhöreranschluss.
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Es wird mit einer Fernbedienung geliefert.
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Das Gerät kann entweder im Stand-Alone-Betrieb mit Verbindung zum Internet (ohne automatische Datenverarbeitungsmaschine) oder mit einer auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine laufenden Software betrieben werden.
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Es kann auf der Datenverarbeitungsmaschine gespeicherte Tondateien oder Internetradio wiedergeben.", und zwar mit folgender Begründung:
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"Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8519, 8519 89 und 8519 89 19.
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Aufgrund seiner Merkmale ist das Gerät dazu bestimmt, Tonsignale direkt aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine zu empfangen, zu verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten.
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Das Gerät ist daher als anderes Tonwiedergabegerät, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung in den KN-Code 8519 89 19 einzureihen."
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Nachdem das das Bildungs- und Wissenschaftszentrum, Dienstsitz München, (BWZ) mit Schreiben vom 25.04.2013 auf das Inkrafttreten der DVO (EU) Nr. 69/2013 hingewiesen hatte, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2013 die verbindliche Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK -. Zur Begründung führte er aus, an der Einreihungsauffassung könne nicht mehr festgehalten werden, da mit der DVO (EU) Nr. 69/2013 sog. digitale Audio-Streamer, die Tonsignale drahtgebunden oder drahtlos direkt aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine empfangen, verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterleiten können, in die Position 8519 91 des Harmonisierten Systems (HS) als "andere Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert mit Tonwiedergabegerät" einzureihen seien. Das streitgegenständliche Gerät sei durch die vorhandene Audio-Streaming-Funktion fähig, Internet-Radio drahtlos zu empfangen, zu verarbeiten und wiederzugeben. Daher sei das Gerät in die - wie nach einer Zahlenverwechslung später klargestellt wurde - Unterposition 8527 9119 einzureihen.
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Gegen den Widerrufsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: In der DVO (EU) Nr. 69/2013 würden Einreihungen von Waren vorgenommen, die aufgrund technischer Weiterentwicklungen bisher nicht hätten korrekt eingereiht werden können. Durch die Anwendung der DVO (EU) Nr. 69/2013 sei eine Gliederungsordnung beabsichtigt, die zu einer genaueren Abgrenzung von einfachen Empfangsgeräten und Geräten mit erweiterter Wiedergabe, Weitergabe und Abspielmöglichkeiten führen solle. Das Kriterium "kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten" der Unterposition 8527 91 unterscheide Unterpositionen jeweils nach verschiedenen Gerätetypen wie der Kassette oder dem Laserabnehmersystem. In der DVO (EU) Nr. 69/2013 werde ein Gerät beschrieben, das durch die Verwendung von digital optischem, digital koaxialem und analogem Audioausgang Tonsignale an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten vermöge und aus diesem Grunde als anderes Tonwiedergabegerät ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung einzureihen sei. Maßgeblich für die Einreihung als Tonwiedergabegerät im Sinne eines "Internetmedien-Spielers" sei nicht die bloße Fähigkeit der Ware, Töne wiederzugeben, sondern im Speziellen die "Anschlussverwendungsmöglichkeit" der Töne. Dieses Kriterium ziele wie die bisherige Gliederung in Kassetten und Laserabnehmersysteme darauf ab, eine weitere Medienform zu definieren, die nicht nur Töne liefere, sondern diese auch zur Weiterverarbeitung bereitstelle. Exakt diese Fähigkeit habe das "XXX" jedoch nicht. Zwar sei das "XXX" in der Lage, sowohl UKW-Radiofrequenzen als auch Sender abzuspielen, die auf der technischen Grundlage eines Datenstreamings im Internet Verbreitung fänden. Jedoch sei der Schluss, aufgrund dieser Befähigung das "XXX" mit einem üblichen digitalen Audio-Streamer gleichzusetzen, nicht korrekt, da es dem Gerät weder möglich sei, Töne in Form von Signalen dauerhaft bereitzuhalten, noch nach erfolgtem Empfang der digitalen Informationen eine digitale Weitergabe zu leisten. Es biete zur Signalweitergabe lediglich zwei Möglichkeiten, nämlich einen analogen Klinke Anschluss zur Verbindung mit einem Kopfhörer und einen analogen Ausgang mit Cinch-Verbindungsstecker ("RCA jack"), der als universeller Verbindungsstecker vor allem dort Anwendung finde, wo ein beliebiges Wiedergabegerät mit einem Verstärker verbunden werde. Das Gerät erfülle die durch den Gesetzgeber zu Recht definierte Kerneigenschaft, einen digitalen Signalausgang zu besitzen, nicht und eigne sich dementsprechend auch nicht als Medienspieler zur Weitergabe der empfangenen Signale an sonstige leistungsfähigere Geräte.
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Mit Stellungnahmen vom 20.09.2013 und 31.03.2014, bestätigte das BWZ, dass die in der verbindlichen Zolltarifauskunft vertretene Einreihungsauffassung nicht mehr zutreffe.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2014, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 09.04.2014, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. In Ziffer 3 des Anhangs zur DVO (EU) Nr. 69/2013 sei ein sogenannter digitaler Audio-Streamer, der Tonsignale drahtgebunden oder drahtlos direkt aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine empfangen, verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterleiten könne, in die Unterposition 8519 8919 eingereiht worden. Das darin beschriebene Gerät sei in der Lage, Töne aus dem Internet (Internetradio) wiederzugeben. Es enthalte jedoch keinen FM-Tuner. Die DVO (EU) Nr. 69/2013 besage, dass ein Internetradio die Funktion eines Tonwiedergabegerätes im Sinne der Position 8519 ausführe. Das bedeute, dass ein Gerät mit FM-Tuner und Internetradioempfang, wie das streitgegenständliche Gerät, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO (EU) Nr. 69/2013 insgesamt als Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät und einer Uhr vom Wortlaut der Position 8527 erfasst sei, und die bisher vertretene Auffassung, dass es sich um eine kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI handele, die aus einem Rundfunkempfangsgerät mit Uhr und einem Gerät zum Empfangen, Konvertieren und Senden von Tönen oder anderen Daten in einem Netzwerk (Internetradio) bestehe, nicht weiter aufrechterhalten werden könne. Innerhalb der Position 8527 sei die bisherige Einreihung als Radiowecker in die Unterposition 8527 9210 ausgeschlossen, weil der streitgegenständliche Radioempfänger ein Tonwiedergabegerät enthalte. Er sei deshalb der Unterposition 8527 9119 zuzuweisen, die Rundfunkgeräte, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät und einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse erfasse. Radiowecker der Unterposition 8527 9210 würden dagegen innerhalb der Position 8527 erst im Anschluss als Geräte, die nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert seien, erfasst. Bei der Einreihung von Geräten in die Position 8519 komme es ausschließlich darauf an, dass sie in der Lage seien, über Ausgänge oder Lautsprecher Tonsignale bereitzustellen bzw. wiederzugeben. Unerheblich sei, ob die Ausgänge digital oder analog seien. Denn sowohl an den digitalen Ausgängen als auch am analogen Audioausgang lägen Tonsignale an, die vom Tonwiedergabegerät - hier einem digitalen Audio-Streamer - erzeugt (dekodiert) worden seien und für die elektrische oder optische Übertragung an verschiedene Geräte (z. B. einen Tonfrequenzverstärker oder Kopfhörer) bereitgestellt würden. Der Radioempfänger "XXX" enthalte einen analogen Audio- und einen Kopfhörerausgang. Er sei daher in der Lage, Tonsignale aus dem Internet zu empfangen, zu verarbeiten und weiterzuleiten bzw. über den im Gerät enthaltenen elektrischen Tonfrequenzverstärker und Lautsprecher auszugeben und übe damit tatsächlich die Funktion eines Tonwiedergabegerätes im Sinne der Position 8519 aus.
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Mit ihrer am 08.05.2014 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der Einspruchsbegründung und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die funktionale Eigenschaft, die nach Ansicht des Beklagten dazu führe, den streitgegenständlichen Radiowecker als digitalen Audio-Streamer zu betrachten, sei die Fähigkeit, einen Internet-Radiostream wiederzugeben. Explizit beschreibe die Kommission in der DVO (EU) Nr. 69/2013 aber weitere technische Merkmale, die in Verbindung mit dieser Fähigkeit vorhanden sein müssten und charakteristisch für ein Produkt mit der Bezeichnung "digitaler Audio-Streamer" seien. Weiterhin nenne sie die Voraussetzung für eine sachliche Abgrenzung der digitalen Audio-Streamer von einfachen Radioweckern. Zu diesem Zweck sei eine spezielle Beschaffenheit der notwendigen Signalausgänge beschrieben. Durch die explizite Beschreibung von bestimmten Signalausgängen, die die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten eines digitalen Audio-Streamers erst ermöglichten, werde sichergestellt, dass die reine Empfangsmöglichkeit einer Quelle eben noch keine typische Eigenschaft von digitalen Audio-Streamern darstelle, sondern erst die unveränderte Weitergabe dieser Quellsignale an beliebige und mehrfache Zielgeräte. Genau so sei es in der DVO (EU) Nr. 69/2013 mit der Formulierung "... Tonsignale ... zu empfangen, zu verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten" beabsichtigt. Ein digitaler Audio-Streamer diene dazu, Tonsignale an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten, er sei ein digitaler Zuspieler für ein HiFi-System. Daraus, dass die DVO (EU) Nr. 69/2013 nicht einmal das Vorhandensein von Lautsprechern voraussetze, wohl aber die Signalübertragung mit Hilfe von digital optischen, digital koaxialen und analogem Ausgang festschreibe, werde deutlich, dass die Übertragung der Tonsignale, also das "Streamen", im Vordergrund stehe und nicht deren Wiedergabe durch das Gerät selbst. Diese Streamingfunktion erfülle das streitgegenständliche Produkt nicht. Das Produkt, das Gegenstand der DVO (EU) Nr. 69/2013 sei, verfüge, im Gegensatz zum streitgegenständlichen Produkt, über digitale Signalausgänge. Nur dann sei es aber auch gerechtfertigt, von einem digitalen Audio-Streamer zu sprechen, dessen Einreihung die DVO (EU) Nr. 69/2013 habe regeln wollen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Unterposition 8527 91 nur die Kombination eines Rundfunkempfangsgerätes mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät erfasse, was die Kombination von Geräten und nicht nur von entsprechenden Gerätefunktionen voraussetze. Auch deshalb scheide eine Einreihung der streitgegenständlichen Ware, die in einem Gerät lediglich verschiedene Funktionen beinhalte, in die Unterposition 8527 9119 aus. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfalle nicht dadurch, dass die widerrufene verbindliche Zolltarifauskunft am 30.11.2017 ihre Gültigkeit verliere. Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Zollbetriebsaußenprüfungen werde bei ihr, der Klägerin, für drei Jahre rückwirkend geprüft, ob die Waren zutreffend eingereiht importiert worden seien. Hierbei sei das Ergebnis entscheidend für etwaige Nacherhebungen oder Erstattungen sowie zollrechtliche Bewilligungen wie den AEO-Status. Im Rahmen der Prüfung sei es dem Prüfer aber verwehrt, die Ware abweichend von einer verbindlichen Zolltarifauskunft einzureihen und eine Nacherhebung zu veranlassen. Zum Nachweis erfolgter Einfuhren der streitgegenständlichen Ware sei beispielhaft auf einen Steuerbescheid des Hauptzollamts A vom 20.10.2016 und auf einen Steuerbescheid des Hauptzollamts B vom 27.08.2015 nebst Rechnungen zu verweisen.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und betont, dass die Funktion eines Tonwiedergabegerätes im Sinne der Position 8519 auch dann vorliege, wenn ein Gerät Tonsignale aus dem Internet oder von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen, verarbeiten und über Ausgänge oder Lautsprecher bereitstellen bzw. wiedergeben könne, und es dabei nicht darauf ankomme, ob es sich um digitale oder analoge Ausgänge, Kopfhörerausgänge oder einen eingebauten Lautsprecher handele. Die Erläuterungen zum HS führten in Rz. 09.0 zur Position 8519 zu Tonwiedergabegeräten, die magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendeten, könnten auf Audio-Streamer übertragen werden. Da der streitgegenständliche Radioempfänger einen analogen Audio- und einen Kopfhörerausgang sowie eingebaute Lautsprecher enthalte und Tonsignale aus dem Internet empfange, verarbeite und diese alternativ oder kumulativ über Lautsprecher wiedergebe oder an einem oder mehreren Ausgängen für einen Tonfrequenzverstärker bereitstelle, verfüge er zweifelsfrei über die Funktion eines Tonwiedergabegerätes im Sinne der Position 8519. Es treffe zwar zu, dass der in der DVO (EU) Nr. 69/2013 beschriebene Audio-Streamer digitale Audioausgänge enthalte, jedoch sei dies für die Funktion der Tonwiedergabe nicht zwingend erforderlich. Die Ausstattung mit digitalen Audioausgängen liege in der besonderen Ausstattung des Gerätes und lasse nicht den Rückschluss zu, dass Audio-Streamer immer solche Ausgänge enthalten müssten. Die Behauptung der Klägerin, dass durch die DVO (EU) Nr. 69/2013 die Abgrenzung eines "einfachen" Gerätes mit grundsätzlichen Radio(wecker)funktionen und einem so genannten digitalen Audio-Streamer gelingen solle, treffe nicht zu. Für die Einreihung von Waren in den Zolltarif sei der Wortlaut der Position maßgeblich, dieser beziehe sich bei Tonwiedergabegeräten ausschließlich auf die Funktion einer Maschine und nicht die Qualität dieser Funktion.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe
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I. 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 13.05.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2014 hat sich trotz des mittlerweile eingetretenen Ablaufs der gewöhnlichen Geltungsdauer der widerrufenen verbindlichen Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 - vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet sechs Jahre, Art. 12 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. ZK, Art. 252 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343/1, m. spät. Änd. - UZK-DA -), mithin Ablauf am 30.11.2017 - nicht erledigt, so dass das für das geltend gemachte Aufhebungsbegehren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben ist. Von dem Widerrufsbescheid geht zwar insoweit keine rechtliche Beschwer mehr für die Klägerin aus, als zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung die begehrte Aufhebung des Widerrufs keine Wirkungen für die Zukunft mehr entfalten und der Klägerin insoweit auch keinen rechtlichen Vorteil mehr für zukünftig beabsichtigte Einfuhren entsprechender Waren bringen würde. Ein für das Rechtsschutzbedürfnis ausreichender rechtlicher Vorteil der Klägerin ist vorliegend aber - ungeachtet des der Klägerin nach Art. 12 Abs. 6 ZK gewährten Vertrauensschutzes für die begrenzte Dauer von sechs Monaten - unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass mit der begehrten Aufhebung des Widerrufs die widerrufene verbindliche Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 mit Wirkung für die Vergangenheit, mithin rückwirkend für den Zeitraum ab Widerruf bis zum Zeitpunkt des Ablaufs ihrer gewöhnlichen Geltungsdauer, wieder aufleben würde. Die Klägerin hat auf in diesem Zeitraum, u. a. in den Jahren 2015 und 2016, stattgefundene und wegen von der verbindlichen Zolltarifauskunft abweichender Tarifierung mit Einfuhrabgaben verbundene Einfuhrvorgänge betreffend Waren, die Gegenstand der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 sind, verwiesen und dazu exemplarisch zwei Einfuhrabgabenbescheide vom 27.08.2015 und vom 20.10.2016 vorgelegt. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin, die zudem durch die in der Rechnung vom 19.08.2018 vorhandenen Angaben ("color display") gestützt werden, unterscheiden sich die Waren der genannten Einfuhrvorgänge von der in der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 genannten Ware allein durch die Ausgestaltung des Displays als Farbdisplay anstelle als Schwarz-Weiß-Display. Dabei handelt es sich um ein für die in der verbindlichen Zolltarifauskunft getroffene Einreihungsfrage unbeachtliches Warenmerkmal, zumal die Warenbeschreibung in der verbindlichen Zolltarifauskunft insoweit auch nur ausweist "in einem Gehäuse mit Display". Die zu den genannten Einfuhrvorgängen erlassenen Einfuhrabgabenbescheide sind von der Klägerin zwar nicht angefochten und damit bestandskräftig worden, jedoch kann Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 236 ZK - was vorliegend auch noch fristgerecht innerhalb der zu beachtenden Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Einfuhrabgaben möglich ist, vgl. Art. 236 Abs. 2, 1. Unterabs. ZK - beantragt werden. In diesem Zusammenhang kann ein Wiederaufleben der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ihrer gewöhnlichen Gültigkeitsdauer eine unmittelbare Rechtswirkung zugunsten der Klägerin nach Art. 12 Abs. 2 ZK entfalten. Nach Art. 12 Abs. 2 ZK bindet die verbindliche Zolltarifauskunft die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren. Aufgrund dieser rechtlichen Bindung kann der Berechtigte verlangen, dass bei der Erledigung der Zollförmlichkeiten die Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur nach Maßgabe der Auskunft erfolgen muss (vgl. Schulmeister, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 12 Rn. 13). Die genannte unmittelbare Rechtswirkung für die Klägerin ist auch nicht auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens begrenzt, sondern wirkt unmittelbar auch gegenüber den - mit dem Beklagten gegebenenfalls nicht identischen - Hauptzollämtern, die über etwaige Erstattungsanträge der Klägerin zu entscheiden haben (vgl. zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses bei Anfechtung eines Widerrufs einer verbindlichen Zolltarifauskunft, deren gewöhnliche Geltungsdauer mittlerweile abgelaufen ist, bereits: FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012, 4 K 89/10, in: juris).
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2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 13.05.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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Als Rechtsgrundlage für den Widerruf der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 kommt allein die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 ZK in Betracht. Ungeachtet des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2 - UZK -) zum 01.05.2016 ist vorliegend die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 ZK maßgeblich, da der Widerruf vor dem 01.05.2016 erfolgte. Danach wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen, wenn in anderen als den in Art. 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft handelt es sich um eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZK (BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01, in: juris). Im Streitfall waren die Voraussetzungen für den Erlass der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 von Anfang an nicht erfüllt, Art. 9 Abs. 1, 1. Alt. ZK.
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Streitig ist insoweit allein, ob die von dem Beklagten in der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 01.12.2011 vorgenommene Einreihung des Internet/DAB/DAB+ FM Radio incl. Fernbedienung, Art.nr. xxx, mit der Bezeichnung "XXX" in die Unterposition 8527 9210 000 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1, m. spät. Änd.)) - im Folgenden: KN - als unzutreffend anzusehen ist, wobei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen ist (vgl. BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01, in: juris). Dies ist zu bejahen, da die Ware nach der zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2014 maßgeblichen Fassung der KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 04.10.2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290/1) - die in Bezug auf die hier allein in Betracht kommenden Unterpositionen 8527 9119 000 und 8527 9210 000 übrigens unverändert fortgilt - richtigerweise als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät in die Unterposition 8527 91, und dort als solches mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem Gehäuse und nicht von Unterposition 8527 9111 000 erfasst in die weitere Unterposition 8527 9119 000, und nicht, wie die Klägerin meint, als Radiowecker in die Unterposition 8527 9210 000 einzureihen ist.
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Im Einzelnen:
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - im Folgenden: AV -). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der KN. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum HS Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 09.12.1997, C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rn. 14, und vom 19.05.1994, C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rn. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99, und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris).
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Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu dem die Kapitel 84 und 85 gehören, kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
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Das streitgegenständliche Internet/DAB/DAB+ FM Radio stellt sich als eine kombinierte und mehrfunktionale Maschine im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI dar bestehend aus einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät mit der Zusatzfunktion, auch Daten- und Audiosignale verschiedener Formate über ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk zu empfangen, konvertieren und wiederzugeben, und einer Uhr mit Weckfunktion. Aufgrund der technischen Ausstattung kann das streitgegenständliche Radio zum einen DAB+/DAB- und UKW-Rundfunk über Antenne als auch Daten- und Audiosignale verschiedener Formate (einschließlich digitalem DAB+/DAB- und UKW-Rundfunk) über ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk empfangen, konvertieren und - durch den vorhandenen Tonfrequenzverstärker und Lautsprecher bzw. über den ferner vorhandenen analogen Audioausgang bzw. den ferner vorhandenen Kopfhörerausgang - wiedergeben und ist damit seiner Beschaffenheit nach dazu bestimmt, mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nämlich den Empfang von DAB+/DAB- und UKW-Rundfunk über Antenne sowie den Empfang von Daten- und Audiosignalen verschiedener Formate (einschließlich digitalem DAB+/DAB- und UKW-Rundfunk) über ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk sowie die Wiedergabe von Rundfunk bzw. empfangenen Audiosignalen, jeweils über den eigenen Lautsprecher oder durch Weitergabe an ein an den analogen Audioausgang anzuschließendes Audiogerät bzw. an einen an den Kopfhöreranschluss anzuschließenden Kopfhörer. Darüber hinaus besteht das Gerät aus zwei Maschinen, die zusammen arbeiten sollen und, da sie in einem Gehäuse vereint sind, ein Ganzes bilden, nämlich aus einem Rundfunk- und Audiosignalempfangsgerät mit den vorstehend bezeichneten Funktionen und aus einer Uhr mit Weckfunktion.
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Für die Einreihung der aufgezeigten streitgegenständlichen Maschinen- bzw. Funktionenkombination nach Maßgabe der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gilt Folgendes:
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Das Rundfunkempfangsgerät für sich - das sich weder als ein solches, das ohne externe Energiequelle betrieben werden kann (vgl. Unterpositionen 8527 12 bis 8527 19), noch als ein solches von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, das nur mit externer Energiequelle betreiben werden kann (vgl. Unterpositionen 8527 21 bis 8527 29), darstellt - wäre im Rahmen der damit verbleibenden Unterpositionen 8527 19 bis 8527 99 in die Unterposition 8527 99 einzureihen. Da das Rundfunkempfangsgerät aber mit einem Tonwiedergabegerät kombiniert ist, stellt es sich als ein Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät im Sinne der Unterposition 8527 91 dar. Denn bei einem Gerät, das, wie das streitgegenständliche, Daten- und Audiosignale verschiedener Formate über ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk empfangen, konvertieren und wiedergeben kann, handelt es sich um ein Tonwiedergabegerät im Sinne der Position 8519 (Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte) und damit zugleich auch der Unterposition 8527 91, nicht hingegen - nur - um ein "anderes Sende- oder Empfangsgerät für Töne, Bilder oder andere Daten" im Sinne der Position 8517. Nach den Erläuterungen zu Position 8519 HS in EZT-online Rz. 01.0 gehören zu dieser Position u. a. Tonwiedergabegeräte und es wird der Ton durch Verwendung von internen Speichervorrichtungen oder von Medien aufgezeichnet bzw. wiedergegeben. Weiter heißt es dort, dass Tonaufnahmegeräte ein Aufnahmemedium in der Weise verändern, dass später die ursprüngliche Schallschwingung (Sprache, Musik, usw.) durch Tonwiedergabegeräte wiedergegeben werden kann und dies die Aufnahme durch Einwirkung einer Schallschwingung oder auf andere Weise, z. B. durch Speichern von digitalisierten Tönen (Tondateien) von einer Internetseite oder einer Compact Disc über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in den internen Speicher (Flash-Speicher) eines digitalen Audioaufnahme- und -wiedergabegerätes (z. B. MP3-Player), umfasst. Schließlich heißt es dort, dass Geräte, die Töne als digitalen Code aufzeichnen, gewöhnlich nicht in der Lage sind, Töne wiederzugeben, es sei denn sie enthalten Vorrichtungen zum Wandeln der digital-codierten Aufzeichnung in ein analoges Signal. Nach den Erläuterungen zu Position 8519 HS in EZT-online Rz. 09.0 zu anderen (als in Rz. 02.0, 04.0 und 06.0 genannten) Geräten, magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend, heißt es u. a., dass diese mit akustischen Vorrichtungen (Lautsprechern, Ohrhörern, Kopfhörern) und einem elektrischen Verstärker oder zum Anschluss daran bestimmt sein können. Das streitgegenständliche Gerät ist nach den übereinstimmenden Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den Angaben der bei der Sachakte des Beklagten befindlichen (auszugsweisen) Bedienungsanleitung in der Lage, digitale Audiodateien (z. B. MP3-Dateien oder auch digitalen Rundfunk) aus bereitgestellten Netzwerken zu empfangen, konvertieren und über den eigenen Lautsprecher wiederzugeben bzw. über einen analogen Audioausgang bzw. über einen Kopfhörerausgang weiterzugeben. Damit beinhaltet das Gerät die in der Erläuterung zu Position 8519 HS in Rz. 01.0 umschriebene Funktionalität eines digitalen Audiowiedergabegerätes, auch wenn es nicht ausdrücklich - wie der in den Erläuterungen beispielhaft benannte MP3-Player - als solches in den Erläuterungen aufgeführt ist. Ferner zeichnet es sich durch das Vorhandensein der in der Erläuterung zu Position 8519 HS in Rz. 09.0 beschriebenen akustischen Vorrichtungen und entsprechenden Anschlüsse aus. Da sich die Audiowiedergabe nicht allein auf die Wiedergabe von digitalem DAB+/DAB- und UKW-Rundfunk beschränkt, sondern vielmehr auch andere digitale Audiodateien wiedergegeben werden können, erschöpft sich die Funktionalität der Tonwiedergabe auch nicht allein in der eines Rundfunkempfangsgerätes, sondern ist eigenständig zu betrachten und führt zu dem Vorhandensein einer Tonwiedergabefunktion im Sinne der Position 8519. Gestützt wird dieses Einreihungsergebnis durch die DVO (EU) Nr. 69/2013. Einreihungsverordnungen gelten zwar unmittelbar stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat, und eine gänzlich andersartige Zusammensetzung einer zu tarifierenden Ware schließt es aus, die Einreihungsverordnung als Argumentationshilfe heranzuziehen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 17.05.2001, C-119/99; BFH, Urteile vom 21.11.2002, VII R 57/01, und vom 30.07.2003, VII R 40/01, jeweils in: juris). Für vergleichbare oder ähnliche Waren hingegen kann eine Einreihungsverordnung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wobei - um im Rahmen der Auslegung einer Einreihungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen - u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006, C-14/05, in: juris). Bei der streitgegenständlichen Ware handelt es sich um eine der in Ziffer 3 des Anhangs der DVO (EU) Nr. 69/2013 genannten Ware vergleichbare Ware. In Ziffer 3 des Anhangs der DVO (EU) Nr. 69/2013 ist ein digitaler Audio-Streamer beschrieben, der sich bezogen auf die durch ihn zu leistenden Funktionen insbesondere dadurch auszeichnet, dass dieses Gerät entweder im Stand-Alone-Betrieb mit Verbindung zum Internet oder mit einer auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine laufenden Software betrieben werden kann und dass es auf der Datenverarbeitungsmaschine gespeicherte Tondateien oder Internetradio wiedergeben kann. Das Gerät ist u. a. mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet: digital optischer, digital koaxialer und analoger Audioausgang und Kopfhöreranschluss. In der Begründung ist ausgeführt, dass das Gerät aufgrund seiner Merkmale dazu bestimmt ist, Tonsignale direkt aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine zu empfangen, zu verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten, und daher als anderes Tonwiedergabegerät, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung in die Unterposition 8519 8919 einzureihen ist. Die streitgegenständliche Ware weist - neben den Merkmalen, die ihre Funktion als (herkömmliches) Rundfunkempfangsgerät begründen - Merkmale auf, die denen der in der DVO (EU) Nr. 69/2013 beschriebenen Ware vergleichbar sind, nämlich solche, aufgrund deren das Gerät (auch) dazu bestimmt ist, Tonsignale direkt aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine zu empfangen, zu verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten. Die streitgegenständliche Ware kann ausweislich der bei der Sachakte des Beklagten befindlichen Bedienungsanleitung sowohl Internetradio als auch auf einem PC abgespeicherte und in einem Netzwerk freigegebene Musikdateien empfangen und die entsprechenden Tonsignale über einen analogen Audioausgang, einen Kopfhöreranschluss oder einen eigenen Lautsprecher wiedergeben. Damit ist das Gerät, vergleichbar dem in der Einreihungsverordnung genannten Gerät, in der Lage, Tonsignale aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine zu empfangen, zu verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten. Dass die in der Einreihungsverordnung genannte Ware - anders als die streitgegenständliche Ware - nicht nur über einen analogen, sondern auch über einen digitalen Audioausgang verfügt, steht der Vergleichbarkeit der Waren nicht entgegen. Zwar mag - wie die Klägerin betont - ein digitaler Audioausgang im Hinblick auf eine größere Bandbreite potentiell anschließbarer Audiogeräte und eine damit potentiell bessere Qualität der Tonwiedergabemöglichkeiten von Vorteil gegenüber dem Vorhandensein eines nur analogen Audioausgangs sein. Auf ein derartiges qualitätsbezogenes Funktionsmerkmal stellt aber die Begründung der Einreihungsentscheidung nicht ab. Ein digitaler Audioausgang ist keine für die Tonwiedergabe unverzichtbare Wareneigenschaft. Auch über einen analogen Audioausgang lassen sich Tonsignale an verschiedene Audiogeräte weiterleiten und damit wiedergeben. Darüber hinaus bietet der - sowohl bei der Ware der Einreihungsverordnung als auch bei der streitgegenständlichen Ware vorhandene - Kopfhöreranschluss eine weitere Möglichkeit der Weiterleitung von Tonsignalen an ein Audiogerät, nämlich an einen Kopfhörer. Bei der streitgegenständlichen Ware kann die Tonwiedergabe zusätzlich auch noch durch den eigenen Lautsprecher erfolgen. Auch lässt sich der DVO (EU) Nr. 69/2013 nicht entnehmen, dass - wie die Klägerin meint - bei sog. digitalen Audio-Streamern, die als Tonwiedergabegerät einzureihen sind, über die Fähigkeit zur Tonwiedergabe als solche hinaus das besondere Qualitätsmerkmal eines digitalen Audioausgangs zwecks Sicherstellung qualitativ hochwertiger Tonwiedergabemöglichkeiten zu fordern ist, um digitale Audio-Streamer im Sinne der DVO (EU) Nr. 69/2013 von "einfachen Geräten" mit Radioweckerfunktion abzugrenzen. Die in der DVO (EU) Nr. 69/2013 unter Ziffer 3 des Anhangs konkret umschriebene Ware stellt ein Beispiel eines sog. digitalen Audio-Streamers dar. Dass die empfangenen Tondateien nach deren Verarbeitung nicht nur als analoge Tonsignale, sondern über einen digitalen Audioausgang auch als digitale Tonsignale an Audiogeräte weitergeleitet werden können, ist eine besondere Zusatzfunktion der in der Einreihungsverordnung umschriebenen Ware, nicht jedoch maßgebend für deren Eigenschaft als "digitaler" Audio-Streamer und deren Einordnung als Tonwiedergabegerät im Sinne des Tarifs. Der Vorgang des "Streamens" (englisch "stream" für Datenstrom) ist stets ein digitaler und kein analoger, da es um den Empfang von Tondateien und mithin notwendigerweise digitalen Informationen geht. Zudem werden die für die Einreihung eines digitalen Audio-Streamers als Tonwiedergabegerät maßgeblichen Eigenschaften in der Begründung der Einreihungsverordnung allein dahin gehend zusammengefasst, dass es auf die Fähigkeit ankommt, aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine empfangene Tonsignale zu verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten, ohne dass vorgegeben ist, dass auch die weiterzuleitenden Tonsignale zwingend digitaler Art sein müssen. Es ist im Übrigen auch kein sonstiger Grund erkennbar, warum die Tonwiedergabe über anzuschließende Audiogeräte nur dann als Tonwiedergabe im Sinne des Tarifs anzuerkennen sein sollte, wenn die an das Audiogerät weitergeleiteten Tonsignale digitaler Art sind. Weder dem Wortlaut der Position 8519 bzw. der Unterposition 8527 91 noch den dazu ergangenen Erläuterungen lässt sich Derartiges entnehmen. Auch der Umstand, dass, bedingt durch die nur zeitverzögerte Abbildung neuerer technischer Entwicklungen in den Einreihungspositionen des Zolltarifs, ein neues technisches Gerät wie der digitale Audio-Streamer nicht als solches im Tarif ausdrücklich benannt ist, bedeutet nicht, dass - wie aber die Klägerin offenbar meint - nur solche digitalen Audio-Streamer als Tonwiedergabegeräte anerkannt werden können, die den ausdrücklich im Tarif benannten Tonwiedergabegeräten wie Kassettenabspielgeräten oder Laserabnehmersystemen insoweit vergleichbar sind, als sie Tonsignale dauerhaft zur Weiterverarbeitung, hier also zusätzlich über einen digitalen Audioausgang, bereitstellen können. Vielmehr ist, ausgehend von dem insoweit vorrangig maßgeblichen Wortlaut der entsprechenden Positionen und Unterpositionen, auf die Tonwiedergabefunktion abzustellen. Die Möglichkeit, digitalisierte Töne aus dem Internet oder einem Netzwerk zu empfangen, zu verarbeiten und an Audiogeräte weiterzuleiten bzw. in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben, stellt eine technologische Innovation dar, was die Art und Weise betrifft, in der Daten aus einer Tonquelle empfangen, konvertiert und wiedergegeben werden. Dementsprechend dient die DVO (EU) Nr. 69/2013 dazu, für Geräte, die fähig sind, digitalisierte Töne aus dem Internet oder einem Netzwerk zu empfangen, zu verarbeiten und an Audiogeräte weiterzuleiten bzw. in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben, klarzustellen, dass solche Geräte die Tonwiedergabe zur Funktion haben und insoweit unter die Position 8519 fallen, und zwar unabhängig von der Fähigkeit, die Tonsignale auch als digitale Tonsignale weiterleiten zu können. Im Übrigen hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union mittlerweile entschieden, dass derartige Geräte unter die Position 8519 fallen (EuGH, Urteil vom 17.03.2016, C-84/15, in: juris, zur Einreihung eines Geräts, das aus einem Resonanzkasten mit fünf integrierten Lautsprechern, die jeweils mit einem digitalen Verstärker versehen sind, besteht und ferner mit einem Kopfhöreranschluss ausgestattet ist und das über eine Verbindung mit dem Internet oder einem Computer eines lokalen Netzwerks im Wege des Streamings digitale Audiodateien auslesen und deren Inhalt über die Lautsprecher wiedergeben kann, als Tonwiedergabegerät im Sinne der Position 8519).
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Weist, wie vorstehend aufgezeigt, das streitgegenständliche Gerät mithin neben seiner Funktion eines Rundfunkempfangsgerätes im Sinne der Position 8527 auch die Funktion eines Tonwiedergabegerätes im Sinne der Position 8519 auf, so steht einer Einreihung dieser Funktionenkombination als Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät im Sinne der Unterposition 8527 91 schließlich nicht entgegen, dass die jeweiligen Funktionalitäten nicht äußerlich erkennbar getrennten Geräteeinheiten zugeordnet werden können, sondern in einem gemeinsamen Gehäuse zusammengefasst und die jeweiligen Funktionalitäten nur über ein gemeinsames Bedienfeld auszuwählen sind. Die Klägerin verweist insoweit darauf, dass nach dem Wortlaut der Unterposition 8527 91 nur die Kombination von "Geräten" erfasst sei und daher nur von dem Rundfunkempfangsgerät getrennt wahrnehmbare körperliche Geräteinheiten für die Gerätekombination in Betracht kämen, wie dies bei den herkömmlicherweise mit einem Rundfunkempfangsgerät kombinierten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten wie Kassettengeräten oder Laserabnehmersystemen der Fall sei. Wie bereits ausgeführt, beruht die von einem digitalen Audio-Streamer zu leistende Funktion der Tonwiedergabe auf einer technologischen Innovation, aufgrund derer digitalisierte Tonsignale ausgelesen und wiedergegeben werden können, ohne dass es besonderer körperlicher Speichermedien wie beispielsweiser einer Kassette oder einer Compact Disc und entsprechender Gerätebauteile, in die diese Speichermedien eingebracht werden können, bedarf. Damit geht zwangsläufig einher, dass nach außen hin getrennt wahrnehmbare Geräteeinheiten bei einer Kombination von Rundfunkempfangsgerät und digitalem Audio-Streamer überflüssig sind. Zudem geht es bei der Einreihung nach den Positionen 8519 und 8527 entscheidend um die Funktion der jeweiligen Geräte. Nichts anderes kann damit für die Kombination solcher Geräte im Sinne der Unterposition 8527 91 gelten, so dass es auch hier vorrangig um die Kombination der durch die einzureihende Ware zu leistenden Funktionen geht. Im Übrigen sind die im vorliegenden Fall gegebenen Funktionalitäten eines Rundfunkempfangsgerätes und eines Tonwiedergabegerätes in Form eines digitalen Audio-Streamers zwar in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem gemeinsamen Bedienfeld zusammengefasst, aber - wie auch von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgeführt wurde - auf unterschiedliche Bauteile im Inneren des Gehäuses zurückzuführen, so dass insoweit auch eine Kombination von einzelnen Geräten vorliegt.
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Gegenüber der damit gegebenen Teilkombination eines Rundfunkempfangsgerätes, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät ist die ferner vorhandene Uhr mit Weckfunktion von untergeordneter Bedeutung und für die Gerätekombination mithin nicht kennzeichnend im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI.
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Damit ist das streitgegenständliche Gerät insgesamt als Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät in die Unterposition 8527 91, und dort - weil es einen Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse aufweist und kein Kassettengerät im Sinne der Unterposition 8527 9111 000 ist - wiederum in die Unterposition 8527 9119 000 einzureihen.
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Die von der Klägerin favorisierte Einreihung des Rundfunkgerätes als Radiowecker im Sinne der Unterposition 8527 9210 000 ist - da diese Unterposition nur in Betracht kommt, wenn es sich um ein Rundfunkempfangsgerät, das nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert ist, handelt (vgl. Position 8527 92) - mithin ausgeschlossen. Damit kann auch dahin stehen, wie sich eine Einreihung der Teilgerätekombination Radiowecker im Verhältnis zu der weiteren Gerätefunktion des Empfangs und der Wiedergabe von Daten- und Audiosignalen verschiedener Formate über ein lokales Funk- oder drahtgebundenes Netzwerk im Rahmen der Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI darstellt, insbesondere welche der Funktionen die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI wäre bzw. in welche Position bzw. Unterposition das Gerät, wenn eine kennzeichnende Hauptfunktion nicht feststellbar wäre, nach der allgemeinen Einreihungsregel der AV 3 c einzureihen wäre.
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Die mitgelieferte Fernbedienung und das mitgelieferte Netzteil haben auf die Einreihung gemäß AV 3 b keinen Einfluss, da es sich bei der streitgegenständlichen Ware insgesamt um eine Warenzusammenstellung handelt, der das Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem Tonwiedergabegerät den wesentlichen Charakter verleiht.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- FGO § 100 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x
- 4 K 89/10 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 20/01 2x (nicht zugeordnet)
- VII R 78/00 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 69/00 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 83/99 2x (nicht zugeordnet)
- VII R 42/98 2x (nicht zugeordnet)
- VII R 36/97 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 17/02 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 57/01 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 40/01 1x (nicht zugeordnet)