Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 24/18

Tatbestand

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I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 den "zur Zeit als Berichterstatter fungierenden Dr. A" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er ist der Ansicht, dass der Richter am Finanzgericht Dr. A nicht der gesetzliche Richter sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts. Zudem sei der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats nicht ordnungsgemäß, weil Dr. B der Geschäftsverteilung ab 1. Februar 2018 nicht zugestimmt habe und auch die senatsinterne Geschäftsverteilung nicht ordnungsgemäß beurkundet worden sei. Der Senat habe folglich ab 1. Februar 2018 keinen gesetzlichen Richter mehr und habe keinen Berichterstatter und damit auch keinen Einzelvorsitzenden generieren können.

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Auf die Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters konnte verzichtet werden, denn der Sachverhalt bedurfte keiner weiteren Aufklärung, weil er sich bereits abschließend aus den Akten ergibt (vgl. z. B. Bundesfinanzhof (BFH) Beschlüsse vom 2. Mai 2001, X B 1/01, BFH/NV 2001, 1289; vom 30. September 1986, VIII B 31/86, BFH/NV 1987, 308; Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 8. März 2006, 3 B 182/05, juris).

Entscheidungsgründe

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II. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls sieht der erkennende Senat ihn als unbegründet an.

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Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet eine Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2015 IV B 68/14, BFH/NV 2016, 575 m. w. N.).

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Der Kläger hat keine Gründe dargelegt, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass dafür geben, eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten. Er hat ausschließlich Gründe geltend gemacht, die den zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richter betreffen und im Einzelnen ausgeführt, weshalb seiner Auffassung nach der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des 2. Senats formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

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Die Rüge einer fehlerhaften Geschäftsverteilung durch einen Verfahrensbeteiligten ist zwar ohne Einschränkungen möglich, wird allerdings nach bisheriger Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur nur dann als begründet angesehen, wenn der Fehler auf unvertretbaren, willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. z. B. BFH Urteil vom 29. Januar 2015, I K 1/14, BFH/NV 2015, 996 m. w. N.; Brandis in Tipke/Kruse § 4 FGO Rz. 26 m. w. N.). Jedenfalls betrifft der behauptete Entzug des gesetzlichen Richters nicht eine mögliche Voreingenommenheit des abgelehnten Richters. Die fehlerhafte Rechtsanwendung durch einen Richter rechtfertigt grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. Wäre der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senats tatsächlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und der abgelehnte Richter sähe sich gleichwohl an ihn gebunden, ließe sich aus einem derartigen Verfahrensverstoß nicht ohne weiteres auf eine Befangenheit schließen. Vielmehr wird gegen derartige für unrichtig gehaltenen Rechtsauffassungen Rechtsschutz durch die dafür vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Richters oder des Spruchkörpers gewährt.

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Auch im Streitfall wird über die Einwendungen gegen den gesetzlichen Richter im Rahmen der gerichtlichen Endentscheidung zu befinden sein.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO). Er ergeht gerichtskostengebührenfrei.

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