Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 282/17

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Kosten für die Bebauung eines vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.

2

Die A (im Folgenden: A) beauftrage die B GmbH (im Folgenden: B) mit der Überplanung und Projektentwicklung eines Gebietes in Hamburg-... als Neubaugebiet "C" und mit der Vermarktung der dort entstehenden Einfamilien- und Doppelhausgrundstücke. Nach Anfrage bei diversen Bauunternehmen und Architekten erstellte eine von der B ausgewählte Jury aus den eingesandten Hausentwürfen in einem unter stadtplanerischen und gestalterischen Gesichtspunkten geführten Auswahlverfahren einen Hauskatalog mit verschiedenen Haustypen. Der Hauskatalog enthielt eine Beschreibung des jeweiligen Haustyps unter Angabe des Architekten bzw. Bauunternehmers sowie Fotos der Außenansichten, Grundrisse und Preise. Die Bauunternehmer und Architekten übertrugen die Nutzungsrechte an den in den Hauskatalog aufgenommenen Entwürfen auf die B. Die Vergabe der Grundstücke in dem Neubaugebiet wurde u. a. im Internet und an einem Infopoint mit dem Hauskatalog beworben.

3

Das Vergabeverfahren für die Grundstücke war so ausgestaltet, dass ein Interessent sich mit einem Entwurf für ein Haus aus dem Hauskatalog oder mit einem individuellen Architektenentwurf und der vorläufigen Finanzierungszusage einer Bank auf drei Grundstücke in dem Neubaugebiet bewerben sollte. Individuelle Architektenentwürfe und Änderungen bei den Kataloghausentwürfen mussten durch einen von der B eingesetzten Gestaltungsbeirat genehmigt werden. Nach Prüfung der Unterlagen erhielt der Bewerber eine Reservierungszusage für das Grundstück gegen Zahlung von ... €. Dieser Betrag wurde bei Grundstückskauf erstattet. Der Grundstückskaufvertrag sollte nach Vorlage einer endgültigen Finanzierungsbestätigung und der Baugenehmigung geschlossen werden.

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Der Kläger und seine Ehefrau bewarben sich mit dem im Hauskatalog aufgeführten Entwurf "XXX" der im Katalog bei der Hausbeschreibung genannten D GmbH & Co. Betrieb KG (im Folgenden: D-KG) zunächst für ein Grundstück im Neubaugebiet "E".

5

Da sich der Haustyp XXX auf keinem der in diesem Gebiet vorhandenen Grundstücke hätte realisieren lassen, entschieden der Kläger und seine Frau sich für das Grundstück ... im Neubaugebiet C und schlossen mit der B hierüber am 21./26.04.2016 eine Reservierungsvereinbarung, wonach die Umsetzung des Hausmodells XXX und die Einhaltung der Gestaltungsvorgabe "..." als vereinbart galten.

6

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 03.04./11.05.2016 einen Bauvertrag mit der zum selben Konzern wie die D-KG gehörenden D GmbH (im Folgenden: D-GmbH) über die Errichtung eines Einfamilienhauses des Typs XXX zum Festpreis von ... €. Der Vertrag enthielt ein Rücktrittsrecht des Klägers und seiner Ehefrau bis zum 30.09.2016 für den Fall, dass entweder der Kaufvertrag über das Grundstück oder die Finanzierung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande kommen würde. In dem Vertrag war das Grundstück als im Baugebiet E belegen bezeichnet. Eine Berichtigung der Bezeichnung in "C" im Anschluss an die Reservierungsvereinbarung fand nicht statt.

7

Der Kläger und seine Ehefrau stellten am 08.12.2016 einen Bauantrag für das geplante Haus, der am 02.02.2017 genehmigt wurde.

8

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.12.2016 erwarben der Kläger und seine Ehefrau das zuvor reservierte, südlich der X-Straße belegene, im Grundbuch von F Blatt xxx eingetragene Grundstück von der A zum Preis von ... € zuzüglich einer Aufwandsbeteiligung für Leistungen der A, die ausschließlich im Interesse der Käufer erbracht wurden, in Höhe von ... € zu jeweils hälftigem Miteigentum. Nach Ziff. 3.7 des Vertrages hatten die Erwerber der Verkäuferin ferner einen Betrag von ... € für die Vorfinanzierung von Versorgungsleitungen zu erstatten. Ziff. 9 des Vertrages enthielt folgende Bestimmungen:

9

2. Das Bauvorhaben ist innerhalb von 18 Monaten nach der Übergabe des Grundstücks bezugsfertig herzustellen. Unabhängig davon muss mit dem Bau binnen 6 Monaten nach der Übergabe des Grundstücks begonnen werden. (...)

10

3. Der Käufer ist verpflichtet, den von ihm zu stellenden Bauantrag sowie die endgültige Entwurfsplanung, gemäß des zu schließenden Bauvertrages, inklusive der Baubeschreibung und Plandarstellungen für das Gebäude (...) bei der B GmbH zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. (...)

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6. Der Verkauf des Grundstücks erfolgt ohne Bauträger- oder Architektenbindung.

12

Für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen u. a. nach Ziff. 9.2 und 9.3 verpflichteten sich die Erwerber zur Zahlung einer Vertragsstrafe (Ziff. 11 des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages Bezug genommen (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 3 ff.).

13

Am 11.01.2017 erklärten der Kläger und seine Frau die Rücktrittsklauseln im Bauvertrag für erledigt.

14

Anschließend errichtete die D-GmbH auf dem vom Kläger und seiner Frau erworbenen Grundstück das Haus entsprechend dem geschlossenen Bauvertrag.

15

Der Beklagte erließ am 03.03.2017 gegenüber dem Kläger einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er die Grunderwerbsteuer auf ... € festsetzte. Dabei berechnete er die Bemessungsgrundlage wie folgt:

16

Kaufpreis:

... € 

Werkvertrag:

... € 

Erschließungskosten:

... € 

= Gegenleistung insgesamt:

... € 

Anteil des Klägers 1/2:

... € 

17

Hiergegen legte der Kläger am 03.04.2017 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Kosten für die Erschließung und für die Errichtung des Gebäudes durch einen fremden Bauträger nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die Veräußerin des Grundstücks habe im Kaufvertrag selbst erklärt, den Erfolg der Bebauung nicht zu schulden.

18

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 als unbegründet zurück. Die Erstattung der Erschließungskosten gehöre zur Bemessungsgrundlage, da sie kausal mit dem Grundstückserwerb verknüpft sei. Die Baukosten seien ebenfalls einzubeziehen. Die A habe in Zusammenarbeit mit der B und diese mit der im Hauskatalog aufgeführten Baufirma auf die Vergabe des Grundstücks mit der entsprechenden Bebauung hingewirkt, sodass die Voraussetzungen eines sog. einheitlichen Vertragswerks vorlägen.

19

Der Kläger hat am 12.12.2017 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Grunderwerbsteuer nur nach dem Grundstückskaufpreis und dem Erschließungskostenbeitrag zu bemessen sei, nicht hingegen nach den Baukosten. Ein einheitliches Vertragswerk liege nicht vor, denn die Grundstücksverkäuferin habe den Erfolg der Bebauung zivilrechtlich nicht geschuldet und kein bebautes Grundstück liefern wollen.

20

Im Streitfall fehle es darüber hinaus aufgrund der im Bauvertrag enthaltenen Rücktrittsklausel an einer Gebäudeherstellungsverpflichtung auf der Veräußererseite. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts sei bis März 2017 verlängert worden.

21

Die D-GmbH sei der Veräußererseite schon deshalb nicht zuzurechnen, weil sie rechtlich nicht mit der im Hauskatalog aufgeführten D-KG identisch sei, auch wenn beide zum selben Konzern gehörten.

22

Die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk sei für Fälle geschaffen worden, in denen auf Veräußererseite die Intention bestehe, ein einheitliches Geschäftsziel nur zum Teil der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Diese Zielrichtung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Die Intention auf der Seite der Veräußerin habe nur darin bestanden, einen städteplanerischen Erfolg in der zeitlichen und planerischen Entwicklung eines Baugebietes zur Grundlage der Vertragsgestaltung zu machen. Dennoch führe die Vertragsgestaltung über die vorherige Grundstücksreservierung und Erwerbserlaubnis erst nach Abschluss der Bauplanung zu ähnlichen Tatbestandsmerkmalen wie von der Rechtsprechung für einheitliche Vertragswerke entwickelt. Dies sei indes nicht sachgerecht. In gleichgelagerten Fällen im selben Baugebiet führe das bloße Auftreten einer Vertragsstörung mit dem ausführenden Bauunternehmen oder die Wahl eines nicht zusammen mit der B auftretenden Bauunternehmens dazu, dass die Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen würden. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde verletzt, weil gleichgelagerte Lebenssachverhalte zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führten.

23

Der Kläger beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf ... € herabgesetzt wird.

24

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

25

Der Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks im Streitfall gegeben seien. Die A habe die Grundstücke in dem Neubaugebiet der B zur Erschließung, Projektentwicklung und Vermarktung an die Hand gegeben. Es liege ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Werkvertrag vor. Der von der Veräußererseite vorbereitete Geschehensablauf sei weitgehend übernommen worden. Die A habe mit der B und den im Hauskatalog genannten Bauunternehmen und Architekten auf die Vergabe der Grundstücke mit einer entsprechenden Bebauung hingewirkt. Der Bauvertrag sei bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages abgeschlossen worden. Die D-KG sei der Veräußererseite zuzurechnen, weil der Hauskatalog durch die B in Kooperation mit ihr erstellt worden sei. Da die D-GmbH und die D-KG demselben Konzern angehörten, der auf einer einheitlichen Website die angebotenen Haustypen bewerbe, sei auch die D-GmbH der Veräußererseite zuzurechnen.

26

Die Rücktrittsklausel im Werkvertrag führe zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sei das Rücktrittsrecht bis zum 30.09.2016 befristet gewesen und zum anderen sei der Rücktritt nicht erklärt worden.

27

Schließlich werde das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung beachtet, indem die Vorgaben der BFH-Rechtsprechung umgesetzt würden. Soweit diese Vorgaben bei anderen Grundstücken im Neubaugebiet nicht erfüllt seien, liege auch kein gleichgelagerter Sachverhalt vor.

28

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.02.2018 der Einzelrichterin übertragen.

29

Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 28.02.2018 und der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 wird Bezug genommen (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 18 ff., 54 ff.).

30

Dem Gericht hat ein Band Grunderwerbsteuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

32

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

33

I. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die anteiligen Baukosten zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen.

34

Durch den Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Grundstück wurde der Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verwirklicht.

35

Der Beklagte hat die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zutreffend berechnet.

36

1. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 08.03.2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005).

37

Dies sind im vorliegenden Fall neben dem Kaufpreis für das Grundstück unstreitig auch die vereinbarte Aufwandsbeteiligung in Höhe von ... € und die Erstattung betreffend die Versorgungsleitungen in Höhe von ... €.

38

2. Die Baukosten sind im Streitfall ebenfalls Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, weil zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag ein objektiv sachlicher Zusammenhang besteht (a.) und die D-GmbH der Veräußererseite zuzurechnen ist (b.).

39

a) aa) aaa) Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH-Urteile vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl II 2018, 602; vom 03.03.2015 II R 9/14, BFHE 249, 32, BStBl II 2015, 660).

40

bbb) Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u. a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde. Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (BFH-Urteil vom 08.03.2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005). Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Kaufvertrags geschlossen wurde (BFH-Urteile vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl II 2018, 602; vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).

41

ccc) Der objektiv sachliche Zusammenhang wird ebenfalls indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat (BFH-Urteile vom 08.03.2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005; vom 25.01.2017 II R 19/15, BStBl II 2017, 655; vom 26.02.2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403).

42

ddd) Für die Beurteilung des objektiv sachlichen Zusammenhangs mit dem Bauvertrag ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt muss der Erwerber entweder an das "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden sein oder die Veräußererseite dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten haben (BFH-Urteil vom 25.01.2017 II R 19/15, BStBl II 2017, 655).

43

bb) Im Streitfall besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag.

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aaa) Der Kläger war bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages am 21.12.2016 hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der Bebauung nicht mehr frei und es stand fest, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde, weil er und seine Ehefrau den Bauvertrag mit der D-GmbH bereits zuvor, am 03.04./11.05.2016, abgeschlossen hatten. Dass das Baugebiet in diesem Vertrag unrichtig bezeichnet ist, ist dabei nicht von Belang. Denn die D-GmbH und der Kläger und seine Frau waren sich nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers darüber einig, dass der Vertrag nach Abschluss der Reservierungsvereinbarung am 21./26.04.2016 unverändert für das später erworbene Grundstück xxx im Neubaugebiet C gelten solle.

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bbb) Ebenso unerheblich ist die Vereinbarung des Rücktrittsrechts zugunsten des Klägers und seiner Frau in dem abgeschlossenen Werkvertrag. Soweit sich das Rücktrittsrecht auf das Zustandekommen der Finanzierung bezog, war es bei Abschluss des Kaufvertrages gegenstandslos geworden, weil der Vertrag über die Finanzierung zuvor zustande gekommen war, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Das Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Grundstückskaufvertrag nicht zustande kommen würde, hat sich, auch wenn man von der vom Kläger behaupteten Verlängerung der Ausübungsfrist bis März 2017 ausgeht, jedenfalls im Moment des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages erledigt. Der Kläger konnte, wenn er das Grundstück erwerben wollte, nicht verhindern, dass der Bauvertrag gleichzeitig endgültig wirksam wurde.

46

Unabhängig davon genügt es für den objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen, dass jedenfalls die D-GmbH bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages zur Bebauung verpflichtet war. Sie hatte sich aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis verpflichtet und der Kläger und seine Frau haben dieses Angebot auch angenommen.

47

b) Der Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands steht nicht entgegen, dass die Errichtung des Gebäudes durch die D-GmbH und nicht durch die Grundstücksverkäuferin, die A, angeboten wurde. Die D-GmbH ist der Veräußererseite zuzurechnen.

48

aa) aaa) Auf der Veräußererseite können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil vom 26.02.2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403).

49

bbb) Anhaltspunkte für Abreden der Veräußererseite können z. B. ein gemeinsamer Vermarktungsprospekt oder ein gemeinsamer Internetauftritt des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmens bzw. der für sie handelnden Personen sein. Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können (BFH-Urteile vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24; vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

50

ccc) Ein aktives Verhalten des Grundstückseigentümers ist dabei nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der Eigentümer das Grundstück dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten hat, lediglich "an die Hand" gegeben, d. h. zur Vermarktung überlassen hat. Dabei kann für den Eigentümer ein als Mittelsperson eingeschalteter Dritter gehandelt haben (BFH-Urteil vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).

51

ddd) Eine Abrede auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (BFH-Urteil vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895). Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteil vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

52

bb) aaa) Vorliegend hat die A die B mit der Überplanung und Projektentwicklung des Neubaugebietes C und mit der Vermarktung der Grundstücke zur Errichtung von Einfamilien- und Doppelhäusern beauftragt und ihr das Grundstück, das der Kläger und seine Frau erworben haben, somit "an die Hand" gegeben.

53

bbb) Die hat ihrerseits - als Mittelsperson der A - mit der D-KG durch gemeinsame Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch des Bauvertrages durch den Kläger und seine Frau hingewirkt. Das entscheidende Indiz für das Bestehen derartiger Abreden ist, dass die B einen Vermarktungsprospekt, den sog. Hauskatalog, erstellt und dort unter Nennung der D-KG das von dieser entworfene und vom Kläger und seiner Frau gewählte Hausmodell beworben hat.

54

ccc) Dass nicht die D-KG, sondern die D-GmbH den Bauvertrag abgeschlossen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Beide Gesellschaften gehören demselben Konzern an, der auf einer einheitlichen Website für die von ihm angebotenen Häuser wirbt. Die D-KG ist offenkundig die Vertriebsgesellschaft, die die angeworbenen Bauaufträge zur Ausführung an die bauausführende D-GmbH weiterleitet. Die D-GmbH wird daher als verbundenes Unternehmen von der Wirkung der durch die D-KG bzgl. des Grundstücks getroffenen Absprachen erfasst und ist ebenfalls der Veräußererseite zuzurechnen.

55

ddd) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er sich für das Hausmodell und die Bauausführung durch die D-GmbH entschieden habe, noch bevor er das Grundstück ausgewählt und den Hauskatalog gesehen habe, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Wie dargelegt, muss die Absprache zwischen dem Veräußerer und dem Bauunternehmer, vorliegend indiziert durch den gemeinsam erstellten Hauskatalog, für den steuerpflichtigen Erwerber nicht erkennbar gewesen sein. Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes kommt es mithin nicht darauf an, ob der Kläger den Hauskatalog gesehen und sich auf dieser Grundlage für den Grundstückserwerb und das ausführende Bauunternehmen entschieden hat.

56

c) Durch die hier angewandten Rechtsprechungsgrundsätze zum einheitlichen Erwerbsgegenstand wird das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2012 II R 7/12, BStBl II 2013, 86; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 20.05.2013 1 BvR 2766/12, n. v.).

57

II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

58

2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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